zurück zur Betriebsanweisung
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Dokument-Nr.:<br />
HP1032-15-000<br />
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie – Prof. Dr. Harald Platen<br />
am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />
Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen<br />
Telefon (mit Anrufbeantworter) / Telefax: ++49-641-309 2533<br />
URL: http://kmubserv.tg.fh-giessen.de/pm/platen/ E-Mail: harald.platen@tg.fh-giessen.de<br />
Version:<br />
2. Lieferung (Dezember 2008)<br />
des Hauptwerks ISBN: 3-923426-30-5<br />
Stand:<br />
29.02.2008<br />
(Raum für Aufkleber<br />
zum Nachweis der<br />
Aktualitätsprüfung)<br />
Seite 1 von 19<br />
Bearbeiter/in:<br />
HP<br />
Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong><br />
für den Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“<br />
in den Laborräumen C-701 und C-705<br />
am Fachbereich 04 KMUB der Fachhochschule Gießen-Friedberg<br />
gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 (vormals GUV 19.17) und unter Anwendung der TRGS 555<br />
(„Laborordnung“)<br />
.<br />
Gliederung/Verzeichnis<br />
[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />
0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise ....................................................................................... 2<br />
0.1 Anwendungsform.................................................................................................................................... 2<br />
0.2 Gültigkeitsbereich ................................................................................................................................... 3<br />
0.3 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................ 3<br />
0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe........................................................................... 4<br />
1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />
Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen .......................................................................................... 4<br />
1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen<br />
Eigenschaften … .................................................................................................................................... 4<br />
1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften … ................................. 4<br />
1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften … ......................................... 5<br />
1.4 Biologische Arbeitsstoffe ........................................................................................................................ 5<br />
1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …................................................................................................... 5<br />
1.6 Abfallstoffe, die …................................................................................................................................... 5<br />
2 Gefahren für Mensch und Umwelt.......................................................................................................... 5<br />
2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)......................................................................................................... 5<br />
2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne<br />
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)............................................................................. 5<br />
2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der<br />
Biostoffverordnung (BioStoffV) ............................................................................................................... 6<br />
2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall................................. 6<br />
3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ............................................................................................ 6<br />
3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung .......................................... 6<br />
3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />
selbst....................................................................................................................................................... 7<br />
3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im<br />
Laboratorium........................................................................................................................................... 8<br />
3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor ........................................... 9<br />
3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor................... 11<br />
4 Verhalten im Gefahrfall .......................................................................................................................... 11<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / ISBN: 3-923426-30-5 / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 2 von 19<br />
4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden ...................................................................................................... 11<br />
4.2 Verhalten bei Bränden .......................................................................................................................... 12<br />
4.3 Verhalten bei Unfällen .......................................................................................................................... 12<br />
4.4 Verhalten bei Vergiftungen ................................................................................................................... 12<br />
4.5 Störfälle................................................................................................................................................. 13<br />
5 Erste Hilfe................................................................................................................................................ 13<br />
5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen ........................................................................................................ 13<br />
5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle) ........................... 13<br />
6 Entsorgung ............................................................................................................................................. 14<br />
6.1 Allgemeines .......................................................................................................................................... 14<br />
6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle: ...................................................................... 14<br />
6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle .................................................. 15<br />
6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />
flüssige Gefahrstoffabfälle .................................................................................................................... 15<br />
6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare<br />
Gefahrstoffabfälle ................................................................................................................................. 16<br />
6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden .......................................................... 16<br />
6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form .......................................................................................................... 16<br />
6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen ......................................................................... 17<br />
6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage ................... 17<br />
7 Schlusshinweise..................................................................................................................................... 18<br />
8 Anlagenverzeichnis................................................................................................................................ 18<br />
0 Vorbemerkungen und Anwendungshinweise<br />
0.1 Anwendungsform<br />
Das vorliegende Dokument ist eine <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß Abschnitt 4.13 GUV-SR 2005 für einen gesamten<br />
