Raumplanung Steiermark - lamp.tugraz.at
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<strong>Raumplanung</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
è Fachabteilung 13B – Bau- und Raumordnung<br />
Planungsleitfaden<br />
Auffüllungsgebiete
Seite 2<br />
Impressum<br />
Der Leitfaden ist vom <strong>Raumplanung</strong>sserver downloadbar unter: http://www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong>/<br />
Bereich gemeinden, flächenwidmungspläne<br />
Impressum:<br />
Auftraggeber / für den<br />
Inhalt verantwortlich:<br />
Externe Unterstützung:<br />
S<strong>at</strong>z und Layout:<br />
Graz, Jänner 2011<br />
Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />
Fachabteilung 13B – Bau- und Raumordnung<br />
Stempfergasse 7, A-8010 Graz<br />
www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong><br />
DI Michael Redik – FA 13B<br />
DI Daniel Kampus<br />
Herrengasse 28/1<br />
8010 Graz<br />
Arch. DI Günter Reissner M.Sc.<br />
Radetzkystraße 31/1<br />
8010 Graz<br />
BLICKWINKEL<br />
Grafikdesign Schimpl<br />
www.blickwinkel.<strong>at</strong>
1. Ausgangssitu<strong>at</strong>ion 5<br />
2. Checkliste<br />
zur Festlegung von Auffüllungsgebieten<br />
6<br />
8<br />
InhaltsverzeIchnIs<br />
3. Festlegung<br />
von Auffüllungsgebieten<br />
8 Antragstellung<br />
3.1. Prüfstufe 1<br />
9<br />
3.2. Prüfstufe 2<br />
11<br />
3.3. Prüfstufe 3<br />
13<br />
3.4. Prüfstufe 4<br />
14<br />
3.5. Erforderliche Unterlagen für ein<br />
15 Vorgespräch bei der FA 13B<br />
4. Erstellung<br />
der Bebauungsgrundlagen<br />
5. Grundsätze<br />
der Abgrenzung (Beispiele)<br />
6. Beispiel<br />
Flächenwidmungsplanänderung<br />
mit Bebauungsgrundlagen<br />
16<br />
17<br />
21<br />
7. Anhang 26<br />
26 7.1. Frequently asked questions, FAQs<br />
28 7.2. Gesetzliche Bestimmungen<br />
Seite 3
1 Ausgangssitu<strong>at</strong>ion<br />
Aus der fachlichen und politischen Diskussion heraus<br />
haben sich im Erarbeitungsprozess des Raumordnungsgesetzes<br />
2010 (StROG 2010) neue Regelungen für Auffüllungsgebiete<br />
ergeben. Eckpunkte sind dabei der Wegfall<br />
der einmaligen Festlegungsmöglichkeit und somit die<br />
antrags- bzw. anlassbezogene Beurteilung auch außerhalb<br />
einer generellen Revision. Grundlage sind nun mindestens<br />
3 bestehende Wohngebäude und die Festlegung<br />
ist auch bei zeilenförmigen Bebauungsstrukturen möglich.<br />
Eventuelle Konfliktpotenziale mit Geruchsemissionen<br />
aus landwirtschaftlicher Tierhaltung fanden verstärkt<br />
Berücksichtigung.<br />
Der vorliegende Leitfaden soll RaumplanerInnen und<br />
Gemeinden eine klare und nachvollziehbare Eignungsprüfung<br />
von Anträgen ermöglichen und allenfalls damit langwierige<br />
Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde im Nachhinein<br />
vermeiden.<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Eine nachvollziehbare Prüfung nach den vorliegenden<br />
Kriterien trägt nicht nur zur Kosteneffizienz (Vermeidung<br />
von „frustriertem“ Aufwand bei neg<strong>at</strong>iven Fällen) bei, sondern<br />
leistet auch einen Beitrag zur Planungssicherheit und<br />
damit zur Entlastung der Gemeinden.<br />
Um den Aufwand für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes<br />
möglichst gering zu halten, wurde das vorliegende<br />
Prüfschema erarbeitet. Anhand dieser Prüfkriterien kann<br />
in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt werden, ob die<br />
Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes<br />
gegeben sind. Das Prüfschema sollte als „stOP and<br />
gO-system“ verstanden werden, d.h. sobald eine Voraussetzung<br />
für die Festlegung nicht mehr vorliegt, kann die<br />
Prüfung jederzeit abgebrochen werden und können so die<br />
Planungskosten möglichst gering gehalten werden.<br />
Seite 5
Seite 6<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
2 Checkliste<br />
zur Festlegung von Auffüllungsgebieten (im Raumordnungsverfahren vorzulegen)<br />
PRüFStUFE 1 – Grundsätzliche Voraussetzungen<br />
Gemeinde (G) siehe Leitfaden<br />
1.01<br />
1.02<br />
1.03<br />
Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK):<br />
Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb einer Freihaltezone.<br />
Flächenwidmungsplan (FWP):<br />
Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb eines Freihaltegebietes.<br />
Die geplante Bebauung ist von bestehenden Wohngebäuden umgeben<br />
(keine Entwicklung nach außen).<br />
Seite 9<br />
Seite 9<br />
Seite 10<br />
1.04 Es liegen 3 Bestandswohnhäuser vor. Seite 10<br />
1.05 Die Wohngebäude liegen im Freiland. Seite 10<br />
1.06 Die Wohngebäude wurden vor dem 01.02.1995 rechtmäßig errichtet. Seite 10<br />
1.07 Es liegen t<strong>at</strong>sächlich Wohngebäude vor. Seite 10<br />
PRüFStUFE 2 – Baulandvoraussetzungen / Vollwertigkeit<br />
Ausschlussgründe / Voraussetzungen gem. §29 (2) und §28 (2) StROG 2010.<br />
Die Prüfung umfasst die n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen der gesamtfläche des geplanten Auffüllungsgebietes und nicht<br />
nur die Lücke. Es wird geprüft, ob auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung<br />
und dergleichen) Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.<br />
Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />
2.01<br />
Die Abwasserentsorgung entsprechend den Vorgaben des Gemeindeabwasserplanes ist bereits<br />
vorhanden oder in Bau.<br />
Seite 11<br />
2.02 Eine hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung ist gegeben. Seite 11<br />
2.03 Die Energieversorgung ist gegeben. Seite 11<br />
2.04 Eine geeignete Zufahrt (Aufschließung) ist gegeben. Seite 11<br />
2.05<br />
Es befinden sich keine Lärmquellen (Straßen, Betriebsgelände etc.) im Nahebereich.<br />
Ein diesbzgl. Gutachten liegt vor.<br />
Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />
Seite 11
2.06<br />
Eine entsprechende immissionsarme Situ<strong>at</strong>ion ist über Aufschließungsmaßnahmen<br />
herstellbar.<br />
Ein diesbzgl. Gutachten liegt vor.<br />
Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Seite 11<br />
2.07 Es liegen keine Schadstoffquellen (Luft etc.) vor. Seite 12<br />
2.08 Es besteht keine Gefahr durch Erschütterungen. Seite 12<br />
2.09 Es liegt keine Geruchsbelästigung vor. Seite 12<br />
2.10<br />
