zurück zur Betriebsanweisung
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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 9 von 19<br />
scher Belange. Wird eine entsprechende alleinige Anwesenheit im Labor genehmigt, ist das folgende sicherheitstechnische<br />
Kontrollverfahren durchzuführen:<br />
(a) Die im Labor tätige Person muss während ihrer alleinigen Anwesenheit im Labor ein betriebsbereites<br />
Mobiltelefon mit sich führen.<br />
(b) Unmittelbar nach Betreten des Laborbereichs und noch vor Aufnahme der Laborarbeiten meldet sich<br />
die im Labor tätige Person telefonisch bei der Laborleitung oder einer von der Laborleitung beauftragten<br />
Person. Der im Labor tätigen Person wird eine entsprechende Telefonnummer mit der Genehmigung<br />
mitgeteilt.<br />
(c) Während der Anwesenheit der Person im Labor wird diese in unregelmäßigen zeitlichen Abständen<br />
von der Laborleitung bzw. einer beauftragten Person angerufen, um sich nach deren Befinden zu erkundigen.<br />
Meldet sich die im Labor tätige Person nicht wie vereinbart, muss die Laborleitung oder<br />
die beauftragte Person umgehend den Laborbereich aufsuchen, um persönlich die Situation in Augenschein<br />
zu nehmen.<br />
(d) Nach Abschluss der Labortätigkeit und unmittelbar nach Verlassen und Verschließen des Laborbereichs<br />
hat sich die allein im Labor tätige Person bei der Laborleitung oder der beauftragten Person<br />
telefonisch zu melden und den Abschluss der Arbeiten zu bestätigen.<br />
3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor<br />
(1) Im Labor ist Ordnung zu halten.<br />
(2) Im Bereich der Gehwege dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.<br />
(3) Zu Beginn des Arbeitens im Labor hat sich die im Labor tätige Person davon zu überzeugen, dass alle<br />
zu verwendenden Geräte aus sichertechnischer Sicht funktionsfähig sind und alle Arbeitsplatzbezogenen<br />
Vorkehrungen getroffen worden sind, um mit Gefahrstoffen sicher arbeiten zu können. Bei offensichtlichen<br />
Schäden oder Fehlfunktionen sind Geräte bzw. Einrichtungen zu kennzeichnen und die Laborleitung<br />
oder der Beauftragte der Laborleitung ist umgehend zu informieren (Anlage 12).<br />
(4) Beim Pipettieren von Flüssigkeiten ist das Ansaugen mit dem Mund absolut verboten!<br />
(5) Das Verbringen von Lebens- und Genussmitteln in das Labor sowie das Essen, Trinken und Rauchen im<br />
Laborraum ist untersagt.<br />
(6) Alle mit Chemikalien und Zubereitungen gefüllten Flaschen und Gefäße (auch wenn es sich nicht um<br />
Gefahrstoffe handeln sollte) sind mit einem Etikett mit eindeutiger Beschriftung zu versehen. Die Beschriftung<br />
umfasst mindestens:<br />
(a) Eindeutige Bezeichnung des Inhalts; bei Stoffmischungen und Zubereitungen mit Konzentrationsangabe(n).<br />
(b) Datum der Herstellung<br />
(c) Eindeutige Namensangabe des Herstellers der Zubereitung<br />
(d) Haltbarkeitsdatum oder –zeitraum.<br />
Die Verwendung von Selbstklebeetiketten wird empfohlen (Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15).<br />
(7) Ist eine Lagerung von mehr als einem Arbeitstag abzusehen, sind Zubereitungen in geeignete Vorratsflaschen<br />
umzufüllen. Eine Aufbewahrung in Herstellungsgefäßen (z.B. Messkolben etc.). ist nicht zulässig.<br />
(8) Handelt es sich bei für den ab- oder umgefüllten Chemikalien und Zubereitungen um Gefahrstoffe, ist<br />
neben der Kennzeichnung nach Absatz 6 dieses Abschnitts das Gefäß auch mit der entsprechende<br />
Warnhinweis zu versehen (bevorzugt mit dem Gefahrensymbol nach Gefahrstoffverordnung; in Ausnahmefällen<br />
ersatzweise durch eine verbale Umschreibung).<br />
(9) Grundsätzlich ist mit Gefäßen, die Chemikalien oder Zubereitungen enthalten, immer vorsichtig umzugehen!<br />
Die Einhaltung der in den Absätzen (6) bis (8) dieses Abschnitts beschriebenen Kennzeichnungsregeln<br />
führt zu einem hohen Maß an Sicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen; dennoch sollte einer<br />
im Labor tätigen Person immer gegenwärtig sein, dass Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten und<br />
somit in seltenen Fällen Kennzeichnung auch un<strong>zur</strong>eichend oder falsch sein können. Entsprechend ist<br />
bei Tätigkeiten im Labor immer so vorzugehen, dass ein Gefäß, das eine chemische Substanz enthält<br />
und das nicht mit einem Gefahrstoffsymbol gekennzeichnet ist, solange als Gefahrstoff zu betrachten,<br />
bis man sich selbst durch geeignete Maßnahmen vom Gegenteil überzeugt hat.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP