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Nicht vorzeitig angewandte Rechnungslegungsvorschriften<br />
Folgender Standard und folgende Änderungen von Standards sowie folgende<br />
Interpretationen gelten ab dem Geschäftsjahr 2010 verbindlich:<br />
Änderung des IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse“<br />
Änderung des IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung – Einstufung von Bezugsrechten“<br />
Änderung des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Geeignete<br />
Grundgeschäfte“<br />
Änderung des IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting<br />
Standards“<br />
Überarbeitete Fassung des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“<br />
IFRIC 12 „Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen“<br />
IFRIC 15 „Verträge über die Errichtung von Immobilien“<br />
IFRIC 16 „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“<br />
IFRIC 17 „Sachdividenden an Eigentümer“<br />
IFRIC 18 „Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden“<br />
Durch die neuen Regelungen erwarten wir aus heutiger Sicht keine wesentlichen<br />
Auswirkungen auf den Konzernabschluss.<br />
Weiterhin wurden folgender Standard und folgende Änderungen von Standards vom International<br />
Accounting Standards Board (IASB) sowie folgende Interpretation und folgende<br />
Änderung einer Interpretation vom International Financial Reporting Interpretations Committee<br />
(IFRIC) in englischer Sprache veröffentlicht und noch nicht von der EU anerkannt:<br />
IFRS 9 „Financial Instruments“<br />
Überarbeitete Fassung von IAS 24 „Related Party Disclosures“<br />
Änderung des IFRS 2 „Group Cash-settled Share-based Payment Transactions“<br />
„Improvements to International Financial Reporting Standards“<br />
Überarbeitete Fassung des IFRS 1 „First-time Adoption of International Financial<br />
Reporting Standards“<br />
IFRIC 19 „Extinguishing Financial Liabilities with Equity Instruments“<br />
Änderung des IFRIC 14 „IAS 19 – The Limit on a Defined Benefit Asset, Minimum<br />
Funding Requirements and their Interaction“