Es ist kein Detailgutachten zur Beurteilung der Geruchsimmission durch einen<br />
Sachverständigen erforderlich.<br />
Das erforderliche Gutachten liegt vor.<br />
Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />
Seite 13<br />
2.11 Die Bodenbeschaffenheit ist für eine Bebauung geeignet. Seite 13<br />
2.12 Der Grundwasserstand schränkt die Bebauung nicht ein. Seite 13<br />
2.13<br />
Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb von Hochwasserabflussbereichen (z.B.<br />
HQ100).<br />
Seite 13<br />
2.14 Es sind keine Gefahrenzonen oder Hinweisbereiche der WLV ersichtlich gemacht. Seite 13<br />
2.15 Es sind keine sonstigen Immissionen oder Gefährdungen gegeben. Seite 13<br />
PRüFStUFE 3 – Kleinräumigkeit / Lückengröße<br />
Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />
3.01<br />
Die unbebauten Lücken innerhalb der Umrisslinie der bestehenden Wohngebäude haben<br />
eine Fläche von höchstens 3.000 m².<br />
Seite 13<br />
PRüFStUFE 4 – Visuelle Einheit<br />
Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />
4.01<br />
Ein positives Gutachten hinsichtlich der gegebenen visuellen Einheit liegt vor.<br />
Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />
Das Formbl<strong>at</strong>t ist vom <strong>Raumplanung</strong>sserver downloadbar unter: http://www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong>/<br />
Bereich gemeinden, flächenwidmungspläne<br />
Seite 15<br />
Seite 7
Seite 8<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
3 festlegung<br />
von Auffüllungsgebieten<br />
PRüFSChEmA<br />
Technische Prüfung „am Tisch“<br />
Prüfstufe 1<br />
Grundsätzliche Voraussetzungen<br />
Prüfstufe 2<br />
Baulandvoraussetzungen /<br />
Vollwertigkeit<br />
Prüfstufe 3<br />
Vorprüfung Kleinräumigkeit /<br />
Lückengröße<br />
Qualit<strong>at</strong>ive Prüfung „vor Ort“<br />
Prüfstufe 4<br />
Visuelle Einheit<br />
Detailprüfung Lückengröße<br />
bebauungsgrundlagen<br />
Antragstellung<br />
Der Eigentümer bzw. Bauwerber stellt einen Antrag auf<br />
Festlegung eines Auffüllungsgebietes gem. §33 (3) Z2<br />
StROG 2010 entweder im Zuge der Revision (innerhalb der<br />
allgemeinen Bekanntgabefrist für Planungswünsche gem.<br />
§42 (2)) oder als Planungsinteresse außerhalb der Revision<br />
des Flächenwidmungsplanes.<br />
Einen Rechtsanspruch auf Behandlung seines Planungswunsches<br />
(jedoch nicht auf die Durchführung) h<strong>at</strong> ein<br />
Antragsteller nur im Zuge der Revision des Flächenwidmungsplanes,<br />
nicht jedoch außerhalb dieses Verfahrens.<br />
Die Gemeinde sollte daher abwägen, ob außerhalb der<br />
Revision ausreichende Gründe für eine Änderung vorliegen.<br />
Dabei wird sie auch den finanziellen und personellen<br />
Aufwand mitberücksichtigten, da maximal 50% der anfallenden<br />
Planungskosten gem. §43 (1) an den Antragssteller<br />
übertragen werden können (und dies nur bei Verfahren, die<br />
t<strong>at</strong>sächlich in Rechtskraft erwachsen). Das Kostenrisiko bei<br />
„kritischen“ Auffüllungsgebieten liegt damit zur Gänze bei<br />
der Gemeinde.
Es wird den Gemeinden daher empfohlen, mit dem<br />
Antrag zur Festlegung eines Auffüllungsgebietes folgende<br />
Unterlagen (Nachweise) zur Baupl<strong>at</strong>zeignung<br />
für eine Wohnbebauung (§ 33 (3) Z2 StROG 2010) vom<br />
Antragsteller einzufordern:<br />
• Nachweise, dass die hygienisch einwandfreie und<br />
ausreichende Wasserversorgung, die Energieversorgung<br />
und die Abwasserentsorgung sichergestellt<br />
sind.<br />
• Nachweis, dass eine geeignete Zufahrt besteht.<br />
3.1. Prüfstufe 1<br />
In der ersten Stufe wird das Prüfschema einfach bzw. der<br />
damit verbundene Aufwand bewusst gering gehalten, so<br />
dass eine Prüfung allenfalls auch durch die zuständige<br />
Bau- oder Raumordnungsbehörde der Gemeinde selbst<br />
erfolgen kann.<br />
Prüfstufe 1<br />
Grundsätzliche Voraussetzungen<br />
3.1.1. Lage außerhalb von Freihaltezonen bzw.<br />
Freihaltegebieten<br />
Im Örtlichen Entwicklungskonzept bzw. im Entwicklungsplan<br />
können Bereiche mit Nutzungseinschränkungen bzw.<br />
Pufferbereiche für diese Nutzungen und besonders schützenswerte<br />
Bereiche (z.B. Ruhezonen, freihaltezonen und<br />
andere Vorrang- und Eignungszonen) gem. §22 (5) Z4<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Mit Vorlage dieser einfachen Nachweise wird vermieden,<br />
dass die Gemeinde in ein Verfahren zur Festlegung eines<br />
Auffüllungsgebietes investiert, wenn für das nachfolgende<br />
Bauverfahren unabdingbare Grundlagen fehlen.<br />
Die Frage, ob der Untergrund tragfähig ist und die vorgesehene<br />
Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit<br />
benachbarter baulicher Anlagen zur Folge h<strong>at</strong>, ist aufgrund<br />
der erforderlichen Aufwendungen (Erstellung von Gutachten<br />
etc.) zweckmäßigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
(nämlich im Bauverfahren) zu klären.<br />
StROG 2010 festgelegt werden. Befindet sich das Planungsinteresse<br />
innerhalb eines solchen Bereiches, sind<br />
allfällige Widersprüche zu prüfen.<br />
Freihaltezonen dienen auch als Grundlage für freihaltegebiete,<br />
welche gem. §33 (2) StROG 2010 im Flächenwidmungsplan<br />
festgelegt werden können. Dies sind<br />
Flächen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum<br />
Schutz der N<strong>at</strong>ur oder des Orts- und Landschaftsbildes<br />
oder wegen der n<strong>at</strong>ürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand,<br />
Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-,<br />
Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie<br />
Immissionen usw. von einer bebauung freizuhalten sind.<br />
Bei der Lage eines Planungsinteresses innerhalb eines solchen<br />
Gebietes erübrigt sich aufgrund des Widerspruchs<br />
zum Flächenwidmungsplan eine weitergehende Prüfung.<br />
Seite 9
Seite 10<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
3.1.2. Vorhandensein rechtmäßiger Baubestände<br />
Ein Auffüllungsgebiet setzt das Vorhandensein von mindestens<br />
3 vor dem 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten<br />
Wohngebäuden voraus. Diese Gebäude sind Teil des<br />
Auffüllungsgebietes.<br />
Liegt die Mindestanzahl von Wohngebäuden vor, ist<br />
zu prüfen, ob es sich um Gebäude handelt, die vor dem<br />
