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Dokument-Nr.:<br />

HP1032-15-000<br />

Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie – Prof. Dr. Harald Platen<br />

am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen<br />

Telefon (mit Anrufbeantworter) / Telefax: ++49-641-309 2533<br />

URL: http://kmubserv.tg.fh-giessen.de/pm/platen/ E-Mail: harald.platen@tg.fh-giessen.de<br />

Version:<br />

2. Lieferung (Dezember 2008)<br />

des Hauptwerks ISBN: 3-923426-30-5<br />

Stand:<br />

29.02.2008<br />

(Raum für Aufkleber<br />

zum Nachweis der<br />

Aktualitätsprüfung)<br />

Seite 1 von 19<br />

Bearbeiter/in:<br />

HP<br />

Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

für den Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“<br />

in den Laborräumen C-701 und C-705<br />

am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 (vormals GUV 19.17) und unter Anwendung der TRGS 555<br />

(„Laborordnung“)<br />

.<br />

Gliederung/Verzeichnis<br />

[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />

0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise ....................................................................................... 2<br />

0.1 Anwendungsform.................................................................................................................................... 2<br />

0.2 Gültigkeitsbereich ................................................................................................................................... 3<br />

0.3 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................ 3<br />

0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe........................................................................... 4<br />

1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />

Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen .......................................................................................... 4<br />

1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen<br />

Eigenschaften … .................................................................................................................................... 4<br />

1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften … ................................. 4<br />

1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften … ......................................... 5<br />

1.4 Biologische Arbeitsstoffe ........................................................................................................................ 5<br />

1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …................................................................................................... 5<br />

1.6 Abfallstoffe, die …................................................................................................................................... 5<br />

2 Gefahren für Mensch und Umwelt.......................................................................................................... 5<br />

2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)......................................................................................................... 5<br />

2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne<br />

der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)............................................................................. 5<br />

2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der<br />

Biostoffverordnung (BioStoffV) ............................................................................................................... 6<br />

2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall................................. 6<br />

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ............................................................................................ 6<br />

3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung .......................................... 6<br />

3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />

selbst....................................................................................................................................................... 7<br />

3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im<br />

Laboratorium........................................................................................................................................... 8<br />

3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor ........................................... 9<br />

3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor................... 11<br />

4 Verhalten im Gefahrfall .......................................................................................................................... 11<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / ISBN: 3-923426-30-5 / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 2 von 19<br />

4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden ...................................................................................................... 11<br />

4.2 Verhalten bei Bränden .......................................................................................................................... 12<br />

4.3 Verhalten bei Unfällen .......................................................................................................................... 12<br />

4.4 Verhalten bei Vergiftungen ................................................................................................................... 12<br />

4.5 Störfälle................................................................................................................................................. 13<br />

5 Erste Hilfe................................................................................................................................................ 13<br />

5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen ........................................................................................................ 13<br />

5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle) ........................... 13<br />

6 Entsorgung ............................................................................................................................................. 14<br />

6.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 14<br />

6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle: ...................................................................... 14<br />

6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle .................................................. 15<br />

6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />

flüssige Gefahrstoffabfälle .................................................................................................................... 15<br />

6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare<br />

Gefahrstoffabfälle ................................................................................................................................. 16<br />

6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden .......................................................... 16<br />

6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form .......................................................................................................... 16<br />

6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen ......................................................................... 17<br />

6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage ................... 17<br />

7 Schlusshinweise..................................................................................................................................... 18<br />

8 Anlagenverzeichnis................................................................................................................................ 18<br />

0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise<br />

0.1 Anwendungsform<br />

Das vorliegende Dokument ist eine <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 für einen gesamten<br />

Laborbetrieb. Dies bringt es mit sich, dass das Dokument mit einem Umfang von 19 Seiten viel zu<br />

umfangreich ist, es als „inhaltlich schnell zugängliches“ Dokument einzustufen. Das vorliegende Dokument<br />

soll in folgenden Formen angewendet werden:<br />

(1) es bildet die Basis für die Erstellung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en mit einem maximalen Umfang von ein bis<br />

zwei Seiten, in denen die jeweils Arbeitsplatz-, Stoff- oder Gerätespezifischen Gefährdungspotentiale,<br />

Schutz-, Erste Hilfe- und Entsorgungsmaßnahmen beschrieben werden und die am jeweiligen Arbeitsplatz<br />

ausgelegt werden;<br />

(2) Auszüge aus dem Dokument werden in einfach erfassbarer und gut lesbarer Form im Laborbereich <strong>zur</strong><br />

Kenntnisnahme ausgehängt;<br />

(3) es bildet die Basis für die „mündliche Sicherheitseinweisung“, an der die im Labor tätigen Personen zu<br />

Beginn ihrer Tätigkeit und dann in jährlicher Wiederholung teilnehmen müssen;<br />

(4) es wird den im Labor tätigen Personen in ausgedruckter und/oder elektronischer Form (i.d.R. im pdf-<br />

Format) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt mit der ausdrücklichen Empfehlung, sich das vorliegende Dokument in<br />

Ergänzung <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“ durchzulesen und bei Fragen oder Unklarheiten sich<br />

an die Laborleitung zu wenden.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 3 von 19<br />

0.2 Gültigkeitsbereich<br />

(1) Das vorliegende Dokument ist gültig für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ im<br />

„gemeinsam genutzten Laborbereich“ der Laborräume C-701 und C-705 der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen.<br />

(2) Das Dokument ist gültig für alle Personen, die sich im Rahmen von Studium. Lehre, Forschung, Instandhaltung<br />

oder Reinigung für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ in den unter (1) genannten<br />

Laborräumen vorübergehend oder dauerhaft aufhalten oder deren Einrichtung nutzen.<br />

(3) Diese Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> enthält allgemeine Hinweise auf Gefahren, Schutzmaßnahmen,<br />

Verhaltensweisen, Erste Hilfe und Entsorgung; sie wird im Detail ergänzt durch <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

im Sinne der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und <strong>Betriebsanweisung</strong>en für<br />

technische Einrichtungen sowie Arbeitsbereiche.<br />

(4) Das Dokument ist gültig seit dem 19.11.2007 und löst damit das Vorgängerdokument (Laborordnung<br />

vom 18.09.2000) ab.<br />

0.3 Begriffsbestimmungen<br />

Begriff Erläuterung<br />

Arbeitsbereich Hierunter zu verstehen ist der gesamte Bereich, der einer Laborleitung zugewiesen,<br />

und mit seinen experimentellen und versuchstechnischen Einrichtungen<br />

ausgestattet ist sowie der in zeitlicher Hinsicht gerade in der<br />

Bearbeitung eines arbeitsbereichsspezifischen Laborauftrags benutzt wird.<br />

Arbeitsgebiet Hierunter zu verstehen die Gesamtheit von zwei oder mehreren Arbeitsplätzen,<br />

die einer sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen<br />

Laboraufträge zugewiesen worden sind.<br />

Arbeitsplatz Hierunter zu verstehen ist der Laborarbeitsplatz mit seiner unmittelbaren<br />

Umgebung, an dem (a) ein bestimmtes Experiment oder eine bestimmte<br />

Messung bzw. Prüfung durchgeführt wird oder (b) der einer bestimmten<br />

sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen Laboraufträge<br />

zugewiesen worden ist.<br />

Beauftragte/r der<br />

Laborleitung<br />

Gemeinsam genutzter<br />

Laborbereich<br />

Hierunter ist zu verstehen das Personal, das von der Laborleitung für den<br />

Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund einer besonderen<br />

Qualifikation (eingewiesen in mehrere Arbeitsplätze oder den gesamten<br />

Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“; umfassende<br />

Kenntnisse in den entsprechenden Sicherheitsbelangen) befugt ist, sich<br />

eigenständig im Labor aufzuhalten und zu arbeiten sowie befugt ist, Weisungen<br />

im Auftrag der Laborleitung zu erteilen.<br />

Die Laborräume C-701 und C-705 werden von mehreren Professoren des<br />

Fachbereichs 04 (KMUB) für Lehre und Forschung verwendet. In deren<br />

jeweiligem Verantwortungsbereich werden Studierenden im Rahmen ihres<br />

Studiums für Praktika und wissenschaftlichen Mitarbeiter/inn/en für Forschungsarbeiten<br />

Laborarbeitsplätze <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Die Bezeichnungen<br />

dieser Laborbereiche sind: (1) Labor für Verfahrenstechnik, Wasseraufbereitung<br />

und Abwasserbehandlung; (2) Labor für Luftreinhaltung und<br />

Immissionsschutz, (3) Labor für Abfall- und Bodenuntersuchungen und dem<br />

(4) Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie. Daneben wird im gemeinsam<br />

genutzten Laborbereich auch (5) die Ausbildung von Chemielaborant/inn/en<br />

unter der Verantwortung eines Ausbildungsleiters durchgeführt.<br />

Jeder dieser Bereiche ist in organisatorischer Hinsicht unabhängig, auch bei<br />

Nutzung der gleichen Laborräume.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 4 von 19<br />

Begriff Erläuterung<br />

Laborauftrag Hierunter zu verstehen sind alle Tätigkeiten, die im Labor des Arbeitsbereichs<br />

„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ durchgeführt werden, von der<br />

Tätigkeit der Studierenden in Praktika bis hin zu Instandhaltungsmaßnahmen<br />

durch Beauftrage der Laborleitung.<br />

Laborleitung Im Sinne dieser <strong>Betriebsanweisung</strong> ist hierunter zu verstehen die Laborleitung<br />

des Arbeitsgebiets „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ (lfd. Nr. 4,<br />

aufgeführt unter dem Begriff „gemeinsam genutzter Laborbereich“ in diesem<br />

Abschnitt); sie besteht aus dem/der Laborleiter/in und einer Stellvertreterin<br />

bzw. einem Stellvertreter (sofern eine/r benannt wurde).<br />

Sachkundige Person/en Hierunter sind zu verstehen Personen, die von der Laborleitung des Arbeitsgebiet<br />

„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund ihrer Einweisung<br />

in einen (oder mehrere) Arbeitsbereiche und der nachgewiesenen Teilnahme<br />

an einer vollständigen Sicherheitseinweisung befugt ist, sich eigenständig<br />

im Labor aufzuhalten und zu arbeiten.<br />

Zugangserlaubnis mit Begleitungspflicht<br />

Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht<br />

Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />

wobei die Begleitung durch sachkundiges Personal unverzichtbar notwendig<br />

ist.<br />

Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />

wobei auf die Begleitung sachkundigen Personals verzichtet werden kann.<br />

0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe<br />

Begriff Erläuterung<br />

z.B. zum Beispiel<br />

i.d.R. in der Regel<br />

1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />

Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen<br />

1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften<br />

…<br />

- sehr giftig und giftig<br />

- mindergiftig und reizend<br />

- umweltgefährlich<br />

1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften …<br />

- krebserzeugend<br />

- erbgutverändernd<br />

- fruchtschädigend<br />

- sensibilisierend<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 5 von 19<br />

1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften …<br />

- hoch entzündlich<br />

- leicht entzündlich<br />

- brandfördernd<br />

- explosionsgefährlich<br />

- ätzend<br />

1.4 Biologische Arbeitsstoffe<br />

- Belebtschlamm<br />

- Faulschlamm<br />

- kommunales Abwasser<br />

- Nährboden mit Bakterien- und/oder Pilzkolonien<br />

1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …<br />

- mit Unterdruck arbeiten (z.B. Vakuumpumpen, Rotationsverdampfer, Exsikkatoren, etc.);<br />

- mit Überdruck arbeiten (z.B. Pumpen, Druckgasflaschen und jeweils daran angeschlossene Apparaturen<br />

etc.);<br />

- mechanisch bewegliche Baugruppen aufweisen (z.B. Zentrifugen, etc.);<br />

- elektrisch betrieben werden (z.B. Magnetrührer, Messgeräte, etc.);<br />

- Hitze erzeugen (mit und ohne offene Flamme; z.B. Gasbrenner und Heizplatten etc.);<br />

- energiereiche elektromagnetische Strahlung abgeben können (z.B. Photometer mit UV-Lampe,<br />

Leuchtkasten für Dünnschichtchromatographieplatten etc.);<br />

- sehr scharfe Bestandteile aufweisen (z.B. Skalpelle etc.)<br />

1.6 Abfallstoffe, die …<br />

- bis <strong>zur</strong> abschließenden Entsorgung in kleinen Mengen im Labor zwischengelagert werden, vor allem<br />

geborstene Glasgeräte (Glasbruch).<br />

2 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV)<br />

Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in den Abschnitten<br />

1.1 und 1.3. genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der<br />

Schleimhäute, beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />

2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)<br />

Brandgefahr durch brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe sowie durch brandfördernde Produkte<br />

gemäß Abschnitt 1.3; Explosionsgefahr durch Gas-/Luftgemische und Dampf-/Luftgemische brennbarer Gase<br />

und Flüssigkeiten.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 6 von 19<br />

2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung<br />

(BioStoffV)<br />

Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in Abschnitt 1.4<br />

genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der Schleimhäute,<br />

beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />

2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall<br />

Verletzungsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die unter Abschnitt 1.5<br />

aufgeführten labortechnischen Einrichtungen bei unsachgemäßer Benutzung und durch Glasbruch.<br />

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung<br />

(1) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, dass<br />

das Betreten des entsprechenden Laboratoriums für all diejenigen verboten ist, die keine ausdrückliche<br />

