18.07.2013 Aufrufe

zurück zur Betriebsanweisung

zurück zur Betriebsanweisung

zurück zur Betriebsanweisung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dokument-Nr.:<br />

HP1032-15-000<br />

Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie – Prof. Dr. Harald Platen<br />

am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen<br />

Telefon (mit Anrufbeantworter) / Telefax: ++49-641-309 2533<br />

URL: http://kmubserv.tg.fh-giessen.de/pm/platen/ E-Mail: harald.platen@tg.fh-giessen.de<br />

Version:<br />

2. Lieferung (Dezember 2008)<br />

des Hauptwerks ISBN: 3-923426-30-5<br />

Stand:<br />

29.02.2008<br />

(Raum für Aufkleber<br />

zum Nachweis der<br />

Aktualitätsprüfung)<br />

Seite 1 von 19<br />

Bearbeiter/in:<br />

HP<br />

Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

für den Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“<br />

in den Laborräumen C-701 und C-705<br />

am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />

gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 (vormals GUV 19.17) und unter Anwendung der TRGS 555<br />

(„Laborordnung“)<br />

.<br />

Gliederung/Verzeichnis<br />

[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />

0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise ....................................................................................... 2<br />

0.1 Anwendungsform.................................................................................................................................... 2<br />

0.2 Gültigkeitsbereich ................................................................................................................................... 3<br />

0.3 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................ 3<br />

0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe........................................................................... 4<br />

1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />

Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen .......................................................................................... 4<br />

1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen<br />

Eigenschaften … .................................................................................................................................... 4<br />

1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften … ................................. 4<br />

1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften … ......................................... 5<br />

1.4 Biologische Arbeitsstoffe ........................................................................................................................ 5<br />

1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …................................................................................................... 5<br />

1.6 Abfallstoffe, die …................................................................................................................................... 5<br />

2 Gefahren für Mensch und Umwelt.......................................................................................................... 5<br />

2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)......................................................................................................... 5<br />

2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne<br />

der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)............................................................................. 5<br />

2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der<br />

Biostoffverordnung (BioStoffV) ............................................................................................................... 6<br />

2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall................................. 6<br />

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ............................................................................................ 6<br />

3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung .......................................... 6<br />

3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />

selbst....................................................................................................................................................... 7<br />

3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im<br />

Laboratorium........................................................................................................................................... 8<br />

3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor ........................................... 9<br />

3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor................... 11<br />

4 Verhalten im Gefahrfall .......................................................................................................................... 11<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / ISBN: 3-923426-30-5 / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 2 von 19<br />

4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden ...................................................................................................... 11<br />

4.2 Verhalten bei Bränden .......................................................................................................................... 12<br />

4.3 Verhalten bei Unfällen .......................................................................................................................... 12<br />

4.4 Verhalten bei Vergiftungen ................................................................................................................... 12<br />

4.5 Störfälle................................................................................................................................................. 13<br />

5 Erste Hilfe................................................................................................................................................ 13<br />

5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen ........................................................................................................ 13<br />

5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle) ........................... 13<br />

6 Entsorgung ............................................................................................................................................. 14<br />

6.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 14<br />

6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle: ...................................................................... 14<br />

6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle .................................................. 15<br />

6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />

flüssige Gefahrstoffabfälle .................................................................................................................... 15<br />

6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare<br />

Gefahrstoffabfälle ................................................................................................................................. 16<br />

6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden .......................................................... 16<br />

6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form .......................................................................................................... 16<br />

6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen ......................................................................... 17<br />

6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage ................... 17<br />

7 Schlusshinweise..................................................................................................................................... 18<br />

8 Anlagenverzeichnis................................................................................................................................ 18<br />

0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise<br />

0.1 Anwendungsform<br />

Das vorliegende Dokument ist eine <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 für einen gesamten<br />

Laborbetrieb. Dies bringt es mit sich, dass das Dokument mit einem Umfang von 19 Seiten viel zu<br />

umfangreich ist, es als „inhaltlich schnell zugängliches“ Dokument einzustufen. Das vorliegende Dokument<br />

soll in folgenden Formen angewendet werden:<br />

(1) es bildet die Basis für die Erstellung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en mit einem maximalen Umfang von ein bis<br />

zwei Seiten, in denen die jeweils Arbeitsplatz-, Stoff- oder Gerätespezifischen Gefährdungspotentiale,<br />

Schutz-, Erste Hilfe- und Entsorgungsmaßnahmen beschrieben werden und die am jeweiligen Arbeitsplatz<br />

ausgelegt werden;<br />

(2) Auszüge aus dem Dokument werden in einfach erfassbarer und gut lesbarer Form im Laborbereich <strong>zur</strong><br />

Kenntnisnahme ausgehängt;<br />

(3) es bildet die Basis für die „mündliche Sicherheitseinweisung“, an der die im Labor tätigen Personen zu<br />

Beginn ihrer Tätigkeit und dann in jährlicher Wiederholung teilnehmen müssen;<br />

(4) es wird den im Labor tätigen Personen in ausgedruckter und/oder elektronischer Form (i.d.R. im pdf-<br />

Format) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt mit der ausdrücklichen Empfehlung, sich das vorliegende Dokument in<br />

Ergänzung <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“ durchzulesen und bei Fragen oder Unklarheiten sich<br />

an die Laborleitung zu wenden.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 3 von 19<br />

0.2 Gültigkeitsbereich<br />

(1) Das vorliegende Dokument ist gültig für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ im<br />

„gemeinsam genutzten Laborbereich“ der Laborräume C-701 und C-705 der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen.<br />

(2) Das Dokument ist gültig für alle Personen, die sich im Rahmen von Studium. Lehre, Forschung, Instandhaltung<br />

oder Reinigung für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ in den unter (1) genannten<br />

Laborräumen vorübergehend oder dauerhaft aufhalten oder deren Einrichtung nutzen.<br />

(3) Diese Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> enthält allgemeine Hinweise auf Gefahren, Schutzmaßnahmen,<br />

Verhaltensweisen, Erste Hilfe und Entsorgung; sie wird im Detail ergänzt durch <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

im Sinne der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und <strong>Betriebsanweisung</strong>en für<br />

technische Einrichtungen sowie Arbeitsbereiche.<br />

(4) Das Dokument ist gültig seit dem 19.11.2007 und löst damit das Vorgängerdokument (Laborordnung<br />

vom 18.09.2000) ab.<br />

0.3 Begriffsbestimmungen<br />

Begriff Erläuterung<br />

Arbeitsbereich Hierunter zu verstehen ist der gesamte Bereich, der einer Laborleitung zugewiesen,<br />

und mit seinen experimentellen und versuchstechnischen Einrichtungen<br />

ausgestattet ist sowie der in zeitlicher Hinsicht gerade in der<br />

Bearbeitung eines arbeitsbereichsspezifischen Laborauftrags benutzt wird.<br />

Arbeitsgebiet Hierunter zu verstehen die Gesamtheit von zwei oder mehreren Arbeitsplätzen,<br />

die einer sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen<br />

Laboraufträge zugewiesen worden sind.<br />

Arbeitsplatz Hierunter zu verstehen ist der Laborarbeitsplatz mit seiner unmittelbaren<br />

