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und Rechtsanspruch - Kita-Server Rheinland-Pfalz

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FAQs zu Zweijärigen: Öffnung der Kindergartengruppen, Kindergartenbeiträge<br />

<strong>und</strong> <strong>Rechtsanspruch</strong><br />

a. Muss/kann mit dem neuen <strong>Kita</strong>G jede Kindergartengruppe Zweijährige aufnehmen?<br />

Nein. Voraussetzung für die Aufnahme von Zweijährigen ist eine Änderung der Be-<br />

triebserlaubnis. Wird kein solcher Antrag gestellt <strong>und</strong> werden auch nicht die Vorausset-<br />

zungen geschaffen, bleibt die Gruppe eine Kindergartengruppe in der bisherigen Form.<br />

Um eine geöffnete Kindergartengruppe zu errichten, müssen Träger <strong>und</strong> Jugendamt<br />

zusammenarbeiten: Gegen den Willen des Trägers kann das Jugendamt nicht die Auf-<br />

nahme von Zweijährigen in Kindergartengruppen erzwingen, weil nur der Träger eine<br />

neue Betriebserlaubnis beantragen kann. Umgekehrt hat der Träger keinen Anspruch<br />

auf eine Förderung von Zusatzpersonal durch Land <strong>und</strong> Jugendamt, wenn er ohne Zu-<br />

stimmung des Jugendamts eine geöffnete Kindergartengruppe einrichtet.<br />

Bei der Antragstellung des Trägers genügt der Nachweis des Jugendamtes, dass die<br />

Anpassung der Betriebserlaubnis seinen Planungen entspricht.<br />

Wenn Jugendamt <strong>und</strong> Land auf der Gr<strong>und</strong>lage einer geänderten Betriebserlaubnis das<br />

Zusatzpersonal für die Zweijährigenaufnahme finanzieren, kann der Träger die Aufnah-<br />

me von Zweijährigen nicht ablehnen.<br />

b. Was bedeutet die Neuregelung für die bisherigen Möglichkeiten zur Aufnahme von<br />

Zweijährigen in Kindergartengruppen?<br />

An den bisher bestehenden Möglichkeiten zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren<br />

in der Kindergartengruppe ändert sich nichts:<br />

- Zum einen ändert sich nichts an der Möglichkeit, im Rahmen von Eingewöh-<br />

nungskonzepten Kinder ab 2 Jahren <strong>und</strong> 9 Monaten ohne gesonderte Genehmi-<br />

gung durch das Landesjugendamt aufzunehmen. Diese so genannte „Viertel vor<br />

Drei-Regelung“ ist der Versuch, den Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, die<br />

Aufnahmesituation insbesondere für Kinder zu entzerren, deren betreuender El-<br />

ternteil (meist ja die Mutter) nach dem Ende der Elternzeit wieder in den Beruf


einsteigt. Für sie würde der Tag der Rückkehr in den Beruf zeitlich zusammenfal-<br />

len mit dem ersten Tag des Kindes im Kindergarten <strong>und</strong> - nicht zu vergessen -<br />

dem Geburtstag des Kindes.<br />

Das Landesjugendamt überlässt es dem Träger der Einrichtung, zu entscheiden,<br />

ob eine vorzeitige Aufnahme zugelassen <strong>und</strong> damit eine entspannte Eingewöh-<br />

nung für Mutter <strong>und</strong> Kind ermöglicht werden kann. Die vorzeitige Aufnahme ohne<br />

besonderen Antrag oder Anzeige beim Landesjugendamt kann bis zu 3 Monate<br />

vor dem 3. Geburtstag erfolgen. Das Landesjugendamt geht davon aus, dass mit<br />

dieser Möglichkeit restriktiv umgegangen wird, d. h. in der Regel nicht der volle<br />