Erlaubnis haben, den Laborraum zu betreten. Die Kennzeichnung ist mit einem Hinweis zu versehen,<br />

aus dem hervorgeht, wer die Ansprechpartner/innen sind, die weitere Auskünfte über die Zugangsregelungen<br />

geben können (Anlage 1).<br />

(2) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, die auf Gefährdungspotentiale<br />

gemäß Abschnitt 2 hinweist, die an einzelnen Laborarbeitsplätzen vorhanden sein können (Anlage 2).<br />

(3) Personen, denen Zugang zum Laborbereich ohne Begleitung durch eine sachkundige Person gewährt<br />

werden soll („Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht“), müssen die Teilnahme an einer „vollständigen<br />

Sicherheitseinweisung“ nachweisen.<br />

(4) Eine vollständige Sicherheitseinweisung besteht aus<br />

(a) einer mündlichen Sicherheitseinweisung durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der<br />

Laborleitung; Gegenstand der mündlichen Einweisung sind die Inhalte dieses Dokuments, die<br />

unter <strong>zur</strong> Hilfenahme einer Projektionspräsentation (Anlage 3) erläutert werden. Die Teilnahme<br />

an der mündlichen Einweisung ist von der eingewiesenen Person durch Unterschrift auf einer<br />

Teilnehmerliste (Anlage 4) zu bestätigen.<br />

(b) einer sich an (a) anschließenden „sicherheitstechnischen Laborerkundung“, wobei die Gefährdungspotentiale<br />

und sicherheitstechnischen Einrichtungen in einen Lageplan (Anlage 5 und<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 7 von 19<br />

Anlage 6) einzuzeichnen sind. Die bearbeiteten Lagepläne sind der Laborleitung vorzulegen, die<br />

auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />

(c) der Bearbeitung eines Arbeitsbogens (in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit) zu sicherheitstechnischen<br />

Themen (Anlage 7). Der bearbeitete Arbeitsbogen ist der Laborleitung vorzulegen, die<br />

auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />

(5) Personen, die längerfristig im Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ tätig sind, müssen<br />

einmal jährlich <strong>zur</strong> Auffrischung der sicherheitstechnischen Kenntnisse an einer mündlichen Sicherheitseinweisung<br />

gemäß Absatz (4)(a) dieses Abschnitts teilnehmen.<br />

(6) Personen, die sich ausschließlich kurzzeitig im Labor aufhalten müssen (z.B. für Wartungs- und Reparaturarbeiten)<br />

sind für diesen Aufenthalt von einer sachkundigen Person oder einer von der Laborleitung<br />

beauftragen Person zu begleiten. Sofern die ständige Begleitung im Labor gewährleistet ist, muss keine<br />

mündliche Sicherheitseinweisung entsprechend Absatz (4)(a) dieses Abschnitts durchgeführt werden.<br />

Allerdings ist dieser Personenkreis darauf hinzuweisen, dass Punkt (7) dieses Abschnitts gültig ist (Weisungsrecht<br />

durch Laborleitung und Beauftragte).<br />

(7) Allen im Labor tätigen Personen ist mitzuteilen, dass sie den Anweisungen der Laborleitung oder der<br />

Beauftragten der Laborleitung unmittelbar Folge zu leisten haben. Die Namen der Laborleitung und der<br />

Beauftragten der Laborleitung werden, ggf. eingeschränkt für spezifische Arbeitsplätze oder Arbeitsgebiete,<br />

durch Aushang im Labor bekannt gegeben (Anlage 8). Nichtbeachtung entsprechender Weisungen<br />

kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />

Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />

(8) Die Laborleitung stattet die Arbeitsplätze – je nach Bedarf – mit Stoffbezogenen, Stoffgruppenbezogenen,<br />

Gerätebezogenen und/oder Arbeitsplatzbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en aus. Die im Labor tätigen<br />

Personen werden im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung auf die Verfügbarkeit dieser Dokumente<br />

hingewiesen; Aufbau und das Prinzip des Informationsgehalts wird erläutert. Eine Übersicht<br />

über die verfügbaren <strong>Betriebsanweisung</strong>en wird in einem Verzeichnis (Anlage 9) geführt. Die <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

werden einmal jährlich durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der Laborleitung<br />

auf Aktualität hin überprüft; die jährliche Überprüfung wird auf den jeweiligen Dokumenten und auf dem<br />

Formular „Aktualitätsprüfung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en“ (Anlage 10). Die überprüften <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

werden unter Verwendung eines Aufklebers gekennzeichnet (Anlage 11).<br />

(9) Die Laborleitung oder eine von ihr beauftragte Person überprüft einmal jährlich die Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten<br />

Dokumente und deren sachgerechte Veröffentlichung im Laborbereich und dokumentiert<br />

die entsprechende Durchführung auf einer Checkliste (Anlage 22). Einmal jährlich wird eine Sicherheitsbegehung<br />

durchgeführt und deren Ergebnis auf einer Checkliste erfasst (Anlage 23).<br />

3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />

selbst<br />

(1) Personen, die eine besondere körperliche Disposition aufweisen, die das Arbeiten mit Gefahrstoffen<br />

einschränken oder ganz verbieten können (z.B. Allergie, Schwangerschaft, etc.) haben die Laborleitung<br />

oder die Beauftragte Person der Laborleitung umgehend darüber zu informieren, damit zuverlässig die<br />

Kontaktmöglichkeiten mit entsprechenden Gefahrstoffen unterbunden werden.<br />

(2) Den im Labor tätigen Personen wird empfohlen, die für ihre Personengruppe angebotenen Möglichkeiten<br />

<strong>zur</strong> Gesundheitsvorsorge (arbeitsärztliche Untersuchungsangebote, Schutzimpfungen etc.) regelmäßig<br />

wahrzunehmen.<br />

(3) Personen, die im Laborbereich arbeiten, wird empfohlen, über die Wirksamkeit ihrer letzten Tetanus-<br />

Impfung informiert zu sein und diese ggf. auffrischen zu lassen.<br />

(4) Im Übrigen wird auf die Empfehlungen hingewiesen, die die Laborleitung in die Stoffbezogenen und<br />

Gerätebezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en einarbeitet.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 8 von 19<br />

3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im Laboratorium<br />

(1) Beim Aufenthalt im Labor ist grundsätzlich folgende Schutzausrüstung zu tragen:<br />

(a) Schutzbrille;<br />

(b) geeignete Schutzkleidung (i.d.R. ein Baumkittel, der mindestens knielang ist. Die Ärmel dürfen<br />

nicht nach außen umgeschlagen sein und der Kittel ist geschlossen zu tragen);<br />

(c) geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können.<br />

(2) Studierende müssen sich vor Beginn der Labortätigkeit (hierzu gehört bereits die „sicherheitstechnische<br />

Laborerkundung“ im Rahmen der „vollständige Sicherheitseinweisung“; siehe Abschnitt 3.1, Absatz (4))<br />

die entsprechende Schutzkleidung eigenverantwortlich beschaffen; im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung<br />

ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung von Absatz (1) dieses Abschnitts der<br />

Zugang zum Labor nicht gewährt wird bzw. ein Laborverweis erteilt wird; hierdurch kann die zeitgerechte<br />

Fortführung des Studiums gefährdet werden, was dann nicht in die Verantwortung des Laborleitung gelegt<br />

werden kann.<br />

(3) Personen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschaffen sich ihrer Schutzkleidung ebenfalls eigenverantwortlich,<br />

ggf. unter Beachtung aktuell geltender tariflichrechtlicher oder anderer aktueller Bestimmungen<br />

und Regelungen.<br />

(4) Für kurzzeitig im Labor verweilende Personen wird entsprechende Schutzkleidung gemäß Abschnitt<br />

(1)(a) und (1)(b) dieses Abschnitts von der Laborleitung leihweise <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

(5) Nach Verlassen des Labors ist die Schutzkleidung abzulegen, damit daran anhaftende Gefahrstoffe<br />

nicht in saubere Bereiche verschleppt werden. Insbesondere zu vermeiden ist das Tragen von Schutzkleidung<br />

an Orten, an denen Nahrungsmittel zu sich genommen werden (z.B. Pausenräume etc.). Die<br />

abgelegte Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren, damit nicht versehentlich<br />

eine Kontamination der Straßenkleidung durch Gefahrstoffe erfolgt.<br />

(6) Nach Verlassen des Labors und vor der „Zu-Sich-Nahme“ von Speisen, Getränken oder Genussmittel<br />

sind die Hände zu reinigen! Nach Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände darüber hinausgehend<br />

auch zu desinfizieren,<br />

(7) Überbekleidung, Taschen etc. dürfen nicht in das Labor mit hinein genommen werden; sie sind außerhalb<br />

der Laboratorien an den vorgesehenen Stellen zu verwahren.<br />

(8) Das alleinige Arbeiten im Labor ist grundsätzlich verboten. Im Labor tätige Personen haben vor Aufnahme<br />

der Arbeiten sicherzustellen, dass sie nicht alleine im Labor arbeiten. Es muss immer eine zweite<br />

Person in Rufnähe sein, um im Notfall helfend eingreifen zu können.<br />

(9) Ist das alleinige Arbeiten in begründeten Ausnahmen unumgänglich, ist die Laborleitung hiervon vorher<br />

zu informieren, die das alleinige Arbeiten im Labor genehmigen muss. In diesem Fall ist sicher zu stellen,<br />

dass sich beispielsweise eine zweite Person regelmäßig im gleichen Stockwerk aufhält, die sich in<br />

kürzeren zeitlichen Abständen durch Einblick in das Labor oder durch Kontrollanrufe davon überzeugt,<br />

dass im Labor alles in Ordnung ist.<br />

(10) Ist das alleinige Arbeiten im Labor unumgänglich notwendig zu Zeiten, in denen sich sonst keine weiteren<br />

Personen regulär im Gebäude aufhalten (z.B. an Wochenenden, Feiertagen etc.), ist die Person, die<br />

beabsichtigt alleine im Labor zu arbeiten, verpflichtet, dieses bei der Laborleitung unter Angabe der beabsichtigten<br />

Tätigkeiten zu beantragen. Die Laborleitung entscheidet unter Abwägung sicherheitstechni-<br />

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scher Belange. Wird eine entsprechende alleinige Anwesenheit im Labor genehmigt, ist das folgende sicherheitstechnische<br />

Kontrollverfahren durchzuführen:<br />

(a) Die im Labor tätige Person muss während ihrer alleinigen Anwesenheit im Labor ein betriebsbereites<br />

Mobiltelefon mit sich führen.<br />

(b) Unmittelbar nach Betreten des Laborbereichs und noch vor Aufnahme der Laborarbeiten meldet sich<br />

die im Labor tätige Person telefonisch bei der Laborleitung oder einer von der Laborleitung beauftragten<br />

Person. Der im Labor tätigen Person wird eine entsprechende Telefonnummer mit der Genehmigung<br />

mitgeteilt.<br />

(c) Während der Anwesenheit der Person im Labor wird diese in unregelmäßigen zeitlichen Abständen<br />

von der Laborleitung bzw. einer beauftragten Person angerufen, um sich nach deren Befinden zu erkundigen.<br />

Meldet sich die im Labor tätige Person nicht wie vereinbart, muss die Laborleitung oder<br />

die beauftragte Person umgehend den Laborbereich aufsuchen, um persönlich die Situation in Augenschein<br />

zu nehmen.<br />

(d) Nach Abschluss der Labortätigkeit und unmittelbar nach Verlassen und Verschließen des Laborbereichs<br />

hat sich die allein im Labor tätige Person bei der Laborleitung oder der beauftragten Person<br />

telefonisch zu melden und den Abschluss der Arbeiten zu bestätigen.<br />

3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor<br />

(1) Im Labor ist Ordnung zu halten.<br />

(2) Im Bereich der Gehwege dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.<br />

(3) Zu Beginn des Arbeitens im Labor hat sich die im Labor tätige Person davon zu überzeugen, dass alle<br />

zu verwendenden Geräte aus sichertechnischer Sicht funktionsfähig sind und alle Arbeitsplatzbezogenen<br />

Vorkehrungen getroffen worden sind, um mit Gefahrstoffen sicher arbeiten zu können. Bei offensichtlichen<br />

Schäden oder Fehlfunktionen sind Geräte bzw. Einrichtungen zu kennzeichnen und die Laborleitung<br />

oder der Beauftragte der Laborleitung ist umgehend zu informieren (Anlage 12).<br />

(4) Beim Pipettieren von Flüssigkeiten ist das Ansaugen mit dem Mund absolut verboten!<br />

(5) Das Verbringen von Lebens- und Genussmitteln in das Labor sowie das Essen, Trinken und Rauchen im<br />

Laborraum ist untersagt.<br />

(6) Alle mit Chemikalien und Zubereitungen gefüllten Flaschen und Gefäße (auch wenn es sich nicht um<br />

Gefahrstoffe handeln sollte) sind mit einem Etikett mit eindeutiger Beschriftung zu versehen. Die Beschriftung<br />

umfasst mindestens:<br />

(a) Eindeutige Bezeichnung des Inhalts; bei Stoffmischungen und Zubereitungen mit Konzentrationsangabe(n).<br />

(b) Datum der Herstellung<br />

(c) Eindeutige Namensangabe des Herstellers der Zubereitung<br />

(d) Haltbarkeitsdatum oder –zeitraum.<br />

Die Verwendung von Selbstklebeetiketten wird empfohlen (Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15).<br />

(7) Ist eine Lagerung von mehr als einem Arbeitstag abzusehen, sind Zubereitungen in geeignete Vorratsflaschen<br />

umzufüllen. Eine Aufbewahrung in Herstellungsgefäßen (z.B. Messkolben etc.). ist nicht zulässig.<br />

