Landesverordnung zur Ausführung des ... - Jugend.rlp.de
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;Hinweis: Die amtliche Fassung <strong>de</strong>r <strong>Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verordnung</strong> vom 27. Dezember 2005 befin<strong>de</strong>t sich im Gesetz-<br />
und Verordnungsblatt <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> Rheinland-Pfalz.<br />
<strong>Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes<br />
vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die Erste <strong>Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verordnung</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r <strong>Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes<br />
vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), BS 216-10-2,<br />
Aufgrund <strong><strong>de</strong>s</strong> § 16 Abs. 1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes vom 15. März 1991<br />
(GVBl. S. 79), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesetzes vom 16. Dezember<br />
2005 (GVBl. S. 502), BS 216-10, wird verordnet:<br />
Teil 1<br />
Planung, Gruppengröße und Personalbesetzung<br />
§ 1 Planungsgrundsätze<br />
Der Bedarfsplan nach § 9 <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes wird vom <strong>Jugend</strong>amt<br />
einheitlich für alle Kin<strong>de</strong>rtagesstätten nach Anhörung <strong>de</strong>r anerkannten Träger <strong>de</strong>r<br />
freien <strong>Jugend</strong>hilfe und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n erstellt. Bei <strong>de</strong>r Bedarfsplanung sind die<br />
örtlichen Lebensbedingungen, insbeson<strong>de</strong>re die Sozialstruktur sowie die voraussehbare<br />
Entwicklung <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzugsbereiches zu berücksichtigen.<br />
§ 2 Kin<strong>de</strong>rgärten<br />
(1) Die Bedarfsplanung muss <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>zur</strong> Erfüllung <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechtsanspruchs<br />
auf einen Kin<strong>de</strong>rgartenplatz in zumutbarer Entfernung entsprechen. Im Bedarfsplan<br />
sollen wahlweise neben Teilzeitplätzen mit Vor- und Nachmittagsangebot gemäß § 5<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes auch Plätze mit einem verlängerten<br />
Vormittagsangebot und einer Betreuung über Mittag mit Mittagessen vorgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m ist eine ausreichen<strong>de</strong> Zahl von Plätzen <strong>zur</strong> ganztägigen Betreuung<br />
mit Mittagessen (Ganztagsplätze) auszuweisen.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Bedarfsplanung soll von einer Gruppengröße von 25 Kin<strong>de</strong>rn, bei Gruppen<br />
mit einem überwiegen<strong>de</strong>n Anteil an Ganztagsplätzen von 22 Kin<strong>de</strong>rn ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Gruppengröße kann bei einer Aufnahme behin<strong>de</strong>rter Kin<strong>de</strong>r reduziert<br />
wer<strong>de</strong>n. Gruppen mit weniger als 15 Kin<strong>de</strong>rn sollen nur in Ausnahmefällen vorgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Bei altersgemischten Gruppen sollen<br />
1. bei Aufnahme ab drei Kin<strong>de</strong>rn an<strong>de</strong>rer Altersgruppen eine angemessene Reduzierung<br />
<strong>de</strong>r Gruppengröße vorgenommen wer<strong>de</strong>n, bei einer zusätzlichen Aufnahme<br />
von Kleinkin<strong>de</strong>rn gilt als Richtwert 15 Kin<strong>de</strong>r, o<strong>de</strong>r<br />
2. bei Aufnahme von drei o<strong>de</strong>r vier Kin<strong>de</strong>rn zwischen <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten zweiten und<br />
dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und<br />
3. bei Aufnahme von fünf o<strong>de</strong>r sechs Kin<strong>de</strong>rn zwischen <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten zweiten<br />
und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle<br />
je Gruppe vorgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
...
