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Raumplanung Steiermark - lamp.tugraz.at

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<strong>Raumplanung</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

è Fachabteilung 13B – Bau- und Raumordnung<br />

Planungsleitfaden<br />

Auffüllungsgebiete


Seite 2<br />

Impressum<br />

Der Leitfaden ist vom <strong>Raumplanung</strong>sserver downloadbar unter: http://www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong>/<br />

Bereich gemeinden, flächenwidmungspläne<br />

Impressum:<br />

Auftraggeber / für den<br />

Inhalt verantwortlich:<br />

Externe Unterstützung:<br />

S<strong>at</strong>z und Layout:<br />

Graz, Jänner 2011<br />

Amt der Steiermärkischen Landesregierung<br />

Fachabteilung 13B – Bau- und Raumordnung<br />

Stempfergasse 7, A-8010 Graz<br />

www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong><br />

DI Michael Redik – FA 13B<br />

DI Daniel Kampus<br />

Herrengasse 28/1<br />

8010 Graz<br />

Arch. DI Günter Reissner M.Sc.<br />

Radetzkystraße 31/1<br />

8010 Graz<br />

BLICKWINKEL<br />

Grafikdesign Schimpl<br />

www.blickwinkel.<strong>at</strong>


1. Ausgangssitu<strong>at</strong>ion 5<br />

2. Checkliste<br />

zur Festlegung von Auffüllungsgebieten<br />

6<br />

8<br />

InhaltsverzeIchnIs<br />

3. Festlegung<br />

von Auffüllungsgebieten<br />

8 Antragstellung<br />

3.1. Prüfstufe 1<br />

9<br />

3.2. Prüfstufe 2<br />

11<br />

3.3. Prüfstufe 3<br />

13<br />

3.4. Prüfstufe 4<br />

14<br />

3.5. Erforderliche Unterlagen für ein<br />

15 Vorgespräch bei der FA 13B<br />

4. Erstellung<br />

der Bebauungsgrundlagen<br />

5. Grundsätze<br />

der Abgrenzung (Beispiele)<br />

6. Beispiel<br />

Flächenwidmungsplanänderung<br />

mit Bebauungsgrundlagen<br />

16<br />

17<br />

21<br />

7. Anhang 26<br />

26 7.1. Frequently asked questions, FAQs<br />

28 7.2. Gesetzliche Bestimmungen<br />

Seite 3


1 Ausgangssitu<strong>at</strong>ion<br />

Aus der fachlichen und politischen Diskussion heraus<br />

haben sich im Erarbeitungsprozess des Raumordnungsgesetzes<br />

2010 (StROG 2010) neue Regelungen für Auffüllungsgebiete<br />

ergeben. Eckpunkte sind dabei der Wegfall<br />

der einmaligen Festlegungsmöglichkeit und somit die<br />

antrags- bzw. anlassbezogene Beurteilung auch außerhalb<br />

einer generellen Revision. Grundlage sind nun mindestens<br />

3 bestehende Wohngebäude und die Festlegung<br />

ist auch bei zeilenförmigen Bebauungsstrukturen möglich.<br />

Eventuelle Konfliktpotenziale mit Geruchsemissionen<br />

aus landwirtschaftlicher Tierhaltung fanden verstärkt<br />

Berücksichtigung.<br />

Der vorliegende Leitfaden soll RaumplanerInnen und<br />

Gemeinden eine klare und nachvollziehbare Eignungsprüfung<br />

von Anträgen ermöglichen und allenfalls damit langwierige<br />

Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde im Nachhinein<br />

vermeiden.<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Eine nachvollziehbare Prüfung nach den vorliegenden<br />

Kriterien trägt nicht nur zur Kosteneffizienz (Vermeidung<br />

von „frustriertem“ Aufwand bei neg<strong>at</strong>iven Fällen) bei, sondern<br />

leistet auch einen Beitrag zur Planungssicherheit und<br />

damit zur Entlastung der Gemeinden.<br />

Um den Aufwand für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes<br />

möglichst gering zu halten, wurde das vorliegende<br />

Prüfschema erarbeitet. Anhand dieser Prüfkriterien kann<br />

in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt werden, ob die<br />

Voraussetzungen für die Festlegung eines Auffüllungsgebietes<br />

gegeben sind. Das Prüfschema sollte als „stOP and<br />

gO-system“ verstanden werden, d.h. sobald eine Voraussetzung<br />

für die Festlegung nicht mehr vorliegt, kann die<br />

Prüfung jederzeit abgebrochen werden und können so die<br />

Planungskosten möglichst gering gehalten werden.<br />

Seite 5


Seite 6<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

2 Checkliste<br />

zur Festlegung von Auffüllungsgebieten (im Raumordnungsverfahren vorzulegen)<br />

PRüFStUFE 1 – Grundsätzliche Voraussetzungen<br />

Gemeinde (G) siehe Leitfaden<br />

1.01<br />

1.02<br />

1.03<br />

Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK):<br />

Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb einer Freihaltezone.<br />

Flächenwidmungsplan (FWP):<br />

Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb eines Freihaltegebietes.<br />

Die geplante Bebauung ist von bestehenden Wohngebäuden umgeben<br />

(keine Entwicklung nach außen).<br />

Seite 9<br />

Seite 9<br />

Seite 10<br />

1.04 Es liegen 3 Bestandswohnhäuser vor. Seite 10<br />

1.05 Die Wohngebäude liegen im Freiland. Seite 10<br />

1.06 Die Wohngebäude wurden vor dem 01.02.1995 rechtmäßig errichtet. Seite 10<br />

1.07 Es liegen t<strong>at</strong>sächlich Wohngebäude vor. Seite 10<br />

PRüFStUFE 2 – Baulandvoraussetzungen / Vollwertigkeit<br />

Ausschlussgründe / Voraussetzungen gem. §29 (2) und §28 (2) StROG 2010.<br />

Die Prüfung umfasst die n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen der gesamtfläche des geplanten Auffüllungsgebietes und nicht<br />

nur die Lücke. Es wird geprüft, ob auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung<br />

und dergleichen) Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.<br />

Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />

2.01<br />

Die Abwasserentsorgung entsprechend den Vorgaben des Gemeindeabwasserplanes ist bereits<br />

vorhanden oder in Bau.<br />

Seite 11<br />

2.02 Eine hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung ist gegeben. Seite 11<br />

2.03 Die Energieversorgung ist gegeben. Seite 11<br />

2.04 Eine geeignete Zufahrt (Aufschließung) ist gegeben. Seite 11<br />

2.05<br />

Es befinden sich keine Lärmquellen (Straßen, Betriebsgelände etc.) im Nahebereich.<br />

Ein diesbzgl. Gutachten liegt vor.<br />

Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />

Seite 11


2.06<br />

Eine entsprechende immissionsarme Situ<strong>at</strong>ion ist über Aufschließungsmaßnahmen<br />

herstellbar.<br />

Ein diesbzgl. Gutachten liegt vor.<br />

Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Seite 11<br />

2.07 Es liegen keine Schadstoffquellen (Luft etc.) vor. Seite 12<br />

2.08 Es besteht keine Gefahr durch Erschütterungen. Seite 12<br />

2.09 Es liegt keine Geruchsbelästigung vor. Seite 12<br />

2.10<br />

Es ist kein Detailgutachten zur Beurteilung der Geruchsimmission durch einen<br />

Sachverständigen erforderlich.<br />

Das erforderliche Gutachten liegt vor.<br />

Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />

Seite 13<br />

2.11 Die Bodenbeschaffenheit ist für eine Bebauung geeignet. Seite 13<br />

2.12 Der Grundwasserstand schränkt die Bebauung nicht ein. Seite 13<br />

2.13<br />

Das geplante Auffüllungsgebiet liegt außerhalb von Hochwasserabflussbereichen (z.B.<br />

HQ100).<br />

Seite 13<br />

2.14 Es sind keine Gefahrenzonen oder Hinweisbereiche der WLV ersichtlich gemacht. Seite 13<br />

2.15 Es sind keine sonstigen Immissionen oder Gefährdungen gegeben. Seite 13<br />

PRüFStUFE 3 – Kleinräumigkeit / Lückengröße<br />

Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />

3.01<br />

Die unbebauten Lücken innerhalb der Umrisslinie der bestehenden Wohngebäude haben<br />

eine Fläche von höchstens 3.000 m².<br />

Seite 13<br />

PRüFStUFE 4 – Visuelle Einheit<br />

Gemeinde und Ortsplaner (G + O) siehe Leitfaden<br />

4.01<br />

Ein positives Gutachten hinsichtlich der gegebenen visuellen Einheit liegt vor.<br />

Gutachter: D<strong>at</strong>um:<br />

Das Formbl<strong>at</strong>t ist vom <strong>Raumplanung</strong>sserver downloadbar unter: http://www.raumplanung.steiermark.<strong>at</strong>/<br />

Bereich gemeinden, flächenwidmungspläne<br />

Seite 15<br />

Seite 7


Seite 8<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

3 festlegung<br />

von Auffüllungsgebieten<br />

PRüFSChEmA<br />

Technische Prüfung „am Tisch“<br />

Prüfstufe 1<br />

Grundsätzliche Voraussetzungen<br />

Prüfstufe 2<br />

Baulandvoraussetzungen /<br />

Vollwertigkeit<br />

Prüfstufe 3<br />

Vorprüfung Kleinräumigkeit /<br />

Lückengröße<br />

Qualit<strong>at</strong>ive Prüfung „vor Ort“<br />

Prüfstufe 4<br />

Visuelle Einheit<br />

Detailprüfung Lückengröße<br />

bebauungsgrundlagen<br />

Antragstellung<br />

Der Eigentümer bzw. Bauwerber stellt einen Antrag auf<br />

Festlegung eines Auffüllungsgebietes gem. §33 (3) Z2<br />

StROG 2010 entweder im Zuge der Revision (innerhalb der<br />

allgemeinen Bekanntgabefrist für Planungswünsche gem.<br />

§42 (2)) oder als Planungsinteresse außerhalb der Revision<br />

des Flächenwidmungsplanes.<br />

Einen Rechtsanspruch auf Behandlung seines Planungswunsches<br />

(jedoch nicht auf die Durchführung) h<strong>at</strong> ein<br />

Antragsteller nur im Zuge der Revision des Flächenwidmungsplanes,<br />

nicht jedoch außerhalb dieses Verfahrens.<br />

Die Gemeinde sollte daher abwägen, ob außerhalb der<br />

Revision ausreichende Gründe für eine Änderung vorliegen.<br />

Dabei wird sie auch den finanziellen und personellen<br />

Aufwand mitberücksichtigten, da maximal 50% der anfallenden<br />

Planungskosten gem. §43 (1) an den Antragssteller<br />

übertragen werden können (und dies nur bei Verfahren, die<br />

t<strong>at</strong>sächlich in Rechtskraft erwachsen). Das Kostenrisiko bei<br />

„kritischen“ Auffüllungsgebieten liegt damit zur Gänze bei<br />

der Gemeinde.


Es wird den Gemeinden daher empfohlen, mit dem<br />

Antrag zur Festlegung eines Auffüllungsgebietes folgende<br />

Unterlagen (Nachweise) zur Baupl<strong>at</strong>zeignung<br />

für eine Wohnbebauung (§ 33 (3) Z2 StROG 2010) vom<br />

Antragsteller einzufordern:<br />

• Nachweise, dass die hygienisch einwandfreie und<br />

ausreichende Wasserversorgung, die Energieversorgung<br />

und die Abwasserentsorgung sichergestellt<br />

sind.<br />

• Nachweis, dass eine geeignete Zufahrt besteht.<br />

3.1. Prüfstufe 1<br />

In der ersten Stufe wird das Prüfschema einfach bzw. der<br />

damit verbundene Aufwand bewusst gering gehalten, so<br />

dass eine Prüfung allenfalls auch durch die zuständige<br />

Bau- oder Raumordnungsbehörde der Gemeinde selbst<br />

erfolgen kann.<br />

Prüfstufe 1<br />

Grundsätzliche Voraussetzungen<br />

3.1.1. Lage außerhalb von Freihaltezonen bzw.<br />

Freihaltegebieten<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzept bzw. im Entwicklungsplan<br />

können Bereiche mit Nutzungseinschränkungen bzw.<br />

Pufferbereiche für diese Nutzungen und besonders schützenswerte<br />

Bereiche (z.B. Ruhezonen, freihaltezonen und<br />

andere Vorrang- und Eignungszonen) gem. §22 (5) Z4<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Mit Vorlage dieser einfachen Nachweise wird vermieden,<br />

dass die Gemeinde in ein Verfahren zur Festlegung eines<br />

Auffüllungsgebietes investiert, wenn für das nachfolgende<br />

Bauverfahren unabdingbare Grundlagen fehlen.<br />

Die Frage, ob der Untergrund tragfähig ist und die vorgesehene<br />

Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit<br />

benachbarter baulicher Anlagen zur Folge h<strong>at</strong>, ist aufgrund<br />

der erforderlichen Aufwendungen (Erstellung von Gutachten<br />

etc.) zweckmäßigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

(nämlich im Bauverfahren) zu klären.<br />

StROG 2010 festgelegt werden. Befindet sich das Planungsinteresse<br />

innerhalb eines solchen Bereiches, sind<br />

allfällige Widersprüche zu prüfen.<br />

Freihaltezonen dienen auch als Grundlage für freihaltegebiete,<br />

welche gem. §33 (2) StROG 2010 im Flächenwidmungsplan<br />

festgelegt werden können. Dies sind<br />

Flächen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum<br />

Schutz der N<strong>at</strong>ur oder des Orts- und Landschaftsbildes<br />

oder wegen der n<strong>at</strong>ürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand,<br />

Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-,<br />

Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie<br />

Immissionen usw. von einer bebauung freizuhalten sind.<br />

Bei der Lage eines Planungsinteresses innerhalb eines solchen<br />

Gebietes erübrigt sich aufgrund des Widerspruchs<br />

zum Flächenwidmungsplan eine weitergehende Prüfung.<br />

Seite 9


Seite 10<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

3.1.2. Vorhandensein rechtmäßiger Baubestände<br />

Ein Auffüllungsgebiet setzt das Vorhandensein von mindestens<br />

3 vor dem 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten<br />

Wohngebäuden voraus. Diese Gebäude sind Teil des<br />

Auffüllungsgebietes.<br />

Liegt die Mindestanzahl von Wohngebäuden vor, ist<br />

zu prüfen, ob es sich um Gebäude handelt, die vor dem<br />

1. Februar 1995 rechtmäßig errichtet wurden und diese<br />

Gebäude t<strong>at</strong>sächlich Wohngebäude darstellen.<br />

Der Stichtag 1.2.1995 stellt auf das erstmalige Inkrafttreten<br />

der Auffüllungsgebietsregelung der ROG Novelle<br />

1994 ab. Damals wurde die Möglichkeit der Festlegung<br />

von Auffüllungsgebieten im Freiland (einmalig und nur im<br />

Zuge der Revision) in das ROG aufgenommen. Ziel war es,<br />

vorhandene, zersiedelte Bebauungsstrukturen durch eine<br />

Auffüllung in ihrer Wirkung auf das Straßen-, Orts- und<br />

Landschaftsbild zu verbessern.<br />

Gebäude, die vor diesem Stichtag rechtmäßig errichtet<br />

wurden, müssen soweit fertig gestellt gewesen sein, dass eine<br />

Teilbenützungsbewilligung hätte erteilt werden können.<br />

Ist die rechtsmäßige Errichtung der bestehenden<br />

Wohngebäude zum Stichtag für die Gemeinde nicht eindeutig<br />

gegeben, ist es möglich, eine Nachweisführung<br />

durch Zeugen (Nachbarschaften), Rechnungen, Fotos etc.<br />

zu belegen. Im Zweifelsfall müssen entsprechende Aussagen<br />

und Dokumente nachvollziehbar dargelegt werden.<br />

Für Gebäude vor dem 1.1.1969 ist dabei ein Beweisverfahren,<br />

für Bauten zwischen diesem D<strong>at</strong>um und dem<br />

31.1.1995 ein Feststellungsverfahren durch die Baubehörde<br />

durchzuführen.<br />

Ein Gebäude ist dann als Wohngebäude zu werten, wenn<br />

es aufgrund der Größe, Form, Einrichtung und Ausst<strong>at</strong>tung<br />

als Unterkunft und zur Haushaltsführung von Menschen<br />

geeignet ist (siehe etwa auch entsprechende Judik<strong>at</strong>ur<br />

Entscheidung des VwGH vom 17.04.2007, 2006/06/0162).<br />

Die Gemeinde h<strong>at</strong> im Rahmen der Prüfung anhand der<br />

vorhandenen Unterlagen (Baubescheide) zu bestätigen,<br />

dass es sich bei den bestehenden Gebäuden um Wohngebäude<br />

handelt und diese entsprechend den gesetzlichen<br />

Vorgaben rechtmäßig errichtet wurden.<br />

Im Zweifelsfall ist hinsichtlich der t<strong>at</strong>sächlichen Wohnnutzung<br />

eine Nachweisführung erforderlich. Eine solche<br />

wird bei Bedarf durch ein Feststellungsverfahren der Baubehörde<br />

erbracht, welches die Nutzung zum Zeitpunkt<br />

01. Februar 1995 nachvollziehbar darlegt. Eine Nutzungsänderung<br />

der Wohngebäude nach diesem Zeitpunkt darf<br />

nicht erfolgt sein.<br />

Nach Abschluss der ersten Prüfstufe kann die Gemeinde<br />

ein Planungsbüro beiziehen, das in Zusammenarbeit mit der<br />

Gemeinde folgende Punkte aufgrund der Aktenlage prüft:


3.2. Prüfstufe 2<br />

Prüfstufe 2<br />

Baulandvoraussetzungen /<br />

Vollwertigkeit<br />

Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen erübrigt<br />

eine Prüfung der Baulandvoraussetzungen nach §29<br />

weitgehend eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen<br />

nach §28, abgesehen von Ausschlussgründen aufgrund<br />

des Orts- und Landschaftsbildes (§28 (2) Z3) bzw. bei so<br />

gravierenden Beein trächtigungen, dass auch mit entsprechenden<br />

Maßnahmen die Bauland voraussetzungen nicht<br />

hergestellt werden können.<br />

3.2.1. Vorliegen von Ausschlussgründen gem.<br />

§ 29 (2) StROG „Vollwertigkeitskriterien“<br />

Die gesamte Fläche des geplanten Auffüllungsgebietes<br />

muss den Kriterien für vollwertiges Bauland entsprechen,<br />

nicht nur die Lücken. Wenn dazu Maßnahmen notwendig<br />

sind (wie zB. eine Lärmfreistellung), ist die Realisierbarkeit<br />

grundsätzlich vor der Auffüllungsgebietsfestlegung<br />

nachzuweisen. Zum Festlegungszeitpunkt müssen diese<br />

Maßnahmen „in Bau befindlich“ sein. Nachfolgenutzungen<br />

mit entsprechend konkreten Eintrittsbedingungen sind<br />

in Ausnahmefällen möglich, zum Planungszeitpunkt muss<br />

aber die Realisierbarkeit und der Maßnahmenträger ausreichend<br />

nachgewiesen werden.<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

3.2.1.1. Die technischen Kriterien umfassen<br />

• Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit<br />

einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung<br />

entweder vorhanden oder in Bau (Prüfung<br />

der Art der Abwasserbeseitigung anhand des Gemeindeabwasserplanes<br />

(GAP))<br />

• Aufschließung für Wasser- und Energieversorgung<br />

• Zufahrt<br />

3.2.1.2. Kriterien hinsichtlich der Immissionsbelastung:<br />

Prüfung etwaiger Immissionsquellen gem. §28 (2) Z2,<br />

jedoch mit der Schwelle des möglichen Widerspruchs zur<br />

beabsichtigten Wohnnutzung (dies bedeutet einen strengeren<br />

Maßstab als die Gesundheitsgefährdung oder die<br />

unzumutbare Belästigung gem. §28 (2) Z2).<br />

• lärm (z.B. Lage an einer hochfrequentierten Straße); als<br />

Planungsrichtwert für die zulässigen Lärmimmissionen<br />

wird die K<strong>at</strong>egorie 3 (55/45dB) – städtisches Wohngebiet,<br />

Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe mit Wohnungen – nach der ÖNORM S 5021-1<br />

heranzuziehen sein. Der Nachweis für die Lärmbelastung<br />

wird analog zu den Berechnungen im Rahmen einer<br />

Revision des Flächenwidmungsplanes geführt. Sollten<br />

aufgrund dieser überschlägigen Berechnung Zweifel<br />

in Bezug auf Lärmimmissionen bestehen, ist ein entsprechendes<br />

Gutachten einzuholen. Ist die Möglichkeit<br />

einer Lärmfreistellung über das Bauverfahren gegeben<br />

(z.B. Errichtung eines abschirmenden Nebengebäudes<br />

oder eine Schallschutzwand auf eigenem Grund) liegen<br />

die Voraussetzungen vor. Ist dies nicht der Fall und<br />

es müssten umfassende Lärmfreistellungsmaßnahmen<br />

getroffen werden, auf die der Liegenschaftseigentümer<br />

Seite 11


Seite 12<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

bzw. Bauwerber keinen Einfluss h<strong>at</strong> (z.B. Errichtung<br />

einer Schallschutzwand auf fremden Grundstücken), ist<br />

die Festlegung nicht möglich.<br />

• luftschadstoffe (Nahelage zu Autobahnen und<br />

Schnellstraßen, mögliche PM10 / Feinstaub-Grenzwertüberschreitungen,<br />

NOx)<br />

• erschütterungen<br />

• geruchsbelästigungen (direkte Nahelage zu großen<br />

Stallungen, Klär anlagen, Biogasanlagen etc.)<br />

Das Auffüllungsgebiet darf nur für Flächen festgelegt werden,<br />

die außerhalb des Belästigungsbereiches von landwirtschaftlichen<br />

Stallgebäuden liegen. Dabei sind auch<br />

Betriebe mit einer Geruchszahl unter G=20 zu berücksichtigen.<br />

Die Ermittlung h<strong>at</strong> nach den Regeln der Technik<br />

nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen<br />

aus der Nutztierhaltung in Stallungen zu erfolgen.<br />

Der Geruchsschwellenabstand ist jener Abstand, bei<br />

dem die minimale Konzentr<strong>at</strong>ion von Gerüchen, die ein<br />

normal empfindender Mensch durch den Geruchssinn<br />

gerade noch wahrnehmen kann, eine Geruchsempfindung<br />

auslöst (§ 2 (1) lit. 14 StROG 2010). Die Berechnung des<br />

Geruchsschwellenabstandes erfolgt unter Berücksichtigung<br />

des meteorologischen Faktors f =1,0 und des Raum-<br />

M<br />

ordnungsfaktors f =1,0. R<br />

Der Belästigungsbereich entspricht dabei dem halben<br />

Geruchsschwellenabstand. Im Konfliktfall ist ein Gutachten<br />

eines Sachverständigen erforderlich. Nicht genutzte<br />

(leere) Stallungen sind dabei zu berücksichtigen.<br />

Da zwar ein Auffüllungsgebiet festgelegt werden darf,<br />

wenn die Flächen innerhalb des Geruchsschwellenabstandes<br />

liegen (aber außerhalb der Belästigung), jedoch<br />

Flächen nur dann neu bebaut werden dürfen, wenn der<br />

geplante Baupl<strong>at</strong>z außerhalb der Geruchsschwelle liegt,<br />

wird aus Effizienzgründen empfohlen diese Berechnung<br />

auch hier durchzuführen.<br />

Auch Zubauten zu Bestandsgebäuden sind innerhalb<br />

des Geruchsschwellenabstandes nicht zulässig. Da diese<br />

Regelung strenger als im Freiland ohne Sondernutzung<br />

ist, ist eine mögliche „Schlechterstellung“ der Bestandsgebäude<br />

durch die Festlegung eines Auffüllungsgebietes zu<br />

prüfen und zu begründen.


Die Klärung dieser Fragen erfolgt durch die Gemeinde<br />

bzw. den Raumplaner. Sind durch eine Nahelage „Verdachtsmomente“<br />

gegeben, müssen detaillierte Gutachten<br />

erstellt werden. In solchen detaillierten Gutachten ist der<br />

Raumordnungsfaktor nicht zu berücksichtigen, die konkrete<br />

meteorologische Situ<strong>at</strong>ion jedoch sehr wohl. In Fällen,<br />

bei denen ein weiterführendes Gutachten erforderlich<br />

ist, wird empfohlen, die Prüfstufe 3 und 4 vorzuziehen, um<br />

vor der Erstellung aufwändiger Gutachten festzustellen,<br />

ob die anderen Voraussetzungen (wie z.B. Lückengröße,<br />

visuelle Einheit) vorliegen.<br />

3.2.1.3. Kriterien der städtebaulich- hygienischen Eignung<br />

Prüfung, ob Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher<br />

oder hygienischer Mängel erforderlich sind. Die Prüfung<br />

umfasst auch die n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen der<br />

Gesamtfläche des geplanten Auffüllungsgebietes (incl.<br />

Bestand, nicht nur der Lücke) gem. §28 (2) Z1.<br />

3.3. Prüfstufe 3<br />

Prüfstufe 3<br />

Vorprüfung Kleinräumigkeit /<br />

Lückengröße<br />

3.3.1. Kleinräumigkeit<br />

Unter Kleinräumigkeit ist eine geringe Anzahl von Häusern<br />

(die nahe beieinander stehen) in einem begrenzten<br />

Gebiet zu verstehen. Der Begriff ist vor allem bei Bestands-<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

• Bodenbeschaffenheit (z.B. Rutschgebiete)<br />

• Grundwasserstand<br />

• Hochwassergefahr HQ100, HQ30<br />

• Klima (z.B. kleinklim<strong>at</strong>isch wichtige Kaltluftschneise)<br />

• Steinschlag<br />

• Lawinengefahr und weitere Hinweisbereiche der Wildbach-<br />

und Lawinenverbauung, rote bzw. gelbe Gefahrenzonen<br />

3.2.2. Ausschlussgründe gem. § 28 (2) StROG<br />

„Baulandvoraussetzungen“<br />

Prüfung, ob die Flächen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes<br />