Laborbetrieb. Dies bringt es mit sich, dass das Dokument mit einem Umfang von 19 Seiten viel zu<br />
umfangreich ist, es als „inhaltlich schnell zugängliches“ Dokument einzustufen. Das vorliegende Dokument<br />
soll in folgenden Formen angewendet werden:<br />
(1) es bildet die Basis für die Erstellung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en mit einem maximalen Umfang von ein bis<br />
zwei Seiten, in denen die jeweils Arbeitsplatz-, Stoff- oder Gerätespezifischen Gefährdungspotentiale,<br />
Schutz-, Erste Hilfe- und Entsorgungsmaßnahmen beschrieben werden und die am jeweiligen Arbeitsplatz<br />
ausgelegt werden;<br />
(2) Auszüge aus dem Dokument werden in einfach erfassbarer und gut lesbarer Form im Laborbereich <strong>zur</strong><br />
Kenntnisnahme ausgehängt;<br />
(3) es bildet die Basis für die „mündliche Sicherheitseinweisung“, an der die im Labor tätigen Personen zu<br />
Beginn ihrer Tätigkeit und dann in jährlicher Wiederholung teilnehmen müssen;<br />
(4) es wird den im Labor tätigen Personen in ausgedruckter und/oder elektronischer Form (i.d.R. im pdf-<br />
Format) <strong>zur</strong> Verfügung gestellt mit der ausdrücklichen Empfehlung, sich das vorliegende Dokument in<br />
Ergänzung <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“ durchzulesen und bei Fragen oder Unklarheiten sich<br />
an die Laborleitung zu wenden.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 3 von 19<br />
0.2 Gültigkeitsbereich<br />
(1) Das vorliegende Dokument ist gültig für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ im<br />
„gemeinsam genutzten Laborbereich“ der Laborräume C-701 und C-705 der Fachhochschule Gießen-<br />
Friedberg am Campus Gießen.<br />
(2) Das Dokument ist gültig für alle Personen, die sich im Rahmen von Studium. Lehre, Forschung, Instandhaltung<br />
oder Reinigung für den Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ in den unter (1) genannten<br />
Laborräumen vorübergehend oder dauerhaft aufhalten oder deren Einrichtung nutzen.<br />
(3) Diese Arbeitsbereichsbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> enthält allgemeine Hinweise auf Gefahren, Schutzmaßnahmen,<br />
Verhaltensweisen, Erste Hilfe und Entsorgung; sie wird im Detail ergänzt durch <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
im Sinne der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und <strong>Betriebsanweisung</strong>en für<br />
technische Einrichtungen sowie Arbeitsbereiche.<br />
(4) Das Dokument ist gültig seit dem 19.11.2007 und löst damit das Vorgängerdokument (Laborordnung<br />
vom 18.09.2000) ab.<br />
0.3 Begriffsbestimmungen<br />
Begriff Erläuterung<br />
Arbeitsbereich Hierunter zu verstehen ist der gesamte Bereich, der einer Laborleitung zugewiesen,<br />
und mit seinen experimentellen und versuchstechnischen Einrichtungen<br />
ausgestattet ist sowie der in zeitlicher Hinsicht gerade in der<br />
Bearbeitung eines arbeitsbereichsspezifischen Laborauftrags benutzt wird.<br />
Arbeitsgebiet Hierunter zu verstehen die Gesamtheit von zwei oder mehreren Arbeitsplätzen,<br />
die einer sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen<br />
Laboraufträge zugewiesen worden sind.<br />
Arbeitsplatz Hierunter zu verstehen ist der Laborarbeitsplatz mit seiner unmittelbaren<br />
Umgebung, an dem (a) ein bestimmtes Experiment oder eine bestimmte<br />
Messung bzw. Prüfung durchgeführt wird oder (b) der einer bestimmten<br />
sachkundigen Person für die Bearbeitung ihrer persönlichen Laboraufträge<br />
zugewiesen worden ist.<br />
Beauftragte/r der<br />
Laborleitung<br />
Gemeinsam genutzter<br />
Laborbereich<br />
Hierunter ist zu verstehen das Personal, das von der Laborleitung für den<br />
Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund einer besonderen<br />
Qualifikation (eingewiesen in mehrere Arbeitsplätze oder den gesamten<br />
Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“; umfassende<br />
Kenntnisse in den entsprechenden Sicherheitsbelangen) befugt ist, sich<br />
eigenständig im Labor aufzuhalten und zu arbeiten sowie befugt ist, Weisungen<br />
im Auftrag der Laborleitung zu erteilen.<br />
Die Laborräume C-701 und C-705 werden von mehreren Professoren des<br />
Fachbereichs 04 (KMUB) für Lehre und Forschung verwendet. In deren<br />
jeweiligem Verantwortungsbereich werden Studierenden im Rahmen ihres<br />
Studiums für Praktika und wissenschaftlichen Mitarbeiter/inn/en für Forschungsarbeiten<br />
Laborarbeitsplätze <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Die Bezeichnungen<br />
dieser Laborbereiche sind: (1) Labor für Verfahrenstechnik, Wasseraufbereitung<br />
und Abwasserbehandlung; (2) Labor für Luftreinhaltung und<br />
Immissionsschutz, (3) Labor für Abfall- und Bodenuntersuchungen und dem<br />
(4) Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie. Daneben wird im gemeinsam<br />
genutzten Laborbereich auch (5) die Ausbildung von Chemielaborant/inn/en<br />
unter der Verantwortung eines Ausbildungsleiters durchgeführt.<br />
Jeder dieser Bereiche ist in organisatorischer Hinsicht unabhängig, auch bei<br />
Nutzung der gleichen Laborräume.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 4 von 19<br />
Begriff Erläuterung<br />
Laborauftrag Hierunter zu verstehen sind alle Tätigkeiten, die im Labor des Arbeitsbereichs<br />
„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ durchgeführt werden, von der<br />
Tätigkeit der Studierenden in Praktika bis hin zu Instandhaltungsmaßnahmen<br />
durch Beauftrage der Laborleitung.<br />
Laborleitung Im Sinne dieser <strong>Betriebsanweisung</strong> ist hierunter zu verstehen die Laborleitung<br />
des Arbeitsgebiets „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ (lfd. Nr. 4,<br />
aufgeführt unter dem Begriff „gemeinsam genutzter Laborbereich“ in diesem<br />
Abschnitt); sie besteht aus dem/der Laborleiter/in und einer Stellvertreterin<br />
bzw. einem Stellvertreter (sofern eine/r benannt wurde).<br />
Sachkundige Person/en Hierunter sind zu verstehen Personen, die von der Laborleitung des Arbeitsgebiet<br />
„Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ aufgrund ihrer Einweisung<br />
in einen (oder mehrere) Arbeitsbereiche und der nachgewiesenen Teilnahme<br />
an einer vollständigen Sicherheitseinweisung befugt ist, sich eigenständig<br />
im Labor aufzuhalten und zu arbeiten.<br />
Zugangserlaubnis mit Begleitungspflicht<br />
Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht<br />
Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />
wobei die Begleitung durch sachkundiges Personal unverzichtbar notwendig<br />
ist.<br />
Hierunter ist zu verstehen die Zugangserlaubnis zu einem Laborbereich,<br />
wobei auf die Begleitung sachkundigen Personals verzichtet werden kann.<br />
0.4 Abkürzungen und Erläuterungen allgemeiner Begriffe<br />
Begriff Erläuterung<br />
z.B. zum Beispiel<br />
i.d.R. in der Regel<br />
1 Bezeichnung der Gefahrstoffe, der biologischen Arbeitsstoffe und der technischen<br />
Einrichtungen mit Gefährdungspotentialen<br />
1.1 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften<br />
…<br />
- sehr giftig und giftig<br />
- mindergiftig und reizend<br />
- umweltgefährlich<br />
1.2 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den toxikologischen Eigenschaften …<br />
- krebserzeugend<br />
- erbgutverändernd<br />
- fruchtschädigend<br />
- sensibilisierend<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 5 von 19<br />
1.3 Chemische Stoffe und Stoffgemische mit den Gefahrstoffeigenschaften …<br />
- hoch entzündlich<br />
- leicht entzündlich<br />
- brandfördernd<br />
- explosionsgefährlich<br />
- ätzend<br />
1.4 Biologische Arbeitsstoffe<br />
- Belebtschlamm<br />
- Faulschlamm<br />
- kommunales Abwasser<br />
- Nährboden mit Bakterien- und/oder Pilzkolonien<br />
1.5 Labortechnische Einrichtungen, die …<br />
- mit Unterdruck arbeiten (z.B. Vakuumpumpen, Rotationsverdampfer, Exsikkatoren, etc.);<br />
- mit Überdruck arbeiten (z.B. Pumpen, Druckgasflaschen und jeweils daran angeschlossene Apparaturen<br />
etc.);<br />
- mechanisch bewegliche Baugruppen aufweisen (z.B. Zentrifugen, etc.);<br />
- elektrisch betrieben werden (z.B. Magnetrührer, Messgeräte, etc.);<br />
- Hitze erzeugen (mit und ohne offene Flamme; z.B. Gasbrenner und Heizplatten etc.);<br />
- energiereiche elektromagnetische Strahlung abgeben können (z.B. Photometer mit UV-Lampe,<br />
Leuchtkasten für Dünnschichtchromatographieplatten etc.);<br />
- sehr scharfe Bestandteile aufweisen (z.B. Skalpelle etc.)<br />
1.6 Abfallstoffe, die …<br />
- bis <strong>zur</strong> abschließenden Entsorgung in kleinen Mengen im Labor zwischengelagert werden, vor allem<br />
geborstene Glasgeräte (Glasbruch).<br />
2 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
2.1 Gefährdung von Menschen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung<br />
(GefStoffV)<br />
Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in den Abschnitten<br />
1.1 und 1.3. genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der<br />
Schleimhäute, beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />
2.2 Gefährdung von Menschen und Einrichtungen durch Stoffe und Zubereitungen im Sinne der<br />
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)<br />
Brandgefahr durch brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe sowie durch brandfördernde Produkte<br />
gemäß Abschnitt 1.3; Explosionsgefahr durch Gas-/Luftgemische und Dampf-/Luftgemische brennbarer Gase<br />
und Flüssigkeiten.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 6 von 19<br />
2.3 Gefährdung von Menschen durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung<br />
(BioStoffV)<br />
Gesundheitsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die in Abschnitt 1.4<br />
genannten chemischen Stoffe und Zubereitungen bei Kontakt mit der Haut, den Augen und der Schleimhäute,<br />
beim Einatmen sowie beim Verschlucken.<br />
2.4 Gefährdung von Menschen durch labortechnische Einrichtungen und Glasabfall<br />
Verletzungsgefahr, teilweise mit der Gefahr irreparabler körperlicher Schäden, durch die unter Abschnitt 1.5<br />
aufgeführten labortechnischen Einrichtungen bei unsachgemäßer Benutzung und durch Glasbruch.<br />
3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
3.1 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die Laborleitung<br />
(1) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, dass<br />
das Betreten des entsprechenden Laboratoriums für all diejenigen verboten ist, die keine ausdrückliche<br />
Erlaubnis haben, den Laborraum zu betreten. Die Kennzeichnung ist mit einem Hinweis zu versehen,<br />
aus dem hervorgeht, wer die Ansprechpartner/innen sind, die weitere Auskünfte über die Zugangsregelungen<br />
geben können (Anlage 1).<br />
(2) Im Zugangsbereich der Laboratorien ist eine Kennzeichnung anzubringen, die auf Gefährdungspotentiale<br />
gemäß Abschnitt 2 hinweist, die an einzelnen Laborarbeitsplätzen vorhanden sein können (Anlage 2).<br />
(3) Personen, denen Zugang zum Laborbereich ohne Begleitung durch eine sachkundige Person gewährt<br />
werden soll („Zugangserlaubnis ohne Begleitungspflicht“), müssen die Teilnahme an einer „vollständigen<br />
Sicherheitseinweisung“ nachweisen.<br />
(4) Eine vollständige Sicherheitseinweisung besteht aus<br />
(a) einer mündlichen Sicherheitseinweisung durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der<br />
Laborleitung; Gegenstand der mündlichen Einweisung sind die Inhalte dieses Dokuments, die<br />
unter <strong>zur</strong> Hilfenahme einer Projektionspräsentation (Anlage 3) erläutert werden. Die Teilnahme<br />
an der mündlichen Einweisung ist von der eingewiesenen Person durch Unterschrift auf einer<br />
Teilnehmerliste (Anlage 4) zu bestätigen.<br />
(b) einer sich an (a) anschließenden „sicherheitstechnischen Laborerkundung“, wobei die Gefährdungspotentiale<br />
und sicherheitstechnischen Einrichtungen in einen Lageplan (Anlage 5 und<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 7 von 19<br />
Anlage 6) einzuzeichnen sind. Die bearbeiteten Lagepläne sind der Laborleitung vorzulegen, die<br />
auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />
(c) der Bearbeitung eines Arbeitsbogens (in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit) zu sicherheitstechnischen<br />
Themen (Anlage 7). Der bearbeitete Arbeitsbogen ist der Laborleitung vorzulegen, die<br />
auf der Teilnehmerliste (Anlage 4) einen Erledigungsvermerk anbringt.<br />
(5) Personen, die längerfristig im Arbeitsbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ tätig sind, müssen<br />
einmal jährlich <strong>zur</strong> Auffrischung der sicherheitstechnischen Kenntnisse an einer mündlichen Sicherheitseinweisung<br />
gemäß Absatz (4)(a) dieses Abschnitts teilnehmen.<br />
(6) Personen, die sich ausschließlich kurzzeitig im Labor aufhalten müssen (z.B. für Wartungs- und Reparaturarbeiten)<br />
sind für diesen Aufenthalt von einer sachkundigen Person oder einer von der Laborleitung<br />
beauftragen Person zu begleiten. Sofern die ständige Begleitung im Labor gewährleistet ist, muss keine<br />
mündliche Sicherheitseinweisung entsprechend Absatz (4)(a) dieses Abschnitts durchgeführt werden.<br />
Allerdings ist dieser Personenkreis darauf hinzuweisen, dass Punkt (7) dieses Abschnitts gültig ist (Weisungsrecht<br />
durch Laborleitung und Beauftragte).<br />
(7) Allen im Labor tätigen Personen ist mitzuteilen, dass sie den Anweisungen der Laborleitung oder der<br />
Beauftragten der Laborleitung unmittelbar Folge zu leisten haben. Die Namen der Laborleitung und der<br />
Beauftragten der Laborleitung werden, ggf. eingeschränkt für spezifische Arbeitsplätze oder Arbeitsgebiete,<br />
durch Aushang im Labor bekannt gegeben (Anlage 8). Nichtbeachtung entsprechender Weisungen<br />
kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />
Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />
(8) Die Laborleitung stattet die Arbeitsplätze – je nach Bedarf – mit Stoffbezogenen, Stoffgruppenbezogenen,<br />
Gerätebezogenen und/oder Arbeitsplatzbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en aus. Die im Labor tätigen<br />
Personen werden im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung auf die Verfügbarkeit dieser Dokumente<br />
hingewiesen; Aufbau und das Prinzip des Informationsgehalts wird erläutert. Eine Übersicht<br />
über die verfügbaren <strong>Betriebsanweisung</strong>en wird in einem Verzeichnis (Anlage 9) geführt. Die <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
werden einmal jährlich durch die Laborleitung oder eine/n Beauftragte/n der Laborleitung<br />
auf Aktualität hin überprüft; die jährliche Überprüfung wird auf den jeweiligen Dokumenten und auf dem<br />
Formular „Aktualitätsprüfung von <strong>Betriebsanweisung</strong>en“ (Anlage 10). Die überprüften <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
werden unter Verwendung eines Aufklebers gekennzeichnet (Anlage 11).<br />
(9) Die Laborleitung oder eine von ihr beauftragte Person überprüft einmal jährlich die Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten<br />
Dokumente und deren sachgerechte Veröffentlichung im Laborbereich und dokumentiert<br />
die entsprechende Durchführung auf einer Checkliste (Anlage 22). Einmal jährlich wird eine Sicherheitsbegehung<br />
durchgeführt und deren Ergebnis auf einer Checkliste erfasst (Anlage 23).<br />
3.2 Vorsorgende organisatorische Schutzmaßnahmen durch die im Labor tätigen Personen<br />
selbst<br />
(1) Personen, die eine besondere körperliche Disposition aufweisen, die das Arbeiten mit Gefahrstoffen<br />
einschränken oder ganz verbieten können (z.B. Allergie, Schwangerschaft, etc.) haben die Laborleitung<br />
oder die Beauftragte Person der Laborleitung umgehend darüber zu informieren, damit zuverlässig die<br />
Kontaktmöglichkeiten mit entsprechenden Gefahrstoffen unterbunden werden.<br />
(2) Den im Labor tätigen Personen wird empfohlen, die für ihre Personengruppe angebotenen Möglichkeiten<br />
<strong>zur</strong> Gesundheitsvorsorge (arbeitsärztliche Untersuchungsangebote, Schutzimpfungen etc.) regelmäßig<br />
wahrzunehmen.<br />
(3) Personen, die im Laborbereich arbeiten, wird empfohlen, über die Wirksamkeit ihrer letzten Tetanus-<br />
Impfung informiert zu sein und diese ggf. auffrischen zu lassen.<br />
(4) Im Übrigen wird auf die Empfehlungen hingewiesen, die die Laborleitung in die Stoffbezogenen und<br />
Gerätebezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en einarbeitet.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