Zeitrahmen ausgenutzt wird <strong>und</strong> die Gesamtsituation der Einrichtung, wozu auch<br />

die Aufnahme von Kindern ab 2 Jahren im Rahmen der geöffneten Kindergarten-<br />

gruppen <strong>und</strong> die Aufnahme von "2 Kindern anderer Altersgruppen" gehören, be-<br />

rücksichtigt wird. Weder die Eltern noch das Jugendamt haben einen Anspruch<br />

darauf, dass Kinder im Rahmen der " Viertel vor Drei-Regelung" aufgenommen<br />

werden.<br />

- Ebenfalls unverändert bleiben die bisherigen Möglichkeiten zur „Aufnahme von<br />

bis zu zwei Kindern anderer Altersgruppen“ (vgl. R<strong>und</strong>schreiben 10/2003 des<br />

Landesjugendamts).<br />

Wenn in der Betriebserlaubnis das Vorliegen der konzeptionellen, räumlichen <strong>und</strong><br />

personellen Voraussetzungen bestätigt wird, können bis zu zwei Kinder bereits im<br />

Alter ab 2 Jahren aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Kinder muss im<br />

Einzelfall dem Landesjugendamt seit 2004 nicht mehr angezeigt werden. Glei-<br />

ches gilt auch für die Aufnahme von bis zu zwei Schulkindern.<br />

Im Einzelfall kann die Kindergartengruppe auch bis zu zwei Kinder unter 2 Jahren<br />

aufnehmen. Hierfür ist eine Einzelgenehmigung durch das Landesjugendamt er-<br />

forderlich.<br />

Der Träger ist nicht verpflichtet, Kinder im Rahmen der „Aufnahme von bis zu<br />

zwei Kindern anderer Altersgruppen“ aufzunehmen.


c. Bedeutet die Aufnahme der Zweijährigen eine Verschlechterung der Personalstan-<br />

dards?<br />

Die Aufstockung des Personalschlüssels bei der Aufnahme von Zweijährigen wurde so<br />

bemessen, dass die Betreuungsintensität den bisherigen Standards – orientiert an den<br />

Standards für eine Krippengruppe – entspricht.<br />

Die Strukturvariable Betreuungsintensität macht Gruppengrößen, Betreuungsschlüssel<br />

<strong>und</strong> Alter der Kinder vergleichbar <strong>und</strong> erlaubt eine Bewertung der pädagogischen Quali-<br />

tät des neuen Gruppentyps. Sie gibt an, wie viel Arbeitszeit einer Erzieherin für jedes<br />

einzelne Kind pro St<strong>und</strong>e zur Verfügung steht.<br />

In den beiden „reinen“ Betreuungsformen führen die Vorgaben der Landesverordnung<br />

zu einer Betreuungsintensität von 13,2 in der Krippengruppe bzw. 5,4 in der Kindergar-<br />

tengruppe (vgl. Abb. I.2.2). Mit diesem Unterschied berücksichtigen die Personalstan-<br />

dards den unterschiedlich hohen Betreuungsaufwand bei Kindern unter <strong>und</strong> über drei<br />

Jahren.<br />

Krippe Kindergarten<br />

Kinder je Gruppe 10 25<br />

Öffnungszeit (in Std.)* 7 6<br />

Personalschlüssel<br />

(Erzieherinnen/Gruppe)<br />

Arbeitszeit (Std./Tag<br />

bei 38,5 St<strong>und</strong>enwoche)<br />

Betreuungsintensität<br />

(Einheit: Erzieherinnen-Minuten je St<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

Kind)<br />

2,00 1,75<br />

7,7 7,7<br />

[(2,0x7,7)/(10x7)] x 60<br />

13,2<br />

[(1,75x7,7)/(25x6)] x 60<br />

* Öffnungs- <strong>und</strong> Wochenarbeitszeiten sind in der rheinland-pfälzischen <strong>Kita</strong>VO nicht geregelt, deshalb Orientierung an Erfahrungswerten.<br />

Abbildung I.2.2: Berechnung der Betreuungsintensität für Krippe <strong>und</strong> Kindergarten<br />

Bei Gruppen, die Kinder über <strong>und</strong> unter drei Jahren gemeinsam betreuen, ergibt sich die<br />