von einer Bebauung freizuhalten sind:<br />

Da mindestens 3 Wohnhäuser bestehen müssen, ist eine<br />

Freihaltung sachlich zumeist schwer begründbar. Sie wird<br />

allenfalls in einem Landschaftsschutzgebiet, bei extremer<br />

Kuppenlage etc. denkbar sein.<br />

situ<strong>at</strong>ionen mit mehr als drei Gebäuden von Bedeutung.<br />

Aufgrund der VfGH Judik<strong>at</strong>ur ist davon auszugehen, dass<br />

eine Kleinräumigkeit dann nicht mehr vorliegt, wenn das<br />

gesamte Auffüllungsgebiet (Lücke und Bestand) 10.000m²<br />

umfasst. Die Festlegung mehrerer direkt aneinander grenzender<br />

Auffüllungsgebiete widerspricht dem Grundgedanken<br />

der Auffüllung, da damit größere dezentrale Siedlungsansätze<br />

entstehen.<br />

Zusammenhängend bebaut bedeutet in diesem Kontext,<br />

dass alle umgebenden Wohnhäuser zum selben landschaftsprägenden<br />

Siedlungselement gehören.<br />

Seite 13


Seite 14<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

3.3.2. Vorprüfung der Lückengröße<br />

Eine Lücke kann aus mehreren Teilen bestehen, darf jedoch<br />

insgesamt 3.000m² nicht überschreiten. Sie schließt auch<br />

(temporär) nicht bebaubare Bereiche mit ein (Hausgärten,<br />

Streuobstwiesen, vernässte Flächen, Gewässer wie<br />

Teiche, Wald, Veget<strong>at</strong>ion allgemein etc.), jedoch keine<br />

rechtmäßigen baulichen Anlagen wie z.B. Straßen und<br />

Wege, Schwimmbäder und Gebäude (z.B. Neben- oder<br />

Wirtschaftsgebäude).<br />

Bei der technischen Berechnung ist gemäß nachfolgender<br />

Anleitung der theoretische Mindestgebäudeabstand<br />

im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes zu<br />

berücksichtigen.<br />

3.4. Prüfstufe 4<br />

Prüfstufe 4<br />

Visuelle Einheit<br />

Detailprüfung Lückengröße<br />

In der 4. Prüfstufe beurteilt der Sachverständige die nachfolgenden<br />

Kriterien vor Ort, wobei aufgrund des Aufwandes<br />

einer detaillierten Bestandsaufnahme mit entsprechenden<br />

Kosten zu rechnen ist.<br />

3.3.3. Keine Erweiterung nach außen<br />

Eine Auffüllung (dies besagt schon der Begriff) ist eine<br />

Entwicklung nach innen. Daher liegt auch eine mögliche<br />

Auffüllungsfläche („Lücke“ als Teilfläche des gesamten<br />

Auffüllungsgebietes) innerhalb der Umrisslinie der bestehenden<br />

Wohngebäude unter Berücksichtigung des Mindestgebäudeabstandes.<br />

Ein Zubau zu einem bestehenden<br />

Wohnhaus kann in der Regel – wenn keine anderen Gründe<br />

dagegen sprechen – in alle Richtungen erfolgen. Die Festlegung<br />

der bebaubaren Flächen wird durch Baugrenzlinien<br />

in der zeichnerischen Darstellung zu den Bebauungsgrundlagen<br />

zu erfolgen haben. Die Baugrenzlinien sind<br />

jedenfalls so festzulegen, dass die neue Bebauung innerhalb<br />

der Umrisslinie um die bestehenden Wohngebäude<br />

(incl. Mindestgebäudeabstand) zu liegen kommt.<br />

3.4.1. Detailprüfung der Lückengröße<br />

Der Sachverständige überprüft die technisch ermittelte<br />

Lückengröße anhand der Situ<strong>at</strong>ion vor Ort. Dabei sind<br />

die Topographie (z.B. Böschungskanten) und gegebenenfalls<br />

die Ermöglichung von zweckmäßigen Zubauten (bis<br />

maximal Verdoppelung) bei bestehenden Wohngebäuden<br />

nach außen zu prüfen. Dies kann zu einer Neuabgrenzung<br />

der Lücke führen. Dabei ist jedenfalls die visuelle Einheit<br />

sicherzustellen und die Lückengröße darf 3.000m² nicht<br />

überschreiten.


3.4.2. Visuelle Einheit vor der Auffüllung<br />

Liegen alle technischen Voraussetzungen für ein Auffüllungsgebiet<br />

vor, ist die qualit<strong>at</strong>ive Frage der visuellen Einheit<br />

zu beantworten. Die „visuelle Einheit“ ist technisch<br />

nicht beschreibbar und kann für den einzelnen Fall nur vor<br />

Ort beurteilt werden, ist aber in Bezug auf alle bestehenden<br />

Objekte im Auffüllungsgebiet zu prüfen.<br />

Als Kriterien für die Beurteilung der visuellen Einheit<br />

kommen in ihrem Zusammenspiel in Betracht:<br />

• Besondere Nahelage der Wohngebäude (geringe Entfernung<br />

der bestehenden Wohngebäude)<br />

• Geschlossenes Erscheinungsbild<br />

• Siedlungsstrukturelle Einheit; bereits die bestehenden<br />

Wohngebäude wirken als Baugruppe<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

• Einheitliche Gestaltungselemente (z.B. Dachform)<br />

• Ähnliche Baumassenverteilung (z.B. Kub<strong>at</strong>ur) und<br />

Geschossanzahl<br />

• Gemeinsame Erschließung<br />

• Lage in einer ähnlichen topographischen Situ<strong>at</strong>ion (z.B.<br />

keine allzu großen Höhenunterschiede der Gebäude –<br />

Kuppenlage)<br />

• Veget<strong>at</strong>ions- und Landschaftselemente, die das zusammenhängende<br />

Erscheinungsbild unterstützen<br />

Durch die Festlegung des Auffüllungsgebietes ist eine Verbindung<br />

zwischen verschiedenen Siedlungselementen zu<br />

vermeiden. Aufgrund der Kriterien ist es daher möglich,<br />

dass auch bei lückengrößen unter 3.000m² eine visuelle<br />

einheit nicht vorliegt und daher die Festlegung eines<br />

Auffüllungsgebietes nicht zulässig ist.<br />

3.5. Erforderliche Unterlagen für ein Vorgespräch bei der FA 13B<br />

Für ein Vorgespräch bzw. eine amtsinterne Vorprüfung sind<br />

bei der FA 13B folgende Mindestunterlagen vorzulegen:<br />

• Dokument<strong>at</strong>ion der durchgeführten Prüfschritte 1 bis 4<br />

(kein Vorentwurf der Bebauungsgrundlagen notwendig)<br />

• Formbl<strong>at</strong>t laut Leitfaden („Checkliste“)<br />

• Technischer Plan auf DKM-Basis mit eingetragener<br />

Lückenfläche und Größe sowie Abgrenzungsvorschlag<br />

für das Auffüllungsgebiet<br />

• Planungsfachliche Ableitung der festgelegten Umrisslinie<br />

(Lückenfläche)<br />

• Luftbild bzw. Orthofoto<br />

• Fotodokument<strong>at</strong>ion des Standortes<br />

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Seite 16<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

4 erstellung<br />

der Bebauungsgrundlagen<br />

Nach einer positiven Bewertung der einzelnen Prüfstufen und<br />

nach erfolgter Abstimmung mit der FA 13B sind die Bebauungsgrundlagen<br />

für das Auffüllungsgebiet mit Verordnung,<br />

Erläuterungen und Plandarstellung zu erstellen, da die künftige<br />

Wohnbebauung und die vorhandene Bebauung auch<br />

nach Auffüllung der Lücken ein geschlossenes Erscheinungsbild<br />

bzw. eine visuelle Gesamteinheit zu ergeben haben.<br />

Bebauungsgrundlagen gewährleisten die Erreichung eines<br />

geschlossenen Erscheinungsbildes und sind im Wortlaut des<br />

Flächenwidmungsplanes in Wort und Plan festzulegen. Sie<br />

gelten für alle neu zu errichtenden und bestehenden Gebäude<br />

(auch Garagen, Zubauten und dgl.). Daher ist eine Bestandsaufnahme<br />

von besonderer Bedeutung, um z.B. Einschränkungen<br />

der Zubaumöglichkeiten oder bestimmte Gestaltungsvorgaben<br />

zu Bestandsgebäuden ausreichend argumentieren<br />

zu können. Der mögliche Inhalt der Bebauungsgrundlagen<br />

richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des §18<br />

des Steiermärkischen Baugesetzes und umfasst z.B.<br />

• die Bebauungsweise,<br />

• die Straßenfluchtlinie,<br />

• die Höhe der baulichen Anlagen,<br />

• Bauflucht- und Baugrenzlinien,<br />

• die Firstrichtung und Dachform.<br />

Weitergehende Festlegungen sind entsprechend begründet<br />

möglich. Bebauungs grundlagen haben jedenfalls jene<br />

Vorgaben zu enthalten, die zum Erreichen einer visuellen<br />

Gesamteinheit erforderlich sind. Alle Zubaumöglichkeiten<br />

an bestehende Gebäude sind konkret zu prüfen und entsprechend<br />

begründet in den Bebauungsgrundlagen festzulegen.<br />

Die Bebauung eines Auffüllungsgebietes wird sich immer<br />

an der Einfügung von Bauwerken in eine vorhandene Bebauung<br />

orientieren und nicht die Bildung neuer, „fremdartiger“<br />

Einheiten zulassen. Je einheitlicher und geschlossener das<br />

vorhandene Erscheinungsbild ist, desto detaillierter werden<br />

sich die Bebauungsgrundlagen am Bestand orientieren.<br />

Planungsgrundlagen, N<strong>at</strong>urstand – Gebäude<br />

Der N<strong>at</strong>urstand (Vermesserplan) ist eine wesentliche Grundlage<br />