- 2 -<br />
(4) Die personelle Regelbesetzung im Kin<strong>de</strong>rgarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte<br />
je Gruppe. Hiernach sind für <strong>de</strong>n Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die<br />
Gruppenleitung und eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen. Bei Kin<strong>de</strong>rgärten<br />
mit nur einer Gruppe ist neben <strong>de</strong>r Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle<br />
vorzusehen. In Kin<strong>de</strong>rgärten mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine<br />
viertel Mitarbeiterstelle für min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens fünf sowie für je weitere zehn Ganztagsplätze<br />
vorzusehen. Die Stellen können auf mehrere Erziehungskräfte aufgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Jugend</strong>amtes kann zusätzliches Erziehungspersonal eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re wenn:<br />
1. die Öffnungszeit unter an<strong>de</strong>rem <strong>zur</strong> ganztägigen Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn (Ganztagsplätze)<br />
mehr als sieben Stun<strong>de</strong>n täglich beträgt, sofern <strong>de</strong>m zusätzlichen<br />
Personalbedarf nicht bereits nach Absatz 4 Satz 4 Rechnung getragen ist,<br />
2. Kin<strong>de</strong>r aufgenommen wer<strong>de</strong>n, für die ein höherer Betreuungsaufwand besteht<br />
(z. B. behin<strong>de</strong>rte Kin<strong>de</strong>r, Kin<strong>de</strong>r aus sozialen Brennpunkten, altersgemischte<br />
Gruppen),<br />
3. die Kin<strong>de</strong>rgartenleitung teilweise o<strong>de</strong>r ganz für die Leitungsarbeit freigestellt<br />
wer<strong>de</strong>n soll,<br />
4. bei einem hohen Anteil an Kin<strong>de</strong>rn mit Migrationshintergrund eine geeignete<br />
Fachkraft mit interkultureller Kompetenz eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll,<br />
5. <strong>zur</strong> beson<strong>de</strong>ren För<strong>de</strong>rung von Aussiedlerkin<strong>de</strong>rn, die nicht o<strong>de</strong>r nur un<strong>zur</strong>eichend<br />
<strong>de</strong>utsch sprechen und sich in die für sie frem<strong>de</strong> Umgebung eingewöhnen<br />
müssen, eine zusätzliche Stelle für min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens zwölf, eine halbe Stelle für min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />
sechs Aussiedlerkin<strong>de</strong>r eingerichtet wer<strong>de</strong>n soll,<br />
6. <strong>zur</strong> Vermittlung <strong>de</strong>r französischen Sprache im Kin<strong>de</strong>rgarten eine französische<br />
Erziehungskraft eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll; <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgarten soll im Einzugsbereich<br />
einer Grundschule liegen, die die französische Spracharbeit fortführt.<br />
Liegen bei einem Kin<strong>de</strong>rgarten gleichzeitig mehrere Voraussetzungen für eine Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r personellen Besetzung vor, wird vom <strong>Jugend</strong>amt mit <strong>de</strong>m Träger ein<br />
auf die Einrichtung bezogener beson<strong>de</strong>rer Personalschlüssel vereinbart.<br />
(6) Bei schwachem Nachmittagsbesuch soll <strong>de</strong>r Träger unter Berücksichtigung<br />
eines ausreichen<strong>de</strong>n Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie<br />
<strong>de</strong>r Notwendigkeit einer beson<strong>de</strong>ren pädagogischen För<strong>de</strong>rung und <strong>de</strong>r angemessenen<br />
Verfügungszeit im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m <strong>Jugend</strong>amt und <strong>de</strong>m Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />
für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung in <strong>de</strong>r Regel eine Personalanpassung vornehmen.<br />
§ 3 Tagesbetreuung von Schulkin<strong>de</strong>rn<br />
(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Schulkin<strong>de</strong>rn hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Zahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r von Alleinerziehen<strong>de</strong>n und von Eltern, die bei<strong>de</strong> erwerbstätig<br />
sind o<strong>de</strong>r in Ausbildung stehen, zu berücksichtigen. Das Angebot soll min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens<br />
<strong>de</strong>r im Bedarfsplan für Kin<strong>de</strong>rgärten ausgewiesenen Zahl <strong>de</strong>r Plätze mit<br />
Betreuung über Mittag entsprechen. Die Bedarfsplanung ist mit <strong>de</strong>n Angeboten<br />
schulischer Betreuung abzustimmen.<br />
...