Umgebung, an dem (a) ein bestimmtes Experiment oder eine bestimmte<br />

Messung bzw. Prüfung durchgeführt wird oder (b) der einer bestimmten<br />

sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen Laboraufträge<br />

zugewiesen worden ist.<br />

Beauftragte/r der<br />

Laborleitung<br />

Gemeinsam genutzter<br />

Laborbereich<br />

Hierunter ist zu verstehen das Personal, das von der Laborleitung für den<br />

Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund einer besonderen<br />

Qualifikation (eingewiesen in mehrere Arbeitsplätze oder den gesamten<br />

Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“; umfassende<br />

Kenntnisse in den entsprechenden Sicherheitsbelangen) befugt ist, sich<br />

eigenständig im Labor aufzuhalten und zu arbeiten sowie befugt ist, Weisungen<br />

im Auftrag der Laborleitung zu erteilen.<br />

Die Laborräume C-701 und C-705 werden von mehreren Professoren des<br />

Fachbereichs 04 (KMUB) für Lehre und Forschung verwendet. In deren<br />

jeweiligem Verantwortungsbereich werden Studierenden im Rahmen ihres<br />

Studiums für Praktika und wissenschaftlichen Mitarbeiter/inn/en für Forschungsarbeiten<br />

Laborarbeitsplätze <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Die Bezeichnungen<br />

dieser Laborbereiche sind: (1) Labor für Verfahrenstechnik, Wasseraufbereitung<br />

und Abwasserbehandlung; (2) Labor für Luftreinhaltung und<br />

Immissionsschutz, (3) Labor für Abfall- und Bodenuntersuchungen und dem<br />

(4) Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie. Daneben wird im gemeinsam<br />

genutzten Laborbereich auch (5) die Ausbildung von Chemielaborant/inn/en<br />

unter der Verantwortung eines Ausbildungsleiters durchgeführt.<br />

Jeder dieser Bereiche ist in organisatorischer Hinsicht unabhängig, auch bei<br />

Nutzung der gleichen Laborräume.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 4 von 19<br />

Begriff Erläuterung<br />

Laborauftrag Hierunter zu verstehen sind alle Tätigkeiten, die im Labor des Arbeitsbereichs<br />

„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ durchgeführt werden, von der<br />

Tätigkeit der Studierenden in Praktika bis hin zu Instandhaltungsmaßnahmen<br />

durch Beauftrage der Laborleitung.<br />

Laborleitung Im Sinne dieser <strong>Betriebsanweisung</strong> ist hierunter zu verstehen die Laborleitung<br />

des Arbeitsgebiets „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ (lfd. Nr. 4,<br />

aufgeführt unter dem Begriff „gemeinsam genutzter Laborbereich“ in diesem<br />

Abschnitt); sie besteht aus dem/der Laborleiter/in und einer Stellvertreterin<br />

bzw. einem Stellvertreter (sofern eine/r benannt wurde).<br />

Sachkundige Person/en Hierunter sind zu verstehen Personen, die von der Laborleitung des Arbeitsgebiet<br />

„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund ihrer Einweisung<br />

in einen (oder mehrere) Arbeitsbereiche und der nachgewiesenen Teilnahme<br />

an einer vollständigen Sicherheitseinweisung befugt ist, sich eigenständig<br />

im Labor aufzuhalten und zu arbeiten.<br />

Zugangserlaubnis mit Begleitungspflicht<br />

Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht<br />

Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />

wobei die Begleitung durch sachkundiges Personal unverzichtbar notwendig<br />

ist.<br />

Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />

wobei auf die Begleitung sachkundigen Personals verzichtet werden kann.<br />

0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe<br />

Begriff Erläuterung<br />

z.B. zum Beispiel<br />

i.d.R. in der Regel<br />

1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />

Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen<br />

1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften<br />

…<br />

- sehr giftig und giftig<br />

- mindergiftig und reizend<br />

- umweltgefährlich<br />

1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften …<br />

- krebserzeugend<br />

- erbgutverändernd<br />

- fruchtschädigend<br />

- sensibilisierend<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 5 von 19<br />

1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften …<br />

- hoch entzündlich<br />

- leicht entzündlich<br />

- brandfördernd<br />

- explosionsgefährlich<br />

- ätzend<br />

1.4 Biologische Arbeitsstoffe<br />

- Belebtschlamm<br />

- Faulschlamm<br />

- kommunales Abwasser<br />

- Nährboden mit Bakterien- und/oder Pilzkolonien<br />

1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …<br />

- mit Unterdruck arbeiten (z.B. Vakuumpumpen, Rotationsverdampfer, Exsikkatoren, etc.);<br />

- mit Überdruck arbeiten (z.B. Pumpen, Druckgasflaschen und jeweils daran angeschlossene Apparaturen<br />

etc.);<br />

- mechanisch bewegliche Baugruppen aufweisen (z.B. Zentrifugen, etc.);<br />

- elektrisch betrieben werden (z.B. Magnetrührer, Messgeräte, etc.);<br />

- Hitze erzeugen (mit und ohne offene Flamme; z.B. Gasbrenner und Heizplatten etc.);<br />

- energiereiche elektromagnetische Strahlung abgeben können (z.B. Photometer mit UV-Lampe,<br />

Leuchtkasten für Dünnschichtchromatographieplatten etc.);<br />

- sehr scharfe Bestandteile aufweisen (z.B. Skalpelle etc.)<br />

1.6 Abfallstoffe, die …<br />

- bis <strong>zur</strong> abschließenden Entsorgung in kleinen Mengen im Labor zwischengelagert werden, vor allem<br />

geborstene Glasgeräte (Glasbruch).<br />

2 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />

2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV)<br />

Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in den Abschnitten<br />

1.1 und 1.3. genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der<br />

Schleimhäute, beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />

2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)<br />

Brandgefahr durch brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe sowie durch brandfördernde Produkte<br />

gemäß Abschnitt 1.3; Explosionsgefahr durch Gas-/Luftgemische und Dampf-/Luftgemische brennbarer Gase<br />

und Flüssigkeiten.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 6 von 19<br />

2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung<br />

(BioStoffV)<br />

Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in Abschnitt 1.4<br />

genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der Schleimhäute,<br />

beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />

2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall<br />

Verletzungsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die unter Abschnitt 1.5<br />

aufgeführten labortechnischen Einrichtungen bei unsachgemäßer Benutzung und durch Glasbruch.<br />

3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung<br />

(1) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, dass<br />

das Betreten des entsprechenden Laboratoriums für all diejenigen verboten ist, die keine ausdrückliche<br />