1. Februar 1995 rechtmäßig errichtet wurden und diese<br />
Gebäude t<strong>at</strong>sächlich Wohngebäude darstellen.<br />
Der Stichtag 1.2.1995 stellt auf das erstmalige Inkrafttreten<br />
der Auffüllungsgebietsregelung der ROG Novelle<br />
1994 ab. Damals wurde die Möglichkeit der Festlegung<br />
von Auffüllungsgebieten im Freiland (einmalig und nur im<br />
Zuge der Revision) in das ROG aufgenommen. Ziel war es,<br />
vorhandene, zersiedelte Bebauungsstrukturen durch eine<br />
Auffüllung in ihrer Wirkung auf das Straßen-, Orts- und<br />
Landschaftsbild zu verbessern.<br />
Gebäude, die vor diesem Stichtag rechtmäßig errichtet<br />
wurden, müssen soweit fertig gestellt gewesen sein, dass eine<br />
Teilbenützungsbewilligung hätte erteilt werden können.<br />
Ist die rechtsmäßige Errichtung der bestehenden<br />
Wohngebäude zum Stichtag für die Gemeinde nicht eindeutig<br />
gegeben, ist es möglich, eine Nachweisführung<br />
durch Zeugen (Nachbarschaften), Rechnungen, Fotos etc.<br />
zu belegen. Im Zweifelsfall müssen entsprechende Aussagen<br />
und Dokumente nachvollziehbar dargelegt werden.<br />
Für Gebäude vor dem 1.1.1969 ist dabei ein Beweisverfahren,<br />
für Bauten zwischen diesem D<strong>at</strong>um und dem<br />
31.1.1995 ein Feststellungsverfahren durch die Baubehörde<br />
durchzuführen.<br />
Ein Gebäude ist dann als Wohngebäude zu werten, wenn<br />
es aufgrund der Größe, Form, Einrichtung und Ausst<strong>at</strong>tung<br />
als Unterkunft und zur Haushaltsführung von Menschen<br />
geeignet ist (siehe etwa auch entsprechende Judik<strong>at</strong>ur<br />
Entscheidung des VwGH vom 17.04.2007, 2006/06/0162).<br />
Die Gemeinde h<strong>at</strong> im Rahmen der Prüfung anhand der<br />
vorhandenen Unterlagen (Baubescheide) zu bestätigen,<br />
dass es sich bei den bestehenden Gebäuden um Wohngebäude<br />
handelt und diese entsprechend den gesetzlichen<br />
Vorgaben rechtmäßig errichtet wurden.<br />
Im Zweifelsfall ist hinsichtlich der t<strong>at</strong>sächlichen Wohnnutzung<br />
eine Nachweisführung erforderlich. Eine solche<br />
wird bei Bedarf durch ein Feststellungsverfahren der Baubehörde<br />
erbracht, welches die Nutzung zum Zeitpunkt<br />
01. Februar 1995 nachvollziehbar darlegt. Eine Nutzungsänderung<br />
der Wohngebäude nach diesem Zeitpunkt darf<br />
nicht erfolgt sein.<br />
Nach Abschluss der ersten Prüfstufe kann die Gemeinde<br />
ein Planungsbüro beiziehen, das in Zusammenarbeit mit der<br />
Gemeinde folgende Punkte aufgrund der Aktenlage prüft:
3.2. Prüfstufe 2<br />
Prüfstufe 2<br />
Baulandvoraussetzungen /<br />
Vollwertigkeit<br />
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen erübrigt<br />
eine Prüfung der Baulandvoraussetzungen nach §29<br />
weitgehend eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen<br />
nach §28, abgesehen von Ausschlussgründen aufgrund<br />
des Orts- und Landschaftsbildes (§28 (2) Z3) bzw. bei so<br />
gravierenden Beein trächtigungen, dass auch mit entsprechenden<br />
Maßnahmen die Bauland voraussetzungen nicht<br />
hergestellt werden können.<br />
3.2.1. Vorliegen von Ausschlussgründen gem.<br />
§ 29 (2) StROG „Vollwertigkeitskriterien“<br />
Die gesamte Fläche des geplanten Auffüllungsgebietes<br />
muss den Kriterien für vollwertiges Bauland entsprechen,<br />
nicht nur die Lücken. Wenn dazu Maßnahmen notwendig<br />
sind (wie zB. eine Lärmfreistellung), ist die Realisierbarkeit<br />
grundsätzlich vor der Auffüllungsgebietsfestlegung<br />
nachzuweisen. Zum Festlegungszeitpunkt müssen diese<br />
Maßnahmen „in Bau befindlich“ sein. Nachfolgenutzungen<br />
mit entsprechend konkreten Eintrittsbedingungen sind<br />
in Ausnahmefällen möglich, zum Planungszeitpunkt muss<br />
aber die Realisierbarkeit und der Maßnahmenträger ausreichend<br />
nachgewiesen werden.<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
3.2.1.1. Die technischen Kriterien umfassen<br />
• Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit<br />
einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung<br />
entweder vorhanden oder in Bau (Prüfung<br />
der Art der Abwasserbeseitigung anhand des Gemeindeabwasserplanes<br />
(GAP))<br />
• Aufschließung für Wasser- und Energieversorgung<br />
• Zufahrt<br />
3.2.1.2. Kriterien hinsichtlich der Immissionsbelastung:<br />
Prüfung etwaiger Immissionsquellen gem. §28 (2) Z2,<br />
jedoch mit der Schwelle des möglichen Widerspruchs zur<br />
beabsichtigten Wohnnutzung (dies bedeutet einen strengeren<br />
Maßstab als die Gesundheitsgefährdung oder die<br />
unzumutbare Belästigung gem. §28 (2) Z2).<br />
• lärm (z.B. Lage an einer hochfrequentierten Straße); als<br />
Planungsrichtwert für die zulässigen Lärmimmissionen<br />
wird die K<strong>at</strong>egorie 3 (55/45dB) – städtisches Wohngebiet,<br />
Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher<br />
Betriebe mit Wohnungen – nach der ÖNORM S 5021-1<br />
heranzuziehen sein. Der Nachweis für die Lärmbelastung<br />
wird analog zu den Berechnungen im Rahmen einer<br />
Revision des Flächenwidmungsplanes geführt. Sollten<br />
aufgrund dieser überschlägigen Berechnung Zweifel<br />
in Bezug auf Lärmimmissionen bestehen, ist ein entsprechendes<br />
Gutachten einzuholen. Ist die Möglichkeit<br />
einer Lärmfreistellung über das Bauverfahren gegeben<br />
(z.B. Errichtung eines abschirmenden Nebengebäudes<br />
oder eine Schallschutzwand auf eigenem Grund) liegen<br />
die Voraussetzungen vor. Ist dies nicht der Fall und<br />
es müssten umfassende Lärmfreistellungsmaßnahmen<br />
getroffen werden, auf die der Liegenschaftseigentümer<br />
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Seite 12<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
bzw. Bauwerber keinen Einfluss h<strong>at</strong> (z.B. Errichtung<br />
einer Schallschutzwand auf fremden Grundstücken), ist<br />
die Festlegung nicht möglich.<br />
• luftschadstoffe (Nahelage zu Autobahnen und<br />
Schnellstraßen, mögliche PM10 / Feinstaub-Grenzwertüberschreitungen,<br />
NOx)<br />
• erschütterungen<br />
• geruchsbelästigungen (direkte Nahelage zu großen<br />
Stallungen, Klär anlagen, Biogasanlagen etc.)<br />
Das Auffüllungsgebiet darf nur für Flächen festgelegt werden,<br />
die außerhalb des Belästigungsbereiches von landwirtschaftlichen<br />
Stallgebäuden liegen. Dabei sind auch<br />
