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Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!

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Busbuchten<br />

Die busbuchten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> fahrtrichtung gesehen nach dem Schutzweg anzuordnen. Die genauen Maße<br />

s<strong>in</strong>d dem Anhang 3 zu entnehmen. Der Schutzweg ist lt. entsprechender richtl<strong>in</strong>ie zu beleuchten und zu<br />

markieren.<br />

ABBILdunG 24 Übersichtsplan für die Haltestellenanordnung bei busbuchten<br />

4.6 Gestaltung von Straßenbahnhaltestellen<br />

Haltestellen für Straßenbahnen s<strong>in</strong>d entsprechend dem regelplan auszuführen (siehe Anhang 4). Die<br />

Zu- und Abfahrten zur rollstuhlrampe s<strong>in</strong>d von jeglichen oberirdischen E<strong>in</strong>bauten und sämtlichen mobilen<br />

H<strong>in</strong>dernissen (werbeständer u. dgl.) frei zu halten. Die unterschiedliche Lage der rollstuhlrampen ist je<br />

nach fahrzeugart zu berücksichtigen (siehe Lage lt. regelplan).<br />

wenn technisch und ohne Verkehrssicherheitsbedenken möglich, soll im Haltestellenbereich e<strong>in</strong>e bauliche<br />

trennung der beiden fahrtrichtungen mittels randleiste (sog. „Stuttgarter Schwelle“) erfolgen.<br />

4.7 „Lichtraum-Bestimmungen“ der hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> L<strong>in</strong>ien für Straßenbahnen<br />

Die Vorschriften über Abstände, Abmessungen und Sicherheitsräume bei Gleisanlagen mit Straßenbahnbetrieb<br />

der Hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> - L<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> der jeweils aktuellen fassung s<strong>in</strong>d bei der Planung neuer Strecken<br />

sowie bei Zu- und umbauten bestehender Strecken anzuwenden. Die „Lichtraum-bestimmungen“ s<strong>in</strong>d im<br />

Anhang 5 beigelegt.<br />

Seite 36 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />

1<br />

Öffentlicher Verkehr<br />

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