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Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!

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4.3 haltestellenlängen<br />

Die regellänge für e<strong>in</strong>e Straßenbahnhaltestelle beträgt 40,0m, für e<strong>in</strong>e StrAb - Doppelhaltestelle<br />

80,0m. Die Länge der Standfläche für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache bushaltestelle beträgt 20,0 m, für e<strong>in</strong>e bus-<br />

Doppelhaltestelle 40,0m.<br />

4.4 Eigener Gleiskörper und Busfahrstreifen<br />

Bei Gleiskörpern wird unterschieden zwischen<br />

Straßenbündige Gleiskörper: Diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Straßen e<strong>in</strong>gebettet, e<strong>in</strong> rasengleis ist hier nicht<br />

möglich.<br />

Selbständige Gleiskörper: Diese s<strong>in</strong>d von der fahrbahn durch bauliche E<strong>in</strong>richtungen getrennt<br />

unter bestimmten Voraussetzungen ist e<strong>in</strong> rasengleis für diese Art von Gleiskörper möglich.<br />

Eigene bahnkörper: Sie werden unabhängig vom übrigen Verkehr geführt. In der regel s<strong>in</strong>d hier<br />

rasengleise anwendbar.<br />

Eigene Gleiskörper s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>dest-breite von 6,1 m (zweigleisig) bzw. 3,3 m (e<strong>in</strong>gleisig) zu<br />

trassieren.<br />

Busfahrstreifen s<strong>in</strong>d dort anzuwenden, wo busse des Kraftfahrl<strong>in</strong>ienverkehrs durch den Individualverkehr<br />

wesentlich und über längere zeitliche und/oder örtliche Abschnitte beh<strong>in</strong>dert werden. Straßen und<br />

fahrstreifen für busse gewährleisten e<strong>in</strong>e beh<strong>in</strong>derungsfreie und somit beschleunigte fahrt der busse<br />

(rVS 2.3.11 Abs. 1)<br />

busfahrstreifen sollten e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destbreite von 3,5 m aufweisen.<br />

bei Erfordernis ist dieser fahrstreifen ausschließlich L<strong>in</strong>ienbussen vorbehalten (Straßenpolizeiliche festlegung,<br />

„fahrverbot ausgenommen L<strong>in</strong>ienbusse“).<br />

für die Ausführung von busfahrstreifen bzw. eigenem Gleiskörper ist die jeweils aktuelle fassung der<br />

Lichtraumrichtl<strong>in</strong>ie der Hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong>-L<strong>in</strong>ien zu berücksichtigen.<br />

4.5 Gestaltung von Bushaltestellen<br />

Die bushaltestellen s<strong>in</strong>d laut den regelplänen für bushaltestellen, die geme<strong>in</strong>sam von der Abteilung für<br />

Verkehrsplanung, der Hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> Services Straße und der Hold<strong>in</strong>g <strong>Graz</strong> L<strong>in</strong>ien abgestimmt wurden,<br />

auszuführen (siehe Anhang 3). Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass unabhängig von der Haltestellenart<br />

taktile boden<strong>in</strong>formationen für Sehgeschädigte (wartefelder) bei der Errichtung von bushaltestellen zu<br />

berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Diese ca. 105 x 105 cm großen wartefelder s<strong>in</strong>d genau bei der ersten E<strong>in</strong>stiegstür<br />

des Verkehrsmittels zu situieren (siehe typenblatt „f“ der „richtl<strong>in</strong>ien barrierefreie Gestaltung des<br />

öffentlichen raums“ bzw. Anhang 2). Dadurch hat der fahrgast immer den gewünschten Kontakt mit<br />

dem fahrer.<br />

Die Zu- und Abfahrten zur rollstuhlrampe s<strong>in</strong>d von jeglichen oberirdischen E<strong>in</strong>bauten und sämtlichen mobilen<br />

H<strong>in</strong>dernissen (werbeständer u. dgl.) frei zu halten. Die unterschiedliche Lage der rollstuhlrampen<br />

je nach fahrzeugart ist zu berücksichtigen.<br />

bei Anordnung von Schutzwegen / Querungshilfen h<strong>in</strong>ter bushaltestellen s<strong>in</strong>d grundsätzlich die Sichtkeile<br />

gemäß rVS e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Seite 34 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />

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Öffentlicher Verkehr<br />

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