(8) Handelt es sich bei für den ab- oder umgefüllten Chemikalien und Zubereitungen um Gefahrstoffe, ist<br />

neben der Kennzeichnung nach Absatz 6 dieses Abschnitts das Gefäß auch mit der entsprechende<br />

Warnhinweis zu versehen (bevorzugt mit dem Gefahrensymbol nach Gefahrstoffverordnung; in Ausnahmefällen<br />

ersatzweise durch eine verbale Umschreibung).<br />

(9) Grundsätzlich ist mit Gefäßen, die Chemikalien oder Zubereitungen enthalten, immer vorsichtig umzugehen!<br />

Die Einhaltung der in den Absätzen (6) bis (8) dieses Abschnitts beschriebenen Kennzeichnungsregeln<br />

führt zu einem hohen Maß an Sicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen; dennoch sollte einer<br />

im Labor tätigen Person immer gegenwärtig sein, dass Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten und<br />

somit in seltenen Fällen Kennzeichnung auch un<strong>zur</strong>eichend oder falsch sein können. Entsprechend ist<br />

bei Tätigkeiten im Labor immer so vorzugehen, dass ein Gefäß, das eine chemische Substanz enthält<br />

und das nicht mit einem Gefahrstoffsymbol gekennzeichnet ist, solange als Gefahrstoff zu betrachten,<br />

bis man sich selbst durch geeignete Maßnahmen vom Gegenteil überzeugt hat.<br />

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(10) Die Laborleitung stellt für verschiedene Zwecke Schutzhandschuhe <strong>zur</strong> Verfügung. Schutzhandschuhe<br />

müssen bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen mit offenen Gefahrstoffen der Klassifizierung "sehr<br />

giftig", "Krebs erzeugend", "sensibilisierend", "Erbgut verändernd" oder "Frucht schädigend" umgegangen<br />

wird. Daneben muss mit diesen Stoffen im Abzug hantiert werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

der Klassifizierung "ätzend" in offener Form wird die Verwendung von Schutzhandschuhen empfohlen.<br />

Detaillierte Informationen geben die Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en!<br />

(11) Wird ein Schutzhandschuh während des Gebrauchs mit einem Gefahrstoff verunreinigt, ist er spätestens<br />

nach Abschluss des Arbeitsgangs mit Seife und Wasser abzuwaschen; der Handschuh kann hierzu an<br />

der Hand belassen werden. Hierdurch wird eine unbeabsichtigte Verteilung des Gefahrstoffs an andere<br />

Orte vermieden.<br />

(12) Schutzhandschuhe bilden nicht für alle Gefahrstoffe absolut undurchdringliche Barrieren. Das Durchdringen<br />

beispielsweise organischer Lösungsmittel oder lipophiler Flüssigkeiten wird – abhängig vom Material<br />

der Handschuhe – ggf. nur zeitlich verzögert. Abhängig vom Penetrationsverhalten eines Stoffes<br />

und dem sich daraus ergebenen Gefährdungspotential kann in Einzelfällen der kurzfristige Austausch<br />

der verunreinigten Schutzhandschuhe notwendig sein. Nähere Informationen enthält die Stoffbezogene<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong> des Gefahrstoffs. Empfehlungen für die Verwendung bestimmter Schutzhandschuhe<br />

für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Anlage 16 zu entnehmen.<br />

(13) Für bestimmte Geräte, deren Nutzung mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist, bestehen<br />

Gerätebezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>en; die entsprechenden Inhalte muss sich der Anwender vor<br />

Anwendung des Gerätes vertraut gemacht haben.<br />

(14) Der Umgang mit Druckgasflaschen ist nur entsprechend eingewiesenen und sachkundigen Personen<br />

erlaubt! Entsprechende Stahlflaschen müssen in geeigneter Weise gegen Umstürzen gesichert sein. Die<br />

Flaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Stahlflaschen mit aggressiven<br />

oder giftigen Gasen (z.B. HCl, H2S, SO2, Cl2) dürfen nur im Abzug aufbewahrt und verwendet werden.<br />

(15) Arbeiten mit aggressiven, gesundheitsschädlichen oder entzündlichen flüchtigen Substanzen dürfen nur<br />

in Abzügen durchgeführt werden.<br />

(16) Vor Aufnahme der Arbeiten in einem Abzug hat sich die entsprechende Person von der Funktionsfähigkeit<br />

des Abzugs zu überzeugen (z.B. durch visuelle Kontrolle des im Abzug angebrachten Flatterbands).<br />

(17) Beim Aufbau von Experimentier- und Prüfarbeitsplätzen sind Sicherheitsbelange immer mit zu bedenken!<br />

(18) Arbeiten, bei denen komplexe Aufbauten, Apparaturen oder Geräte verwendet werden, sind nach dem<br />

Aufbau und vor Inbetriebnahme durch die Laborleitung oder die beauftragte Person der Laborleitung zu<br />

überprüfen. Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn die Verwendung durch die Laborleitung oder<br />

die beauftragte Person der Laborleitung freigegeben wurde.<br />

(19) Experimentelle Arbeiten sind mit Überlegung und großer Sorgfalt zu planen und durchzuführen, so dass<br />

keine Personen gefährdet werden und ein unnötiger Mehrverbrauch an chemischen Stoffen sowie unnötiger<br />

Energieeinsatz vermieden wird.<br />

(20) Studierende müssen strikt beachten, dass sie im Labor nur die Arbeiten durchführen dürfen, die im<br />

Rahmen der Lehrveranstaltung als Aufgaben angewiesen werden. Nichtbeachtung dieser Regelung<br />

kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />

Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />

(21) Bei laufenden Apparaturen muss die zuständige im Labor tätige Person ständig persönlich anwesend<br />

sein oder eine andere sachkundige Person, so dass die Apparatur fortlaufend überwacht wird. Apparaturen,<br />

die über einen längeren Zeitraum ohne Überwachung laufen sollen, müssen von der Laborleitung<br />

für diese Zwecke freigegeben werden.<br />

(22) Unnötiger Verbrauch von Gas, Strom und Wasser ist zu vermeiden.<br />

(23) Am Ende der Tätigkeiten bzw. beim (längerfristigen) Verlassen des Arbeitsplatzes sind alle Gas- und<br />

Wasserhähne zu schließen und Gerätestecker aus den Steckdosen zu ziehen.<br />

(24) Am Ende entsprechender Labortätigkeiten sind die Arbeitsplätze auf<strong>zur</strong>äumen und zu reinigen. Benutzte<br />

Geräte sind zu reinigen bzw. der Reinigung zuzuführen und anschließend an die dafür vorgesehenen<br />

Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong> zu verbringen. Alle Chemikalien und Zubereitungen sind nach Abschluss der<br />