Betriebe mit einer Geruchszahl unter G=20 zu berücksichtigen.<br />
Die Ermittlung h<strong>at</strong> nach den Regeln der Technik<br />
nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen<br />
aus der Nutztierhaltung in Stallungen zu erfolgen.<br />
Der Geruchsschwellenabstand ist jener Abstand, bei<br />
dem die minimale Konzentr<strong>at</strong>ion von Gerüchen, die ein<br />
normal empfindender Mensch durch den Geruchssinn<br />
gerade noch wahrnehmen kann, eine Geruchsempfindung<br />
auslöst (§ 2 (1) lit. 14 StROG 2010). Die Berechnung des<br />
Geruchsschwellenabstandes erfolgt unter Berücksichtigung<br />
des meteorologischen Faktors f =1,0 und des Raum-<br />
M<br />
ordnungsfaktors f =1,0. R<br />
Der Belästigungsbereich entspricht dabei dem halben<br />
Geruchsschwellenabstand. Im Konfliktfall ist ein Gutachten<br />
eines Sachverständigen erforderlich. Nicht genutzte<br />
(leere) Stallungen sind dabei zu berücksichtigen.<br />
Da zwar ein Auffüllungsgebiet festgelegt werden darf,<br />
wenn die Flächen innerhalb des Geruchsschwellenabstandes<br />
liegen (aber außerhalb der Belästigung), jedoch<br />
Flächen nur dann neu bebaut werden dürfen, wenn der<br />
geplante Baupl<strong>at</strong>z außerhalb der Geruchsschwelle liegt,<br />
wird aus Effizienzgründen empfohlen diese Berechnung<br />
auch hier durchzuführen.<br />
Auch Zubauten zu Bestandsgebäuden sind innerhalb<br />
des Geruchsschwellenabstandes nicht zulässig. Da diese<br />
Regelung strenger als im Freiland ohne Sondernutzung<br />
ist, ist eine mögliche „Schlechterstellung“ der Bestandsgebäude<br />
durch die Festlegung eines Auffüllungsgebietes zu<br />
prüfen und zu begründen.
Die Klärung dieser Fragen erfolgt durch die Gemeinde<br />
bzw. den Raumplaner. Sind durch eine Nahelage „Verdachtsmomente“<br />
gegeben, müssen detaillierte Gutachten<br />
erstellt werden. In solchen detaillierten Gutachten ist der<br />
Raumordnungsfaktor nicht zu berücksichtigen, die konkrete<br />
meteorologische Situ<strong>at</strong>ion jedoch sehr wohl. In Fällen,<br />
bei denen ein weiterführendes Gutachten erforderlich<br />
ist, wird empfohlen, die Prüfstufe 3 und 4 vorzuziehen, um<br />
vor der Erstellung aufwändiger Gutachten festzustellen,<br />
ob die anderen Voraussetzungen (wie z.B. Lückengröße,<br />
visuelle Einheit) vorliegen.<br />
3.2.1.3. Kriterien der städtebaulich- hygienischen Eignung<br />
Prüfung, ob Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher<br />
oder hygienischer Mängel erforderlich sind. Die Prüfung<br />
umfasst auch die n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen der<br />
Gesamtfläche des geplanten Auffüllungsgebietes (incl.<br />
Bestand, nicht nur der Lücke) gem. §28 (2) Z1.<br />
3.3. Prüfstufe 3<br />
Prüfstufe 3<br />
Vorprüfung Kleinräumigkeit /<br />
Lückengröße<br />
3.3.1. Kleinräumigkeit<br />
Unter Kleinräumigkeit ist eine geringe Anzahl von Häusern<br />
(die nahe beieinander stehen) in einem begrenzten<br />
Gebiet zu verstehen. Der Begriff ist vor allem bei Bestands-<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
• Bodenbeschaffenheit (z.B. Rutschgebiete)<br />
• Grundwasserstand<br />
• Hochwassergefahr HQ100, HQ30<br />
• Klima (z.B. kleinklim<strong>at</strong>isch wichtige Kaltluftschneise)<br />
• Steinschlag<br />
• Lawinengefahr und weitere Hinweisbereiche der Wildbach-<br />
und Lawinenverbauung, rote bzw. gelbe Gefahrenzonen<br />
3.2.2. Ausschlussgründe gem. § 28 (2) StROG<br />
„Baulandvoraussetzungen“<br />
Prüfung, ob die Flächen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes<br />
von einer Bebauung freizuhalten sind:<br />
Da mindestens 3 Wohnhäuser bestehen müssen, ist eine<br />
Freihaltung sachlich zumeist schwer begründbar. Sie wird<br />
allenfalls in einem Landschaftsschutzgebiet, bei extremer<br />
Kuppenlage etc. denkbar sein.<br />
situ<strong>at</strong>ionen mit mehr als drei Gebäuden von Bedeutung.<br />
Aufgrund der VfGH Judik<strong>at</strong>ur ist davon auszugehen, dass<br />
eine Kleinräumigkeit dann nicht mehr vorliegt, wenn das<br />
gesamte Auffüllungsgebiet (Lücke und Bestand) 10.000m²<br />
umfasst. Die Festlegung mehrerer direkt aneinander grenzender<br />
Auffüllungsgebiete widerspricht dem Grundgedanken<br />
der Auffüllung, da damit größere dezentrale Siedlungsansätze<br />
entstehen.<br />
Zusammenhängend bebaut bedeutet in diesem Kontext,<br />
dass alle umgebenden Wohnhäuser zum selben landschaftsprägenden<br />
Siedlungselement gehören.<br />
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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
3.3.2. Vorprüfung der Lückengröße<br />
Eine Lücke kann aus mehreren Teilen bestehen, darf jedoch<br />
insgesamt 3.000m² nicht überschreiten. Sie schließt auch<br />
(temporär) nicht bebaubare Bereiche mit ein (Hausgärten,<br />
Streuobstwiesen, vernässte Flächen, Gewässer wie<br />
Teiche, Wald, Veget<strong>at</strong>ion allgemein etc.), jedoch keine<br />
rechtmäßigen baulichen Anlagen wie z.B. Straßen und<br />
Wege, Schwimmbäder und Gebäude (z.B. Neben- oder<br />
Wirtschaftsgebäude).<br />
Bei der technischen Berechnung ist gemäß nachfolgender<br />
Anleitung der theoretische Mindestgebäudeabstand<br />
im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes zu<br />
berücksichtigen.<br />
3.4. Prüfstufe 4<br />
Prüfstufe 4<br />
Visuelle Einheit<br />
Detailprüfung Lückengröße<br />
In der 4. Prüfstufe beurteilt der Sachverständige die nachfolgenden<br />
Kriterien vor Ort, wobei aufgrund des Aufwandes<br />
einer detaillierten Bestandsaufnahme mit entsprechenden<br />
Kosten zu rechnen ist.<br />
3.3.3. Keine Erweiterung nach außen<br />
Eine Auffüllung (dies besagt schon der Begriff) ist eine<br />
Entwicklung nach innen. Daher liegt auch eine mögliche<br />
Auffüllungsfläche („Lücke“ als Teilfläche des gesamten<br />
Auffüllungsgebietes) innerhalb der Umrisslinie der bestehenden<br />
Wohngebäude unter Berücksichtigung des Mindestgebäudeabstandes.<br />
Ein Zubau zu einem bestehenden<br />
Wohnhaus kann in der Regel – wenn keine anderen Gründe<br />
dagegen sprechen – in alle Richtungen erfolgen. Die Festlegung<br />
der bebaubaren Flächen wird durch Baugrenzlinien<br />
in der zeichnerischen Darstellung zu den Bebauungsgrundlagen<br />
zu erfolgen haben. Die Baugrenzlinien sind<br />