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3.3 Vorsorgende Schutzmaßnahmen während der Ausübung von Tätigkeiten im Laboratorium<br />
(1) Beim Aufenthalt im Labor ist grundsätzlich folgende Schutzausrüstung zu tragen:<br />
(a) Schutzbrille;<br />
(b) geeignete Schutzkleidung (i.d.R. ein Baumkittel, der mindestens knielang ist. Die Ärmel dürfen<br />
nicht nach außen umgeschlagen sein und der Kittel ist geschlossen zu tragen);<br />
(c) geschlossene Schuhe, die nicht vom Fuß rutschen können.<br />
(2) Studierende müssen sich vor Beginn der Labortätigkeit (hierzu gehört bereits die „sicherheitstechnische<br />
Laborerkundung“ im Rahmen der „vollständige Sicherheitseinweisung“; siehe Abschnitt 3.1, Absatz (4))<br />
die entsprechende Schutzkleidung eigenverantwortlich beschaffen; im Rahmen der mündlichen Sicherheitseinweisung<br />
ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung von Absatz (1) dieses Abschnitts der<br />
Zugang zum Labor nicht gewährt wird bzw. ein Laborverweis erteilt wird; hierdurch kann die zeitgerechte<br />
Fortführung des Studiums gefährdet werden, was dann nicht in die Verantwortung des Laborleitung gelegt<br />
werden kann.<br />
(3) Personen im Angestellten- oder Beamtenverhältnis beschaffen sich ihrer Schutzkleidung ebenfalls eigenverantwortlich,<br />
ggf. unter Beachtung aktuell geltender tariflichrechtlicher oder anderer aktueller Bestimmungen<br />
und Regelungen.<br />
(4) Für kurzzeitig im Labor verweilende Personen wird entsprechende Schutzkleidung gemäß Abschnitt<br />
(1)(a) und (1)(b) dieses Abschnitts von der Laborleitung leihweise <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />
(5) Nach Verlassen des Labors ist die Schutzkleidung abzulegen, damit daran anhaftende Gefahrstoffe<br />
nicht in saubere Bereiche verschleppt werden. Insbesondere zu vermeiden ist das Tragen von Schutzkleidung<br />
an Orten, an denen Nahrungsmittel zu sich genommen werden (z.B. Pausenräume etc.). Die<br />
abgelegte Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung aufzubewahren, damit nicht versehentlich<br />
eine Kontamination der Straßenkleidung durch Gefahrstoffe erfolgt.<br />
(6) Nach Verlassen des Labors und vor der „Zu-Sich-Nahme“ von Speisen, Getränken oder Genussmittel<br />
sind die Hände zu reinigen! Nach Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hände darüber hinausgehend<br />
auch zu desinfizieren,<br />
(7) Überbekleidung, Taschen etc. dürfen nicht in das Labor mit hinein genommen werden; sie sind außerhalb<br />
der Laboratorien an den vorgesehenen Stellen zu verwahren.<br />
(8) Das alleinige Arbeiten im Labor ist grundsätzlich verboten. Im Labor tätige Personen haben vor Aufnahme<br />
der Arbeiten sicherzustellen, dass sie nicht alleine im Labor arbeiten. Es muss immer eine zweite<br />
Person in Rufnähe sein, um im Notfall helfend eingreifen zu können.<br />
(9) Ist das alleinige Arbeiten in begründeten Ausnahmen unumgänglich, ist die Laborleitung hiervon vorher<br />
zu informieren, die das alleinige Arbeiten im Labor genehmigen muss. In diesem Fall ist sicher zu stellen,<br />
dass sich beispielsweise eine zweite Person regelmäßig im gleichen Stockwerk aufhält, die sich in<br />
kürzeren zeitlichen Abständen durch Einblick in das Labor oder durch Kontrollanrufe davon überzeugt,<br />
dass im Labor alles in Ordnung ist.<br />
(10) Ist das alleinige Arbeiten im Labor unumgänglich notwendig zu Zeiten, in denen sich sonst keine weiteren<br />
Personen regulär im Gebäude aufhalten (z.B. an Wochenenden, Feiertagen etc.), ist die Person, die<br />
beabsichtigt alleine im Labor zu arbeiten, verpflichtet, dieses bei der Laborleitung unter Angabe der beabsichtigten<br />
Tätigkeiten zu beantragen. Die Laborleitung entscheidet unter Abwägung sicherheitstechni-<br />
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scher Belange. Wird eine entsprechende alleinige Anwesenheit im Labor genehmigt, ist das folgende sicherheitstechnische<br />
Kontrollverfahren durchzuführen:<br />
(a) Die im Labor tätige Person muss während ihrer alleinigen Anwesenheit im Labor ein betriebsbereites<br />
Mobiltelefon mit sich führen.<br />
(b) Unmittelbar nach Betreten des Laborbereichs und noch vor Aufnahme der Laborarbeiten meldet sich<br />
die im Labor tätige Person telefonisch bei der Laborleitung oder einer von der Laborleitung beauftragten<br />
Person. Der im Labor tätigen Person wird eine entsprechende Telefonnummer mit der Genehmigung<br />
mitgeteilt.<br />
(c) Während der Anwesenheit der Person im Labor wird diese in unregelmäßigen zeitlichen Abständen<br />
von der Laborleitung bzw. einer beauftragten Person angerufen, um sich nach deren Befinden zu erkundigen.<br />
Meldet sich die im Labor tätige Person nicht wie vereinbart, muss die Laborleitung oder<br />
die beauftragte Person umgehend den Laborbereich aufsuchen, um persönlich die Situation in Augenschein<br />
zu nehmen.<br />
(d) Nach Abschluss der Labortätigkeit und unmittelbar nach Verlassen und Verschließen des Laborbereichs<br />
hat sich die allein im Labor tätige Person bei der Laborleitung oder der beauftragten Person<br />
telefonisch zu melden und den Abschluss der Arbeiten zu bestätigen.<br />
3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Arbeitsweisen bei Tätigkeiten im Labor<br />
(1) Im Labor ist Ordnung zu halten.<br />
(2) Im Bereich der Gehwege dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.<br />
(3) Zu Beginn des Arbeitens im Labor hat sich die im Labor tätige Person davon zu überzeugen, dass alle<br />
zu verwendenden Geräte aus sichertechnischer Sicht funktionsfähig sind und alle Arbeitsplatzbezogenen<br />
Vorkehrungen getroffen worden sind, um mit Gefahrstoffen sicher arbeiten zu können. Bei offensichtlichen<br />
Schäden oder Fehlfunktionen sind Geräte bzw. Einrichtungen zu kennzeichnen und die Laborleitung<br />
oder der Beauftragte der Laborleitung ist umgehend zu informieren (Anlage 12).<br />
(4) Beim Pipettieren von Flüssigkeiten ist das Ansaugen mit dem Mund absolut verboten!<br />
(5) Das Verbringen von Lebens- und Genussmitteln in das Labor sowie das Essen, Trinken und Rauchen im<br />
Laborraum ist untersagt.<br />
(6) Alle mit Chemikalien und Zubereitungen gefüllten Flaschen und Gefäße (auch wenn es sich nicht um<br />
Gefahrstoffe handeln sollte) sind mit einem Etikett mit eindeutiger Beschriftung zu versehen. Die Beschriftung<br />
umfasst mindestens:<br />
(a) Eindeutige Bezeichnung des Inhalts; bei Stoffmischungen und Zubereitungen mit Konzentrationsangabe(n).<br />
(b) Datum der Herstellung<br />
(c) Eindeutige Namensangabe des Herstellers der Zubereitung<br />
(d) Haltbarkeitsdatum oder –zeitraum.<br />
Die Verwendung von Selbstklebeetiketten wird empfohlen (Anlage 13, Anlage 14, Anlage 15).<br />
(7) Ist eine Lagerung von mehr als einem Arbeitstag abzusehen, sind Zubereitungen in geeignete Vorratsflaschen<br />
umzufüllen. Eine Aufbewahrung in Herstellungsgefäßen (z.B. Messkolben etc.). ist nicht zulässig.<br />
(8) Handelt es sich bei für den ab- oder umgefüllten Chemikalien und Zubereitungen um Gefahrstoffe, ist<br />
neben der Kennzeichnung nach Absatz 6 dieses Abschnitts das Gefäß auch mit der entsprechende<br />
Warnhinweis zu versehen (bevorzugt mit dem Gefahrensymbol nach Gefahrstoffverordnung; in Ausnahmefällen<br />
ersatzweise durch eine verbale Umschreibung).<br />
(9) Grundsätzlich ist mit Gefäßen, die Chemikalien oder Zubereitungen enthalten, immer vorsichtig umzugehen!<br />
Die Einhaltung der in den Absätzen (6) bis (8) dieses Abschnitts beschriebenen Kennzeichnungsregeln<br />
führt zu einem hohen Maß an Sicherheit im Umgang mit Gefahrstoffen; dennoch sollte einer<br />
im Labor tätigen Person immer gegenwärtig sein, dass Menschen nicht immer fehlerfrei arbeiten und<br />
somit in seltenen Fällen Kennzeichnung auch un<strong>zur</strong>eichend oder falsch sein können. Entsprechend ist<br />
bei Tätigkeiten im Labor immer so vorzugehen, dass ein Gefäß, das eine chemische Substanz enthält<br />
und das nicht mit einem Gefahrstoffsymbol gekennzeichnet ist, solange als Gefahrstoff zu betrachten,<br />
bis man sich selbst durch geeignete Maßnahmen vom Gegenteil überzeugt hat.<br />
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(10) Die Laborleitung stellt für verschiedene Zwecke Schutzhandschuhe <strong>zur</strong> Verfügung. Schutzhandschuhe<br />
