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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

• Bebauungsfrist (§36 ROG)<br />

• Muss für unbebaute , 3.000 m 2 überschreitende Grundstücke oder Grundstücksverbände<br />

im Bauland im Zuge einer Revision festgelegt werden (auch für<br />

Aufschließungsgebiete! Keine Berücksichtigung von Eigenbedarf)<br />

• Entfällt, wenn „Baulandvertrag“ abgeschlossen wurde<br />

• Frist : 1 Planungsperiode (10 Jahre)<br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />

– Bei Aufschließungsgebieten beginnt Frist mit Erfüllung der Aufschließungserfordernisse<br />

durch die Gemeinde (öffentl. Erschließung, Bebauungsplan)<br />

– Erfüllungspflicht durch Grundstückseigentümer h<strong>at</strong> keine aufschiebende Wirkung<br />

• Festlegung der Folgen im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist:<br />

– Entschädigungslose Rückführung in Freiland, wenn das dem ÖEK nicht widerspricht<br />

– Entrichtung einer Investitionsabgabe (1€ / m 2 und Jahr; Gemeindeabgabe)<br />

• Besitzer können nach fruchtlosem Fristablauf im Falle der Nichtrückwidmung den<br />

Kauf durch Gemeinde verlangen (dann keine Investitionsabgabe)<br />

• Bei Rückwidmung: falls später Beantragung als Bauland -> Rückwirkende<br />

Abgabepflicht (max. 2 Planungsperioden)<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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