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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN<br />

– a) Das Grundstück Nr. 888.<br />

Aufschließungserfordernis: Freistellung von der Gefährdung durch den Grützengraben.<br />

Siedlungspolitische Erfordernisse: Aufstellen von Bebauungsrichtlinien<br />

– b) ------------------------------------------<br />

• § 6 Sanierungsgebiete<br />

– (1) Hygienische Mängel:<br />

– a) Als Sanierungsgebiet werden die Grundstücke Nr. 277 und 279 sowie die östlichen Teilflächen der<br />

Grundstücke Nr. 1416/32 und 275/1 der K<strong>at</strong>astralgemeinde XXXXX (EZ 2 und Industrie- und<br />

Gewerbegebiet 1) dargestellt. Es fehlt eine dem Stand der Technik entsprechende<br />

Abwasserentsorgung (siehe Gemeindeabwasserplan)<br />

– ......................<br />

• § 7 Freiland-Sondernutzungen<br />

(1) Die Grundstücke Nr. 226, 227/1, .......... 593/14 sowie die nördliche Teilfläche des Grundstückes Nr.<br />

443/3 sowie eine ca. 1.200 m² große Teilfläche des Bahngrundstückes Nr. 1457/1 und die Baufläche<br />

Nr. .426, alle KG XXX1, sowie die Grundstücke Nr. 625/3 und 654/2, KG XXX , werden als „Freiland-<br />

Sondernutzung für Kleingartenanlagen“ festgelegt.<br />

– Für die Genehmigung von Kleingärten in den dafür vorgesehenen Kleingartengebieten - mit mehr als<br />

10 Einheiten - ist die Vorlage eines Gestaltungs- und Parzellierungskonzeptes Voraussetzung,<br />

welches insbesondere eine dem ÖEK entsprechende Ausformung des Randes zur Ennsniederung<br />

enthalten muss. Baulichkeiten sind nur in einem in der vom Gemeinder<strong>at</strong> beschlossenen<br />

Kleingartenverordnung festgelegten Ausmaß zulässig.<br />

(2) Die Grundstücke Nr. 1416/18 und 1416/53, alle KG XXX, werden als „Freiland-Sondernutzung<br />

Nassbaggerung und Auffüllung" ausgewiesen. Als Nachfolgenutzung wird eine landwirtschaftliche<br />

Fläche festgelegt.<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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