zurück zur Betriebsanweisung
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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 11 von 19<br />
(25) Vor Verlassen des Labors sind die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die anschließende Anwendung<br />
von Hautpflegemitteln für die Hände wird empfohlen.<br />
3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor<br />
(1) Die Menge an Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist grundsätzlich so gering wie<br />
möglich zu halten. Zur Lagerung größerer Mengen an chemischen Stoffen stehen dem Laborbereich Lagerplätze<br />
im Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus in Gießen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung. Kleingebinde werden in Gefahrstoffschränken im Labor C-701 gelagert. Die Schränke<br />
sind geschlossen zu halten und nur <strong>zur</strong> Entnahme kurzzeitig zu öffnen.<br />
(2) Zur Versorgung der Laborbereichs mit chemischen Stoffen und Zubereitungen werden diese aus dem<br />
Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen in kleinen Mengen<br />
geholt. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz 1 zu tragen; geeignete<br />
Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen! Ein Feuerlöscher ist<br />
dann mitzuführen, wenn die zu transportierende Substanz „brandfördernd“ oder „leicht entzündlich“ ist.<br />
Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam transportiert werden. Das<br />
Chemikaliengefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren. Bei Benutzung<br />
des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />
montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung ist anzustellen.<br />
(3) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe sind in den dafür vorgesehenen Schränken und Kühlschränken<br />
aufzubewahren; dabei sind die Vorgaben der Lagergefährdungsklassen zu beachten.<br />
(4) An den Arbeitsplätzen dürfen nur die Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe stehen, die für die<br />
Durchführung der jeweilig konkreten experimentellen Arbeiten notwendig sind. Dabei ist die Menge auf<br />
das tatsächlich Notwendige zu beschränken.<br />
(5) Vor Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen haben sich die entsprechenden<br />
Personen mit den Inhalten der jeweils Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en vertraut zu machen!<br />
(6) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die<br />
Laborleitung oder die von der Laborleitung beauftragten Personen über die Grenzen des Laborbereichs<br />
hinaus verbracht werden! Dabei sind entsprechend wirksame Vorsorgemaßnahmen gegen eine Freisetzung<br />
des Gefahrstoffs bzw. und biologischen Arbeitsstoffs (z.B. gegen Bruch der Gefäße, Verschütten<br />
etc.) zu treffen.<br />
(7) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nicht aus dem Labor hinaus verbracht werden, um sie<br />
in Schreib- und Aufenthaltsräumen zu lagern oder gar mit diesen dort zu hantieren. Besonders hingewiesen<br />
sei auf das Verbot entsprechende Stoffe in Kühlschränken zu lagern, die der Aufbewahrung von<br />
Lebensmitteln dienen.<br />
(8) Kühl- und Gefrierschränke im Labor dürfen nicht für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln<br />
verwendet werden.<br />
(9) Weiterhin sei auf die laborinternen Kennzeichnungsregelungen (Abschnitt 3.4; Absätze (6) bis (9)) und<br />
die Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung von Schutzhandschuhen hingewiesen (Abschnitt 3.4;<br />
Absätze (10) bis (12)).<br />
4 Verhalten im Gefahrfall<br />
4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden<br />
(1) Ein Entstehungsbrand ist ein räumlich begrenztes Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren<br />
Brandbekämpfungsmitteln erfolgreich bekämpft werden kann.<br />
(2) Ruhe bewahren!<br />
(3) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist!<br />
(4) Sobald der Entstehungsbrand gelöscht ist die Laborleitung informieren.<br />
(5) Die Laborleitung entscheidet nach Begutachtung der Situation über das weitere Vorgehen.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP