Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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2.3 Regelbreiten Gehsteige/Gehwege<br />
Die regelbreite für Gehsteige beträgt 2,0 m. Mit dieser breite ist e<strong>in</strong> gefahrenloses und bequemes<br />
begegnen der fußgängerInnen möglich. Die M<strong>in</strong>destbreite hat (laut ÖNOrM b1600) 1,50 m zu<br />
betragen. für unvermeidliche Engstellen muss e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>imale Durchgangsbreite von 0,90 m (m<strong>in</strong>imaler<br />
breitenbedarf e<strong>in</strong>es rollstuhlfahrers/e<strong>in</strong>er rollstuhlfahrer<strong>in</strong>) erhalten bleiben (ÖNOrM b1600).<br />
Die Länge von E<strong>in</strong>schränkungen unter e<strong>in</strong>er breite von b=1,20 m darf maximal 1,0 m betragen. E<strong>in</strong>bauten<br />
(Verkehrssignalanlagen, beleuchtungs- und Oberleitungsmasten, Schaltkästen, Mistkübel etc.) sollen<br />
möglichst am rand des Gehsteiges angeordnet werden, um die M<strong>in</strong>destdurchgangsbreite sicherzustellen.<br />
Zusätzlich zur regelbreite s<strong>in</strong>d je nach angrenzender Nutzung breitenzuschläge aus der nachfolgenden<br />
tabelle 1 heranzuziehen.<br />
TABELLE 1 Notwendige breitenzuschläge des fußgängerverkehrs unter berücksichtigung verschiedener<br />
angrenzender Nutzungen zur Ermittlung der Gehweg- und Gehsteigbreite im Ortsgebiet<br />
angrenzende nutzung Breitenzuschlag [m]<br />
Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul ≤ 30 km/h* 0,25<br />
Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul > 30 km/h 0,50<br />
Schutzstreifen zur fahrbahn (fließverkehr) bei Vzul > 50 km/h 1,00<br />
fahrzeugüberhang von Senkrecht- oder Schrägparkstreifen 0,50<br />
Verweilstreifen vor Schaufenstern, Verkaufsständen, Vitr<strong>in</strong>en 1,00<br />
fläche für ruhebänke 1,00<br />
Stellfläche für längs abgestellte fahrräder 0,80<br />
Stellfläche für quer abgestellte fahrräder 2,00<br />
*gilt auch für radfahranlagen; <strong>in</strong> wohnstraßen können Schutzstreifen zur fahrbahn entfallen<br />
Verziehungen<br />
bei baulichen H<strong>in</strong>dernissen, die zu e<strong>in</strong>er Verschwenkung des Gehsteiges bzw. des Verkehrsraumes<br />
führen (z.b. Hausvorsprünge), ist dafür zu sorgen, dass dieser bereich für Personen mit K<strong>in</strong>derwagen,<br />
rollstuhlfahrerInnen und auch bei Gegenverkehr ohne beh<strong>in</strong>derung benutzt werden kann. Die Gehsteigkante<br />
muss bereits ausreichend weit vor dem H<strong>in</strong>dernis vorgezogen werden (siehe Abbildung1)<br />
Seite 10 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
ABBILdunG 1<br />
Gehsteigverziehung<br />
(Darstellung: rVS 03.02.12)<br />
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fußgängerverkehr<br />
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