müssen bei Tätigkeiten getragen werden, bei denen mit offenen Gefahrstoffen der Klassifizierung "sehr<br />
giftig", "Krebs erzeugend", "sensibilisierend", "Erbgut verändernd" oder "Frucht schädigend" umgegangen<br />
wird. Daneben muss mit diesen Stoffen im Abzug hantiert werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />
der Klassifizierung "ätzend" in offener Form wird die Verwendung von Schutzhandschuhen empfohlen.<br />
Detaillierte Informationen geben die Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en!<br />
(11) Wird ein Schutzhandschuh während des Gebrauchs mit einem Gefahrstoff verunreinigt, ist er spätestens<br />
nach Abschluss des Arbeitsgangs mit Seife und Wasser abzuwaschen; der Handschuh kann hierzu an<br />
der Hand belassen werden. Hierdurch wird eine unbeabsichtigte Verteilung des Gefahrstoffs an andere<br />
Orte vermieden.<br />
(12) Schutzhandschuhe bilden nicht für alle Gefahrstoffe absolut undurchdringliche Barrieren. Das Durchdringen<br />
beispielsweise organischer Lösungsmittel oder lipophiler Flüssigkeiten wird – abhängig vom Material<br />
der Handschuhe – ggf. nur zeitlich verzögert. Abhängig vom Penetrationsverhalten eines Stoffes<br />
und dem sich daraus ergebenen Gefährdungspotential kann in Einzelfällen der kurzfristige Austausch<br />
der verunreinigten Schutzhandschuhe notwendig sein. Nähere Informationen enthält die Stoffbezogene<br />
<strong>Betriebsanweisung</strong> des Gefahrstoffs. Empfehlungen für die Verwendung bestimmter Schutzhandschuhe<br />
für den Umgang mit Gefahrstoffen sind Anlage 16 zu entnehmen.<br />
(13) Für bestimmte Geräte, deren Nutzung mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist, bestehen<br />
Gerätebezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>en; die entsprechenden Inhalte muss sich der Anwender vor<br />
Anwendung des Gerätes vertraut gemacht haben.<br />
(14) Der Umgang mit Druckgasflaschen ist nur entsprechend eingewiesenen und sachkundigen Personen<br />
erlaubt! Entsprechende Stahlflaschen müssen in geeigneter Weise gegen Umstürzen gesichert sein. Die<br />
Flaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Stahlflaschen mit aggressiven<br />
oder giftigen Gasen (z.B. HCl, H2S, SO2, Cl2) dürfen nur im Abzug aufbewahrt und verwendet werden.<br />
(15) Arbeiten mit aggressiven, gesundheitsschädlichen oder entzündlichen flüchtigen Substanzen dürfen nur<br />
in Abzügen durchgeführt werden.<br />
(16) Vor Aufnahme der Arbeiten in einem Abzug hat sich die entsprechende Person von der Funktionsfähigkeit<br />
des Abzugs zu überzeugen (z.B. durch visuelle Kontrolle des im Abzug angebrachten Flatterbands).<br />
(17) Beim Aufbau von Experimentier- und Prüfarbeitsplätzen sind Sicherheitsbelange immer mit zu bedenken!<br />
(18) Arbeiten, bei denen komplexe Aufbauten, Apparaturen oder Geräte verwendet werden, sind nach dem<br />
Aufbau und vor Inbetriebnahme durch die Laborleitung oder die beauftragte Person der Laborleitung zu<br />
überprüfen. Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn die Verwendung durch die Laborleitung oder<br />
die beauftragte Person der Laborleitung freigegeben wurde.<br />
(19) Experimentelle Arbeiten sind mit Überlegung und großer Sorgfalt zu planen und durchzuführen, so dass<br />
keine Personen gefährdet werden und ein unnötiger Mehrverbrauch an chemischen Stoffen sowie unnötiger<br />
Energieeinsatz vermieden wird.<br />
(20) Studierende müssen strikt beachten, dass sie im Labor nur die Arbeiten durchführen dürfen, die im<br />
Rahmen der Lehrveranstaltung als Aufgaben angewiesen werden. Nichtbeachtung dieser Regelung<br />
kann zum unmittelbaren Laborverbot führen. Studierende sind darauf hinzuweisen, dass durch einen<br />
Laborverweis die zeitgerechte Fortführung ihres Studiums gefährdet werden kann.<br />
(21) Bei laufenden Apparaturen muss die zuständige im Labor tätige Person ständig persönlich anwesend<br />
sein oder eine andere sachkundige Person, so dass die Apparatur fortlaufend überwacht wird. Apparaturen,<br />
die über einen längeren Zeitraum ohne Überwachung laufen sollen, müssen von der Laborleitung<br />
für diese Zwecke freigegeben werden.<br />
(22) Unnötiger Verbrauch von Gas, Strom und Wasser ist zu vermeiden.<br />
(23) Am Ende der Tätigkeiten bzw. beim (längerfristigen) Verlassen des Arbeitsplatzes sind alle Gas- und<br />
Wasserhähne zu schließen und Gerätestecker aus den Steckdosen zu ziehen.<br />
(24) Am Ende entsprechender Labortätigkeiten sind die Arbeitsplätze auf<strong>zur</strong>äumen und zu reinigen. Benutzte<br />
Geräte sind zu reinigen bzw. der Reinigung zuzuführen und anschließend an die dafür vorgesehenen<br />
Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong> zu verbringen. Alle Chemikalien und Zubereitungen sind nach Abschluss der<br />
Labortätigkeit sicher zu verschließen und ebenfalls an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte <strong><strong>zur</strong>ück</strong><br />
zu verbringen.<br />
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(25) Vor Verlassen des Labors sind die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die anschließende Anwendung<br />
von Hautpflegemitteln für die Hände wird empfohlen.<br />
3.5 Lagerung von und Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor<br />
(1) Die Menge an Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen im Labor ist grundsätzlich so gering wie<br />
möglich zu halten. Zur Lagerung größerer Mengen an chemischen Stoffen stehen dem Laborbereich Lagerplätze<br />
im Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus in Gießen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung. Kleingebinde werden in Gefahrstoffschränken im Labor C-701 gelagert. Die Schränke<br />
sind geschlossen zu halten und nur <strong>zur</strong> Entnahme kurzzeitig zu öffnen.<br />
(2) Zur Versorgung der Laborbereichs mit chemischen Stoffen und Zubereitungen werden diese aus dem<br />
Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen in kleinen Mengen<br />
geholt. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz 1 zu tragen; geeignete<br />
Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen! Ein Feuerlöscher ist<br />
dann mitzuführen, wenn die zu transportierende Substanz „brandfördernd“ oder „leicht entzündlich“ ist.<br />
Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam transportiert werden. Das<br />
Chemikaliengefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren. Bei Benutzung<br />
des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />
montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung ist anzustellen.<br />
(3) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe sind in den dafür vorgesehenen Schränken und Kühlschränken<br />
aufzubewahren; dabei sind die Vorgaben der Lagergefährdungsklassen zu beachten.<br />
(4) An den Arbeitsplätzen dürfen nur die Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe stehen, die für die<br />
Durchführung der jeweilig konkreten experimentellen Arbeiten notwendig sind. Dabei ist die Menge auf<br />
das tatsächlich Notwendige zu beschränken.<br />
(5) Vor Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen haben sich die entsprechenden<br />
Personen mit den Inhalten der jeweils Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong>en vertraut zu machen!<br />
(6) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die<br />
Laborleitung oder die von der Laborleitung beauftragten Personen über die Grenzen des Laborbereichs<br />
hinaus verbracht werden! Dabei sind entsprechend wirksame Vorsorgemaßnahmen gegen eine Freisetzung<br />
des Gefahrstoffs bzw. und biologischen Arbeitsstoffs (z.B. gegen Bruch der Gefäße, Verschütten<br />
etc.) zu treffen.<br />
(7) Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe dürfen nicht aus dem Labor hinaus verbracht werden, um sie<br />
in Schreib- und Aufenthaltsräumen zu lagern oder gar mit diesen dort zu hantieren. Besonders hingewiesen<br />
sei auf das Verbot entsprechende Stoffe in Kühlschränken zu lagern, die der Aufbewahrung von<br />
Lebensmitteln dienen.<br />
(8) Kühl- und Gefrierschränke im Labor dürfen nicht für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln<br />
verwendet werden.<br />
(9) Weiterhin sei auf die laborinternen Kennzeichnungsregelungen (Abschnitt 3.4; Absätze (6) bis (9)) und<br />
die Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung von Schutzhandschuhen hingewiesen (Abschnitt 3.4;<br />
Absätze (10) bis (12)).<br />
4 Verhalten im Gefahrfall<br />
4.1 Verhalten bei Entstehungsbränden<br />
(1) Ein Entstehungsbrand ist ein räumlich begrenztes Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren<br />
Brandbekämpfungsmitteln erfolgreich bekämpft werden kann.<br />
(2) Ruhe bewahren!<br />
(3) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist!<br />
(4) Sobald der Entstehungsbrand gelöscht ist die Laborleitung informieren.<br />
(5) Die Laborleitung entscheidet nach Begutachtung der Situation über das weitere Vorgehen.<br />
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4.2 Verhalten bei Bränden<br />
(1) Ein Brand ist ein Brandereignis, das mit den im Labor verfügbaren Brandbekämpfungsmitteln voraussichtlich<br />
nicht oder nicht vollständig bekämpft werden kann.<br />
(2) Ruhe bewahren!<br />
(3) Brandalarm auslösen gemäß Brandalarmplan (Anlage 17)<br />
(4) Löschversuch unternehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist.<br />
(5) Gefährdete Laborbereiche von Personen räumen; Fluchtwege benutzen! Keine Aufzüge benutzen!<br />
(6) Benachbarte Laboratorien und Stockwerke warnen!<br />
(7) Festgelegten Sammelplatz aufsuchen (Anlage 18)<br />
(8) Anwesenheitskontrolle durchführen<br />
(9) Prüfen, ob Zufahrts- und Angriffswege für die Feuerwehr frei sind.<br />
(10) Feuerwehr einweisen; <strong>zur</strong> Unterstützung einen sach- und ortskundigen Laborangehörigen dafür abstellen.<br />
(11) Mit der Feuerwehr Möglichkeiten der Bergung von Inventar etc. prüfen.<br />
(12) Sobald es die Situation zulässt: Meldung an die Hochschulleitung.<br />
4.3 Verhalten bei Unfällen<br />
(1) Ein Unfall ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person verletzt wird.<br />
(2) Ruhe bewahren<br />
(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />
(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />
(5) Erste Hilfe leisten (Erste-Hilfe-Koffer und die darin verfügbare Erste-Hilfe-Anweisung benutzen); siehe<br />
auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />
(6) Laborleitung informieren<br />
(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />
(8) Bei offensichtlich schweren Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en nicht mehr transportfähig<br />
erscheinen: Rettungsdienste anfordern.<br />
(9) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />
transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />
zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />
bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />
(10) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />
zulässt:<br />
(a) Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />
(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />
(11) Bei leichten Verletzungen (leichte Schnittverletzungen, leichte Brandverletzungen):<br />
(a) Selbstversorgung der Verletzung oder (besser) Versorgung durch Ersthelfer oder andere im Laborbereich<br />
tätige Personen.<br />
(b) Eintragung vornehmen in Verbandbuch (befindet sich im Verbandkasten).<br />
(c) Falls die Verletzung bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erfolgte und zu besorgen ist,<br />
dass entsprechendes Material in die Wunde eingedrungen ist, ist ein Arzt aufzusuchen, der hinsichtlich<br />
weiterer Maßnahmen (z.B. Impfungen) beraten kann.<br />
4.4 Verhalten bei Vergiftungen<br />
(1) Eine Vergiftung ist ein Vorkommnis, bei der eine im Labor tätige Person über die Haut, die Atemwege<br />
oder den Magen-Darm-Pfad einen Gefahrstoff aufgenommen hat..<br />
(2) Ruhe bewahren<br />
(3) Unfallalarm auslösen gemäß Unfallalarmplan (Anlage 19)<br />
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(4) Verletzte Person/en - soweit notwendig - aus der Gefahrenzone bringen.<br />
(5) Erste Hilfe leisten: siehe auch Abschnitt 5 dieses Dokuments.<br />
(6) Laborleitung informieren<br />
(7) Ersthelfer herbeiholen (Telefonliste: Anlage 20)<br />
(8) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />
Verpackung etc.).<br />
(9) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />
(10) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere Informationen<br />
einholen.<br />
(11) Bei Verdacht auf schwere Verletzungen, bei denen die verletzte/n Person/en gut ansprechbar und<br />
transportfähig sind: zuständige Fachärzte informieren (Telefonliste: Anlage 20) und verletzte Person unverzüglich<br />
zum Facharzt bringen; falls kein Fahrzeug unmittelbar <strong>zur</strong> Verfügung steht: Rettungsdienst<br />
bzw. Krankentransport anfordern (Telefonliste: Anlage 20).<br />
(12) Sobald es die Situation nach dem Auftreten schwerer Verletzungen oder einem Transport zu einem Arzt<br />
zulässt: Meldung an die Hochschulleitung (Anlage 21).<br />
4.5 Störfälle<br />
(1) Ein Störfall ist ein Vorkommnis, durch das eine erhöhte Gefährdung der im Labor tätigen Personen zu<br />
erwarten ist, ohne dass es <strong>zur</strong> Verletzung einer Person gekommen ist. Dazu gehören Geräteausfälle,<br />
Gerätestörungen, Verschütten und Vernebeln von Gefahrstoffen, Wasserrohrbrüche, Ausbruch eines lokal<br />
begrenztem Brandereignisses, dass selbst verlöscht ist oder durch Nutzung vorhandener Löscheinrichtungen<br />
vollkommen gelöscht wurde.<br />
(2) Falls sich die Gefährdung über den Arbeitsplatz hinaus ausbreiten könnte: alle im Labor tätigen Personen<br />
warnen und ggf. zum Verlassen des Labors auffordern.<br />
(3) Laborleitung informieren.<br />
(4) Aufnahme von Reinigungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten nach Anweisung durch die Laborleitung<br />
oder deren beauftragte Person.<br />
(5) Der Laborbereich erst für eine weitere Nutzung durch die Laborleitung erst wieder freigegeben, wenn<br />
alle den Störfall hervorgerufenen Gefahrenquellen beseitigt worden sind.<br />
5 Erste Hilfe<br />
5.1 Erste Hilfe bei Brandverletzungen<br />
(1) Brennende Kleidung sofort löschen: Notfalldusche, Feuerlöschdecke; nur im Ausnahmefall: Feuerlöscher.<br />
(2) Kleidung über der Brandwunde entfernen, sofern sie nicht festklebt.<br />
(3) Wunde keimfrei mit Verbandpäckchen bedecken.<br />
(4) Verletzte warm halten<br />
(5) Falls noch nicht geschehen und notwendig: Brandalarm oder Unfallalarm auslösen gemäß Brandalarmplan<br />
(Anlage 17) oder Unfallalarmplan (Anlage 19).<br />
5.2 Erste Hilfe bei Kontakt mit Gefahrstoffen (vermutete oder sichere Vergiftungsfälle)<br />
(1) Bei Hautkontakt:<br />
(a) betroffene Hautpartie sofort mit viel Wasser waschen.<br />
(b) Bei Kontakt an unzugänglichen Stellen: Duschen (Notduschen); verunreinigte Kleidungsstücke<br />
ausziehen.<br />
(c) Den Anweisungen der Stoffbezogenen <strong>Betriebsanweisung</strong> folgen.<br />
(d) Bei Bedarf Arzt hinzuziehen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Telefonliste: Anlage 20).<br />
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(e) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />
Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />
(2) Bei Augenkontakt:<br />
(a) Augen sofort mit viel fließendem Wasser spülen (Augenbrause). Möglichst lange spülen.<br />
(b) Anschließend sofort Augenarzt aufsuchen (Vorgehensweise: siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung:<br />
siehe Telefonliste (Anlage 20).<br />
(c) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />
Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />
(3) Bei Einatmen:<br />
(a) Betroffene Person unverzüglich an die frische Luft bringen, warm halten (Decke), ausruhen lassen.<br />
(b) Sofort Arzt oder Rettungsdienst/Notarzt rufen bzw. betroffene Person zum Arzt bringen (Vorgehensweise:<br />
siehe Abschnitt 4.2; Anmeldung: siehe Telefonliste, Anlage 20).<br />
(c) Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes: Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen<br />
(z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />
(d) Bei Arztbesuch: Informationen zum betreffenden Stoff mitnehmen (z.B. Sicherheitsdatenblatt,<br />
Stoffbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.). Bei schwerer Symptomatik: Vorgehen wie<br />
unter Absatz (4): Verschlucken.<br />
(4) Bei Verschlucken:<br />
(a) Betroffene Person <strong>zur</strong> Ruhe bringen und unter Begleitung ausruhen lassen.<br />
(b) Notarzt verständigen.<br />