Betreuungsintensität für die unter Dreijährigen durch Aufteilung der Betreuungszeit wie<br />

sie in Abbildung I.2.3 <strong>und</strong> I.2.4 vorgenommen wird.<br />

5,4


Kleine Altersgemischte Gruppe KAG<br />

7 Kinder unter 3 Jahre Anwesenheitsst<strong>und</strong>en/Tag<br />

8 Kinder von 3 - 6 Jahre U3 3-6 Σ<br />

6 St<strong>und</strong>en Öffnungszeit / Tag 42 48 90<br />

1,75 Erzieherinnen Arbeitszeit / Tag<br />

7,7 Arbeitszeit (St<strong>und</strong>en/Tag) 13,475<br />

Betreuungsintensität<br />

durchschnittlich für KiGa-Kinder für U3-Kinder<br />

9,0 5,4 13,1<br />

Wird die Betreuungsintensität für die Kindergartenkinder in KAG auf den Wert für die Regelgruppe gesetzt (5,4), „verbrauchen“ die Kindergartenkinder<br />

mit ihren 48 Anwesenheitsst<strong>und</strong>en 4,32 Erzieherinnenst<strong>und</strong>en (= 5,4*48/60).<br />

Die verbleibenden Erzieherinnenst<strong>und</strong>en verteilt auf die 42 Anwesenheitsst<strong>und</strong>en der U3 ergeben eine Betreuungsintensität von 13,1 (= 9,155/42*60).<br />

Abbildung I.2.3: Betreuungsintensität in der Kleinen Altersgemischten Gruppe<br />

Geöffnete Kindergartengruppe<br />

6 Zweijährige Anwesenheitsst<strong>und</strong>en/Tag<br />

19 Kinder von 3 - 6 Jahre 2jährige 3-6 Σ<br />

6 St<strong>und</strong>en Öffnungszeit / Tag 36 114 150<br />

1,75 Erzieherinnen Regelschlüssel<br />

0,5 Erzieherinnen zusätzlich<br />

Arbeitszeit / Tag<br />

7,7 Arbeitszeit (St<strong>und</strong>en/Tag) 17,325<br />

Betreuungsintensität<br />

durchschnittlich für KiGa-Kinder für Zweijährige<br />

6,93<br />

5,4 11,8<br />

Abbildung I.2.4: Betreuungsintensität in der Geöffneten Kindergartengruppe<br />

Mit 11,8 liegt die rechnerische Betreuungsintensität für die Zweijährigen in den geöffne-<br />

ten Kindergartengruppen leicht unter der Betreuungsintensität, die in den Krippengrup-<br />

pen <strong>und</strong> Kleinen Altersgemischten Gruppen erreicht wird. Von einer Standardver-<br />

schlechterung ist nicht auszugehen, da<br />

- in der Krippe <strong>und</strong> Kleinen Altersgemischten Gruppe auch viel betreuungsintensi-<br />

vere Null- <strong>und</strong> Einjährige aufgenommen werden


- alle aufgenommenen Zweijährigen im betrachteten Jahr drei Jahre alt werden<br />

<strong>und</strong><br />

- bisher keine Personalaufstockung bei Aufnahme von Zweijährigen im Rahmen<br />

der „Aufnahme von zwei Kindern anderer Altersgruppen“ vorgenommen wurde.<br />

d. Wird die Bewilligung von Zusatzpersonal zurückgenommen, wenn die aufgenomme-<br />

nen Kinder drei Jahre alt werden?<br />

Nein. § 12 Abs. 3 Satz 4 <strong>Kita</strong>G n. F. spricht von Zusatzpersonal, das für genehmigte<br />

Zweijährigenplätze in der geöffneten Kindergartengruppe vorzuhalten ist. Wenn sich der<br />