Erlaubnis haben, den Laborraum zu betreten. Die Kennzeichnung ist mit einem Hinweis zu versehen,<br />

aus dem hervorgeht, wer die Ansprechpartner/innen sind, die weitere Auskünfte über die Zugangsregelungen<br />

geben können (Anlage 1).<br />

(2) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, die auf Gefährdungspotentiale<br />

gemäß Abschnitt 2 hinweist, die an einzelnen Laborarbeitsplätzen vorhanden sein können (Anlage 2).<br />

(3) Personen, denen Zugang zum Laborbereich ohne Begleitung durch eine sachkundige Person gewährt<br />

werden soll („Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht“), müssen die Teilnahme an einer „vollständigen<br />

Sicherheitseinweisung“ nachweisen.<br />

(4) Eine vollständige Sicherheitseinweisung besteht aus<br />

(a) einer mündlichen Sicherheitseinweisung durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der<br />

Laborleitung; Gegenstand der mündlichen Einweisung sind die Inhalte dieses Dokuments, die<br />

unter <strong>zur</strong> Hilfenahme einer Projektionspräsentation (Anlage 3) erläutert werden. Die Teilnahme<br />

an der mündlichen Einweisung ist von der eingewiesenen Person durch Unterschrift auf einer<br />

Teilnehmerliste (Anlage 4) zu bestätigen.<br />

(b) einer sich an (a) anschließenden „sicherheitstechnischen Laborerkundung“, wobei die Gefährdungspotentiale<br />

und sicherheitstechnischen Einrichtungen in einen Lageplan (Anlage 5 und<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 7 von 19<br />

Anlage 6) einzuzeichnen sind. Die bearbeiteten Lagepläne sind der Laborleitung vorzulegen, die<br />

auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />

(c) der Bearbeitung eines Arbeitsbogens (in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit) zu sicherheitstechnischen<br />

Themen (Anlage 7). Der bearbeitete Arbeitsbogen ist der Laborleitung vorzulegen, die<br />

auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />

(5) Personen, die längerfristig im Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ tätig sind, müssen<br />

einmal jährlich <strong>zur</strong> Auffrischung der sicherheitstechnischen Kenntnisse an einer mündlichen Sicherheitseinweisung<br />

gemäß Absatz (4)(a) dieses Abschnitts teilnehmen.<br />

(6) Personen, die sich ausschließlich kurzzeitig im Labor aufhalten müssen (z.B. für Wartungs- und Reparaturarbeiten)<br />

sind für diesen Aufenthalt von einer sachkundigen Person oder einer von der Laborleitung<br />

beauftragen Person zu begleiten. Sofern die ständige Begleitung im Labor gewährleistet ist, muss keine<br />

mündliche Sicherheitseinweisung entsprechend Absatz (4)(a) dieses Abschnitts durchgeführt werden.<br />

Allerdings ist dieser Personenkreis darauf hinzuweisen, dass Punkt (7) dieses Abschnitts gültig ist (Weisungsrecht<br />

durch Laborleitung und Beauftragte).<br />

(7) Allen im Labor tätigen Personen ist mitzuteilen, dass sie den Anweisungen der Laborleitung oder der<br />

Beauftragten der Laborleitung unmittelbar Folge zu leisten haben. Die Namen der Laborleitung und der<br />

Beauftragten der Laborleitung werden, ggf. eingeschränkt für spezifische Arbeitsplätze oder Arbeitsgebiete,<br />

durch Aushang im Labor bekannt gegeben (Anlage 8). Nichtbeachtung entsprechender Weisungen<br />

kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />

Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />

(8) Die Laborleitung stattet die Arbeitsplätze – je nach Bedarf – mit Stoffbezogenen, Stoffgruppenbezogenen,<br />

Gerätebezogenen und/oder Arbeitsplatzbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en aus. Die im Labor tätigen<br />

Personen werden im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung auf die Verfügbarkeit dieser Dokumente<br />

hingewiesen; Aufbau und das Prinzip des Informationsgehalts wird erläutert. Eine Übersicht<br />

über die verfügbaren <strong>Betriebsanweisung</strong>en wird in einem Verzeichnis (Anlage 9) geführt. Die <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

werden einmal jährlich durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der Laborleitung<br />

auf Aktualität hin überprüft; die jährliche Überprüfung wird auf den jeweiligen Dokumenten und auf dem<br />

Formular „Aktualitätsprüfung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en“ (Anlage 10). Die überprüften <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

werden unter Verwendung eines Aufklebers gekennzeichnet (Anlage 11).<br />

(9) Die Laborleitung oder eine von ihr beauftragte Person überprüft einmal jährlich die Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten<br />

Dokumente und deren sachgerechte Veröffentlichung im Laborbereich und dokumentiert<br />

die entsprechende Durchführung auf einer Checkliste (Anlage 22). Einmal jährlich wird eine Sicherheitsbegehung<br />

durchgeführt und deren Ergebnis auf einer Checkliste erfasst (Anlage 23).<br />

3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />

selbst<br />

(1) Personen, die eine besondere körperliche Disposition aufweisen, die das Arbeiten mit Gefahrstoffen<br />

einschränken oder ganz verbieten können (z.B. Allergie, Schwangerschaft, etc.) haben die Laborleitung<br />

oder die Beauftragte Person der Laborleitung umgehend darüber zu informieren, damit zuverlässig die<br />

Kontaktmöglichkeiten mit entsprechenden Gefahrstoffen unterbunden werden.<br />

(2) Den im Labor tätigen Personen wird empfohlen, die für ihre Personengruppe angebotenen Möglichkeiten<br />

<strong>zur</strong> Gesundheitsvorsorge (arbeitsärztliche Untersuchungsangebote, Schutzimpfungen etc.) regelmäßig<br />

wahrzunehmen.<br />

(3) Personen, die im Laborbereich arbeiten, wird empfohlen, über die Wirksamkeit ihrer letzten Tetanus-<br />

Impfung informiert zu sein und diese ggf. auffrischen zu lassen.<br />

(4) Im Übrigen wird auf die Empfehlungen hingewiesen, die die Laborleitung in die Stoffbezogenen und<br />

Gerätebezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en einarbeitet.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 8 von 19<br />

3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im Laboratorium<br />

(1) Beim Aufenthalt im Labor ist grundsätzlich folgende Schutzausrüstung zu tragen:<br />

(a) Schutzbrille;<br />

(b) geeignete Schutzkleidung (i.d.R. ein Baumkittel, der mindestens knielang ist. Die Ärmel dürfen<br />

nicht nach außen umgeschlagen sein und der Kittel ist geschlossen zu tragen);<br />

(c) geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können.<br />

(2) Studierende müssen sich vor Beginn der Labortätigkeit (hierzu gehört bereits die „sicherheitstechnische<br />

Laborerkundung“ im Rahmen der „vollständige Sicherheitseinweisung“; siehe Abschnitt 3.1, Absatz (4))<br />

die entsprechende Schutzkleidung eigenverantwortlich beschaffen; im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung<br />

ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung von Absatz (1) dieses Abschnitts der<br />

Zugang zum Labor nicht gewährt wird bzw. ein Laborverweis erteilt wird; hierdurch kann die zeitgerechte<br />

Fortführung des Studiums gefährdet werden, was dann nicht in die Verantwortung des Laborleitung gelegt<br />

werden kann.<br />

(3) Personen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschaffen sich ihrer Schutzkleidung ebenfalls eigenverantwortlich,<br />

ggf. unter Beachtung aktuell geltender tariflichrechtlicher oder anderer aktueller Bestimmungen<br />

und Regelungen.<br />

(4) Für kurzzeitig im Labor verweilende Personen wird entsprechende Schutzkleidung gemäß Abschnitt<br />

(1)(a) und (1)(b) dieses Abschnitts von der Laborleitung leihweise <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

(5) Nach Verlassen des Labors ist die Schutzkleidung abzulegen, damit daran anhaftende Gefahrstoffe<br />

nicht in saubere Bereiche verschleppt werden. Insbesondere zu vermeiden ist das Tragen von Schutzkleidung<br />

an Orten, an denen Nahrungsmittel zu sich genommen werden (z.B. Pausenräume etc.). Die<br />

abgelegte Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren, damit nicht versehentlich<br />

eine Kontamination der Straßenkleidung durch Gefahrstoffe erfolgt.<br />

(6) Nach Verlassen des Labors und vor der „Zu-Sich-Nahme“ von Speisen, Getränken oder Genussmittel<br />

sind die Hände zu reinigen! Nach Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände darüber hinausgehend<br />

auch zu desinfizieren,<br />

(7) Überbekleidung, Taschen etc. dürfen nicht in das Labor mit hinein genommen werden; sie sind außerhalb<br />

der Laboratorien an den vorgesehenen Stellen zu verwahren.<br />

(8) Das alleinige Arbeiten im Labor ist grundsätzlich verboten. Im Labor tätige Personen haben vor Aufnahme<br />

der Arbeiten sicherzustellen, dass sie nicht alleine im Labor arbeiten. Es muss immer eine zweite<br />

Person in Rufnähe sein, um im Notfall helfend eingreifen zu können.<br />

(9) Ist das alleinige Arbeiten in begründeten Ausnahmen unumgänglich, ist die Laborleitung hiervon vorher<br />

zu informieren, die das alleinige Arbeiten im Labor genehmigen muss. In diesem Fall ist sicher zu stellen,<br />

dass sich beispielsweise eine zweite Person regelmäßig im gleichen Stockwerk aufhält, die sich in<br />

kürzeren zeitlichen Abständen durch Einblick in das Labor oder durch Kontrollanrufe davon überzeugt,<br />

dass im Labor alles in Ordnung ist.<br />

(10) Ist das alleinige Arbeiten im Labor unumgänglich notwendig zu Zeiten, in denen sich sonst keine weiteren<br />

Personen regulär im Gebäude aufhalten (z.B. an Wochenenden, Feiertagen etc.), ist die Person, die<br />

beabsichtigt alleine im Labor zu arbeiten, verpflichtet, dieses bei der Laborleitung unter Angabe der beabsichtigten<br />

Tätigkeiten zu beantragen. Die Laborleitung entscheidet unter Abwägung sicherheitstechni-<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 9 von 19<br />

scher Belange. Wird eine entsprechende alleinige Anwesenheit im Labor genehmigt, ist das folgende sicherheitstechnische<br />

Kontrollverfahren durchzuführen:<br />

(a) Die im Labor tätige Person muss während ihrer alleinigen Anwesenheit im Labor ein betriebsbereites<br />

Mobiltelefon mit sich führen.<br />

(b) Unmittelbar nach Betreten des Laborbereichs und noch vor Aufnahme der Laborarbeiten meldet sich<br />

die im Labor tätige Person telefonisch bei der Laborleitung oder einer von der Laborleitung beauftragten<br />

Person. Der im Labor tätigen Person wird eine entsprechende Telefonnummer mit der Genehmigung<br />

mitgeteilt.<br />

(c) Während der Anwesenheit der Person im Labor wird diese in unregelmäßigen zeitlichen Abständen<br />

von der Laborleitung bzw. einer beauftragten Person angerufen, um sich nach deren Befinden zu erkundigen.<br />

Meldet sich die im Labor tätige Person nicht wie vereinbart, muss die Laborleitung oder<br />

die beauftragte Person umgehend den Laborbereich aufsuchen, um persönlich die Situation in Augenschein<br />

zu nehmen.<br />

(d) Nach Abschluss der Labortätigkeit und unmittelbar nach Verlassen und Verschließen des Laborbereichs<br />

hat sich die allein im Labor tätige Person bei der Laborleitung oder der beauftragten Person<br />

telefonisch zu melden und den Abschluss der Arbeiten zu bestätigen.<br />

3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor<br />

(1) Im Labor ist Ordnung zu halten.<br />

(2) Im Bereich der Gehwege dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.<br />

(3) Zu Beginn des Arbeitens im Labor hat sich die im Labor tätige Person davon zu überzeugen, dass alle<br />

zu verwendenden Geräte aus sichertechnischer Sicht funktionsfähig sind und alle Arbeitsplatzbezogenen<br />

Vorkehrungen getroffen worden sind, um mit Gefahrstoffen sicher arbeiten zu können. Bei offensichtlichen<br />

Schäden oder Fehlfunktionen sind Geräte bzw. Einrichtungen zu kennzeichnen und die Laborleitung<br />

oder der Beauftragte der Laborleitung ist umgehend zu informieren (Anlage 12).<br />

(4) Beim Pipettieren von Flüssigkeiten ist das Ansaugen mit dem Mund absolut verboten!<br />

(5) Das Verbringen von Lebens- und Genussmitteln in das Labor sowie das Essen, Trinken und Rauchen im<br />

Laborraum ist untersagt.<br />

(6) Alle mit Chemikalien und Zubereitungen gefüllten Flaschen und Gefäße (auch wenn es sich nicht um<br />

Gefahrstoffe handeln sollte) sind mit einem Etikett mit eindeutiger Beschriftung zu versehen. Die Beschriftung<br />

umfasst mindestens:<br />

(a) Eindeutige Bezeichnung des Inhalts; bei Stoffmischungen und Zubereitungen mit Konzentrationsangabe(n).<br />

(b) Datum der Herstellung<br />

(c) Eindeutige Namensangabe des Herstellers der Zubereitung<br />

(d) Haltbarkeitsdatum oder –zeitraum.<br />

Die Verwendung von Selbstklebeetiketten wird empfohlen (Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15).<br />

(7) Ist eine Lagerung von mehr als einem Arbeitstag abzusehen, sind Zubereitungen in geeignete Vorratsflaschen<br />

umzufüllen. Eine Aufbewahrung in Herstellungsgefäßen (z.B. Messkolben etc.). ist nicht zulässig.<br />

