und Rechtsanspruch - Kita-Server Rheinland-Pfalz
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wohnungsnahen Kindergartenplatz dar. Der Kindergartenanspruch wird durch diese Re-<br />
gelung nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 27. November 2001 (Az.: 7 A<br />
10051/01.OVG) auf den ansonsten in der Verantwortung der Eltern liegenden Weg zum<br />
Kindergarten erstreckt. Bei unter dreijährigen Kindern <strong>und</strong> Hortkindern gilt diese Beför-<br />
derungsverpflichtung nicht.<br />
Hinsichtlich der ab 1. August 2010 vorgesehenen Erstreckung des <strong>Rechtsanspruch</strong>s auf<br />
einen Kindergartenplatz für Zweijährige war klarzustellen, ob die Beförderungsverpflich-<br />
tung auch für diese Altersgruppe gelten soll. Zwar ist für diese Altersgruppe nach § 5<br />
Abs. 1 <strong>Kita</strong>G n. F. ab 1. August 2010, ebenso wie für Dreijährige, bis zum Schuleintritt<br />
ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> sind, wenn<br />
dies nicht möglich ist, auch seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Kompensa-<br />
tionsanstrengungen erforderlich, sodass der nicht wohnungsnahe Platz auch für diese<br />
Zielgruppe die Ausnahme bildet.<br />
Nach § 11 Satz 2 <strong>Kita</strong>G n. F. soll die Aufsichtspflicht der Eltern bei dieser jüngeren<br />
Gruppe Kindergartenkinder jedoch nicht bei der Übergabe an der Bushaltestelle enden<br />
<strong>und</strong> die kindgerechte Beförderung nicht in alleiniger Verantwortung des Trägers der Ju-<br />
gendhilfe liegen.<br />
m. Können Eltern auf Gr<strong>und</strong>lage des neuen Kindertagesstättengesetzes die Aufnahme<br />
ihres zweijährigen Kindes in einer Krippengruppe verlangen?<br />
Nein, der <strong>Rechtsanspruch</strong> gilt ausdrücklich nur für einen Kindergartenplatz, also einen<br />
Platz in einer altersgemischten bzw. geöffneten Kindergartengruppe. Natürlich kann das<br />
Jugendamt – sofern die Eltern dies wünschen – den <strong>Rechtsanspruch</strong> ab 2 Jahren auch<br />
durch die Bereitstellung eines Krippenplatzes erfüllen.