- 3 -<br />
(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Horten, in<br />
Kin<strong>de</strong>rgärten, in an<strong>de</strong>ren geeigneten Kin<strong>de</strong>rtagesstätten o<strong>de</strong>r in Kin<strong>de</strong>rtagespflege<br />
bereitgestellt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
(3) Die Gruppengröße im Hort beträgt in <strong>de</strong>r Regel 15 bis 20 Kin<strong>de</strong>r.<br />
(4) Für <strong>de</strong>n Erziehungsdienst im Hort sind je Gruppe grundsätzlich eine Stelle für<br />
die Gruppenleitung und eine halbe Mitarbeiterstelle vorzusehen. Beträgt die tägliche<br />
Öffnungszeit weniger als sieben Stun<strong>de</strong>n, soll die personelle Besetzung im<br />
Benehmen mit <strong>de</strong>m <strong>Jugend</strong>amt angemessen verringert wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 sowie § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />
§ 4 Tagesbetreuung von Kleinkin<strong>de</strong>rn<br />
(1) Die Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung von Kleinkin<strong>de</strong>rn hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Zahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r von Alleinerziehen<strong>de</strong>n und von Eltern, die bei<strong>de</strong> erwerbstätig<br />
sind o<strong>de</strong>r in Ausbildung stehen, zu berücksichtigen.<br />
(2) Im Bedarfsplan ist festzulegen, inwieweit die notwendigen Plätze in Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />
Krippen o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren geeigneten Kin<strong>de</strong>rtagesstätten o<strong>de</strong>r in Kin<strong>de</strong>rtagespflege<br />
bereitgestellt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
(3) Die Gruppengröße in Krippen beträgt in <strong>de</strong>r Regel acht bis zehn Kin<strong>de</strong>r.<br />
(4) Für <strong>de</strong>n Erziehungsdienst sind je Gruppe grundsätzlich zwei Stellen vorzusehen,<br />
von <strong>de</strong>nen eine mit einer <strong>zur</strong> Gruppenleitung befähigten Erziehungskraft besetzt<br />
sein muss.<br />
(5) § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.<br />
§ 5 Spiel- und Lernstuben<br />
(1) Spiel- und Lernstuben sind Kin<strong>de</strong>rtagesstätten in sozialen Brennpunkten, die<br />
Kin<strong>de</strong>r aller Altersgruppen unter Berücksichtigung ihrer beson<strong>de</strong>ren Lebensbedingungen<br />
und <strong><strong>de</strong>s</strong> sozialen Umfelds för<strong>de</strong>rn. Spiel- und Lernstuben sollen in <strong>de</strong>r Regel<br />
ganztägig geöffnet sein. Darüber hinaus ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass die notwendige<br />
Gemeinwesenarbeit fachlich sichergestellt wird und dass die Spiel- und Lernstuben<br />
mit <strong>de</strong>n Grundschulen zusammenarbeiten.<br />
(2) Für <strong>de</strong>n Erziehungsdienst ist in <strong>de</strong>r Regel für jeweils zehn Kin<strong>de</strong>r, die die Spiel-<br />
und Lernstube regelmäßig besuchen, eine Stelle vorzusehen. Ab 30 Kin<strong>de</strong>rn soll<br />
mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Jugend</strong>amtes eine zusätzliche Stelle für <strong>de</strong>n Erziehungsdienst<br />
und die Leitungsaufgaben vorgesehen wer<strong>de</strong>n. Die Stellen müssen mit Erziehungskräften<br />
besetzt sein, <strong>de</strong>ren berufliche Qualifikation min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens <strong>de</strong>r einer<br />
staatlich anerkannten Erzieherin o<strong>de</strong>r eines staatlich anerkannten Erziehers mit<br />
Berufserfahrung entspricht.<br />
...