Labortätigkeit sicher zu verschließen und ebenfalls an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong><br />

zu verbringen.<br />

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(25) Vor Verlassen des Labors sind die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die anschließende Anwendung<br />

von Hautpflegemitteln für die Hände wird empfohlen.<br />

3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor<br />

(1) Die Menge an Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist grundsätzlich so gering wie<br />

möglich zu halten. Zur Lagerung größerer Mengen an chemischen Stoffen stehen dem Laborbereich Lagerplätze<br />

im Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus in Gießen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. Kleingebinde werden in Gefahrstoffschränken im Labor C-701 gelagert. Die Schränke<br />

sind geschlossen zu halten und nur <strong>zur</strong> Entnahme kurzzeitig zu öffnen.<br />

(2) Zur Versorgung der Laborbereichs mit chemischen Stoffen und Zubereitungen werden diese aus dem<br />

Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen in kleinen Mengen<br />

geholt. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz 1 zu tragen; geeignete<br />

Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen! Ein Feuerlöscher ist<br />

dann mitzuführen, wenn die zu transportierende Substanz „brandfördernd“ oder „leicht entzündlich“ ist.<br />

Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam transportiert werden. Das<br />

Chemikaliengefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren. Bei Benutzung<br />

des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />

montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(3) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe sind in den dafür vorgesehenen Schränken und Kühlschränken<br />

aufzubewahren; dabei sind die Vorgaben der Lagergefährdungsklassen zu beachten.<br />

(4) An den Arbeitsplätzen dürfen nur die Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe stehen, die für die<br />

Durchführung der jeweilig konkreten experimentellen Arbeiten notwendig sind. Dabei ist die Menge auf<br />

das tatsächlich Notwendige zu beschränken.<br />

(5) Vor Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen haben sich die entsprechenden<br />

Personen mit den Inhalten der jeweils Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en vertraut zu machen!<br />

(6) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die<br />

Laborleitung oder die von der Laborleitung beauftragten Personen über die Grenzen des Laborbereichs<br />

hinaus verbracht werden! Dabei sind entsprechend wirksame Vorsorgemaßnahmen gegen eine Freisetzung<br />

des Gefahrstoffs bzw. und biologischen Arbeitsstoffs (z.B. gegen Bruch der Gefäße, Verschütten<br />

etc.) zu treffen.<br />

(7) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nicht aus dem Labor hinaus verbracht werden, um sie<br />

in Schreib- und Aufenthaltsräumen zu lagern oder gar mit diesen dort zu hantieren. Besonders hingewiesen<br />

sei auf das Verbot entsprechende Stoffe in Kühlschränken zu lagern, die der Aufbewahrung von<br />

Lebensmitteln dienen.<br />

(8) Kühl- und Gefrierschränke im Labor dürfen nicht für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln<br />

verwendet werden.<br />

(9) Weiterhin sei auf die laborinternen Kennzeichnungsregelungen (Abschnitt 3.4; Absätze (6) bis (9)) und<br />

die Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung von Schutzhandschuhen hingewiesen (Abschnitt 3.4;<br />

Absätze (10) bis (12)).<br />

4 Verhalten im Gefahrfall<br />

4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden<br />

(1) Ein Entstehungsbrand ist ein räumlich begrenztes Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren<br />

Brandbekämpfungsmitteln erfolgreich bekämpft werden kann.<br />

(2) Ruhe bewahren!<br />

(3) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist!<br />

(4) Sobald der Entstehungsbrand gelöscht ist die Laborleitung informieren.<br />

(5) Die Laborleitung entscheidet nach Begutachtung der Situation über das weitere Vorgehen.<br />

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4.2 Verhalten bei Bränden<br />

(1) Ein Brand ist ein Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren Brandbekämpfungsmitteln voraussichtlich<br />

nicht oder nicht vollständig bekämpft werden kann.<br />

(2) Ruhe bewahren!<br />

(3) Brandalarm auslösen gemäß Brandalarmplan (Anlage 17)<br />

(4) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist.<br />

(5) Gefährdete Laborbereiche von Personen räumen; Fluchtwege benutzen! Keine Aufzüge benutzen!<br />

(6) Benachbarte Laboratorien und Stockwerke warnen!<br />

(7) Festgelegten Sammelplatz aufsuchen (Anlage 18)<br />

(8) Anwesenheitskontrolle durchführen<br />

(9) Prüfen, ob Zufahrts- und Angriffswege für die Feuerwehr frei sind.<br />

(10) Feuerwehr einweisen; <strong>zur</strong> Unterstützung einen sach- und ortskundigen Laborangehörigen dafür abstellen.<br />

(11) Mit der Feuerwehr Möglichkeiten der Bergung von Inventar etc. prüfen.<br />

(12) Sobald es die Situation zulässt: Meldung an die Hochschulleitung.<br />

4.3 Verhalten bei Unfällen<br />

(1) Ein Unfall ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person verletzt wird.<br />

(2) Ruhe bewahren<br />

(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />

(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />

(5) Erste Hilfe leisten (Erste-Hilfe-Koffer und die darin verfügbare Erste-Hilfe-Anweisung benutzen); siehe<br />

auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />

(6) Laborleitung informieren<br />

(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />

(8) Bei offensichtlich schweren Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en nicht mehr transportfähig<br />

erscheinen: Rettungsdienste anfordern.<br />

(9) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />

transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />

zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />

bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />

(10) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />

zulässt:<br />

(a) Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />

(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />

(11) Bei leichten Verletzungen (leichte Schnittverletzungen, leichte Brandverletzungen):<br />

(a) Selbstversorgung der Verletzung oder (besser) Versorgung durch Ersthelfer oder andere im Laborbereich<br />

tätige Personen.<br />

(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />

(c) Falls die Verletzung bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgte und zu besorgen ist,<br />

dass entsprechendes Material in die Wunde eingedrungen ist, ist ein Arzt aufzusuchen, der hinsichtlich<br />

weiterer Maßnahmen (z.B. Impfungen) beraten kann.<br />

4.4 Verhalten bei Vergiftungen<br />

(1) Eine Vergiftung ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person über die Haut, die Atemwege<br />

oder den Magen-Darm-Pfad einen Gefahrstoff aufgenommen hat..<br />

(2) Ruhe bewahren<br />

(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 13 von 19<br />

(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />

(5) Erste Hilfe leisten: siehe auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />

(6) Laborleitung informieren<br />

(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />

(8) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />

Verpackung etc.).<br />

(9) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />

(10) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere Informationen<br />

einholen.<br />

(11) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />

transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />

zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />

bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />

(12) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />

zulässt: Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />

4.5 Störfälle<br />

(1) Ein Störfall ist ein Vorkommnis, durch das eine erhöhte Gefährdung der im Labor tätigen Personen zu<br />

erwarten ist, ohne dass es <strong>zur</strong> Verletzung einer Person gekommen ist. Dazu gehören Geräteausfälle,<br />

