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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 8 von 19<br />

3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im Laboratorium<br />

(1) Beim Aufenthalt im Labor ist grundsätzlich folgende Schutzausrüstung zu tragen:<br />

(a) Schutzbrille;<br />

(b) geeignete Schutzkleidung (i.d.R. ein Baumkittel, der mindestens knielang ist. Die Ärmel dürfen<br />

nicht nach außen umgeschlagen sein und der Kittel ist geschlossen zu tragen);<br />

(c) geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können.<br />

(2) Studierende müssen sich vor Beginn der Labortätigkeit (hierzu gehört bereits die „sicherheitstechnische<br />

Laborerkundung“ im Rahmen der „vollständige Sicherheitseinweisung“; siehe Abschnitt 3.1, Absatz (4))<br />

die entsprechende Schutzkleidung eigenverantwortlich beschaffen; im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung<br />

ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung von Absatz (1) dieses Abschnitts der<br />

Zugang zum Labor nicht gewährt wird bzw. ein Laborverweis erteilt wird; hierdurch kann die zeitgerechte<br />

Fortführung des Studiums gefährdet werden, was dann nicht in die Verantwortung des Laborleitung gelegt<br />

werden kann.<br />

(3) Personen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschaffen sich ihrer Schutzkleidung ebenfalls eigenverantwortlich,<br />

ggf. unter Beachtung aktuell geltender tariflichrechtlicher oder anderer aktueller Bestimmungen<br />

und Regelungen.<br />

(4) Für kurzzeitig im Labor verweilende Personen wird entsprechende Schutzkleidung gemäß Abschnitt<br />

(1)(a) und (1)(b) dieses Abschnitts von der Laborleitung leihweise <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

(5) Nach Verlassen des Labors ist die Schutzkleidung abzulegen, damit daran anhaftende Gefahrstoffe<br />

nicht in saubere Bereiche verschleppt werden. Insbesondere zu vermeiden ist das Tragen von Schutzkleidung<br />

an Orten, an denen Nahrungsmittel zu sich genommen werden (z.B. Pausenräume etc.). Die<br />

abgelegte Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren, damit nicht versehentlich<br />

eine Kontamination der Straßenkleidung durch Gefahrstoffe erfolgt.<br />

(6) Nach Verlassen des Labors und vor der „Zu-Sich-Nahme“ von Speisen, Getränken oder Genussmittel<br />

sind die Hände zu reinigen! Nach Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände darüber hinausgehend<br />

auch zu desinfizieren,<br />

(7) Überbekleidung, Taschen etc. dürfen nicht in das Labor mit hinein genommen werden; sie sind außerhalb<br />

der Laboratorien an den vorgesehenen Stellen zu verwahren.<br />

(8) Das alleinige Arbeiten im Labor ist grundsätzlich verboten. Im Labor tätige Personen haben vor Aufnahme<br />

der Arbeiten sicherzustellen, dass sie nicht alleine im Labor arbeiten. Es muss immer eine zweite<br />

Person in Rufnähe sein, um im Notfall helfend eingreifen zu können.<br />

(9) Ist das alleinige Arbeiten in begründeten Ausnahmen unumgänglich, ist die Laborleitung hiervon vorher<br />

zu informieren, die das alleinige Arbeiten im Labor genehmigen muss. In diesem Fall ist sicher zu stellen,<br />

dass sich beispielsweise eine zweite Person regelmäßig im gleichen Stockwerk aufhält, die sich in<br />

kürzeren zeitlichen Abständen durch Einblick in das Labor oder durch Kontrollanrufe davon überzeugt,<br />

dass im Labor alles in Ordnung ist.<br />

(10) Ist das alleinige Arbeiten im Labor unumgänglich notwendig zu Zeiten, in denen sich sonst keine weiteren<br />

Personen regulär im Gebäude aufhalten (z.B. an Wochenenden, Feiertagen etc.), ist die Person, die<br />

beabsichtigt alleine im Labor zu arbeiten, verpflichtet, dieses bei der Laborleitung unter Angabe der beabsichtigten<br />

Tätigkeiten zu beantragen. Die Laborleitung entscheidet unter Abwägung sicherheitstechni-<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP

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