(c) Informationen zum betreffenden Stoff zusammentragen (z.B. Sicherheitsdatenblatt, Stoffbezogene<br />
<strong>Betriebsanweisung</strong>, Verpackung etc.).<br />
(d) Giftnotruf kontaktieren und weitere Instruktionen einholen (Anlage 24).<br />
(e) Notfalltelefon des Chemikalienherstellers kontaktieren (siehe Sicherheitsdatenblatt) und weitere<br />
Informationen einholen.<br />
6 Entsorgung<br />
6.1 Allgemeines<br />
(1) Der Entsorgungsplan der Hochschule ist zu beachten.<br />
(2) Zur Entsorgung stehen im Laborbereich „Umweltanalytik und Ökotoxikologie“ folgende Einrichtungen <strong>zur</strong><br />
Verfügung:<br />
(a) Abfallsack für haushaltsähnliche Abfälle<br />
(b) Metalleimer für Glasbruch und andere scharfkantige mineralische Abfälle<br />
(c) Sammelgefäß für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare flüssige Gefahrstoffabfälle<br />
(d) Sammelgefäß für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle.<br />
(e) Sammelgefäß für Kulturnährböden<br />
(f) Feststoffsonderabfall<br />
(g) Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage.<br />
6.2 Nutzung des Abfallsacks für haushaltsähnliche Abfälle:<br />
(1) Haushaltsähnliche Abfälle dürfen nur dann in den Restmüllsack eingefüllt werden, wenn hiervon keine<br />
Gefahr für Reinigungspersonal, Entsorgungspersonal und Umwelt ausgehen kann (z.B. durch eventuell<br />
anhaftende Gefahrstoffreste).<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 15 von 19<br />
(2) Gefahrstoffreste dürfen nicht in den RestmüllSack eingefüllt werden.<br />
(3) Der Abfall wird von Reinigungspersonal (Fremdfirma) einmal täglich entsorgt.<br />
6.3 Nutzung des Metalleimers für Glasabfälle und scharfkantige Abfälle<br />
(1) Laborglasabfall ist aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung nicht für das Recycling als Flaschenglas<br />
geeignet; es muss als Restmüll entsorgt werden<br />
(2) In den Eimer eingefüllt werden dürfen nur entsprechende Abfälle, die von anhaftenden Gefahrstoffen<br />
befreit wurden.<br />
(3) Beim Hantieren mit dem Abfallgefäß sind Schutzhandschuhe aus Leder, Schutzkleidung und Schutzbrille<br />
zu tragen.<br />
(4) Der Abfall wird von sachkundigem Laborpersonal in den Restmüllbehälter überführt.<br />
6.4 Nutzung des Sammelgefäßes für wässrige Gefahrstoffabfälle und mit Wasser mischbare<br />
flüssige Gefahrstoffabfälle<br />
(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />
befüllt werden.<br />
(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />
(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />
- wässrige Lösungen, die signifikante Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr giftig“,<br />
„giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten; dazu gehören im Wesentlichen Lösungen von<br />
Schwermetallsalzen und anderen anorganischen Stoffen, die sich durch einfache und gefahrlose<br />
chemische Vorbehandlung nicht entgiften lassen;<br />
- Wässrige Lösungen mit signifikanten Mengen an mit Wasser vollständig mischbaren organischen<br />
Lösungsmitteln und Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“ und/oder<br />
„umweltgefährlich“.<br />
- Säuren und Laugen, die weitere Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften „sehr giftig“, „giftig“<br />
und/oder „umweltgefährlich“ enthalten, wenn Sie in einer Verdünnung vorliegen, die keine übermäßige<br />
Erwärmung zulassen.<br />
(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />
- Nicht mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel oder organische Stoffe, die in Wasser praktisch<br />
nicht löslich sind;<br />
- wässrige Lösungen, die keine signifikanten Mengen an Gefahrstoffen mit den Eigenschaften „sehr<br />
giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten;<br />
- Konzentrierte Säuren oder Laugen<br />
- Verdünnte Säuren oder Laugen, die keine weiteren Substanzen mit den Gefahrstoffeigenschaften<br />
„sehr giftig“, „giftig“ und/oder „umweltgefährlich“ enthalten.<br />
- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />
(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />
vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />
Entsorgungsweg entscheidet.<br />
(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />
Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />
1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />
Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu transportieren.<br />
Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf eine Aufstellhalterung<br />
montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen. Die Lüftung<br />
ist anzustellen.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
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Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 16 von 19<br />
6.5 Nutzung des Sammelgefäßes für organische, nicht mit Wasser mischbare Gefahrstoffabfälle<br />
(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />
befüllt werden.<br />
(2) Das Sammelgefäß ist in einer Auffangwanne im Abzug aufzubewahren!<br />
(3) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />
- Lösungsmittel, die mit Wasser nicht mischbar sind;<br />
- Andere organische Flüssigkeiten, die mit Wasser nicht mischbar sind.<br />
(4) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />
- Wässrige Lösungen und Wasser;<br />
- mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel wässrige Lösungen davon;<br />
- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />
(5) In Zweifelsfällen, ob signifikante Mengen an Gefahrstoffen in einer zu entsorgenden wässrigen Lösung<br />
vorhanden sind, ist die Laborleitung vor der beabsichtigen Entsorgung zu konsultieren, die über den<br />
Entsorgungsweg entscheidet.<br />
(6) Gefüllte Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />
Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />
1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe, eine Atemschutzmaske und ein Feuerlöscher sind benutzungsbereit<br />
mitzuführen! Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen<br />
zu transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das<br />
auf eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />
Die Lüftung ist anzustellen.<br />
6.6 Nutzung des Sammelgefäßes für gebrauchte Kulturnährböden<br />
(1) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />
befüllt werden.<br />
(2) Der Kunststoffeimer ist mit einem „Autoklavierbeutel“ auszustatten und mit einem Deckel zu versehen;<br />
der Deckel ist geschlossen zu halten, das Sammelgefäß ist mit der Kennzeichnung „Biogefährdung“ zu<br />
versehen.<br />
(3) Das Sammelgefäß darf nur von in den Arbeitsplatz eingewiesenen und damit sachkundigen Personen<br />
befüllt werden.<br />
(4) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />
- Bebrütete oder verunreinigte Kultivierungsplatten für Mikroorganismen;<br />
- Verunreinigte Einwegmaterialien, die mit Mikroorganismen signifikant verunreinigt wurden.<br />
(5) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />
- alle anderen Abfälle und Stoffe, die nichts mikrobiologisch verunreinigt sind.<br />
(6) In Zweifelsfällen, ob Materialien in das Abfallgefäß eingefüllt werden dürfen oder müssen, ist die Laborleitung<br />
zu konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />
(7) Sobald der Beutel zu ¾ gefüllt – spätestens aber nach einer Woche in Gebrauch – ist wird er mit Klebeband<br />
verschlossen, dampfsterilisiert und anschließend <strong>zur</strong> Entsorgung in den Abfallsack für hausmüllähnliche<br />
Abfallstoffen (Absatz 3 dieses Abschnitts) überführt.<br />
(8) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Hände desinfizierend zu reinigen!<br />
6.7 Gefahrstoffabfälle in fester Form<br />
(1) Gefahrstoffe (feste Chemikalien oder Zubereitungen), die unbrauchbar geworden sind, verbleiben in<br />
ihren Vorratsgefäßen. Verschiedene Feststoffe dürfen nicht vermischt werden, außer es ist absolut sicher,<br />
dass es sich um gleiche Stoffe oder Stoffmischungen handelt.<br />
(2) Feststoffabfälle dürfen nicht mit Flüssigkeiten vermischt werden, außer es handelt sich um eine Sondermaßnahme,<br />
die der Entsorgungssicherheit dient´; Einzelheiten sind den jeweiligen Stoffbezogenen<br />
<strong>Betriebsanweisung</strong>en zu entnehmen.<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 17 von 19<br />