für die Abgrenzung des Auffüllungsgebietes. Dabei wird<br />

empfohlen Grundstücksgrenzen, Gebäude, bauliche Anlagen,<br />

Infrastrukturanlagen, Landschaftselemente, Geländehöhen<br />

etc. aufzunehmen und darzustellen.<br />

Im Rahmen der Revision des Flächenwidmungsplanes<br />

wird im Regelfall die Gemeinde für die Kosten des N<strong>at</strong>urstandes<br />

aufzukommen haben. In diesem Verfahren ist der<br />

Vermesserplan Teil der Bestandsaufnahme und Grundlage<br />

der Verordnung des Flächenwidmungsplanes.<br />

Im Rahmen einer zwischenzeitlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

außerhalb der Revision können bis zur Hälfte<br />

der anfallenden Kosten vom Antragsteller eingefordert werden.<br />

Allenfalls wird die Gemeinde durch die finanzielle Belastung der<br />

verbleibenden 50% keine Änderung vornehmen, wenn nicht<br />

bereits ausreichende Beurteilungsgrundlagen vorhanden sind.


5 grundsätze<br />

der Abgrenzung (Beispiele)<br />

Mindestgebäudeabstand<br />

Zu den bestehenden Gebäuden<br />

wird der Mindestgebäudeabstand<br />

gem. §13 (1) Stmk. BauG dargestellt.<br />

unbebaute lücke<br />

Die unbebaute Lücke wird von<br />

der Umriss linie unter Berücksichtigung<br />

der Mindest gebäudeabstände gefasst.<br />

Die Fläche muss in Summe kleiner 3.000m² sein.<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

umrisslinie<br />

Um die bestehenden Wohngebäude<br />

wird unter Berücksichtigung<br />

der Mindestge bäudeabstände eine Umrisslinie gezogen.<br />

Auffüllungsgebiet<br />

Die Abgrenzung des Auffüllungsgebietes<br />

wird grundsätzlich an den<br />

K<strong>at</strong>aster ange passt. Nicht eindeutig nachvollziehbare<br />

Grenzen des Auffüllungsgebietes sind zu kotieren.<br />

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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Mindestgebäudeabstand<br />

unbebaute lücke<br />

umrisslinie<br />

Auffüllungsgebiet


Mindestgebäudeabstand<br />

unbebaute lücke<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

umrisslinie<br />

Auffüllungsgebiet<br />

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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Mindestgebäudeabstand<br />

unbebaute lücke<br />

umrisslinie<br />

Auffüllungsgebiet


planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

6 beispiel<br />

Flächenwidmungsplanänderung mit Bebauungsgrundlagen<br />

AUFFÜLLUNGSGEBIET<br />

§33 (3) Z2 StROG 2010<br />

ÄNDERUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES<br />

BEBAUUNGSGRUNDLAGEN<br />

GEMEINDE:<br />

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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

VERORDNUNG<br />

Der Gemeinder<strong>at</strong> der Gemeinde h<strong>at</strong> in seiner Sitzung vom XX.XX.XXXX die X. Änderung<br />

des X. Flächenwidmungsplanes gemäß § 39 (1) Z3 iVm § 38 (6) des Stmk. ROG 2010 idgF<br />

beschlossen.<br />

Folgende Plandarstellungen (zeichnerische Darstellungen) sind integrierender Bestandteil dieser<br />

Verordnung:<br />

• Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:2.500 mit D<strong>at</strong>um __.__.2010, GZ: 123/FWP, verfasst<br />

von YYYYYYYYYYY und<br />

• Bebauungsgrundlagen im Maßstab 1:500 mit D<strong>at</strong>um __.__.2010, GZ: 123/BBGL, verfasst<br />

von YYYYYYYYYYY.<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes betrifft folgenden Bereich:<br />

Die in der Planbeilage XX dargestellten Grundflächen (bisher als …………. festgelegt) werden<br />

gem. §33 (3) Z2 StROG 2010 als Sondernutzung im Freiland – Auffüllungsgebiet festgelegt.<br />

Es werden folgende Bebauungsgrundlagen festgelegt:<br />

(1) Bauplätze<br />

(2) Einschränkungen<br />

(3) Bebauungsweise<br />

(4) Bebauungsgrad<br />

(5) Lage und Stellung der Gebäude<br />

(6) Höhenlage der Gebäude<br />

(7) Höhe der Gebäude<br />

(8) Geschosse<br />

(9) Dachformen und Dächer<br />

(10) Garagen<br />

(11) Sonstige Vorschriften zur Gestaltung<br />

(12) Verkehrsflächen/ Straßenfluchtlinien<br />

(13) Einfriedungen und lebende Zäune<br />

(14) Geländeveränderungen<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erlangt nach Beschlussfassung durch den Gemeinder<strong>at</strong><br />

mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag ihre Rechtskraft.<br />

Für den Gemeinder<strong>at</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

………………………..…………..


ERLÄUTERUNGSBERICHT<br />

Zu § 3 Begründung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Raumordnungsfachliche Begründung anhand der „Checkliste“ im Planungsleitfaden.<br />

Zu § 4 Begründungen zu den Festlegungen der Bebauungsgrundlagen<br />

Jede Festlegung des Verordnungswortlautes, insbesondere bei Einschränkungen, bedarf einer Her-<br />

leitung im Erläuterungsbericht.<br />

Zu (1) Bauplätze<br />

Zu (2) Einschränkungen<br />

- Dienstbarkeiten, Leitungen, Kanalstränge etc.<br />

Zu (3) Bebauungsweise<br />

- dem Landschaftsraum angepasst<br />

- üblicherweise offen<br />

Zu (4) Bebauungsgrad<br />

Zu (5) Lage und Stellung der Gebäude<br />

- Baugrenzlinien / Baufluchtlinien in der zeichnerischen Darstellung<br />

- Hauptfirstrichtung der Gebäude in der zeichnerischen Darstellung<br />

Zu (6) Höhenlage der Gebäude<br />

- Höhe der Erdgeschoßebene der Einzelbauten orientiert sich am n<strong>at</strong>ürlichen Geländeverlauf<br />

- Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild<br />

Zu (7) Höhe der Gebäude<br />

- Gebäudehöhe und Gesamthöhe der Gebäude<br />

Zu (8) Geschosse<br />

- maximal zulässige Geschoßzahl - Einbindung in den Landschaftsraum<br />

- Vollgeschoß, ausgebautes Dachgeschoß, Kniestockhöhe<br />

Zu (9) Dachformen und Dächer<br />

Zu (10) Garagen<br />

- Garage im Hauptgebäude oder als eigener Baukörper<br />

Zu (11) Sonstige Vorschriften zur Gestaltung<br />

- Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild<br />

Zu (12) Verkehrsflächen / Straßenfluchtlinien<br />

- Mindestbreite der Erschließungsstraße<br />

Zu (13) Einfriedungen und lebende Zäune<br />

- der bestehenden Charakteristik entsprechend<br />

Zu (14) Geländeveränderungen<br />

- der bestehenden Charakteristik entsprechend mit Verbot überproportionaler Geländeveränderungen<br />

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Seite 24<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

BESTAND<br />

ÄNDERUNG


planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

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planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

7 Anhang<br />

7.1. Frequently asked questions, FAQs<br />

Warum dürfen nur Wohngebäude errichtet werden?<br />

Schon in der ersten gesetzlichen Regelung 1995 war<br />

das Ziel der Auffüllung die Lücken zwischen Bestandsbauten<br />

„aufzufüllen“ und damit sogar eine Verbesserung<br />

der „zersiedelten Strukturen“ zu erreichen. Die Errichtung<br />

von Betriebsgebäuden war stets ausgeschlossen und soll<br />

auch in der neuen Regelung aufgrund zu erwartender Nutzungskonflikte<br />

nicht möglich sein.<br />

Wie definiert man ein Wohngebäude?<br />

Das Gebäude muss zu einer „normalen“ Haushaltsführung<br />

geeignet sein, es muss über Ausst<strong>at</strong>tungsmerkmale<br />

wie Sanitär einrichtungen, Heizung, Kochmöglichkeit etc.<br />

verfügen. In Grenzfällen (Kellerstöckl etc.) sind von der<br />

Gemeinde detaillierte Nachweise zu erbringen.<br />

Warum wurde der stichtag 1.2.1995 eingeführt?<br />

Dieser Stichtag stellt auf das Inkrafttreten der erstmaligen<br />

Auffüllungsgebietsregelung ab. Der Landesgesetzgeber<br />

ist damals davon ausgegangen, dass diese Strukturen<br />

einmalig aufgefüllt werden und diese Entwicklung dann<br />

abgeschlossen ist. Ohne Stichtag könnten z.B. durch neue<br />

landwirtschaftliche Wohnhäuser im Freiland wegen der<br />

nunmehr anlassbezogenen Betrachtung laufend neue Auffüllungsgebiete<br />

entstehen. In der Praxis ist, wie bei jedem<br />

Stichtag, bei Bauten, die knapp nach diesem Zeitpunkt<br />

errichtet wurden, kaum mit Verständnis der Bauwerber zu<br />

rechnen.<br />

Was zählt alles zur lücke (Auffüllungsfläche)?<br />

Grundsätzlich zählt die gesamte, zwischen den mindestens<br />

3 bestehenden Wohngebäuden liegende Fläche<br />

zur Lücke. Nicht zu dieser Fläche zählen rechtmäßige<br />

bauliche Anlagen wie z.B. Straßen, Swimmingpool.<br />

Bestehende Gebäude, die nicht bestandsbegründend für<br />

das Auffüllungsgebiet sind (wie z.B. Wohngebäude nach<br />

dem 1.2.1995, landwirtschaftliche Betriebsgebäude,<br />

Nebengebäude oder sonstige gewerbliche Gebäude), zählen<br />

– inklusive eines fiktiven Gebäudeabstands – ebenfalls<br />

nicht zur Lücke. Alle sonstigen Flächen (wie z.B. Hausgärten,<br />

Streuobstwiesen) zählen zur Lücke, auch wenn sie<br />

unbebaubar (oder nicht verfügbar) sind.<br />

Was darf außerhalb der lücke im bereich der<br />

bestandsgebäude errichtet werden?<br />

Das gesamte Auffüllungsgebiet ist eine Freiland-Sondernutzung.<br />

Daher gelten die sonstigen Freilandbestimmungen<br />

nicht (z.B. „Verdoppelung“). Ebenso wie in der<br />

Lücke dürfen hier nur Gebäude für eine Wohnnutzung, das<br />

sind die Wohngebäude selbst und z.B. eine Garage errichtet<br />

werden. Gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebsbauten<br />

sind im Auffüllungsgebiet in ihrer baulichen Entwicklung<br />

auf den rechtmäßigen Bestand beschränkt;<br />

Erweiterungen dieser Nutzungen sind unzulässig. Neubauten<br />

dürfen generell nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes<br />

liegen, d.h. sie müssen „geruchsfrei“ sein.


landwirtschaftliche betriebsführung und Auffüllung<br />

– ist das nicht ein nutzungskonflikt?<br />

Eine Gemeinde muss sehr gut abwägen, ob sie angrenzend<br />

an eine aufrechte Landwirtschaft ein Auffüllungsgebiet<br />

festlegt oder diese sogar in ein Auffüllungsgebiet<br />

integriert. Die Weiterentwicklung eines Betriebes ist damit<br />

jedenfalls sehr stark eingeschränkt, die Errichtung landwirtschaftlicher<br />

baulicher Anlagen ist nicht mehr zulässig.<br />

Unabhängig von „objektiven“ Nutzungskonflikten wie<br />

Geruchsemissionen aus der Tierhaltung, gibt es ja zahlreiche<br />

weitere subjektiv empfundene Störungen.<br />

ist es nicht problem<strong>at</strong>isch, wenn auf Antrag ein Auffüllungsgebiet<br />

festgelegt wird, für andere bauwerber<br />

im selben Auffüllungsgebiet, für die die Voraussetzungen<br />

ebenfalls vorlägen aufgrund des größenlimits<br />

dann jedoch keine baumöglichkeit mehr besteht?<br />

Wird nicht von allen potenziell Betroffenen ein<br />

Antrag gestellt, muss die Gemeinde von sich aus alle<br />

möglichen Festlegungsoptionen prüfen (Beachtung des<br />

Gleichheitsgrund s<strong>at</strong>zes). Eine allfällige Nichtberücksichtigung<br />

von Teilbereichen ist entsprechend fachlich zu<br />

begründen. Werden im Zuge des Verfahrens Einwendungen<br />

vorgebracht (als Betroffener wird der Liegenschaftseigentümer<br />

jedenfalls anzuhören sein, da die beabsichtigte<br />

Änderung gemäß §39 Abs. 1 zif. 3 auf sein Grundstück<br />

Auswirkungen h<strong>at</strong>), ist sehr genau zu prüfen bzw. zu<br />

begründen, warum z.B. ein Grundstück, das auch die Voraussetzungen<br />

erfüllt, nicht berücksichtigt wird.<br />

Wer beurteilt das Vorliegen einer „visuellen einheit“?<br />

Die Beurteilung h<strong>at</strong> von einem beauftragten Sachverständigen<br />

auf dem Gebiet der <strong>Raumplanung</strong> bzw. des Ortsbildes<br />

zu erfolgen. Im Zuge des Verfahrens wird das Ergebnis<br />

der Beurteilung von der Aufsichtsbehörde geprüft.<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