Bedarf an Zusatzpersonal für Zweijährigenbetreuung dauerhaft – also jenseits von kurz-<br />

fristigen Schwankungen durch einzelne Aufnahmen oder dritte Geburtstage – verändert,<br />

ist die Betriebserlaubnis anzupassen.<br />

Die Bemessung des Zusatzpersonals für geöffnete Kindergartengruppen funktioniert<br />

also völlig analog zur bisherigen Bemessung des Zusatzpersonals für Ganztagsplätze.<br />

e. Beanspruchen die Zweijährigen trotz Personalaufstockung nicht soviel Aufmerksam-<br />

keit in der Gruppe, dass sich die Angebote für die älteren Kinder verschlechtern, insbe-<br />

sondere für die Kinder im jetzt aufgewerteten letzten Kindergartenjahr?<br />

Nein, vielmehr kann das Zusatzpersonal in der geöffneten Kindergartengruppe auch<br />

eine bessere Betreuung der Kinder im letzten Kindergartenjahr bedeuten. Alle zu Beginn<br />

des Kindergartenjahres aufgenommenen Zweijährigen werden im Laufe des Jahres drei.<br />

Da das <strong>Kita</strong>G trotzdem gerade nicht die Verringerung des Personalschlüssels anordnet,<br />

steht das Zusatzpersonal in der zweiten Hälfte des Kindergartenjahres vermehrt für An-<br />

gebote für die älteren Kinder zur Verfügung.<br />

f. Wird die Absicht, die Gruppen zu öffnen, nicht durch die strikten Genehmigungsaufla-<br />

gen des Landesjugendamts konterkariert?<br />

Im Interesse einer möglichst einfachen Umsetzung von "Zukunftschance Kinder - Bil-<br />

dung von Anfang an" hat das Landesjugendamt seine „Genehmigungsanforderungen“


für die geöffnete Kindergartengruppe in einer Kriterienliste konkretisiert. Hierin werden<br />

keine spezifischen Lösungen oder Standards vorgeschrieben, sondern vielmehr die<br />

entwicklungsbezogenen Fragen der Zweijährigen aufgelistet, auf die der Träger im<br />

Rahmen seiner Autonomie eine Antwort geben sollte, bevor er eine geöffnete Kindergar-<br />

tengruppe einrichtet.<br />

g. Können Jugendamt <strong>und</strong> Träger die Personalaufstockung für die geöffnete Kindergar-<br />

tengruppe gewährleisten, indem sie bereits genehmigtes Zusatzpersonal (insbesondere<br />

die Leistungsfreistellung) zurücknehmen bzw. umdeklarieren?<br />

Der Einsatz von Zusatzkräften nach § 2 Abs. 5 LVO ist keine freiwillige Leistung des<br />

örtlichen Trägers. Bei dem zusätzlichen Erziehungspersonal handelt es sich vielmehr<br />

um Erziehungskräfte, deren Einsatz für die Aufrechterhaltung der Arbeit in der Kinderta-<br />

gesstätte notwendig ist, wenn die in Ziff. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegen.<br />

Das Wort „kann“ bezieht sich auf die Möglichkeit des Trägers, unter den gegebenen<br />

Umständen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Landesverordnung überlässt<br />

die Entscheidung über die Zustimmung dem pflichtgemäßen Ermessen des Jugend-<br />

amts, da dieses als Planungsbehörde eine größere Nähe zu den Einrichtungen hat <strong>und</strong><br />

daher besser als das Landesjugendamt entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für<br />

den Einsatz von zusätzlichem Personal in der betreffenden Einrichtung vorliegen oder<br />

dem Problem durch andere planerische Maßnahmen begegnet werden kann. Das Lan-<br />

desjugendamt folgt in aller Regel der Entscheidung des Jugendamtes <strong>und</strong> erkennt die<br />

daraus resultierenden Personalkosten als angemessene Aufwendungen des Trägers im<br />

Sinne von § 12 <strong>Kita</strong>G an.<br />

In der Praxis begegnen bei der Genehmigung der Zustimmung zum Einsatz von Zusatz-<br />

personal zwei Probleme: Zum einen werden in den Anträgen oft zwei oder mehr Be-<br />

gründungen für das Zusatzpersonal angeführt (Lange Öffnungszeiten, hoher Anteil an<br />

Kindern mit Migrationshintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Leitungsfreistellung) ohne dass der jeweilige<br />