(3) Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht: „Zur Entsorgung“.<br />
(4) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />
Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />
1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />
Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />
oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />
transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />
transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />
eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />
Die Lüftung ist anzustellen.<br />
(5) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />
hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />
6.8 Gefahrstoffabfälle in originalen Verpackungsgefäßen<br />
(1) Gefahrstoffe, die sich noch in ihren originalen Vorratsgefäßen befinden und die entsorgt werden müssen,<br />
verbleiben in diesen Gefäßen. Auf das Gefäß wird ein Aufkleber mit der Beschriftung aufgebracht:<br />
„Zur Entsorgung“. Daneben sind Datum und Name der Person aufzuführen, die die Kennzeichnung angebracht<br />
hat.<br />
(2) Die Gefahrstoffabfallgefäße werden in das Abfall- und Gefahrstofflager der Fachhochschule Gießen-<br />
Friedberg am Campus Gießen verbracht. Beim Transport ist Schutzkleidung gemäß Abschnitt 3.3 Absatz<br />
1 zu tragen; geeignete Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske sind benutzungsbereit mitzuführen!<br />
Ein Feuerlöscher ist dann mitzuführen, wenn die zu entsorgenden Substanzen „brandfördernd“<br />
oder „leicht entzündlich“ sind. Brandfördernde und leicht entzündliche Substanzen dürfen nicht gemeinsam<br />
transportiert werden. Das Abfallgefäß ist in einem bruchfesten Eimer auf einem Transportwagen zu<br />
transportieren. Bei Benutzung des Aufzugs ist die Mitfahrt von Dritten zu unterbinden. Hierzu ist das auf<br />
eine Aufstellhalterung montierte Schild gemäß Anlage 25 im Eingangsbereich des Fahrstuhls aufzustellen.<br />
Die Lüftung ist anzustellen.<br />
(3) Handelt es sich um wasserlösliche Gefahrstoffe besteht darüber hinaus ein Verdünnungsverbot z.B.<br />
hinsichtlich der Absicht, es über den Abwasserweg entsorgen zu wollen.<br />
6.9 Nutzung der Spülbecken im Laborbereich mit Anschluss an eine Neutralisationsanlage<br />
(1) Die Spülbecken in den Laboratorien C-701 und C-705 sind über den Ausguss an eine Neutralisationsanlage<br />
im Keller des Gebäudes angeschlossen.<br />
(2) Eingefüllt werden dürfen nur:<br />
- Wässrige Spüllösungen, die einen so geringen Anteil an Gefahrstoff enthalten, die den Betrieb der<br />
Neutralisationsanlage nicht stören und darüber hinaus nicht dazu führen, dass Einleitergrenzwerte in<br />
die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten würden;<br />
- Mit Wasser mischbare organische Flüssigkeiten in geringen Mengen, sofern sie nicht dazu führen,<br />
dass der Betrieb der Neutralisationsanlage gestört würde und darüber hinaus nicht dazu führen,<br />
dass Einleitergrenzwerte in die Kanalisation der Stadt Gießen überschritten werden;<br />
- Geringe Mengen an wässrigen Probenresten von Abwasser, Belebtschlamm und Faulschlamm aus<br />
kommunalen Kläranlagen;<br />
- Verdünnte anorganische Säuren und Laugen.<br />
(3) Eingefüllt werden dürfen nicht:<br />
- Organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser Mischbar sind;<br />
- Mit Wasser mischbare organische Lösungsmittel und Flüssigkeiten, die einen Gefahrstoffcharakter<br />
haben, der eine Einleitung in das kommunale Abwassernetz verbietet;<br />
- Wässrige Lösungen und Spüllösungen, die einen Gefahrstoffcharakter haben, der eine Einleitung in<br />
das kommunale Abwassernetz verbietet (z.B. <strong>zur</strong> Überschreitung von Einleitergrenzwerten führen<br />
würde);<br />
- Konzentrierte Säuren und Laugen<br />
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Dokument:-ID: FB 04 - KMUB - Fachgebiet Umweltanalytik und Ökotoxikologie / HP1032-15-000 / 29.02.2008 / HP
Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
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Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 18 von 19<br />
- Feste chemische Stoffe als Reinsubstanz oder Zubereitung.<br />
(4) in Zweifelsfällen, ob eine Flüssigkeit über das Abwasser entsorgt werden darf, ist die Laborleitung zu<br />
konsultieren, die über den Entsorgungsweg entscheidet.<br />
7 Schlusshinweise<br />
(1) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle, Vergiftungen<br />
oder Störfälle verursachen, müssen mit Nachteilen in Bezug auf Versicherungsleistungen oder<br />
auch mit Schadensersatzforderungen rechnen, die im Zuge der Regulierung von Personen- und Sachschäden<br />
anfallen können.<br />
(2) Im Labor tätige Personen, die die Sicherheitsregeln fahrlässig nicht beachten und dadurch Feuer, Unfälle,<br />
Vergiftungen oder Störfälle verursachen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.<br />
8 Anlagenverzeichnis<br />
Anlage-<br />
Nr.<br />
(mit Link)<br />
Bezeichnung/Inhalt<br />
1 Zutrittverbotshinweis für den Eingangsbereich der Laboratorien<br />
2 Hinweis auf die Gefährdungen, denen Menschen nach Betreten des Labors begegnen können<br />
3 Foliensatz <strong>zur</strong> „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />
4 Nachweisliste <strong>zur</strong> Teilnahme an der „mündlichen Sicherheitseinweisung“<br />
5 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Gefährdungspotentialen.<br />
6 Lageplan des Laborbereichs <strong>zur</strong> Eintragung von Sicherheitseinrichtungen.<br />
7 Arbeitsbogen zu sicherheitstechnischen Themen<br />
8 Aushang <strong>zur</strong> Bekanntgabe der Laborleitung und der Beauftragten der Laborleitung in Bezug auf<br />
die Weisungsbefugnis gegenüber im Labor tätigen Personen<br />
9 Verzeichnis der verfügbaren und gültigen <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />
10 Nachweis der Aktualitätsprüfung der <strong>Betriebsanweisung</strong>en.<br />
11 Aufkleber für den Nachweis der Überprüfung einer Aktualitätsprüfung.<br />
12 Formular <strong>zur</strong> Kennzeichnung nicht funktionsfähiger Geräte und Laboreinrichtungen.<br />
13 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />
für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />
(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Bezeichnung und Zusammensetzung<br />
gemäß LPQ-006<br />
14 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,7 cm x 7,0 cm)<br />
für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />
(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />
gemäß LPQ-006<br />
15 Vordruck <strong>zur</strong> Vervielfältigung für Beschriftungsetiketten auf Selbstklebevorlagen (3,5 cm x 3,7 cm)<br />
für die Kennzeichnung von Abfüllungen chemischer Stoffe und Zubereitungen chemischer Stoffe<br />
(mit und ohne Gefahrstoffcharakter) hinsichtlich Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum und Hersteller.<br />
gemäß LPQ-006<br />
16 Empfehlungen zum Tragen von Schutzhandschuhen<br />
17 Brandalarmplan<br />
18 Fluchtwege und Sammelplatz<br />
19 Unfallalarmplan<br />
20 Telefonliste<br />
21 Meldung an Hochschulleitung<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
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Labor für Umweltanalytik und Ökotoxikologie am Fachbereich 04 (KMUB) der Fachhochschule Gießen-Friedberg am Campus Gießen<br />
Prof. Dr. Harald Platen – Wiesenstraße 14 – D-35390 Gießen; Räume C-701 und C-705<br />
Dokument HP1032-15-000; Version: 2. Lieferung (Dezember 2008); Stand: 29.02.2008<br />
Titel/Thema: Arbeitsplatzbezogene <strong>Betriebsanweisung</strong> gemäß GUV-SR-2005 Seite 19 von 19<br />
Anlage-<br />
Nr.<br />
(mit Link)<br />
Bezeichnung/Inhalt<br />
22 Checkliste <strong>zur</strong> Überprüfung der Aktualität der arbeitssicherheitsrelevanten Dokumente<br />
23 Checkliste Sicherheitsorganisation und Laborbegehung<br />
24 Aushang Giftnotruf<br />
25 Warn- und Zutrittsverbotsschild: Gefahrstofftransport.<br />
26 Kennzeichnung des Gefahrstoffstatus für Geräte <strong>zur</strong> Reparatur<br />
[<strong><strong>zur</strong>ück</strong> zum Inhaltsverzeichnis]<br />
D:\01_Arbeitsbereich_HP\1000_Managementhandbuch_HP\1032_00_AGUV-Handbuch\HP1032-15-000-<strong>Betriebsanweisung</strong>-Labor.doc<br />
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