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Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!

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4.1.2 Inselhaltestellen<br />

bei Inselhaltestellen ist e<strong>in</strong>e rasche Abwicklung des fahrgastwechsels möglich, da der bus wie bei<br />

Kaphaltestellen gerade zufahren kann. E<strong>in</strong> weiterer Vorteil ist, dass sie den Individualverkehr nahezu<br />

nicht beh<strong>in</strong>dern. Der Nachteil bei dieser Haltestelleart ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der fahrgast die fahrbahn<br />

zum Erreichen der Haltestelle queren muss. Es s<strong>in</strong>d Zu-/Abgangsmöglichkeiten am Anfang und Ende der<br />

Inselhaltestelle anzustreben.<br />

Die M<strong>in</strong>destbreite für die Inselhaltestelle beträgt 2,0 m. Die breiten s<strong>in</strong>d entsprechend bedeutung und<br />

frequenz der Haltestellen, unter berücksichtigung allfälliger Überdachungen, zu dimensionieren.<br />

ABBILdunG 20 Inselhaltestelle für Schienenfahrzeuge und busse (Darstellung: ÖNOrM b4970)<br />

4.1.3 Fahrbahnhaltestellen<br />

bei dieser Haltestellenart f<strong>in</strong>det der fahrgastwechsel auf der fahrbahn statt, wodurch sich potentiell e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung der fahrgäste und e<strong>in</strong> längerer fahrgastwechsel ergeben. Sie kommen meist bei Straßenbahnen<br />

<strong>in</strong> Mittellage und nicht ausreichender breite für e<strong>in</strong>e Inselhaltestelle zur Anwendung. unterschieden<br />

wird <strong>in</strong> Haltestellen mit und ohne fahrbahnanhebung (überfahrbares Kap). Durch die Anrampung<br />

wird der Individualverkehr gebremst und auf die die fahrbahn querenden fahrgäste aufmerksam gemacht.<br />

E<strong>in</strong> weiterer Vorteil der fahrbahnanrampung ist, dass sich die Höhendifferenz zwischen fahrbahn<br />

und E<strong>in</strong>stieg für den fahrgast verr<strong>in</strong>gert (damit ist die derzeit gültige Standard-E<strong>in</strong>stiegshöhe erreichbar).<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Graz</strong> die fahrbahnhaltestellen mit überfahrbarem Kap auszuführen. Über die Notwendigkeit<br />

zusätzlicher Absicherungen (Zeit<strong>in</strong>sel) hat im Anlassfall die Verkehrsbehörde zu entscheiden.<br />

ABBILdunG 21 fahrbahnhaltestelle für Schienenfahrzeuge und busse (Darstellung: ÖNOrM b4970)<br />

Seite 32 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />

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Öffentlicher Verkehr<br />

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