jedenfalls so festzulegen, dass die neue Bebauung innerhalb<br />
der Umrisslinie um die bestehenden Wohngebäude<br />
(incl. Mindestgebäudeabstand) zu liegen kommt.<br />
3.4.1. Detailprüfung der Lückengröße<br />
Der Sachverständige überprüft die technisch ermittelte<br />
Lückengröße anhand der Situ<strong>at</strong>ion vor Ort. Dabei sind<br />
die Topographie (z.B. Böschungskanten) und gegebenenfalls<br />
die Ermöglichung von zweckmäßigen Zubauten (bis<br />
maximal Verdoppelung) bei bestehenden Wohngebäuden<br />
nach außen zu prüfen. Dies kann zu einer Neuabgrenzung<br />
der Lücke führen. Dabei ist jedenfalls die visuelle Einheit<br />
sicherzustellen und die Lückengröße darf 3.000m² nicht<br />
überschreiten.
3.4.2. Visuelle Einheit vor der Auffüllung<br />
Liegen alle technischen Voraussetzungen für ein Auffüllungsgebiet<br />
vor, ist die qualit<strong>at</strong>ive Frage der visuellen Einheit<br />
zu beantworten. Die „visuelle Einheit“ ist technisch<br />
nicht beschreibbar und kann für den einzelnen Fall nur vor<br />
Ort beurteilt werden, ist aber in Bezug auf alle bestehenden<br />
Objekte im Auffüllungsgebiet zu prüfen.<br />
Als Kriterien für die Beurteilung der visuellen Einheit<br />
kommen in ihrem Zusammenspiel in Betracht:<br />
• Besondere Nahelage der Wohngebäude (geringe Entfernung<br />
der bestehenden Wohngebäude)<br />
• Geschlossenes Erscheinungsbild<br />
• Siedlungsstrukturelle Einheit; bereits die bestehenden<br />
Wohngebäude wirken als Baugruppe<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
• Einheitliche Gestaltungselemente (z.B. Dachform)<br />
• Ähnliche Baumassenverteilung (z.B. Kub<strong>at</strong>ur) und<br />
Geschossanzahl<br />
• Gemeinsame Erschließung<br />
• Lage in einer ähnlichen topographischen Situ<strong>at</strong>ion (z.B.<br />
keine allzu großen Höhenunterschiede der Gebäude –<br />
Kuppenlage)<br />
• Veget<strong>at</strong>ions- und Landschaftselemente, die das zusammenhängende<br />
Erscheinungsbild unterstützen<br />
Durch die Festlegung des Auffüllungsgebietes ist eine Verbindung<br />
zwischen verschiedenen Siedlungselementen zu<br />
vermeiden. Aufgrund der Kriterien ist es daher möglich,<br />
dass auch bei lückengrößen unter 3.000m² eine visuelle<br />
einheit nicht vorliegt und daher die Festlegung eines<br />
Auffüllungsgebietes nicht zulässig ist.<br />
3.5. Erforderliche Unterlagen für ein Vorgespräch bei der FA 13B<br />
Für ein Vorgespräch bzw. eine amtsinterne Vorprüfung sind<br />
bei der FA 13B folgende Mindestunterlagen vorzulegen:<br />
• Dokument<strong>at</strong>ion der durchgeführten Prüfschritte 1 bis 4<br />
(kein Vorentwurf der Bebauungsgrundlagen notwendig)<br />
• Formbl<strong>at</strong>t laut Leitfaden („Checkliste“)<br />
• Technischer Plan auf DKM-Basis mit eingetragener<br />
Lückenfläche und Größe sowie Abgrenzungsvorschlag<br />
für das Auffüllungsgebiet<br />
• Planungsfachliche Ableitung der festgelegten Umrisslinie<br />
(Lückenfläche)<br />
• Luftbild bzw. Orthofoto<br />
• Fotodokument<strong>at</strong>ion des Standortes<br />
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Seite 16<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
4 erstellung<br />
der Bebauungsgrundlagen<br />
Nach einer positiven Bewertung der einzelnen Prüfstufen und<br />
nach erfolgter Abstimmung mit der FA 13B sind die Bebauungsgrundlagen<br />
für das Auffüllungsgebiet mit Verordnung,<br />
Erläuterungen und Plandarstellung zu erstellen, da die künftige<br />
Wohnbebauung und die vorhandene Bebauung auch<br />
nach Auffüllung der Lücken ein geschlossenes Erscheinungsbild<br />
bzw. eine visuelle Gesamteinheit zu ergeben haben.<br />
Bebauungsgrundlagen gewährleisten die Erreichung eines<br />
geschlossenen Erscheinungsbildes und sind im Wortlaut des<br />
Flächenwidmungsplanes in Wort und Plan festzulegen. Sie<br />
gelten für alle neu zu errichtenden und bestehenden Gebäude<br />
(auch Garagen, Zubauten und dgl.). Daher ist eine Bestandsaufnahme<br />
von besonderer Bedeutung, um z.B. Einschränkungen<br />
der Zubaumöglichkeiten oder bestimmte Gestaltungsvorgaben<br />
zu Bestandsgebäuden ausreichend argumentieren<br />
zu können. Der mögliche Inhalt der Bebauungsgrundlagen<br />
richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des §18<br />
des Steiermärkischen Baugesetzes und umfasst z.B.<br />
• die Bebauungsweise,<br />
• die Straßenfluchtlinie,<br />
• die Höhe der baulichen Anlagen,<br />
• Bauflucht- und Baugrenzlinien,<br />
• die Firstrichtung und Dachform.<br />
Weitergehende Festlegungen sind entsprechend begründet<br />
möglich. Bebauungs grundlagen haben jedenfalls jene<br />
Vorgaben zu enthalten, die zum Erreichen einer visuellen<br />
Gesamteinheit erforderlich sind. Alle Zubaumöglichkeiten<br />
an bestehende Gebäude sind konkret zu prüfen und entsprechend<br />
begründet in den Bebauungsgrundlagen festzulegen.<br />
Die Bebauung eines Auffüllungsgebietes wird sich immer<br />
an der Einfügung von Bauwerken in eine vorhandene Bebauung<br />
orientieren und nicht die Bildung neuer, „fremdartiger“<br />
Einheiten zulassen. Je einheitlicher und geschlossener das<br />
vorhandene Erscheinungsbild ist, desto detaillierter werden<br />
sich die Bebauungsgrundlagen am Bestand orientieren.<br />
Planungsgrundlagen, N<strong>at</strong>urstand – Gebäude<br />
Der N<strong>at</strong>urstand (Vermesserplan) ist eine wesentliche Grundlage<br />
für die Abgrenzung des Auffüllungsgebietes. Dabei wird<br />
empfohlen Grundstücksgrenzen, Gebäude, bauliche Anlagen,<br />
Infrastrukturanlagen, Landschaftselemente, Geländehöhen<br />
etc. aufzunehmen und darzustellen.<br />
Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes<br />
wird im Regelfall die Gemeinde für die Kosten des N<strong>at</strong>urstandes<br />
aufzukommen haben. In diesem Verfahren ist der<br />
Vermesserplan Teil der Bestandsaufnahme und Grundlage<br />
der Verordnung des Flächenwidmungsplanes.<br />
Im Rahmen einer zwischenzeitlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />
außerhalb der Revision können bis zur Hälfte<br />
der anfallenden Kosten vom Antragsteller eingefordert werden.<br />
Allenfalls wird die Gemeinde durch die finanzielle Belastung der<br />
verbleibenden 50% keine Änderung vornehmen, wenn nicht<br />
bereits ausreichende Beurteilungsgrundlagen vorhanden sind.
