Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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8 StrASSENENtwäSSEruNG<br />
Auf Grund der Aktualisierung der Qualitätszielverordnung Grundwasser (Qualitätszielverordnung<br />
Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, bundesgesetzblatt, 98. und 99. Verordnung,<br />
März 2010) ist e<strong>in</strong>e grundsätzliche Lösung und Vorgangsweise erforderlich. Diesbezüglich wird e<strong>in</strong>e<br />
Arbeitsgruppe gegründet werden.<br />
8.1 Oberflächenentwässerung bei neuanlagen (Versickerungsflächen)<br />
Hangoberflächenwasser müssen mit betrachtet werden, sofern sie vom umbau betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Hangwässer sollten aber gar nicht auf die Verkehrsfläche gelangen.<br />
8.2 Anlagen des ruhenden Verkehrs<br />
OffEN (Klärung durch Arbeitsgruppe)<br />
8.3 Grundstückszufahrten und Gewerbliche zufahrten<br />
Die Entwässerung von Grundstückszufahrten und gewerblichen Zufahrten hat auf Eigengrund zu<br />
erfolgen.<br />
Seite 51 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
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Straßenentwässerung<br />
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