- 4 -<br />
Teil 2<br />
Zuweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
§ 6 Voraussetzungen<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Jugend</strong>ämter erhalten Zuweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> als Betreuungsbonus,<br />
<strong>zur</strong> Beitragserstattung und zu <strong>de</strong>n Personalkosten <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesstätten,<br />
wenn die Organisation und personelle Ausstattung <strong>de</strong>r einzelnen Kin<strong>de</strong>rtagesstätten<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Verordnung und die fachlichen Voraussetzungen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Personals <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Vereinbarung mit <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r freien<br />
Wohlfahrtspflege und <strong>de</strong>n kommunalen Spitzenverbän<strong>de</strong>n entsprechen. Das Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt<br />
für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung kann Ausnahmen von <strong>de</strong>n in § 2<br />
Abs. 2 genannten Obergrenzen zulassen. Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Jugend</strong>ämter erhalten Zuweisungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> für Sprachför<strong>de</strong>rmaßnahmen nach § 2 a Abs. 2 Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetz;<br />
das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.<br />
(2) Über die personelle Besetzung nach <strong>de</strong>n §§ 2 bis 5 hinaus wer<strong>de</strong>n je Kin<strong>de</strong>rtagesstätte<br />
die Personalkosten für in <strong>de</strong>r Regel je eine Erziehungskraft im Berufspraktikum<br />
und eine Vorpraktikantin o<strong>de</strong>r einen Vorpraktikanten berücksichtigt.. Das Gleiche<br />
gilt auch für die angemessenen Kosten für eine Person, die ein freiwilliges soziales<br />
Jahr nach <strong>de</strong>m Gesetz <strong>zur</strong> För<strong>de</strong>rung eines freiwilligen sozialen Jahres vom<br />
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung leistet.<br />
(3) Als Kräfte im Wirtschaftsdienst gelten ausschließlich Reinigungs- und Küchenpersonal.<br />
(4) Die nachgewiesenen Kosten <strong>de</strong>r Fortbildung und Fachberatung wer<strong>de</strong>n bis <strong>zur</strong><br />
Höhe von 0,8 v. H., bei Kin<strong>de</strong>rtagesstätten mit nur einer Gruppe bis <strong>zur</strong> Höhe von<br />
1 v. H. <strong>de</strong>r übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt.<br />
(5) Die für die jeweilige Kin<strong>de</strong>rtagesstätte vorgesehene personelle Besetzung ist<br />
grundsätzlich während <strong><strong>de</strong>s</strong> ganzen Jahres durch geeignete Erziehungskräfte sicherzustellen.<br />
Bei eingruppigen Kin<strong>de</strong>rtagesstätten hat <strong>de</strong>r Träger sicherzustellen,<br />
dass während <strong>de</strong>r Betreuungszeit zwei Erziehungskräfte gleichzeitig anwesend<br />
sind. Eine Unterschreitung <strong>de</strong>r personellen Besetzung infolge von Erziehungsurlaub,<br />
längerer Krankheit o<strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n von Erziehungskräften muss umgehend,<br />
spätestens nach sechs Monaten, ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Die Vertretung kann<br />
auch durch eine Kraft erfolgen, die nicht die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz<br />
1 erfüllt. Zusätzliche Personalkosten für notwendige Vertretungen von Erziehungs-<br />
o<strong>de</strong>r Wirtschaftskräften wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Zuweisung berücksichtigt.<br />
(6) Die Kosten für zusätzliches Personal nach § 2 Abs. 5 wer<strong>de</strong>n frühestens ab<br />
<strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Antragstellung beim <strong>Jugend</strong>amt berücksichtigt.<br />
...
