Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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4.1.2 Inselhaltestellen<br />
bei Inselhaltestellen ist e<strong>in</strong>e rasche Abwicklung des fahrgastwechsels möglich, da der bus wie bei<br />
Kaphaltestellen gerade zufahren kann. E<strong>in</strong> weiterer Vorteil ist, dass sie den Individualverkehr nahezu<br />
nicht beh<strong>in</strong>dern. Der Nachteil bei dieser Haltestelleart ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der fahrgast die fahrbahn<br />
zum Erreichen der Haltestelle queren muss. Es s<strong>in</strong>d Zu-/Abgangsmöglichkeiten am Anfang und Ende der<br />
Inselhaltestelle anzustreben.<br />
Die M<strong>in</strong>destbreite für die Inselhaltestelle beträgt 2,0 m. Die breiten s<strong>in</strong>d entsprechend bedeutung und<br />
frequenz der Haltestellen, unter berücksichtigung allfälliger Überdachungen, zu dimensionieren.<br />
ABBILdunG 20 Inselhaltestelle für Schienenfahrzeuge und busse (Darstellung: ÖNOrM b4970)<br />
4.1.3 Fahrbahnhaltestellen<br />
bei dieser Haltestellenart f<strong>in</strong>det der fahrgastwechsel auf der fahrbahn statt, wodurch sich potentiell e<strong>in</strong>e<br />
Gefährdung der fahrgäste und e<strong>in</strong> längerer fahrgastwechsel ergeben. Sie kommen meist bei Straßenbahnen<br />
<strong>in</strong> Mittellage und nicht ausreichender breite für e<strong>in</strong>e Inselhaltestelle zur Anwendung. unterschieden<br />
wird <strong>in</strong> Haltestellen mit und ohne fahrbahnanhebung (überfahrbares Kap). Durch die Anrampung<br />
wird der Individualverkehr gebremst und auf die die fahrbahn querenden fahrgäste aufmerksam gemacht.<br />
E<strong>in</strong> weiterer Vorteil der fahrbahnanrampung ist, dass sich die Höhendifferenz zwischen fahrbahn<br />
und E<strong>in</strong>stieg für den fahrgast verr<strong>in</strong>gert (damit ist die derzeit gültige Standard-E<strong>in</strong>stiegshöhe erreichbar).<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Graz</strong> die fahrbahnhaltestellen mit überfahrbarem Kap auszuführen. Über die Notwendigkeit<br />
zusätzlicher Absicherungen (Zeit<strong>in</strong>sel) hat im Anlassfall die Verkehrsbehörde zu entscheiden.<br />
ABBILdunG 21 fahrbahnhaltestelle für Schienenfahrzeuge und busse (Darstellung: ÖNOrM b4970)<br />
Seite 32 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
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