06 Altstadtschutz UNESCO-Weltkulturerbe.pdf - lamp.tugraz.at
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zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als<br />
<strong>UNESCO</strong>-<strong>Weltkulturerbe</strong> leisten.“<br />
In die Bundeskompetenz des Denkmalschutzes wird damit nicht eingegriffen.<br />
Für die Objekte in Schutzgebieten besteht Erhaltungspflicht:<br />
In den Schutzgebieten haben die Liegenschaftseigentümer die Gebäude, die in ihrer<br />
baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild<br />
nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum<br />
Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z. B.<br />
die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung,<br />
die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen<br />
und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge,<br />
Höfe und Einfriedungen.<br />
Auch öffentliche Flächen sind in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik<br />
– mit Brunnen, Beleuchtungskörper, etc. – zu erhalten.<br />
In Schutzgebieten ist beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der<br />
Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke - Neu-, Zu- und<br />
Umbauten – den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben, dass diese sich<br />
dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen.<br />
Bescheide des Steiermärkischen Baugesetzes für Objekte in Schutzgebieten dürfen<br />
erst nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission (ASVK), die<br />
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihren Sitz h<strong>at</strong>, erlassen werden.<br />
Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Grazer Altstadt dienen,<br />
wurde ein Fond, der gleichermaßen von Stadt und Land gespeist wird, eingerichtet.<br />
Ursprünglich wurden zwei Schutzzonen bestimmt, die Schutzzone 1 – in etwa die<br />
historische Stadt innerhalb der Renaissance-Stadtbefestigung mit der Murvorstadt –<br />
und die Schutzzone 2 – der gesamte Bereich Schlossberg und Stadtpark, einschließlich<br />
Glacis, Radetzkystraße und die erweiterte Murvorstadt.<br />
Für die Schutzzone 1 gelten erhöhte Schutzbestimmungen (nicht nur das äußere Erscheinungsbild!).<br />
Im Laufe der Zeit wurden weitere Schutzzonen beschlossen:<br />
Schutzzone 3: Im Wesentlichen die gründerzeitlichen Baugebiete.<br />
Schutzzone 4: Die dörflichen Strukturen der Vorstädte – Mari<strong>at</strong>rost, Wenisbuch,<br />
Strassgang, St. Peter, St. Veit, etc.<br />
Schutzzone 5: Kalvarienberg.<br />
<strong>UNESCO</strong>-WELTKULTURERBE:<br />
Die Altstadt von Graz gehört seit 1999 zu den von der <strong>UNESCO</strong> ausgezeichneten<br />
„Welterbestätten“. In der Erklärung der <strong>UNESCO</strong> wurde folgendes festgehalten:<br />
„Das <strong>Weltkulturerbe</strong> definiert sich aus der Abfolge von Stilepochen, die jede für sich<br />
mit einem herausragenden Meisterwerk der Baukunst versehen ist. Von der gotischen<br />
Doppelwendeltreppe, über das Renaissance-Landhaus, die Barock-Paläste<br />
bis zu den Gründerzeitbauten und den Beispielen der modernen Architektur inner-