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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN<br />

(2) Grundstücke mit Bebauungsfrist, die nach fruchtlosem Ablauf der Frist in Freiland rückzuwidmen sind:<br />

– K<strong>at</strong>astralgemeinde XXXX:<br />

– a) Allgemeines Wohngebiet/Aufschließungsgebiet - allgemeines Wohngebiet:<br />

– Die Grundstücke Nr. 212/1, 1376/3. ...........................................<br />

(3) Grundstücke, mit deren BesitzerInnen Baulandverträge abgeschlossen wurden:<br />

– Grundstück Nr. XX, KG XXX, Grundstück Nr. XXX, KG. XXXX<br />

• § 10 Bebauungsplanzonierung<br />

(1) Die Gebiete, für welche Bebauungspläne erforderlich sind, sind der Planbeilage "Baulandzonierungs-Plan"<br />

zum Flächenwidmungsplan zu entnehmen.<br />

(2) Bereits bestehende Bebauungspläne bzw. -richtlinien, sind unterschieden nach rechtskräftig bzw.<br />

Anzupassen unterschieden dargestellt.<br />

• § 11 Ersichtlichmachungen der Gemeinde<br />

(1) Baugrundqualität<br />

– a) Die Grenze zwischen Gebieten mit guter bzw. unzuverlässiger Baugrundgüte ist auf Grundlage XXX,<br />

1986 (siehe Anlage 5). dargestellt<br />

– b) Für die Bereiche mit unzuverlässiger Baugrundgüte sind vor Bauverfahren geologische<br />

Begutachtungen einzuholen bzw. zu erbringen.<br />

(2) Freihaltezonen zur Grünraumschaffung:<br />

– Entlang der B320 an der Südgrenze der Grundstücke Nr. 787/1, 817, 732/1, 694, 697, 698, 702, 703, 530, und<br />

529, alle KG XXX, wird innerhalb des Baulandes ein Streifen von ca. 20 m Tiefe (besondere<br />

Anlageverhältnisse können von der Baubehörde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt<br />

werden) als Freihaltezone zur Grünraumschaffung festgelegt.<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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