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Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!

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2.3 Regelbreiten Gehsteige/Gehwege<br />

Die regelbreite für Gehsteige beträgt 2,0 m. Mit dieser breite ist e<strong>in</strong> gefahrenloses und bequemes<br />

begegnen der fußgängerInnen möglich. Die M<strong>in</strong>destbreite hat (laut ÖNOrM b1600) 1,50 m zu<br />

betragen. für unvermeidliche Engstellen muss e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>imale Durchgangsbreite von 0,90 m (m<strong>in</strong>imaler<br />

breitenbedarf e<strong>in</strong>es rollstuhlfahrers/e<strong>in</strong>er rollstuhlfahrer<strong>in</strong>) erhalten bleiben (ÖNOrM b1600).<br />

Die Länge von E<strong>in</strong>schränkungen unter e<strong>in</strong>er breite von b=1,20 m darf maximal 1,0 m betragen. E<strong>in</strong>bauten<br />

(Verkehrssignalanlagen, beleuchtungs- und Oberleitungsmasten, Schaltkästen, Mistkübel etc.) sollen<br />

möglichst am rand des Gehsteiges angeordnet werden, um die M<strong>in</strong>destdurchgangsbreite sicherzustellen.<br />

Zusätzlich zur regelbreite s<strong>in</strong>d je nach angrenzender Nutzung breitenzuschläge aus der nachfolgenden<br />

tabelle 1 heranzuziehen.<br />

TABELLE 1 Notwendige breitenzuschläge des fußgängerverkehrs unter berücksichtigung verschiedener<br />

angrenzender Nutzungen zur Ermittlung der Gehweg- und Gehsteigbreite im Ortsgebiet<br />

angrenzende nutzung Breitenzuschlag [m]<br />

Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul ≤ 30 km/h* 0,25<br />

Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul > 30 km/h 0,50<br />

Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul > 50 km/h 1,00<br />

fahrzeugüberhang von Senkrecht- oder Schrägparkstreifen 0,50<br />

Verweilstreifen vor Schaufenstern, Verkaufsständen, Vitr<strong>in</strong>en 1,00<br />

fläche für ruhebänke 1,00<br />

Stellfläche für längs abgestellte fahrräder 0,80<br />

Stellfläche für quer abgestellte fahrräder 2,00<br />

*gilt auch für radfahranlagen; <strong>in</strong> wohnstraßen können Schutzstreifen zur fahrbahn entfallen<br />

Verziehungen<br />

bei baulichen H<strong>in</strong>dernissen, die zu e<strong>in</strong>er Verschwenkung des Gehsteiges bzw. des Verkehrsraumes<br />

führen (z.b. Hausvorsprünge), ist dafür zu sorgen, dass dieser bereich für Personen mit K<strong>in</strong>derwagen,<br />

rollstuhlfahrerInnen und auch bei Gegenverkehr ohne beh<strong>in</strong>derung benutzt werden kann. Die Gehsteigkante<br />

muss bereits ausreichend weit vor dem H<strong>in</strong>dernis vorgezogen werden (siehe Abbildung1)<br />

Seite 10 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />

ABBILdunG 1<br />

Gehsteigverziehung<br />

(Darstellung: rVS 03.02.12)<br />

1<br />

2<br />

fußgängerverkehr<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10

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