7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at
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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />
• Sonderbestimmungen für EZ (§ 31 StROG 2010)<br />
– Einkaufszentren:<br />
• Handelsbetriebe über 800m2 Verkaufsfläche, samt erforderlichen<br />
Parkierungsanlagen<br />
• EZ 1: mit Lebensmittel / EZ 2: ohne Lebensmittel<br />
Auslieferungslager, Messen und Märkte, Handelsbetriebe ausschließlich für<br />
Fahrzeuge, Baustoffe, und Gärtnereien sind keine Einkaufszentren.<br />
Dienstleistungsflächen zählen nicht zur Verkaufsfläche.<br />
– Auflagen:<br />
Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />
• Bei Neuerrichtung und Zubauten von EZ über 2000 m2 sind die<br />
Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes<br />
erforderlichen Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten<br />
Geschoßdecke bereitzustellen.<br />
• Die maximal zulässige Größe durch in Abhängigkeit von der<br />
Zentralitätsstufe des Standorts geregelt. Davon abweichende<br />
Sonderstandorte durch Landesregierung festlegbar.<br />
• EZ 1-Gebiete außerhalb des Kerngebietes nur innerhalb von 100 m-<br />
Entfernung (t<strong>at</strong>sächliche Gehlinie) zum Kerngebiet zulässig.<br />
Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />
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