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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN<br />

– Bei der Durchführung baurechtlicher oder raumplanerischer Verfahren innerhalb der<br />

Hochwasserabflussgebiete ist das Einvernehmen mit der entsprechenden Dienststelle herzustellen.<br />

(3) N<strong>at</strong>urschutzgebiete:<br />

– a) Ersichtlich gemacht werden die N<strong>at</strong>urschutzgebiete<br />

– - Nr. XVII (Totes Gebirge; LGBl. 39/1991),<br />

– - Nr. 18 c (Gamper Lacke; Verordnung der BH Liezen, 1991)<br />

– b) Aufgrund der geltenden EU-Richtlinien sind N<strong>at</strong>urschutzgebiete als N<strong>at</strong>ura 2000-Gebiete anzusehen,<br />

womit grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot gilt.<br />

(4) Landschaftsschutzgebiete:<br />

– a) Ersichtlich gemacht werden die Landschaftsschutzgebiete<br />

– - Nr. 15 (Warscheneck Gruppe; LGBl. 58/1981) .......................etc.<br />

– b) der geschützte Landschaftsteil „Ennsregulierungskonkurrenz“ gemäß Bescheid der<br />

Bezirkshauptmannschaft, GZ: 6.0-E6-86.<br />

– c) Bei der Durchführung baurechtlicher oder raumplanerischer Verfahren innerhalb der<br />

Landschaftsschutzgebiete ist das Einvernehmen mit der entsprechenden Dienststelle herzustellen.<br />

(5) Wasserschongebiete:<br />

– Ersichtlich gemacht wird das Wasserschongebiet Nr. XVII (Schongebiet zum Schutze der<br />

Wasservorkommen im Toten Gebirge; Verordnung des BMfFL, BGBl. 79/1984)<br />

(6) N<strong>at</strong>ürliche Wasserläufe:<br />

– Entlang von n<strong>at</strong>ürlichen Wasserläufen ist ein in der Regel 10 m breiter Streifen frei zu halten. Bei<br />

Unterschreitung ist das Einvernehmen mit dem Bezirksn<strong>at</strong>urschutzbeauftragten herzustellen.<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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