5 grundsätze<br />
der Abgrenzung (Beispiele)<br />
Mindestgebäudeabstand<br />
Zu den bestehenden Gebäuden<br />
wird der Mindestgebäudeabstand<br />
gem. §13 (1) Stmk. BauG dargestellt.<br />
unbebaute lücke<br />
Die unbebaute Lücke wird von<br />
der Umriss linie unter Berücksichtigung<br />
der Mindest gebäudeabstände gefasst.<br />
Die Fläche muss in Summe kleiner 3.000m² sein.<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
umrisslinie<br />
Um die bestehenden Wohngebäude<br />
wird unter Berücksichtigung<br />
der Mindestge bäudeabstände eine Umrisslinie gezogen.<br />
Auffüllungsgebiet<br />
Die Abgrenzung des Auffüllungsgebietes<br />
wird grundsätzlich an den<br />
K<strong>at</strong>aster ange passt. Nicht eindeutig nachvollziehbare<br />
Grenzen des Auffüllungsgebietes sind zu kotieren.<br />
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Seite 18<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Mindestgebäudeabstand<br />
unbebaute lücke<br />
umrisslinie<br />
Auffüllungsgebiet
Mindestgebäudeabstand<br />
unbebaute lücke<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
umrisslinie<br />
Auffüllungsgebiet<br />
Seite 19
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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Mindestgebäudeabstand<br />
unbebaute lücke<br />
umrisslinie<br />
Auffüllungsgebiet
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
6 beispiel<br />
Flächenwidmungsplanänderung mit Bebauungsgrundlagen<br />
AUFFÜLLUNGSGEBIET<br />
§33 (3) Z2 StROG 2010<br />
ÄNDERUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES<br />
BEBAUUNGSGRUNDLAGEN<br />
GEMEINDE:<br />
Seite 21
Seite 22<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
VERORDNUNG<br />
Der Gemeinder<strong>at</strong> der Gemeinde h<strong>at</strong> in seiner Sitzung vom XX.XX.XXXX die X. Änderung<br />
des X. Flächenwidmungsplanes gemäß § 39 (1) Z3 iVm § 38 (6) des Stmk. ROG 2010 idgF<br />
beschlossen.<br />
Folgende Plandarstellungen (zeichnerische Darstellungen) sind integrierender Bestandteil dieser<br />
Verordnung:<br />
• Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:2.500 mit D<strong>at</strong>um __.__.2010, GZ: 123/FWP, verfasst<br />
von YYYYYYYYYYY und<br />
• Bebauungsgrundlagen im Maßstab 1:500 mit D<strong>at</strong>um __.__.2010, GZ: 123/BBGL, verfasst<br />
von YYYYYYYYYYY.<br />
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes betrifft folgenden Bereich:<br />
Die in der Planbeilage XX dargestellten Grundflächen (bisher als …………. festgelegt) werden<br />
gem. §33 (3) Z2 StROG 2010 als Sondernutzung im Freiland – Auffüllungsgebiet festgelegt.<br />
Es werden folgende Bebauungsgrundlagen festgelegt:<br />
(1) Bauplätze<br />
(2) Einschränkungen<br />
(3) Bebauungsweise<br />
(4) Bebauungsgrad<br />
(5) Lage und Stellung der Gebäude<br />
(6) Höhenlage der Gebäude<br />
(7) Höhe der Gebäude<br />
(8) Geschosse<br />
(9) Dachformen und Dächer<br />
(10) Garagen<br />
(11) Sonstige Vorschriften zur Gestaltung<br />
(12) Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien<br />
(13) Einfriedungen und lebende Zäune<br />
(14) Geländeveränderungen<br />
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erlangt nach Beschlussfassung durch den Gemeinder<strong>at</strong><br />
mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag ihre Rechtskraft.<br />
Für den Gemeinder<strong>at</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
………………………..…………..
