7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at
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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />
3. Sanierungsgebiete (§ 29, Abs. 4 ROG 2010)<br />
– Festzulegende Gebiete, in denen Maßnahmen zur Beseitigung<br />
• städtebaulicher Mängel<br />
• hygienischer Mängel<br />
• der Gefährdung der Sicherheit (Gefahrenzonen, Ausuferungsbereiche, .....<br />
etc.)<br />
• der Beeinträchtigung der Gesundheit (Lärm, ...)<br />
nötig sind.<br />
Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />
Mängel sind in Verordnung anzuführen; Sanierungsfrist maximal 15 Jahre,<br />
bei Nichteinhaltung der Frist: Baubewilligungen nur zur Beseitigung der<br />
Mängel zulässig<br />
Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />
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