(8) Handelt es sich bei für den ab- oder umgefüllten Chemikalien und Zubereitungen um Gefahrstoffe, ist<br />

neben der Kennzeichnung nach Absatz 6 dieses Abschnitts das Gefäß auch mit der entsprechende<br />

Warnhinweis zu versehen (bevorzugt mit dem Gefahrensymbol nach Gefahrstoffverordnung; in Ausnahmefällen<br />

ersatzweise durch eine verbale Umschreibung).<br />

(9) Grundsätzlich ist mit Gefäßen, die Chemikalien oder Zubereitungen enthalten, immer vorsichtig umzugehen!<br />

Die Einhaltung der in den Absätzen (6) bis (8) dieses Abschnitts beschriebenen Kennzeichnungsregeln<br />

führt zu einem hohen Maß an Sicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen; dennoch sollte einer<br />

im Labor tätigen Person immer gegenwärtig sein, dass Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten und<br />

somit in seltenen Fällen Kennzeichnung auch un<strong>zur</strong>eichend oder falsch sein können. Entsprechend ist<br />

bei Tätigkeiten im Labor immer so vorzugehen, dass ein Gefäß, das eine chemische Substanz enthält<br />

und das nicht mit einem Gefahrstoffsymbol gekennzeichnet ist, solange als Gefahrstoff zu betrachten,<br />

bis man sich selbst durch geeignete Maßnahmen vom Gegenteil überzeugt hat.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 10 von 19<br />

(10) Die Laborleitung stellt für verschiedene Zwecke Schutzhandschuhe <strong>zur</strong> Verfügung. Schutzhandschuhe<br />

müssen bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen mit offenen Gefahrstoffen der Klassifizierung "sehr<br />

giftig", "Krebs erzeugend", "sensibilisierend", "Erbgut verändernd" oder "Frucht schädigend" umgegangen<br />

wird. Daneben muss mit diesen Stoffen im Abzug hantiert werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

der Klassifizierung "ätzend" in offener Form wird die Verwendung von Schutzhandschuhen empfohlen.<br />

Detaillierte Informationen geben die Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en!<br />

(11) Wird ein Schutzhandschuh während des Gebrauchs mit einem Gefahrstoff verunreinigt, ist er spätestens<br />

nach Abschluss des Arbeitsgangs mit Seife und Wasser abzuwaschen; der Handschuh kann hierzu an<br />

der Hand belassen werden. Hierdurch wird eine unbeabsichtigte Verteilung des Gefahrstoffs an andere<br />

Orte vermieden.<br />

(12) Schutzhandschuhe bilden nicht für alle Gefahrstoffe absolut undurchdringliche Barrieren. Das Durchdringen<br />

beispielsweise organischer Lösungsmittel oder lipophiler Flüssigkeiten wird – abhängig vom Material<br />

der Handschuhe – ggf. nur zeitlich verzögert. Abhängig vom Penetrationsverhalten eines Stoffes<br />

und dem sich daraus ergebenen Gefährdungspotential kann in Einzelfällen der kurzfristige Austausch<br />

der verunreinigten Schutzhandschuhe notwendig sein. Nähere Informationen enthält die Stoffbezogene<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong> des Gefahrstoffs. Empfehlungen für die Verwendung bestimmter Schutzhandschuhe<br />

für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Anlage 16 zu entnehmen.<br />

(13) Für bestimmte Geräte, deren Nutzung mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist, bestehen<br />

Gerätebezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>en; die entsprechenden Inhalte muss sich der Anwender vor<br />

Anwendung des Gerätes vertraut gemacht haben.<br />

(14) Der Umgang mit Druckgasflaschen ist nur entsprechend eingewiesenen und sachkundigen Personen<br />

erlaubt! Entsprechende Stahlflaschen müssen in geeigneter Weise gegen Umstürzen gesichert sein. Die<br />

Flaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Stahlflaschen mit aggressiven<br />

oder giftigen Gasen (z.B. HCl, H2S, SO2, Cl2) dürfen nur im Abzug aufbewahrt und verwendet werden.<br />

(15) Arbeiten mit aggressiven, gesundheitsschädlichen oder entzündlichen flüchtigen Substanzen dürfen nur<br />

in Abzügen durchgeführt werden.<br />

(16) Vor Aufnahme der Arbeiten in einem Abzug hat sich die entsprechende Person von der Funktionsfähigkeit<br />

des Abzugs zu überzeugen (z.B. durch visuelle Kontrolle des im Abzug angebrachten Flatterbands).<br />

(17) Beim Aufbau von Experimentier- und Prüfarbeitsplätzen sind Sicherheitsbelange immer mit zu bedenken!<br />

(18) Arbeiten, bei denen komplexe Aufbauten, Apparaturen oder Geräte verwendet werden, sind nach dem<br />

Aufbau und vor Inbetriebnahme durch die Laborleitung oder die beauftragte Person der Laborleitung zu<br />

überprüfen. Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn die Verwendung durch die Laborleitung oder<br />

die beauftragte Person der Laborleitung freigegeben wurde.<br />

(19) Experimentelle Arbeiten sind mit Überlegung und großer Sorgfalt zu planen und durchzuführen, so dass<br />

keine Personen gefährdet werden und ein unnötiger Mehrverbrauch an chemischen Stoffen sowie unnötiger<br />

Energieeinsatz vermieden wird.<br />

(20) Studierende müssen strikt beachten, dass sie im Labor nur die Arbeiten durchführen dürfen, die im<br />

Rahmen der Lehrveranstaltung als Aufgaben angewiesen werden. Nichtbeachtung dieser Regelung<br />

kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />

Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />

(21) Bei laufenden Apparaturen muss die zuständige im Labor tätige Person ständig persönlich anwesend<br />

sein oder eine andere sachkundige Person, so dass die Apparatur fortlaufend überwacht wird. Apparaturen,<br />

die über einen längeren Zeitraum ohne Überwachung laufen sollen, müssen von der Laborleitung<br />

für diese Zwecke freigegeben werden.<br />

(22) Unnötiger Verbrauch von Gas, Strom und Wasser ist zu vermeiden.<br />

(23) Am Ende der Tätigkeiten bzw. beim (längerfristigen) Verlassen des Arbeitsplatzes sind alle Gas- und<br />

Wasserhähne zu schließen und Gerätestecker aus den Steckdosen zu ziehen.<br />

(24) Am Ende entsprechender Labortätigkeiten sind die Arbeitsplätze auf<strong>zur</strong>äumen und zu reinigen. Benutzte<br />

Geräte sind zu reinigen bzw. der Reinigung zuzuführen und anschließend an die dafür vorgesehenen<br />

Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong> zu verbringen. Alle Chemikalien und Zubereitungen sind nach Abschluss der<br />

Labortätigkeit sicher zu verschließen und ebenfalls an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong><br />

zu verbringen.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 11 von 19<br />