ERLÄUTERUNGSBERICHT<br />
Zu § 3 Begründung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Raumordnungsfachliche Begründung anhand der „Checkliste“ im Planungsleitfaden.<br />
Zu § 4 Begründungen zu den Festlegungen der Bebauungsgrundlagen<br />
Jede Festlegung des Verordnungswortlautes, insbesondere bei Einschränkungen, bedarf einer Her-<br />
leitung im Erläuterungsbericht.<br />
Zu (1) Bauplätze<br />
Zu (2) Einschränkungen<br />
- Dienstbarkeiten, Leitungen, Kanalstränge etc.<br />
Zu (3) Bebauungsweise<br />
- dem Landschaftsraum angepasst<br />
- üblicherweise offen<br />
Zu (4) Bebauungsgrad<br />
Zu (5) Lage und Stellung der Gebäude<br />
- Baugrenzlinien / Baufluchtlinien in der zeichnerischen Darstellung<br />
- Hauptfirstrichtung der Gebäude in der zeichnerischen Darstellung<br />
Zu (6) Höhenlage der Gebäude<br />
- Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten orientiert sich am n<strong>at</strong>ürlichen Geländeverlauf<br />
- Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild<br />
Zu (7) Höhe der Gebäude<br />
- Gebäudehöhe und Gesamthöhe der Gebäude<br />
Zu (8) Geschosse<br />
- maximal zulässige Geschoßzahl - Einbindung in den Landschaftsraum<br />
- Vollgeschoß, ausgebautes Dachgeschoß, Kniestockhöhe<br />
Zu (9) Dachformen und Dächer<br />
Zu (10) Garagen<br />
- Garage im Hauptgebäude oder als eigener Baukörper<br />
Zu (11) Sonstige Vorschriften zur Gestaltung<br />
- Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild<br />
Zu (12) Verkehrsflächen / Straßenfluchtlinien<br />
- Mindestbreite der Erschließungsstraße<br />
Zu (13) Einfriedungen und lebende Zäune<br />
- der bestehenden Charakteristik entsprechend<br />
Zu (14) Geländeveränderungen<br />
- der bestehenden Charakteristik entsprechend mit Verbot überproportionaler Geländeveränderungen<br />
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Seite 24<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
BESTAND<br />
ÄNDERUNG
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
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Seite 26<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
7 Anhang<br />
7.1. Frequently asked questions, FAQs<br />
Warum dürfen nur Wohngebäude errichtet werden?<br />
Schon in der ersten gesetzlichen Regelung 1995 war<br />
das Ziel der Auffüllung die Lücken zwischen Bestandsbauten<br />
„aufzufüllen“ und damit sogar eine Verbesserung<br />
der „zersiedelten Strukturen“ zu erreichen. Die Errichtung<br />
von Betriebsgebäuden war stets ausgeschlossen und soll<br />
auch in der neuen Regelung aufgrund zu erwartender Nutzungskonflikte<br />
nicht möglich sein.<br />
Wie definiert man ein Wohngebäude?<br />
Das Gebäude muss zu einer „normalen“ Haushaltsführung<br />
geeignet sein, es muss über Ausst<strong>at</strong>tungsmerkmale<br />
wie Sanitär einrichtungen, Heizung, Kochmöglichkeit etc.<br />
verfügen. In Grenzfällen (Kellerstöckl etc.) sind von der<br />
Gemeinde detaillierte Nachweise zu erbringen.<br />
Warum wurde der stichtag 1.2.1995 eingeführt?<br />
Dieser Stichtag stellt auf das Inkrafttreten der erstmaligen<br />
Auffüllungsgebietsregelung ab. Der Landesgesetzgeber<br />
ist damals davon ausgegangen, dass diese Strukturen<br />
einmalig aufgefüllt werden und diese Entwicklung dann<br />
abgeschlossen ist. Ohne Stichtag könnten z.B. durch neue<br />
landwirtschaftliche Wohnhäuser im Freiland wegen der<br />
nunmehr anlassbezogenen Betrachtung laufend neue Auffüllungsgebiete<br />
entstehen. In der Praxis ist, wie bei jedem<br />
Stichtag, bei Bauten, die knapp nach diesem Zeitpunkt<br />
errichtet wurden, kaum mit Verständnis der Bauwerber zu<br />
rechnen.<br />
Was zählt alles zur lücke (Auffüllungsfläche)?<br />
Grundsätzlich zählt die gesamte, zwischen den mindestens<br />
3 bestehenden Wohngebäuden liegende Fläche<br />
zur Lücke. Nicht zu dieser Fläche zählen rechtmäßige<br />
bauliche Anlagen wie z.B. Straßen, Swimmingpool.<br />
Bestehende Gebäude, die nicht bestandsbegründend für<br />
das Auffüllungsgebiet sind (wie z.B. Wohngebäude nach<br />
dem 1.2.1995, landwirtschaftliche Betriebsgebäude,<br />
Nebengebäude oder sonstige gewerbliche Gebäude), zählen<br />
– inklusive eines fiktiven Gebäudeabstands – ebenfalls<br />
nicht zur Lücke. Alle sonstigen Flächen (wie z.B. Hausgärten,<br />
Streuobstwiesen) zählen zur Lücke, auch wenn sie<br />
unbebaubar (oder nicht verfügbar) sind.<br />
Was darf außerhalb der lücke im bereich der<br />
bestandsgebäude errichtet werden?<br />
Das gesamte Auffüllungsgebiet ist eine Freiland-Sondernutzung.<br />
Daher gelten die sonstigen Freilandbestimmungen<br />
nicht (z.B. „Verdoppelung“). Ebenso wie in der<br />
Lücke dürfen hier nur Gebäude für eine Wohnnutzung, das<br />
sind die Wohngebäude selbst und z.B. eine Garage errichtet<br />
werden. Gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebsbauten<br />
sind im Auffüllungsgebiet in ihrer baulichen Entwicklung<br />
auf den rechtmäßigen Bestand beschränkt;<br />
Erweiterungen dieser Nutzungen sind unzulässig. Neubauten<br />
dürfen generell nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes<br />
liegen, d.h. sie müssen „geruchsfrei“ sein.
landwirtschaftliche betriebsführung und Auffüllung<br />
– ist das nicht ein nutzungskonflikt?<br />
Eine Gemeinde muss sehr gut abwägen, ob sie angrenzend<br />
an eine aufrechte Landwirtschaft ein Auffüllungsgebiet<br />
festlegt oder diese sogar in ein Auffüllungsgebiet<br />
integriert. Die Weiterentwicklung eines Betriebes ist damit<br />
jedenfalls sehr stark eingeschränkt, die Errichtung landwirtschaftlicher<br />
baulicher Anlagen ist nicht mehr zulässig.<br />
Unabhängig von „objektiven“ Nutzungskonflikten wie<br />
Geruchsemissionen aus der Tierhaltung, gibt es ja zahlreiche<br />
weitere subjektiv empfundene Störungen.<br />
ist es nicht problem<strong>at</strong>isch, wenn auf Antrag ein Auffüllungsgebiet<br />
festgelegt wird, für andere bauwerber<br />
im selben Auffüllungsgebiet, für die die Voraussetzungen<br />
ebenfalls vorlägen aufgrund des größenlimits<br />
dann jedoch keine baumöglichkeit mehr besteht?<br />
Wird nicht von allen potenziell Betroffenen ein<br />
Antrag gestellt, muss die Gemeinde von sich aus alle<br />
möglichen Festlegungsoptionen prüfen (Beachtung des<br />
Gleichheitsgrund s<strong>at</strong>zes). Eine allfällige Nichtberücksichtigung<br />
von Teilbereichen ist entsprechend fachlich zu<br />
begründen. Werden im Zuge des Verfahrens Einwendungen<br />
vorgebracht (als Betroffener wird der Liegenschaftseigentümer<br />
jedenfalls anzuhören sein, da die beabsichtigte<br />
Änderung gemäß §39 Abs. 1 zif. 3 auf sein Grundstück<br />
Auswirkungen h<strong>at</strong>), ist sehr genau zu prüfen bzw. zu<br />
begründen, warum z.B. ein Grundstück, das auch die Voraussetzungen<br />
erfüllt, nicht berücksichtigt wird.<br />
Wer beurteilt das Vorliegen einer „visuellen einheit“?<br />
Die Beurteilung h<strong>at</strong> von einem beauftragten Sachverständigen<br />
auf dem Gebiet der <strong>Raumplanung</strong> bzw. des Ortsbildes<br />
zu erfolgen. Im Zuge des Verfahrens wird das Ergebnis<br />
der Beurteilung von der Aufsichtsbehörde geprüft.<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
Wer übernimmt die Kosten für die festlegung<br />
