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Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!

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10.3 Übernahme von privatstraßen <strong>in</strong> das öffentliche Gut<br />

10.3.1 Grundsätzliches<br />

bei öffentlichem Interesse ist e<strong>in</strong>e Übernahme der Privatstraße <strong>in</strong> das öffentliche Gut e<strong>in</strong>er Servitutsregelung<br />

vorzuziehen. Die Überprüfung hat nach dem Anforderungskatalog für Übernahmen zu erfolgen<br />

(<strong>in</strong> Ausarbeitung durch Arbeitskreis).<br />

10.3.2 kriterien<br />

In Ausarbeitung durch Arbeitskreis<br />

10.3.3 Vorgehensweise<br />

Antrag an A8/4 für Übernahmeverhandlungen<br />

Abschluss e<strong>in</strong>er privatrechtlichen Vere<strong>in</strong>barung durch A8/4 mit EigentümerIn<br />

Vertragserrichtung durch Präsidialamt<br />

Herstellung der Grundbuchsordnung durch das Präsidialamt.<br />

10.4 Verkehrssicherheitsarbeitsgruppe<br />

Die Verkehrssicherheitsarbeitsgruppe ist geschäftsmäßig der Abteilung für Verkehrsplanung zugeteilt<br />

und besteht derzeit aus je e<strong>in</strong>em/r VertreterIn des Straßenamtes, der Abteilung für Verkehrsplanung, der<br />

fachabteilung Gesamtverkehr und Projektierung der Steiermärkischen Landesregierung, des Kuratoriums<br />

für Verkehrssicherheit und e<strong>in</strong>em externen Ziviltechniker als Konsulent.<br />

Sämtliche Planungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich der Abteilung für Verkehrsplanung vorzulegen, die diese dann<br />

zur Überprüfung h<strong>in</strong>sichtlich der Verkehrssicherheit der Verkehrssicherheitsarbeitsgruppe vorlegt.<br />

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzungen haben den Charakter e<strong>in</strong>er gutachterlichen Aussage und<br />

fließen <strong>in</strong> das nachfolgende straßenpolizeiliche Verfahren (siehe Pkt. 10.7) e<strong>in</strong>.<br />

Seite 57 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />

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Anforderungen an<br />

Verfahrensabläufe

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