(25) Vor Verlassen des Labors sind die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die anschließende Anwendung<br />

von Hautpflegemitteln für die Hände wird empfohlen.<br />

3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor<br />

(1) Die Menge an Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist grundsätzlich so gering wie<br />

möglich zu halten. Zur Lagerung größerer Mengen an chemischen Stoffen stehen dem Laborbereich Lagerplätze<br />

im Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus in Gießen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. Kleingebinde werden in Gefahrstoffschränken im Labor C-701 gelagert. Die Schränke<br />

sind geschlossen zu halten und nur <strong>zur</strong> Entnahme kurzzeitig zu öffnen.<br />

(2) Zur Versorgung der Laborbereichs mit chemischen Stoffen und Zubereitungen werden diese aus dem<br />

Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen in kleinen Mengen<br />

geholt. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz 1 zu tragen; geeignete<br />

Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen! Ein Feuerlöscher ist<br />

dann mitzuführen, wenn die zu transportierende Substanz „brandfördernd“ oder „leicht entzündlich“ ist.<br />

Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam transportiert werden. Das<br />

Chemikaliengefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren. Bei Benutzung<br />

des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />

montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(3) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe sind in den dafür vorgesehenen Schränken und Kühlschränken<br />

aufzubewahren; dabei sind die Vorgaben der Lagergefährdungsklassen zu beachten.<br />

(4) An den Arbeitsplätzen dürfen nur die Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe stehen, die für die<br />

Durchführung der jeweilig konkreten experimentellen Arbeiten notwendig sind. Dabei ist die Menge auf<br />

das tatsächlich Notwendige zu beschränken.<br />

(5) Vor Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen haben sich die entsprechenden<br />

Personen mit den Inhalten der jeweils Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en vertraut zu machen!<br />

(6) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die<br />

Laborleitung oder die von der Laborleitung beauftragten Personen über die Grenzen des Laborbereichs<br />

hinaus verbracht werden! Dabei sind entsprechend wirksame Vorsorgemaßnahmen gegen eine Freisetzung<br />

des Gefahrstoffs bzw. und biologischen Arbeitsstoffs (z.B. gegen Bruch der Gefäße, Verschütten<br />

etc.) zu treffen.<br />

(7) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nicht aus dem Labor hinaus verbracht werden, um sie<br />

in Schreib- und Aufenthaltsräumen zu lagern oder gar mit diesen dort zu hantieren. Besonders hingewiesen<br />

sei auf das Verbot entsprechende Stoffe in Kühlschränken zu lagern, die der Aufbewahrung von<br />

Lebensmitteln dienen.<br />

(8) Kühl- und Gefrierschränke im Labor dürfen nicht für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln<br />

verwendet werden.<br />

(9) Weiterhin sei auf die laborinternen Kennzeichnungsregelungen (Abschnitt 3.4; Absätze (6) bis (9)) und<br />

die Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung von Schutzhandschuhen hingewiesen (Abschnitt 3.4;<br />

Absätze (10) bis (12)).<br />

4 Verhalten im Gefahrfall<br />

4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden<br />

(1) Ein Entstehungsbrand ist ein räumlich begrenztes Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren<br />

Brandbekämpfungsmitteln erfolgreich bekämpft werden kann.<br />

(2) Ruhe bewahren!<br />

(3) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist!<br />

(4) Sobald der Entstehungsbrand gelöscht ist die Laborleitung informieren.<br />

(5) Die Laborleitung entscheidet nach Begutachtung der Situation über das weitere Vorgehen.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 12 von 19<br />

4.2 Verhalten bei Bränden<br />

(1) Ein Brand ist ein Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren Brandbekämpfungsmitteln voraussichtlich<br />

nicht oder nicht vollständig bekämpft werden kann.<br />

(2) Ruhe bewahren!<br />

(3) Brandalarm auslösen gemäß Brandalarmplan (Anlage 17)<br />

(4) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist.<br />

(5) Gefährdete Laborbereiche von Personen räumen; Fluchtwege benutzen! Keine Aufzüge benutzen!<br />

(6) Benachbarte Laboratorien und Stockwerke warnen!<br />

(7) Festgelegten Sammelplatz aufsuchen (Anlage 18)<br />

(8) Anwesenheitskontrolle durchführen<br />

(9) Prüfen, ob Zufahrts- und Angriffswege für die Feuerwehr frei sind.<br />

(10) Feuerwehr einweisen; <strong>zur</strong> Unterstützung einen sach- und ortskundigen Laborangehörigen dafür abstellen.<br />

(11) Mit der Feuerwehr Möglichkeiten der Bergung von Inventar etc. prüfen.<br />

(12) Sobald es die Situation zulässt: Meldung an die Hochschulleitung.<br />

4.3 Verhalten bei Unfällen<br />

(1) Ein Unfall ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person verletzt wird.<br />

(2) Ruhe bewahren<br />

(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />

(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />

(5) Erste Hilfe leisten (Erste-Hilfe-Koffer und die darin verfügbare Erste-Hilfe-Anweisung benutzen); siehe<br />

auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />

(6) Laborleitung informieren<br />

(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />

(8) Bei offensichtlich schweren Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en nicht mehr transportfähig<br />

erscheinen: Rettungsdienste anfordern.<br />

(9) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />

transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />

zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />

bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />

(10) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />

zulässt:<br />

(a) Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />

(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />

(11) Bei leichten Verletzungen (leichte Schnittverletzungen, leichte Brandverletzungen):<br />

(a) Selbstversorgung der Verletzung oder (besser) Versorgung durch Ersthelfer oder andere im Laborbereich<br />

tätige Personen.<br />

(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />

(c) Falls die Verletzung bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgte und zu besorgen ist,<br />

dass entsprechendes Material in die Wunde eingedrungen ist, ist ein Arzt aufzusuchen, der hinsichtlich<br />

weiterer Maßnahmen (z.B. Impfungen) beraten kann.<br />

4.4 Verhalten bei Vergiftungen<br />

(1) Eine Vergiftung ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person über die Haut, die Atemwege<br />

oder den Magen-Darm-Pfad einen Gefahrstoff aufgenommen hat..<br />

(2) Ruhe bewahren<br />

(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 13 von 19<br />

(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />

(5) Erste Hilfe leisten: siehe auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />

(6) Laborleitung informieren<br />

(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />

(8) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />

Verpackung etc.).<br />

(9) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />

(10) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere Informationen<br />

einholen.<br />

(11) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />

transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />

zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />

bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />

(12) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />

zulässt: Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />

4.5 Störfälle<br />

(1) Ein Störfall ist ein Vorkommnis, durch das eine erhöhte Gefährdung der im Labor tätigen Personen zu<br />

erwarten ist, ohne dass es <strong>zur</strong> Verletzung einer Person gekommen ist. Dazu gehören Geräteausfälle,<br />

