zurück zur Betriebsanweisung
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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 10 von 19<br />
(10) Die Laborleitung stellt für verschiedene Zwecke Schutzhandschuhe <strong>zur</strong> Verfügung. Schutzhandschuhe<br />
müssen bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen mit offenen Gefahrstoffen der Klassifizierung "sehr<br />
giftig", "Krebs erzeugend", "sensibilisierend", "Erbgut verändernd" oder "Frucht schädigend" umgegangen<br />
wird. Daneben muss mit diesen Stoffen im Abzug hantiert werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />
der Klassifizierung "ätzend" in offener Form wird die Verwendung von Schutzhandschuhen empfohlen.<br />
Detaillierte Informationen geben die Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en!<br />
(11) Wird ein Schutzhandschuh während des Gebrauchs mit einem Gefahrstoff verunreinigt, ist er spätestens<br />
nach Abschluss des Arbeitsgangs mit Seife und Wasser abzuwaschen; der Handschuh kann hierzu an<br />
der Hand belassen werden. Hierdurch wird eine unbeabsichtigte Verteilung des Gefahrstoffs an andere<br />
Orte vermieden.<br />
(12) Schutzhandschuhe bilden nicht für alle Gefahrstoffe absolut undurchdringliche Barrieren. Das Durchdringen<br />
beispielsweise organischer Lösungsmittel oder lipophiler Flüssigkeiten wird – abhängig vom Material<br />
der Handschuhe – ggf. nur zeitlich verzögert. Abhängig vom Penetrationsverhalten eines Stoffes<br />
und dem sich daraus ergebenen Gefährdungspotential kann in Einzelfällen der kurzfristige Austausch<br />
der verunreinigten Schutzhandschuhe notwendig sein. Nähere Informationen enthält die Stoffbezogene<br />
<strong>Betriebsanweisung</strong> des Gefahrstoffs. Empfehlungen für die Verwendung bestimmter Schutzhandschuhe<br />
für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Anlage 16 zu entnehmen.<br />
(13) Für bestimmte Geräte, deren Nutzung mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist, bestehen<br />
Gerätebezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>en; die entsprechenden Inhalte muss sich der Anwender vor<br />
Anwendung des Gerätes vertraut gemacht haben.<br />
(14) Der Umgang mit Druckgasflaschen ist nur entsprechend eingewiesenen und sachkundigen Personen<br />
erlaubt! Entsprechende Stahlflaschen müssen in geeigneter Weise gegen Umstürzen gesichert sein. Die<br />
Flaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Stahlflaschen mit aggressiven<br />
oder giftigen Gasen (z.B. HCl, H2S, SO2, Cl2) dürfen nur im Abzug aufbewahrt und verwendet werden.<br />
(15) Arbeiten mit aggressiven, gesundheitsschädlichen oder entzündlichen flüchtigen Substanzen dürfen nur<br />
in Abzügen durchgeführt werden.<br />
(16) Vor Aufnahme der Arbeiten in einem Abzug hat sich die entsprechende Person von der Funktionsfähigkeit<br />
des Abzugs zu überzeugen (z.B. durch visuelle Kontrolle des im Abzug angebrachten Flatterbands).<br />
(17) Beim Aufbau von Experimentier- und Prüfarbeitsplätzen sind Sicherheitsbelange immer mit zu bedenken!<br />
(18) Arbeiten, bei denen komplexe Aufbauten, Apparaturen oder Geräte verwendet werden, sind nach dem<br />
Aufbau und vor Inbetriebnahme durch die Laborleitung oder die beauftragte Person der Laborleitung zu<br />
überprüfen. Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn die Verwendung durch die Laborleitung oder<br />
die beauftragte Person der Laborleitung freigegeben wurde.<br />
(19) Experimentelle Arbeiten sind mit Überlegung und großer Sorgfalt zu planen und durchzuführen, so dass<br />
keine Personen gefährdet werden und ein unnötiger Mehrverbrauch an chemischen Stoffen sowie unnötiger<br />
Energieeinsatz vermieden wird.<br />
(20) Studierende müssen strikt beachten, dass sie im Labor nur die Arbeiten durchführen dürfen, die im<br />
Rahmen der Lehrveranstaltung als Aufgaben angewiesen werden. Nichtbeachtung dieser Regelung<br />
kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />
Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />
(21) Bei laufenden Apparaturen muss die zuständige im Labor tätige Person ständig persönlich anwesend<br />
sein oder eine andere sachkundige Person, so dass die Apparatur fortlaufend überwacht wird. Apparaturen,<br />
die über einen längeren Zeitraum ohne Überwachung laufen sollen, müssen von der Laborleitung<br />
für diese Zwecke freigegeben werden.<br />
(22) Unnötiger Verbrauch von Gas, Strom und Wasser ist zu vermeiden.<br />
(23) Am Ende der Tätigkeiten bzw. beim (längerfristigen) Verlassen des Arbeitsplatzes sind alle Gas- und<br />
Wasserhähne zu schließen und Gerätestecker aus den Steckdosen zu ziehen.<br />
(24) Am Ende entsprechender Labortätigkeiten sind die Arbeitsplätze auf<strong>zur</strong>äumen und zu reinigen. Benutzte<br />
Geräte sind zu reinigen bzw. der Reinigung zuzuführen und anschließend an die dafür vorgesehenen<br />
Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong> zu verbringen. Alle Chemikalien und Zubereitungen sind nach Abschluss der<br />
Labortätigkeit sicher zu verschließen und ebenfalls an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong><br />
zu verbringen.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP