zurück zur Betriebsanweisung
zurück zur Betriebsanweisung
zurück zur Betriebsanweisung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 8 von 19<br />
3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im Laboratorium<br />
(1) Beim Aufenthalt im Labor ist grundsätzlich folgende Schutzausrüstung zu tragen:<br />
(a) Schutzbrille;<br />
(b) geeignete Schutzkleidung (i.d.R. ein Baumkittel, der mindestens knielang ist. Die Ärmel dürfen<br />
nicht nach außen umgeschlagen sein und der Kittel ist geschlossen zu tragen);<br />
(c) geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können.<br />
(2) Studierende müssen sich vor Beginn der Labortätigkeit (hierzu gehört bereits die „sicherheitstechnische<br />
Laborerkundung“ im Rahmen der „vollständige Sicherheitseinweisung“; siehe Abschnitt 3.1, Absatz (4))<br />
die entsprechende Schutzkleidung eigenverantwortlich beschaffen; im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung<br />
ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung von Absatz (1) dieses Abschnitts der<br />
Zugang zum Labor nicht gewährt wird bzw. ein Laborverweis erteilt wird; hierdurch kann die zeitgerechte<br />
Fortführung des Studiums gefährdet werden, was dann nicht in die Verantwortung des Laborleitung gelegt<br />
werden kann.<br />
(3) Personen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschaffen sich ihrer Schutzkleidung ebenfalls eigenverantwortlich,<br />
ggf. unter Beachtung aktuell geltender tariflichrechtlicher oder anderer aktueller Bestimmungen<br />
und Regelungen.<br />
(4) Für kurzzeitig im Labor verweilende Personen wird entsprechende Schutzkleidung gemäß Abschnitt<br />
(1)(a) und (1)(b) dieses Abschnitts von der Laborleitung leihweise <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />
(5) Nach Verlassen des Labors ist die Schutzkleidung abzulegen, damit daran anhaftende Gefahrstoffe<br />
nicht in saubere Bereiche verschleppt werden. Insbesondere zu vermeiden ist das Tragen von Schutzkleidung<br />
an Orten, an denen Nahrungsmittel zu sich genommen werden (z.B. Pausenräume etc.). Die<br />
abgelegte Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren, damit nicht versehentlich<br />
eine Kontamination der Straßenkleidung durch Gefahrstoffe erfolgt.<br />
(6) Nach Verlassen des Labors und vor der „Zu-Sich-Nahme“ von Speisen, Getränken oder Genussmittel<br />
sind die Hände zu reinigen! Nach Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände darüber hinausgehend<br />
auch zu desinfizieren,<br />
(7) Überbekleidung, Taschen etc. dürfen nicht in das Labor mit hinein genommen werden; sie sind außerhalb<br />
der Laboratorien an den vorgesehenen Stellen zu verwahren.<br />
(8) Das alleinige Arbeiten im Labor ist grundsätzlich verboten. Im Labor tätige Personen haben vor Aufnahme<br />
der Arbeiten sicherzustellen, dass sie nicht alleine im Labor arbeiten. Es muss immer eine zweite<br />
Person in Rufnähe sein, um im Notfall helfend eingreifen zu können.<br />
(9) Ist das alleinige Arbeiten in begründeten Ausnahmen unumgänglich, ist die Laborleitung hiervon vorher<br />
zu informieren, die das alleinige Arbeiten im Labor genehmigen muss. In diesem Fall ist sicher zu stellen,<br />
dass sich beispielsweise eine zweite Person regelmäßig im gleichen Stockwerk aufhält, die sich in<br />
kürzeren zeitlichen Abständen durch Einblick in das Labor oder durch Kontrollanrufe davon überzeugt,<br />
dass im Labor alles in Ordnung ist.<br />
(10) Ist das alleinige Arbeiten im Labor unumgänglich notwendig zu Zeiten, in denen sich sonst keine weiteren<br />
Personen regulär im Gebäude aufhalten (z.B. an Wochenenden, Feiertagen etc.), ist die Person, die<br />
beabsichtigt alleine im Labor zu arbeiten, verpflichtet, dieses bei der Laborleitung unter Angabe der beabsichtigten<br />
Tätigkeiten zu beantragen. Die Laborleitung entscheidet unter Abwägung sicherheitstechni-<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP