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7. Vorlesung ÖRTLICHE RAUMPLANUNG - lamp.tugraz.at

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<strong>7.</strong> <strong>Vorlesung</strong> <strong>ÖRTLICHE</strong> <strong>RAUMPLANUNG</strong><br />

3. Sanierungsgebiete (§ 29, Abs. 4 ROG 2010)<br />

– Festzulegende Gebiete, in denen Maßnahmen zur Beseitigung<br />

• städtebaulicher Mängel<br />

• hygienischer Mängel<br />

• der Gefährdung der Sicherheit (Gefahrenzonen, Ausuferungsbereiche, .....<br />

etc.)<br />

• der Beeinträchtigung der Gesundheit (Lärm, ...)<br />

nötig sind.<br />

Der FLÄCHENWIDMUNGSPLAN/Bauland<br />

Mängel sind in Verordnung anzuführen; Sanierungsfrist maximal 15 Jahre,<br />

bei Nichteinhaltung der Frist: Baubewilligungen nur zur Beseitigung der<br />

Mängel zulässig<br />

Institut für Städtebau Ass.-Prof. DI. Dr. J. Zancanella<br />

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