zurück zur Betriebsanweisung
zurück zur Betriebsanweisung
zurück zur Betriebsanweisung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 7 von 19<br />
Anlage 6) einzuzeichnen sind. Die bearbeiteten Lagepläne sind der Laborleitung vorzulegen, die<br />
auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />
(c) der Bearbeitung eines Arbeitsbogens (in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit) zu sicherheitstechnischen<br />
Themen (Anlage 7). Der bearbeitete Arbeitsbogen ist der Laborleitung vorzulegen, die<br />
auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />
(5) Personen, die längerfristig im Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ tätig sind, müssen<br />
einmal jährlich <strong>zur</strong> Auffrischung der sicherheitstechnischen Kenntnisse an einer mündlichen Sicherheitseinweisung<br />
gemäß Absatz (4)(a) dieses Abschnitts teilnehmen.<br />
(6) Personen, die sich ausschließlich kurzzeitig im Labor aufhalten müssen (z.B. für Wartungs- und Reparaturarbeiten)<br />
sind für diesen Aufenthalt von einer sachkundigen Person oder einer von der Laborleitung<br />
beauftragen Person zu begleiten. Sofern die ständige Begleitung im Labor gewährleistet ist, muss keine<br />
mündliche Sicherheitseinweisung entsprechend Absatz (4)(a) dieses Abschnitts durchgeführt werden.<br />
Allerdings ist dieser Personenkreis darauf hinzuweisen, dass Punkt (7) dieses Abschnitts gültig ist (Weisungsrecht<br />
durch Laborleitung und Beauftragte).<br />
(7) Allen im Labor tätigen Personen ist mitzuteilen, dass sie den Anweisungen der Laborleitung oder der<br />
Beauftragten der Laborleitung unmittelbar Folge zu leisten haben. Die Namen der Laborleitung und der<br />
Beauftragten der Laborleitung werden, ggf. eingeschränkt für spezifische Arbeitsplätze oder Arbeitsgebiete,<br />
durch Aushang im Labor bekannt gegeben (Anlage 8). Nichtbeachtung entsprechender Weisungen<br />
kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />
Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />
(8) Die Laborleitung stattet die Arbeitsplätze – je nach Bedarf – mit Stoffbezogenen, Stoffgruppenbezogenen,<br />
Gerätebezogenen und/oder Arbeitsplatzbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en aus. Die im Labor tätigen<br />
Personen werden im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung auf die Verfügbarkeit dieser Dokumente<br />
hingewiesen; Aufbau und das Prinzip des Informationsgehalts wird erläutert. Eine Übersicht<br />
über die verfügbaren <strong>Betriebsanweisung</strong>en wird in einem Verzeichnis (Anlage 9) geführt. Die <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
werden einmal jährlich durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der Laborleitung<br />
auf Aktualität hin überprüft; die jährliche Überprüfung wird auf den jeweiligen Dokumenten und auf dem<br />
Formular „Aktualitätsprüfung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en“ (Anlage 10). Die überprüften <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
werden unter Verwendung eines Aufklebers gekennzeichnet (Anlage 11).<br />
(9) Die Laborleitung oder eine von ihr beauftragte Person überprüft einmal jährlich die Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten<br />
Dokumente und deren sachgerechte Veröffentlichung im Laborbereich und dokumentiert<br />
die entsprechende Durchführung auf einer Checkliste (Anlage 22). Einmal jährlich wird eine Sicherheitsbegehung<br />
durchgeführt und deren Ergebnis auf einer Checkliste erfasst (Anlage 23).<br />
3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />
selbst<br />
(1) Personen, die eine besondere körperliche Disposition aufweisen, die das Arbeiten mit Gefahrstoffen<br />
einschränken oder ganz verbieten können (z.B. Allergie, Schwangerschaft, etc.) haben die Laborleitung<br />
oder die Beauftragte Person der Laborleitung umgehend darüber zu informieren, damit zuverlässig die<br />
Kontaktmöglichkeiten mit entsprechenden Gefahrstoffen unterbunden werden.<br />
(2) Den im Labor tätigen Personen wird empfohlen, die für ihre Personengruppe angebotenen Möglichkeiten<br />
<strong>zur</strong> Gesundheitsvorsorge (arbeitsärztliche Untersuchungsangebote, Schutzimpfungen etc.) regelmäßig<br />
wahrzunehmen.<br />
(3) Personen, die im Laborbereich arbeiten, wird empfohlen, über die Wirksamkeit ihrer letzten Tetanus-<br />
Impfung informiert zu sein und diese ggf. auffrischen zu lassen.<br />
(4) Im Übrigen wird auf die Empfehlungen hingewiesen, die die Laborleitung in die Stoffbezogenen und<br />
Gerätebezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en einarbeitet.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP