7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at
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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />
• Bebauungsfrist (§36 ROG)<br />
• Muss für unbebaute , 3.000 m 2 überschreitende Grundstücke oder Grundstücksverbände<br />
im Bauland im Zuge einer Revision festgelegt werden (auch für<br />
Aufschließungsgebiete! Keine Berücksichtigung von Eigenbedarf)<br />
• Entfällt, wenn „Baulandvertrag“ abgeschlossen wurde<br />
• Frist : 1 Planungsperiode (10 Jahre)<br />
Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />
– Bei Aufschließungsgebieten beginnt Frist mit Erfüllung der Aufschließungserfordernisse<br />
durch die Gemeinde (öffentl. Erschließung, Bebauungsplan)<br />
– Erfüllungspflicht durch Grundstückseigentümer h<strong>at</strong> keine aufschiebende Wirkung<br />
• Festlegung der Folgen im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist:<br />
– Entschädigungslose Rückführung in Freiland, wenn das dem ÖEK nicht widerspricht<br />
– Entrichtung einer Investitionsabgabe (1€ / m 2 und Jahr; Gemeindeabgabe)<br />
• Besitzer können nach fruchtlosem Fristablauf im Falle der Nichtrückwidmung den<br />
Kauf durch Gemeinde verlangen (dann keine Investitionsabgabe)<br />
• Bei Rückwidmung: falls später Beantragung als Bauland -> Rückwirkende<br />
Abgabepflicht (max. 2 Planungsperioden)<br />
Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />
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