Gerätestörungen, Verschütten und Vernebeln von Gefahrstoffen, Wasserrohrbrüche, Ausbruch eines lokal<br />

begrenztem Brandereignisses, dass selbst verlöscht ist oder durch Nutzung vorhandener Löscheinrichtungen<br />

vollkommen gelöscht wurde.<br />

(2) Falls sich die Gefährdung über den Arbeitsplatz hinaus ausbreiten könnte: alle im Labor tätigen Personen<br />

warnen und ggf. zum Verlassen des Labors auffordern.<br />

(3) Laborleitung informieren.<br />

(4) Aufnahme von Reinigungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten nach Anweisung durch die Laborleitung<br />

oder deren beauftragte Person.<br />

(5) Der Laborbereich erst für eine weitere Nutzung durch die Laborleitung erst wieder freigegeben, wenn<br />

alle den Störfall hervorgerufenen Gefahrenquellen beseitigt worden sind.<br />

5 Erste Hilfe<br />

5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen<br />

(1) Brennende Kleidung sofort löschen: Notfalldusche, Feuerlöschdecke; nur im Ausnahmefall: Feuerlöscher.<br />

(2) Kleidung über der Brandwunde entfernen, sofern sie nicht festklebt.<br />

(3) Wunde keimfrei mit Verbandpäckchen bedecken.<br />

(4) Verletzte warm halten<br />

(5) Falls noch nicht geschehen und notwendig: Brandalarm oder Unfallalarm auslösen gemäß Brandalarmplan<br />

(Anlage 17) oder Unfallalarmplan (Anlage 19).<br />

5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle)<br />

(1) Bei Hautkontakt:<br />

(a) betroffene Hautpartie sofort mit viel Wasser waschen.<br />

(b) Bei Kontakt an unzugänglichen Stellen: Duschen (Notduschen); verunreinigte Kleidungsstücke<br />

ausziehen.<br />

(c) Den Anweisungen der Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong> folgen.<br />

(d) Bei Bedarf Arzt hinzuziehen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Telefonliste: Anlage 20).<br />

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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 14 von 19<br />

(e) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(2) Bei Augenkontakt:<br />

(a) Augen sofort mit viel fließendem Wasser spülen (Augenbrause). Möglichst lange spülen.<br />

(b) Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung:<br />

siehe Telefonliste (Anlage 20).<br />

(c) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(3) Bei Einatmen:<br />

(a) Betroffene Person unverzüglich an die frische Luft bringen, warm halten (Decke), ausruhen lassen.<br />

(b) Sofort Arzt oder Rettungsdienst/Notarzt rufen bzw. betroffene Person zum Arzt bringen (Vorgehensweise:<br />

siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung: siehe Telefonliste, Anlage 20).<br />

(c) Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes: Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen<br />

(z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(d) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.). Bei schwerer Symptomatik: Vorgehen wie<br />

unter Absatz (4): Verschlucken.<br />

(4) Bei Verschlucken:<br />

(a) Betroffene Person <strong>zur</strong> Ruhe bringen und unter Begleitung ausruhen lassen.<br />

(b) Notarzt verständigen.<br />

(c) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(d) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />

(e) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere<br />

Informationen einholen.<br />

6 Entsorgung<br />

6.1 Allgemeines<br />

(1) Der Entsorgungsplan der Hochschule ist zu beachten.<br />

(2) Zur Entsorgung stehen im Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ folgende Einrichtungen <strong>zur</strong><br />

Verfügung:<br />

(a) Abfallsack für haushaltsähnliche Abfälle<br />

(b) Metalleimer für Glasbruch und andere scharfkantige mineralische Abfälle<br />

(c) Sammelgefäß für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare flüssige Gefahrstoffabfälle<br />

(d) Sammelgefäß für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle.<br />

(e) Sammelgefäß für Kulturnährböden<br />

(f) Feststoffsonderabfall<br />

(g) Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage.<br />

6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle:<br />

(1) Haushaltsähnliche Abfälle dürfen nur dann in den Restmüllsack eingefüllt werden, wenn hiervon keine<br />

Gefahr für Reinigungspersonal, Entsorgungspersonal und Umwelt ausgehen kann (z.B. durch eventuell<br />

anhaftende Gefahrstoffreste).<br />

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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 15 von 19<br />

(2) Gefahrstoffreste dürfen nicht in den RestmüllSack eingefüllt werden.<br />

(3) Der Abfall wird von Reinigungspersonal (Fremdfirma) einmal täglich entsorgt.<br />

6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle<br />

(1) Laborglasabfall ist aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung nicht für das Recycling als Flaschenglas<br />

geeignet; es muss als Restmüll entsorgt werden<br />

(2) In den Eimer eingefüllt werden dürfen nur entsprechende Abfälle, die von anhaftenden Gefahrstoffen<br />

befreit wurden.<br />

(3) Beim Hantieren mit dem Abfallgefäß sind Schutzhandschuhe aus Leder, Schutzkleidung und Schutzbrille<br />

zu tragen.<br />

(4) Der Abfall wird von sachkundigem Laborpersonal in den Restmüllbehälter überführt.<br />

6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />

flüssige Gefahrstoffabfälle<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- wässrige Lösungen, die signifikante Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr giftig“,<br />

„giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten; dazu gehören im Wesentlichen Lösungen von<br />

Schwermetallsalzen und anderen anorganischen Stoffen, die sich durch einfache und gefahrlose<br />

chemische Vorbehandlung nicht entgiften lassen;<br />

- Wässrige Lösungen mit signifikanten Mengen an mit Wasser vollständig mischbaren organischen<br />

Lösungsmitteln und Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“ und/oder<br />

„umweltgefährlich“.<br />

- Säuren und Laugen, die weitere Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“<br />

und/oder „umweltgefährlich“ enthalten, wenn Sie in einer Verdünnung vorliegen, die keine übermäßige<br />

Erwärmung zulassen.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Nicht mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel oder organische Stoffe, die in Wasser praktisch<br />

nicht löslich sind;<br />

- wässrige Lösungen, die keine signifikanten Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr<br />

giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten;<br />

- Konzentrierte Säuren oder Laugen<br />

- Verdünnte Säuren oder Laugen, die keine weiteren Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften<br />

„sehr giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten.<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />

vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />

Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren.<br />

Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />

montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung<br />

ist anzustellen.<br />

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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 16 von 19<br />

6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Lösungsmittel, die mit Wasser nicht mischbar sind;<br />

- Andere organische Flüssigkeiten, die mit Wasser nicht mischbar sind.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Wässrige Lösungen und Wasser;<br />

- mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel wässrige Lösungen davon;<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />

vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />

Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe, eine Atemschutzmaske und ein Feuerlöscher sind benutzungsbereit<br />

mitzuführen! Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen<br />

zu transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das<br />

auf eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Der Kunststoffeimer ist mit einem „Autoklavierbeutel“ auszustatten und mit einem Deckel zu versehen;<br />

der Deckel ist geschlossen zu halten, das Sammelgefäß ist mit der Kennzeichnung „Biogefährdung“ zu<br />

versehen.<br />

(3) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Bebrütete oder verunreinigte Kultivierungsplatten für Mikroorganismen;<br />