- 5 -<br />
§ 7 Höhe <strong>de</strong>r Zuweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
(1) Die Höhe <strong>de</strong>r Zuweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> zu <strong>de</strong>n Personalkosten für Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Personalkosten für altersgemischte Gruppen, sowie für Horte und<br />
Krippen ergibt sich aus <strong>de</strong>n jeweiligen Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes.<br />
(2) Für Spiel- und Lernstuben beträgt die Zuweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> 40 v. H. <strong>de</strong>r Personalkosten.<br />
(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong><strong>de</strong>s</strong> § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 bis 6 kann die Zuweisung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>zur</strong> Entlastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers und <strong>de</strong>r Eltern mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amtes für<br />
Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel bis zu 60<br />
v. H. <strong>de</strong>r Personalkosten betragen.<br />
(4) Die Erstattung <strong>de</strong>r Trägeranteile an <strong>de</strong>n Personalkosten für Personalaufstockungen<br />
in altersgemischten Gruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 orientiert sich an <strong>de</strong>n<br />
durchschnittlichen Arbeitgeberkosten für eine Erziehungskraft. Diese wer<strong>de</strong>n auf<br />
39 000,00 EUR pro Jahr festgelegt und alle drei Jahre durch die oberste Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>jugendbehör<strong>de</strong><br />
nach Anhörung <strong>de</strong>r Trägerorganisationen an die jeweilige Tarifentwicklung<br />
angepasst.<br />
§ 8 Zuständigkeit<br />
(1) Zuständige Behör<strong>de</strong> für die Gewährung <strong>de</strong>r Zuweisungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Lan<strong><strong>de</strong>s</strong> nach<br />
dieser Verordnung ist das Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung.<br />
(2) Das <strong>Jugend</strong>amt prüft bei je<strong>de</strong>m Antrag auf Zuwendungen zu <strong>de</strong>n Personalkosten<br />
und <strong>zur</strong> Beitragserstattung die Einhaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Kin<strong>de</strong>rtagesstättengesetzes und dieser<br />
Verordnung; es hat bei eigenen Einrichtungen die Einhaltung zu gewährleisten.<br />
Das <strong>Jugend</strong>amt erteilt über <strong>de</strong>n Zuschuss einen vorläufigen Bewilligungsbescheid,<br />
zahlt die bewilligten Mittel aus und prüft <strong>de</strong>n Verwendungsnachweis. Bei eigenen<br />
Einrichtungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Trägers <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Jugend</strong>amtes erfolgt die Prüfung <strong><strong>de</strong>s</strong> Verwendungsnachweises<br />
durch das Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung.<br />
(3) Das <strong>Jugend</strong>amt übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>m Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung<br />
bis spätestens 30. Juni eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres einen Gesamtverwendungsnachweis<br />
nach vorgegebenem Formblatt über die im abgelaufenen Jahr für<br />
die einzelnen Kin<strong>de</strong>rtagesstätten aufgewandten Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>mittel. Diese sind getrennt<br />
nach Kin<strong>de</strong>rgärten, einschließlich altersgemischter Gruppen, sowie nach Krippen,<br />
Horten und an<strong>de</strong>ren Kin<strong>de</strong>rtagesstätten auszuweisen. Die Erstattung <strong>de</strong>r Elternbeiträge<br />
ist geson<strong>de</strong>rt auszuweisen.<br />
(4) Die vorläufige Jahreszuweisung an das <strong>Jugend</strong>amt wird in <strong>de</strong>r Regel in drei<br />
Abschlagszahlungen Anfang Februar, Juni und Oktober gezahlt. Die Höhe bestimmt<br />
sich nach <strong>de</strong>r letzten Abschlagszahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorjahres. Auf Antrag <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Jugend</strong>amtes<br />
können die Abschlagszahlungen erhöht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mittelbedarf,<br />
insbeson<strong>de</strong>re wegen Tarifsteigerungen o<strong>de</strong>r infolge <strong>de</strong>r Neueröffnung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Erweiterung von Einrichtungen, wesentlich höher ist.<br />
...
- 6 -<br />
(5) Das <strong>Jugend</strong>amt beantragt beim Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>amt für Soziales, <strong>Jugend</strong> und Versorgung<br />
bis zum 15. März <strong>de</strong>n Betreuungsbonus für das Vorjahr. Hierfür weisen die Träger<br />
<strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>m <strong>Jugend</strong>amt bis zum 31. Januar die durch sie zum 31. Dezember<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Vorjahres betreuten zweijährigen Kin<strong>de</strong>r nach; Absatz 2 Satz 1 und 3<br />
gilt entsprechend. Die Träger <strong>de</strong>r Einrichtungen weisen <strong>de</strong>m <strong>Jugend</strong>amt erstmals bis<br />
zum 31. Januar 2007 die durch sie am 31. Dezember 2006 betreuten Kin<strong>de</strong>r nach.<br />
(6) Soweit durch diese Verordnung nichts an<strong>de</strong>res geregelt ist, gelten die Bestimmungen<br />
zu § 44 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verwaltungsvorschrift zum Vollzug <strong>de</strong>r Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>haushaltsordnung<br />
vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung.<br />
Teil 3<br />
Schlussbestimmung<br />
§ 9 In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2006 in Kraft.<br />
...