Stellenanteil für den erweiterten Personalschlüssel einzeln quantifiziert wird. Zum ande-<br />

ren werden von manchen Trägern oder Jugendämtern die erhöhten Personalschlüssel<br />

aus Einspargründen <strong>und</strong> weil es hierfür kein rechtliche Verpflichtung gäbe, gekürzt oder<br />

sogar gestrichen. So gibt es in einigen Jugendamtsbezirken oder bei bestimmten Trä-


gern deutliche Rückgänge bei den Leitungsfreistellungen oder allgemein bei dem ge-<br />

nehmigten Zusatzpersonal, ohne dass eine fachliche Begründung hierfür ersichtlich wä-<br />

re oder gar offen genannt würde.<br />

Bei der Aufnahme von bis zu 4 bzw. bis zu 6 Kindern ab 2 Jahren in eine Kindergarten-<br />

gruppe erhöht sich der Betreuungsbedarf für diese Kinder. Dies soll weitgehend durch<br />

die Personalaufstockung (0,25 / 0,5 Stelle) aufgefangen werden. Darüber hinaus wach-<br />

sen aber auch die Koordinierungs- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben für die <strong>Kita</strong>-Leitung. Wenn in<br />

zeitlicher Nähe zur Aufnahme von Zweijährigen eine lange Zeit für notwendig erkannte<br />

Leitungsfreistellung rückgängig gemacht wird, ist damit zu rechnen, dass die Belastun-<br />

gen der Leiterin <strong>und</strong> des gesamten Teams größer werden, die notwendigen Arbeiten in<br />

der Betreuungszeit erledigt werden <strong>und</strong> weniger Zeit für die Kinder zur Verfügung steht.<br />

Es kann bezweifelt werden, ob unter diesen Umständen die Aufnahme von Kindern un-<br />

ter drei Jahren <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen zusätzlichen Belastungen von der Einrich-<br />

tung verkraftet werden kann.<br />

Es wird daher darauf hingewiesen, dass das Landesjugendamt bei Kürzungen im Be-<br />

reich des Zusatzpersonals Anträge des Trägers auf Genehmigung für die Aufnahme von<br />

Kindern ab 2 Jahren sorgsam prüfen <strong>und</strong> nach einer plausiblen Erklärung für den Entfall<br />

des Zusatzpersonals bzw. der Leitungsfreistellung fragen wird.<br />

h. Bemisst sich das Zusatzpersonal nach St<strong>und</strong>en?<br />

Nein, es geht um viertel oder halbe Stellen im Umfang der regulären tariflichen Wo-<br />

chenarbeitszeit. Deshalb ist auch keine Kürzung des Personalschlüssels bei Änderung<br />

der Tarifverträge möglich; eine sich durch Tarifverträge geänderte Wochenarbeitszeit<br />

kann für die Anhebung von Öffnungs- <strong>und</strong>/oder Verfügungszeiten genutzt werden.<br />

i. Ist für die Bildung von geöffneten Kindergartengruppen ein förmlicher Beschluss des<br />

Jugendhilfeausschusses notwendig?<br />

Für die förmliche Änderung der Bedarfsplanung ist ein Beschluss notwendig. Für das<br />

Landesjugendamt ist im Genehmigungsverfahren die schriftliche Bestätigung des Ju-<br />

gendamtes ausreichend, dass die vom Träger beantragte geöffnete Kindergartengruppe


in die Bedarfsplanung aufgenommen wird. Das Jugendamt verpflichtet sich damit, den<br />

dadurch entstehenden eigenen zusätzlichen Personalkostenanteil zu tragen.<br />

j. Sind unterschiedliche Elternbeiträge für Zweijährige, je nachdem ob sie in die Krippe<br />

oder den Kindergarten gehen, nicht ungerecht?<br />

Beitragsunterschiede bei den Zweijährigen, die eine Kindergarten- oder Krippengruppe<br />

besuchen, sind Ausdruck des Wahlrechts für Eltern zwischen zwei unterschiedlichen<br />

Betreuungsformen. Mit der kleineren Gruppengröße <strong>und</strong> ihren anderen Konzepten bie-<br />

ten Krippen ein anderes Betreuungsangebot. Dieses schlägt sich auch im Beitrag nie-<br />

der.<br />

k. Wie viele Eltern werden für ihre Kinder den <strong>Rechtsanspruch</strong> ab zwei Jahren in An-<br />

spruch nehmen?<br />

Da <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> das erste westdeutsche B<strong>und</strong>esland ist, das einen Kindergarten-<br />