Gerätestörungen, Verschütten und Vernebeln von Gefahrstoffen, Wasserrohrbrüche, Ausbruch eines lokal<br />

begrenztem Brandereignisses, dass selbst verlöscht ist oder durch Nutzung vorhandener Löscheinrichtungen<br />

vollkommen gelöscht wurde.<br />

(2) Falls sich die Gefährdung über den Arbeitsplatz hinaus ausbreiten könnte: alle im Labor tätigen Personen<br />

warnen und ggf. zum Verlassen des Labors auffordern.<br />

(3) Laborleitung informieren.<br />

(4) Aufnahme von Reinigungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten nach Anweisung durch die Laborleitung<br />

oder deren beauftragte Person.<br />

(5) Der Laborbereich erst für eine weitere Nutzung durch die Laborleitung erst wieder freigegeben, wenn<br />

alle den Störfall hervorgerufenen Gefahrenquellen beseitigt worden sind.<br />

5 Erste Hilfe<br />

5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen<br />

(1) Brennende Kleidung sofort löschen: Notfalldusche, Feuerlöschdecke; nur im Ausnahmefall: Feuerlöscher.<br />

(2) Kleidung über der Brandwunde entfernen, sofern sie nicht festklebt.<br />

(3) Wunde keimfrei mit Verbandpäckchen bedecken.<br />

(4) Verletzte warm halten<br />

(5) Falls noch nicht geschehen und notwendig: Brandalarm oder Unfallalarm auslösen gemäß Brandalarmplan<br />

(Anlage 17) oder Unfallalarmplan (Anlage 19).<br />

5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle)<br />

(1) Bei Hautkontakt:<br />

(a) betroffene Hautpartie sofort mit viel Wasser waschen.<br />

(b) Bei Kontakt an unzugänglichen Stellen: Duschen (Notduschen); verunreinigte Kleidungsstücke<br />

ausziehen.<br />

(c) Den Anweisungen der Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong> folgen.<br />

(d) Bei Bedarf Arzt hinzuziehen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Telefonliste: Anlage 20).<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 14 von 19<br />

(e) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(2) Bei Augenkontakt:<br />

(a) Augen sofort mit viel fließendem Wasser spülen (Augenbrause). Möglichst lange spülen.<br />

(b) Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung:<br />

siehe Telefonliste (Anlage 20).<br />

(c) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(3) Bei Einatmen:<br />

(a) Betroffene Person unverzüglich an die frische Luft bringen, warm halten (Decke), ausruhen lassen.<br />

(b) Sofort Arzt oder Rettungsdienst/Notarzt rufen bzw. betroffene Person zum Arzt bringen (Vorgehensweise:<br />

siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung: siehe Telefonliste, Anlage 20).<br />

(c) Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes: Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen<br />

(z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(d) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />

Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.). Bei schwerer Symptomatik: Vorgehen wie<br />

unter Absatz (4): Verschlucken.<br />

(4) Bei Verschlucken:<br />

(a) Betroffene Person <strong>zur</strong> Ruhe bringen und unter Begleitung ausruhen lassen.<br />

(b) Notarzt verständigen.<br />

(c) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />

(d) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />

(e) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere<br />

Informationen einholen.<br />

6 Entsorgung<br />

6.1 Allgemeines<br />

(1) Der Entsorgungsplan der Hochschule ist zu beachten.<br />

(2) Zur Entsorgung stehen im Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ folgende Einrichtungen <strong>zur</strong><br />

Verfügung:<br />

(a) Abfallsack für haushaltsähnliche Abfälle<br />

(b) Metalleimer für Glasbruch und andere scharfkantige mineralische Abfälle<br />

(c) Sammelgefäß für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare flüssige Gefahrstoffabfälle<br />

(d) Sammelgefäß für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle.<br />

(e) Sammelgefäß für Kulturnährböden<br />

(f) Feststoffsonderabfall<br />

(g) Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage.<br />

6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle:<br />

(1) Haushaltsähnliche Abfälle dürfen nur dann in den Restmüllsack eingefüllt werden, wenn hiervon keine<br />

Gefahr für Reinigungspersonal, Entsorgungspersonal und Umwelt ausgehen kann (z.B. durch eventuell<br />

anhaftende Gefahrstoffreste).<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 15 von 19<br />

(2) Gefahrstoffreste dürfen nicht in den RestmüllSack eingefüllt werden.<br />

(3) Der Abfall wird von Reinigungspersonal (Fremdfirma) einmal täglich entsorgt.<br />

6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle<br />

(1) Laborglasabfall ist aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung nicht für das Recycling als Flaschenglas<br />

geeignet; es muss als Restmüll entsorgt werden<br />

(2) In den Eimer eingefüllt werden dürfen nur entsprechende Abfälle, die von anhaftenden Gefahrstoffen<br />

befreit wurden.<br />

(3) Beim Hantieren mit dem Abfallgefäß sind Schutzhandschuhe aus Leder, Schutzkleidung und Schutzbrille<br />

zu tragen.<br />

(4) Der Abfall wird von sachkundigem Laborpersonal in den Restmüllbehälter überführt.<br />

6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />

flüssige Gefahrstoffabfälle<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- wässrige Lösungen, die signifikante Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr giftig“,<br />

„giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten; dazu gehören im Wesentlichen Lösungen von<br />

Schwermetallsalzen und anderen anorganischen Stoffen, die sich durch einfache und gefahrlose<br />

chemische Vorbehandlung nicht entgiften lassen;<br />

- Wässrige Lösungen mit signifikanten Mengen an mit Wasser vollständig mischbaren organischen<br />

Lösungsmitteln und Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“ und/oder<br />

„umweltgefährlich“.<br />

- Säuren und Laugen, die weitere Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“<br />

und/oder „umweltgefährlich“ enthalten, wenn Sie in einer Verdünnung vorliegen, die keine übermäßige<br />

Erwärmung zulassen.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Nicht mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel oder organische Stoffe, die in Wasser praktisch<br />

nicht löslich sind;<br />

- wässrige Lösungen, die keine signifikanten Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr<br />

giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten;<br />

- Konzentrierte Säuren oder Laugen<br />

- Verdünnte Säuren oder Laugen, die keine weiteren Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften<br />

„sehr giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten.<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />

vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />

Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren.<br />

Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />

montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung<br />

ist anzustellen.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 16 von 19<br />

6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Lösungsmittel, die mit Wasser nicht mischbar sind;<br />

- Andere organische Flüssigkeiten, die mit Wasser nicht mischbar sind.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Wässrige Lösungen und Wasser;<br />

- mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel wässrige Lösungen davon;<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />

vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />

Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe, eine Atemschutzmaske und ein Feuerlöscher sind benutzungsbereit<br />

mitzuführen! Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen<br />

zu transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das<br />

auf eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden<br />

(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(2) Der Kunststoffeimer ist mit einem „Autoklavierbeutel“ auszustatten und mit einem Deckel zu versehen;<br />

der Deckel ist geschlossen zu halten, das Sammelgefäß ist mit der Kennzeichnung „Biogefährdung“ zu<br />

versehen.<br />

(3) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />

befüllt werden.<br />

(4) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Bebrütete oder verunreinigte Kultivierungsplatten für Mikroorganismen;<br />

- Verunreinigte Einwegmaterialien, die mit Mikroorganismen signifikant verunreinigt wurden.<br />

(5) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- alle anderen Abfälle und Stoffe, die nichts mikrobiologisch verunreinigt sind.<br />

(6) In Zweifelsfällen, ob Materialien in das Abfallgefäß eingefüllt werden dürfen oder müssen, ist die Laborleitung<br />

zu konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />

(7) Sobald der Beutel zu ¾ gefüllt – spätestens aber nach einer Woche in Gebrauch – ist wird er mit Klebeband<br />

verschlossen, dampfsterilisiert und anschließend <strong>zur</strong> Entsorgung in den Abfallsack für hausmüllähnliche<br />

Abfallstoffen (Absatz 3 dieses Abschnitts) überführt.<br />

(8) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Hände desinfizierend zu reinigen!<br />

6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form<br />

(1) Gefahrstoffe (feste Chemikalien oder Zubereitungen), die unbrauchbar geworden sind, verbleiben in<br />

ihren Vorratsgefäßen. Verschiedene Feststoffe dürfen nicht vermischt werden, außer es ist absolut sicher,<br />

dass es sich um gleiche Stoffe oder Stoffmischungen handelt.<br />

(2) Feststoffabfälle dürfen nicht mit Flüssigkeiten vermischt werden, außer es handelt sich um eine Sondermaßnahme,<br />

die der Entsorgungssicherheit dient´; Einzelheiten sind den jeweiligen Stoffbezogenen<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong>en zu entnehmen.<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 17 von 19<br />

(3) Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht: „Zur Entsorgung“.<br />

(4) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />

oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />

transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />

transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />

eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(5) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />

hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />

6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen<br />

(1) Gefahrstoffe, die sich noch in ihren originalen Vorratsgefäßen befinden und die entsorgt werden müssen,<br />

verbleiben in diesen Gefäßen. Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht:<br />

„Zur Entsorgung“. Daneben sind Datum und Name der Person aufzuführen, die die Kennzeichnung angebracht<br />

hat.<br />

(2) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />

Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />

1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />

Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />

oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />

transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />

transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />

eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />

Die Lüftung ist anzustellen.<br />

(3) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />

hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />

6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage<br />

(1) Die Spülbecken in den Laboratorien C-701 und C-705 sind über den Ausguss an eine Neutralisationsanlage<br />

im Keller des Gebäudes angeschlossen.<br />

(2) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />

- Wässrige Spüllösungen, die einen so geringen Anteil an Gefahrstoff enthalten, die den Betrieb der<br />

Neutralisationsanlage nicht stören und darüber hinaus nicht dazu führen, dass Einleitergrenzwerte in<br />

die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten würden;<br />

- Mit Wasser mischbare organische Flüssigkeiten in geringen Mengen, sofern sie nicht dazu führen,<br />

dass der Betrieb der Neutralisationsanlage gestört würde und darüber hinaus nicht dazu führen,<br />

dass Einleitergrenzwerte in die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten werden;<br />

- Geringe Mengen an wässrigen Probenresten von Abwasser, Belebtschlamm und Faulschlamm aus<br />

kommunalen Kläranlagen;<br />

- Verdünnte anorganische Säuren und Laugen.<br />

(3) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />

- Organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser Mischbar sind;<br />

- Mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die einen Gefahrstoffcharakter<br />

haben, der eine Einleitung in das kommunale Abwassernetz verbietet;<br />

- Wässrige Lösungen und Spüllösungen, die einen Gefahrstoffcharakter haben, der eine Einleitung in<br />

das kommunale Abwassernetz verbietet (z.B. <strong>zur</strong> Überschreitung von Einleitergrenzwerten führen<br />

würde);<br />

- Konzentrierte Säuren und Laugen<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 18 von 19<br />

- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />

(4) in Zweifelsfällen, ob eine Flüssigkeit über das Abwasser entsorgt werden darf, ist die Laborleitung zu<br />

konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />

7 Schlusshinweise<br />

(1) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle, Vergiftungen<br />

oder Störfälle verursachen, müssen mit Nachteilen in Bezug auf Versicherungsleistungen oder<br />

auch mit Schadensersatzforderungen rechnen, die im Zuge der Regulierung von Personen- und Sachschäden<br />

anfallen können.<br />

(2) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln fahrlässig nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle,<br />

Vergiftungen oder Störfälle verursachen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.<br />

8 Anlagenverzeichnis<br />

Anlage-<br />

Nr.<br />

(mit Link)<br />

Bezeichnung/Inhalt<br />

1 Zutrittverbotshinweis für den Eingangsbereich der Laboratorien<br />

2 Hinweis auf die Gefährdungen, denen Menschen nach Betreten des Labors begegnen können<br />

3 Foliensatz <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />

4 Nachweisliste <strong>zur</strong> Teilnahme an der „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />

5 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Gefährdungspotentialen.<br />

6 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Sicherheitseinrichtungen.<br />

7 Arbeitsbogen zu sicherheitstechnischen Themen<br />

8 Aushang <strong>zur</strong> Bekanntgabe der Laborleitung und der Beauftragten der Laborleitung in Bezug auf<br />

die Weisungsbefugnis gegenüber im Labor tätigen Personen<br />

9 Verzeichnis der verfügbaren und gültigen <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />

10 Nachweis der Aktualitätsprüfung der <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />

11 Aufkleber für den Nachweis der Überprüfung einer Aktualitätsprüfung.<br />

12 Formular <strong>zur</strong> Kennzeichnung nicht funktionsfähiger Geräte und Laboreinrichtungen.<br />

13 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Bezeichnung und Zusammensetzung<br />

gemäß LPQ-006<br />

14 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />

gemäß LPQ-006<br />

15 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,5 cm x 3,7 cm)<br />

für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />

(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />

gemäß LPQ-006<br />

16 Empfehlungen zum Tragen von Schutzhandschuhen<br />

17 Brandalarmplan<br />

18 Fluchtwege und Sammelplatz<br />

19 Unfallalarmplan<br />

20 Telefonliste<br />

21 Meldung an Hochschulleitung<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP


Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />

Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />

Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />

Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 19 von 19<br />

Anlage-<br />

Nr.<br />

(mit Link)<br />

Bezeichnung/Inhalt<br />

22 Checkliste <strong>zur</strong> Überprüfung der Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten Dokumente<br />

23 Checkliste Sicherheitsorganisation und Laborbegehung<br />

24 Aushang Giftnotruf<br />

25 Warn- und Zutrittsverbotsschild: Gefahrstofftransport.<br />

26 Kennzeichnung des Gefahrstoffstatus für Geräte <strong>zur</strong> Reparatur<br />

[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />

D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />

Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!