eines Auffüllungsgebietes?<br />
Erfolgt die Bekanntgabe des Planungsinteresses im<br />
Zuge der Revision, sind diese Kosten zur Gänze von der<br />
Gemeinde zu tragen, außerhalb der Revision können bis zu<br />
50% der anfallenden Kosten an den Bauwerber weiterverrechnet<br />
werden, allerdings erst dann, wenn die geplante<br />
Festlegung rechtswirksam wird. „Frustrierte“ Planungskosten<br />
bei einem nicht genehmigten Verfahren h<strong>at</strong> die<br />
Gemeinde zu tragen.<br />
Welches Verfahren ist für die Ausweisung zu<br />
wählen?<br />
Wenn ein genehmigtes Örtliches Entwicklungskonzept<br />
schon vorliegt kann bei einem Planungsinteresse außerhalb<br />
der Revision das vereinfachte Verfahren gewählt<br />
werden (ausgenommen Freihaltezonen oder ähnliches<br />
sind festgelegt), da ein Auffüllungsgebiet nicht im Widerspruch<br />
zum Entwicklungsplan steht. Für Gemeinden ohne<br />
genehmigtes ÖEK kann ein Auffüllungsgebiet nur in einem<br />
genehmigungspflichtigen Verfahren nach §38 StROG 2010<br />
abgewickelt werden.<br />
Welche umweltrelevanz haben Auffüllungsgebiete<br />
im sinne des §4 stROg?<br />
Aufgrund der maximalen Lückengröße von 3.000m² ist<br />
bei der Festlegung von Auffüllungsgebieten pauschal vom<br />
Ausnahme t<strong>at</strong>bestand „kleine Gebiete“ gem. §4 (1) StROG<br />
auszugehen.<br />
Welchen Detaillierungsgrad müssen die Anhörungsunterlagen<br />
haben?<br />
Da durch die fachliche Abgrenzung des Auffüllungsgebietes<br />
unter umständen Rechte Dritter eingeschränkt werden,<br />
sind die Anhörungsunterlagen so klar und verständlich<br />
Seite 27
Seite 28<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
zu formulieren, dass daraus die Einschränkungen für betroffene<br />
Liegenschaften und die Rechtsfolgen der Festlegung<br />
erkennbar sind. Sie umfassen neben einer IST und SOLL-Darstellung,<br />
den Verordnungswortlaut mit einem nachvollziehbaren<br />
Erläuterungsbericht und die Bebauungsgrundlagen.<br />
Was kann die gemeinde allein im Vorfeld prüfen?<br />
Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Prüfschritt 1<br />
können von einer Gemeinde selbständig geprüft werden.<br />
Das Vorliegen einer Lückenfläche von max. 3.000m² ist<br />
rechnerisch zu ermitteln. Bei weiterführenden Detailbeurteilungen<br />
wie z.B. Geruchsemissionen oder der Frage der<br />
visuellen Einheit wird es zweckmäßig sein auf Sachverständige<br />
zurückzugreifen.<br />
7.2. Gesetzliche Bestimmungen<br />
§ 33 freiland<br />
(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt<br />
werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere<br />
zum Schutz der N<strong>at</strong>ur oder des Orts- und Landschaftsbildes<br />
oder wegen der n<strong>at</strong>ürlichen Verhältnisse wie<br />
Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-,<br />
Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr<br />
sowie Immissionen usw. von einer Bebauung<br />
freizuhalten sind.<br />
(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als<br />
Sondernutzung festgelegt werden:<br />
[…]<br />
2. Auffüllungsgebiete, wenn<br />
a) es sich um kleinräumige, zusammenhängend<br />
mit mindestens drei vor dem 1. Februar 1995<br />
Wann bindet man die fachabteilung 13b am sinnvollsten<br />
ein?<br />
Aufgrund der begrenzten Personalressourcen der<br />
Fachabteilungen 13B und 17A ist ein Vorgespräch mit den<br />
Amtssachverständigen erst nach positiver Vorprüfung aller<br />
Voraussetzungen (Prüfstufe 1-4) und bei Vorlage der entsprechenden<br />
Unterlagen möglich. Sinnvollerweise sollten<br />
die Bebauungsgrundlagen erst dann erstellt werden, wenn<br />
eine solche positive Vorprüfung st<strong>at</strong>tgefunden h<strong>at</strong>. Im Verfahren<br />
ist davon auszugehen, dass bei vielen Anhörungen<br />
die übliche Anhörungsfrist von 14 Tagen (einschließlich<br />
Postweg) für die Aufsichtsbehörde nicht ausreichen wird.<br />
rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute<br />
Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten gemäß<br />
Abs. 2 handelt, die weilerartige oder zeilenförmige<br />
Bebauungsstrukturen, die eine visuelle Einheit<br />
darstellen, aufweisen, wobei zwischen den<br />
bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere<br />
unbebaute Lücken vorhanden sind,<br />
b) diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von<br />
insgesamt höchstens 3000 m² aufweisen und für<br />
eine Wohnbebauung vorgesehen sind,<br />
c) die Ausschlussgründe gemäß § 28 Abs. 2 nicht<br />
vorliegen sowie die Voraussetzungen gemäß § 29<br />
Abs. 2 Z. 1 bis 3 erfüllt sind und<br />
d) keine Erweiterung nach außen erfolgt.<br />
Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für<br />
das Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen fest-
zulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen,<br />
dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit<br />
den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit<br />
bildet.<br />
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen<br />
Nutzung dürfen im Freiland<br />
1. Neu- und Zubauten errichtet werden,<br />
a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 1<br />
erforderlich sind, oder<br />
b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung<br />
gemäß Abs. 3 Z. 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt<br />
ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb<br />
des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen<br />
Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.<br />
§ 28 bauland<br />
[…]<br />
(2) Als Bauland sind Flächen nicht geeignet, wenn<br />
1. sie auf Grund der n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen<br />
(Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr,<br />
Klima, Steinschlag, Lawinengefahr<br />
und dergleichen) von einer Verbauung freizuhalten<br />
sind oder<br />
2. auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe,<br />
Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen)<br />
eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare<br />
Belästigung zu erwarten ist und diese<br />
Baulandvoraussetzung nicht über Aufschließungsmaßnahmen<br />
herstellbar ist oder<br />
3. sie aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
von einer Bebauung freizuhalten sind.<br />
planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />
§ 29 baulandart<br />
[…]<br />
(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt<br />
werden,<br />
1. die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung<br />
mit einer dem Stand der Technik entsprechenden<br />
Abwasserreinigung aufweisen oder sich<br />
diese im Bau befindet,<br />
2. die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden<br />
Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe,<br />
Erschütterungen, Geruchsbelästigung und<br />
dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen<br />
und Richtlinien heranzuziehen sind, und<br />
3. in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher<br />
oder hygienischer Mängel sowie zur<br />
Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder<br />
gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.<br />
Seite 29
è Fachabteilung 13B<br />
Bau- und Raumordnung