<strong>Rechtsanspruch</strong> ab dem zweiten Geburtstag einführt, liegen zu dieser Frage keine Er-<br />

fahrungswerte vor.<br />

Die Inanspruchnahme wird sicherlich niedriger als bei den Dreijährigen (derzeit lt. Mikro-<br />

zensus etwa 72 Prozent) liegen <strong>und</strong> höher als allein der Anteil der Zweijährigen mit er-<br />

werbstätiger Mutter (TAG-Kriterium von 21 Prozent der Zweijährigen).<br />

Da auch die örtlichen Besonderheiten zur berücksichtigen sind, ist es empfehlenswert,<br />

dass die Jugendämter die Übergangszeit bis zum In-Kraft- Treten des <strong>Rechtsanspruch</strong>s<br />

für sorgfältige Bedarfserhebungen im Rahmen einer soliden Kindertagesstättenbedarfs-<br />

planung nutzen <strong>und</strong> Erfahrungen mit der Nachfrage nach Kindergartenplätzen für Zwei-<br />

jährige sammeln.<br />

l. Wie ist die Beförderung für Zweijährige geregelt?<br />

Die Landkreise <strong>und</strong> Städte mit eigenem Jugendamt tragen die Beförderungskosten,<br />

wenn kein Kindergartenplatz nach § 5 Abs. 1 <strong>Kita</strong>G in zumutbarer Entfernung zur Verfü-<br />

gung steht. § 11 <strong>Kita</strong>G stellt damit eine Kompensationsmöglichkeit für den fehlenden


wohnungsnahen Kindergartenplatz dar. Der Kindergartenanspruch wird durch diese Re-<br />

gelung nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 27. November 2001 (Az.: 7 A<br />

10051/01.OVG) auf den ansonsten in der Verantwortung der Eltern liegenden Weg zum<br />

Kindergarten erstreckt. Bei unter dreijährigen Kindern <strong>und</strong> Hortkindern gilt diese Beför-<br />

derungsverpflichtung nicht.<br />

Hinsichtlich der ab 1. August 2010 vorgesehenen Erstreckung des <strong>Rechtsanspruch</strong>s auf<br />

einen Kindergartenplatz für Zweijährige war klarzustellen, ob die Beförderungsverpflich-<br />

tung auch für diese Altersgruppe gelten soll. Zwar ist für diese Altersgruppe nach § 5<br />

Abs. 1 <strong>Kita</strong>G n. F. ab 1. August 2010, ebenso wie für Dreijährige, bis zum Schuleintritt<br />

ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> sind, wenn<br />

dies nicht möglich ist, auch seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Kompensa-<br />

tionsanstrengungen erforderlich, sodass der nicht wohnungsnahe Platz auch für diese<br />

Zielgruppe die Ausnahme bildet.<br />

Nach § 11 Satz 2 <strong>Kita</strong>G n. F. soll die Aufsichtspflicht der Eltern bei dieser jüngeren<br />

Gruppe Kindergartenkinder jedoch nicht bei der Übergabe an der Bushaltestelle enden<br />

<strong>und</strong> die kindgerechte Beförderung nicht in alleiniger Verantwortung des Trägers der Ju-<br />

gendhilfe liegen.<br />

m. Können Eltern auf Gr<strong>und</strong>lage des neuen Kindertagesstättengesetzes die Aufnahme<br />

ihres zweijährigen Kindes in einer Krippengruppe verlangen?<br />

Nein, der <strong>Rechtsanspruch</strong> gilt ausdrücklich nur für einen Kindergartenplatz, also einen<br />

Platz in einer altersgemischten bzw. geöffneten Kindergartengruppe. Natürlich kann das<br />

Jugendamt – sofern die Eltern dies wünschen – den <strong>Rechtsanspruch</strong> ab 2 Jahren auch<br />

durch die Bereitstellung eines Krippenplatzes erfüllen.

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