Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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Busbuchten<br />
Die busbuchten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> fahrtrichtung gesehen nach dem Schutzweg anzuordnen. Die genauen Maße<br />
s<strong>in</strong>d dem Anhang 3 zu entnehmen. Der Schutzweg ist lt. entsprechender richtl<strong>in</strong>ie zu beleuchten und zu<br />
markieren.<br />
ABBILdunG 24 Übersichtsplan für die Haltestellenanordnung bei busbuchten<br />
4.6 Gestaltung von Straßenbahnhaltestellen<br />
Haltestellen für Straßenbahnen s<strong>in</strong>d entsprechend dem regelplan auszuführen (siehe Anhang 4). Die<br />
Zu- und Abfahrten zur rollstuhlrampe s<strong>in</strong>d von jeglichen oberirdischen E<strong>in</strong>bauten und sämtlichen mobilen<br />
H<strong>in</strong>dernissen (werbeständer u. dgl.) frei zu halten. Die unterschiedliche Lage der rollstuhlrampen ist je<br />
nach fahrzeugart zu berücksichtigen (siehe Lage lt. regelplan).<br />
wenn technisch und ohne Verkehrssicherheitsbedenken möglich, soll im Haltestellenbereich e<strong>in</strong>e bauliche<br />
trennung der beiden fahrtrichtungen mittels randleiste (sog. „Stuttgarter Schwelle“) erfolgen.<br />
4.7 „Lichtraum-Bestimmungen“ der hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> L<strong>in</strong>ien für Straßenbahnen<br />
Die Vorschriften über Abstände, Abmessungen und Sicherheitsräume bei Gleisanlagen mit Straßenbahnbetrieb<br />
der Hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> - L<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> der jeweils aktuellen fassung s<strong>in</strong>d bei der Planung neuer Strecken<br />
sowie bei Zu- und umbauten bestehender Strecken anzuwenden. Die „Lichtraum-bestimmungen“ s<strong>in</strong>d im<br />
Anhang 5 beigelegt.<br />
Seite 36 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
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Öffentlicher Verkehr<br />
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