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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

• Sonderbestimmungen für EZ (§ 31 StROG 2010)<br />

– Einkaufszentren:<br />

• Handelsbetriebe über 800m2 Verkaufsfläche, samt erforderlichen<br />

Parkierungsanlagen<br />

• EZ 1: mit Lebensmittel / EZ 2: ohne Lebensmittel<br />

Auslieferungslager, Messen und Märkte, Handelsbetriebe ausschließlich für<br />

Fahrzeuge, Baustoffe, und Gärtnereien sind keine Einkaufszentren.<br />

Dienstleistungsflächen zählen nicht zur Verkaufsfläche.<br />

– Auflagen:<br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />

• Bei Neuerrichtung und Zubauten von EZ über 2000 m2 sind die<br />

Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes<br />

erforderlichen Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten<br />

Geschoßdecke bereitzustellen.<br />

• Die maximal zulässige Größe durch in Abhängigkeit von der<br />

Zentralitätsstufe des Standorts geregelt. Davon abweichende<br />

Sonderstandorte durch Landesregierung festlegbar.<br />

• EZ 1-Gebiete außerhalb des Kerngebietes nur innerhalb von 100 m-<br />

Entfernung (t<strong>at</strong>sächliche Gehlinie) zum Kerngebiet zulässig.<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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