- Verunreinigte Einwegmaterialien, die mit Mikroorganismen signifikant verunreinigt wurden.<br />

(5) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- alle anderen Abfälle und Stoffe, die nichts mikrobiologisch verunreinigt sind.<br />

(6) In Zweifelsfällen, ob Materialien in das Abfallgefäß eingefüllt werden dürfen oder müssen, ist die Laborleitung<br />

zu konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(7) Sobald der Beutel zu ¾ gefüllt – spätestens aber nach einer Woche in Gebrauch – ist wird er mit Klebeband<br />

verschlossen, dampfsterilisiert und anschließend <strong>zur</strong> Entsorgung in den Abfallsack für hausmüllähnliche<br />

Abfallstoffen (Absatz 3 dieses Abschnitts) überführt.<br />

(8) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Hände desinfizierend zu reinigen!<br />

6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form<br />

(1) Gefahrstoffe (feste Chemikalien oder Zubereitungen), die unbrauchbar geworden sind, verbleiben in<br />

ihren Vorratsgefäßen. Verschiedene Feststoffe dürfen nicht vermischt werden, außer es ist absolut sicher,<br />

dass es sich um gleiche Stoffe oder Stoffmischungen handelt.<br />

(2) Feststoffabfälle dürfen nicht mit Flüssigkeiten vermischt werden, außer es handelt sich um eine Sondermaßnahme,<br />

die der Entsorgungssicherheit dient´; Einzelheiten sind den jeweiligen Stoffbezogenen<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong>en zu entnehmen.<br />

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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 17 von 19<br />

(3) Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht: „Zur Entsorgung“.<br />

(4) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />

oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />

transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />

transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />

eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(5) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />

hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />

6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen<br />

(1) Gefahrstoffe, die sich noch in ihren originalen Vorratsgefäßen befinden und die entsorgt werden müssen,<br />

verbleiben in diesen Gefäßen. Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht:<br />

„Zur Entsorgung“. Daneben sind Datum und Name der Person aufzuführen, die die Kennzeichnung angebracht<br />

hat.<br />

(2) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />

oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />

transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />

transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />

eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(3) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />

hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />

6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage<br />

(1) Die Spülbecken in den Laboratorien C-701 und C-705 sind über den Ausguss an eine Neutralisationsanlage<br />

im Keller des Gebäudes angeschlossen.<br />

(2) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Wässrige Spüllösungen, die einen so geringen Anteil an Gefahrstoff enthalten, die den Betrieb der<br />

Neutralisationsanlage nicht stören und darüber hinaus nicht dazu führen, dass Einleitergrenzwerte in<br />

die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten würden;<br />

- Mit Wasser mischbare organische Flüssigkeiten in geringen Mengen, sofern sie nicht dazu führen,<br />

dass der Betrieb der Neutralisationsanlage gestört würde und darüber hinaus nicht dazu führen,<br />

dass Einleitergrenzwerte in die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten werden;<br />

- Geringe Mengen an wässrigen Probenresten von Abwasser, Belebtschlamm und Faulschlamm aus<br />

kommunalen Kläranlagen;<br />

- Verdünnte anorganische Säuren und Laugen.<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser Mischbar sind;<br />

- Mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die einen Gefahrstoffcharakter<br />

haben, der eine Einleitung in das kommunale Abwassernetz verbietet;<br />

- Wässrige Lösungen und Spüllösungen, die einen Gefahrstoffcharakter haben, der eine Einleitung in<br />

das kommunale Abwassernetz verbietet (z.B. <strong>zur</strong> Überschreitung von Einleitergrenzwerten führen<br />

würde);<br />

- Konzentrierte Säuren und Laugen<br />

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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 18 von 19<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(4) in Zweifelsfällen, ob eine Flüssigkeit über das Abwasser entsorgt werden darf, ist die Laborleitung zu<br />

konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />

7 Schlusshinweise<br />

(1) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle, Vergiftungen<br />

oder Störfälle verursachen, müssen mit Nachteilen in Bezug auf Versicherungsleistungen oder<br />

auch mit Schadensersatzforderungen rechnen, die im Zuge der Regulierung von Personen- und Sachschäden<br />

anfallen können.<br />

(2) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln fahrlässig nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle,<br />

Vergiftungen oder Störfälle verursachen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.<br />

8 Anlagenverzeichnis<br />

Anlage-<br />

Nr.<br />

(mit Link)<br />

Bezeichnung/Inhalt<br />

1 Zutrittverbotshinweis für den Eingangsbereich der Laboratorien<br />

2 Hinweis auf die Gefährdungen, denen Menschen nach Betreten des Labors begegnen können<br />

3 Foliensatz <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />

4 Nachweisliste <strong>zur</strong> Teilnahme an der „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />

5 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Gefährdungspotentialen.<br />

6 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Sicherheitseinrichtungen.<br />

7 Arbeitsbogen zu sicherheitstechnischen Themen<br />

8 Aushang <strong>zur</strong> Bekanntgabe der Laborleitung und der Beauftragten der Laborleitung in Bezug auf<br />

die Weisungsbefugnis gegenüber im Labor tätigen Personen<br />

9 Verzeichnis der verfügbaren und gültigen <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />

10 Nachweis der Aktualitätsprüfung der <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />

11 Aufkleber für den Nachweis der Überprüfung einer Aktualitätsprüfung.<br />

12 Formular <strong>zur</strong> Kennzeichnung nicht funktionsfähiger Geräte und Laboreinrichtungen.<br />

13 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Bezeichnung und Zusammensetzung<br />

gemäß LPQ-006<br />

14 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />

gemäß LPQ-006<br />

15 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,5 cm x 3,7 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />

gemäß LPQ-006<br />

16 Empfehlungen zum Tragen von Schutzhandschuhen<br />

17 Brandalarmplan<br />

18 Fluchtwege und Sammelplatz<br />

19 Unfallalarmplan<br />

20 Telefonliste<br />

21 Meldung an Hochschulleitung<br />

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Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 19 von 19<br />

Anlage-<br />

Nr.<br />

(mit Link)<br />

Bezeichnung/Inhalt<br />

22 Checkliste <strong>zur</strong> Überprüfung der Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten Dokumente<br />

23 Checkliste Sicherheitsorganisation und Laborbegehung<br />

24 Aushang Giftnotruf<br />

25 Warn- und Zutrittsverbotsschild: Gefahrstofftransport.<br />

26 Kennzeichnung des Gefahrstoffstatus für Geräte <strong>zur</strong> Reparatur<br />

[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />

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