Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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Die M<strong>in</strong>destanzahl der fahrradabstellplätze hat gemäß dem Steiermärkischen baugesetz zu erfolgen<br />
(zusammengefasst <strong>in</strong> nachfolgender tabelle 8).<br />
TABELLE 8 M<strong>in</strong>destanzahl der fahrradabstellplätze nach dem Steiermärkischen baugesetz<br />
nutzung 1 Fahrradabstellplatz je<br />
bei wohnhäusern angefangene 50 m² wohnnutzfläche,<br />
bei wohnheimen<br />
a) für SchülerInnen und Lehrl<strong>in</strong>ge vier Heimplätze<br />
b) für Studierende zwei Heimplätze<br />
bei büro- und Verwaltungsgebäuden 20 DienstnehmerInnen<br />
bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern,<br />
E<strong>in</strong>kaufszentren u. dgl. 50 m² Verkaufsfläche<br />
bei Versammlungsstätten, theatern, K<strong>in</strong>os und<br />
50 Sitzplätze<br />
Konzerthäusern<br />
bei a) Sportanlagen und freizeite<strong>in</strong>richtungen 50 besucherInnen<br />
b) badeanstalten 25 besucherInnen<br />
bei betrieben des Gastgewerbes 50 besucherInnenplätze<br />
bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), universitäten 5 SchülerInnen oder Studierende<br />
und sonstigen bildungse<strong>in</strong>richtungen<br />
bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, 20 DienstnehmerInnen<br />
Lagerplätzen und Lagerhäusern<br />
jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf<br />
fahrradabstellplätze. bei baulichen<br />
Anlagen gemäß Z. 2 bis 9 ist ab e<strong>in</strong>er<br />
bezugszahl von 1000 nur je weitere 200<br />
e<strong>in</strong> zusätzlicher fahrradabstellplatz<br />
erforderlich.<br />
Seite 29 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
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