Wer übernimmt die Kosten für die festlegung<br />

eines Auffüllungsgebietes?<br />

Erfolgt die Bekanntgabe des Planungsinteresses im<br />

Zuge der Revision, sind diese Kosten zur Gänze von der<br />

Gemeinde zu tragen, außerhalb der Revision können bis zu<br />

50% der anfallenden Kosten an den Bauwerber weiterverrechnet<br />

werden, allerdings erst dann, wenn die geplante<br />

Festlegung rechtswirksam wird. „Frustrierte“ Planungskosten<br />

bei einem nicht genehmigten Verfahren h<strong>at</strong> die<br />

Gemeinde zu tragen.<br />

Welches Verfahren ist für die Ausweisung zu<br />

wählen?<br />

Wenn ein genehmigtes Örtliches Entwicklungskonzept<br />

schon vorliegt kann bei einem Planungsinteresse außerhalb<br />

der Revision das vereinfachte Verfahren gewählt<br />

werden (ausgenommen Freihaltezonen oder ähnliches<br />

sind festgelegt), da ein Auffüllungsgebiet nicht im Widerspruch<br />

zum Entwicklungsplan steht. Für Gemeinden ohne<br />

genehmigtes ÖEK kann ein Auffüllungsgebiet nur in einem<br />

genehmigungspflichtigen Verfahren nach §38 StROG 2010<br />

abgewickelt werden.<br />

Welche umweltrelevanz haben Auffüllungsgebiete<br />

im sinne des §4 stROg?<br />

Aufgrund der maximalen Lückengröße von 3.000m² ist<br />

bei der Festlegung von Auffüllungsgebieten pauschal vom<br />

Ausnahme t<strong>at</strong>bestand „kleine Gebiete“ gem. §4 (1) StROG<br />

auszugehen.<br />

Welchen Detaillierungsgrad müssen die Anhörungsunterlagen<br />

haben?<br />

Da durch die fachliche Abgrenzung des Auffüllungsgebietes<br />

unter umständen Rechte Dritter eingeschränkt werden,<br />

sind die Anhörungsunterlagen so klar und verständlich<br />

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Seite 28<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

zu formulieren, dass daraus die Einschränkungen für betroffene<br />

Liegenschaften und die Rechtsfolgen der Festlegung<br />

erkennbar sind. Sie umfassen neben einer IST und SOLL-Darstellung,<br />

den Verordnungswortlaut mit einem nachvollziehbaren<br />

Erläuterungsbericht und die Bebauungsgrundlagen.<br />

Was kann die gemeinde allein im Vorfeld prüfen?<br />

Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Prüfschritt 1<br />

können von einer Gemeinde selbständig geprüft werden.<br />

Das Vorliegen einer Lückenfläche von max. 3.000m² ist<br />

rechnerisch zu ermitteln. Bei weiterführenden Detailbeurteilungen<br />

wie z.B. Geruchsemissionen oder der Frage der<br />

visuellen Einheit wird es zweckmäßig sein auf Sachverständige<br />

zurückzugreifen.<br />

7.2. Gesetzliche Bestimmungen<br />

§ 33 freiland<br />

(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt<br />

werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere<br />

zum Schutz der N<strong>at</strong>ur oder des Orts- und Landschaftsbildes<br />

oder wegen der n<strong>at</strong>ürlichen Verhältnisse wie<br />

Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-,<br />

Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr<br />

sowie Immissionen usw. von einer Bebauung<br />

freizuhalten sind.<br />

(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als<br />

Sondernutzung festgelegt werden:<br />

[…]<br />

2. Auffüllungsgebiete, wenn<br />

a) es sich um kleinräumige, zusammenhängend<br />

mit mindestens drei vor dem 1. Februar 1995<br />

Wann bindet man die fachabteilung 13b am sinnvollsten<br />

ein?<br />

Aufgrund der begrenzten Personalressourcen der<br />

Fachabteilungen 13B und 17A ist ein Vorgespräch mit den<br />

Amtssachverständigen erst nach positiver Vorprüfung aller<br />

Voraussetzungen (Prüfstufe 1-4) und bei Vorlage der entsprechenden<br />

Unterlagen möglich. Sinnvollerweise sollten<br />

die Bebauungsgrundlagen erst dann erstellt werden, wenn<br />

eine solche positive Vorprüfung st<strong>at</strong>tgefunden h<strong>at</strong>. Im Verfahren<br />

ist davon auszugehen, dass bei vielen Anhörungen<br />

die übliche Anhörungsfrist von 14 Tagen (einschließlich<br />

Postweg) für die Aufsichtsbehörde nicht ausreichen wird.<br />

rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute<br />

Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten gemäß<br />

Abs. 2 handelt, die weilerartige oder zeilenförmige<br />

Bebauungsstrukturen, die eine visuelle Einheit<br />

darstellen, aufweisen, wobei zwischen den<br />

bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere<br />

unbebaute Lücken vorhanden sind,<br />

b) diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von<br />

insgesamt höchstens 3000 m² aufweisen und für<br />

eine Wohnbebauung vorgesehen sind,<br />

c) die Ausschlussgründe gemäß § 28 Abs. 2 nicht<br />

vorliegen sowie die Voraussetzungen gemäß § 29<br />

Abs. 2 Z. 1 bis 3 erfüllt sind und<br />

d) keine Erweiterung nach außen erfolgt.<br />

Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für<br />

das Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen fest-


zulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen,<br />

dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit<br />

den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit<br />

bildet.<br />

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen<br />

Nutzung dürfen im Freiland<br />

1. Neu- und Zubauten errichtet werden,<br />

a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 1<br />

erforderlich sind, oder<br />

b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung<br />

gemäß Abs. 3 Z. 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt<br />

ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb<br />

des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen<br />

Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.<br />

§ 28 bauland<br />

[…]<br />

(2) Als Bauland sind Flächen nicht geeignet, wenn<br />

1. sie auf Grund der n<strong>at</strong>ürlichen Voraussetzungen<br />

(Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr,<br />

Klima, Steinschlag, Lawinengefahr<br />

und dergleichen) von einer Verbauung freizuhalten<br />

sind oder<br />

2. auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe,<br />

Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen)<br />

eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare<br />

Belästigung zu erwarten ist und diese<br />

Baulandvoraussetzung nicht über Aufschließungsmaßnahmen<br />

herstellbar ist oder<br />

3. sie aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

von einer Bebauung freizuhalten sind.<br />

planungsleItfaden auffüllungsgebIete<br />

§ 29 baulandart<br />

[…]<br />

(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt<br />

werden,<br />

1. die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung<br />

mit einer dem Stand der Technik entsprechenden<br />

Abwasserreinigung aufweisen oder sich<br />

diese im Bau befindet,<br />

2. die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden<br />

Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe,<br />

Erschütterungen, Geruchsbelästigung und<br />

dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen<br />

und Richtlinien heranzuziehen sind, und<br />

3. in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher<br />

oder hygienischer Mängel sowie zur<br />

Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder<br />

gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.<br />

Seite 29


è Fachabteilung 13B<br />

Bau- und Raumordnung

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