und Rechtsanspruch - Kita-Server Rheinland-Pfalz
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FAQs zu Zweijärigen: Öffnung der Kindergartengruppen, Kindergartenbeiträge<br />
<strong>und</strong> <strong>Rechtsanspruch</strong><br />
a. Muss/kann mit dem neuen <strong>Kita</strong>G jede Kindergartengruppe Zweijährige aufnehmen?<br />
Nein. Voraussetzung für die Aufnahme von Zweijährigen ist eine Änderung der Be-<br />
triebserlaubnis. Wird kein solcher Antrag gestellt <strong>und</strong> werden auch nicht die Vorausset-<br />
zungen geschaffen, bleibt die Gruppe eine Kindergartengruppe in der bisherigen Form.<br />
Um eine geöffnete Kindergartengruppe zu errichten, müssen Träger <strong>und</strong> Jugendamt<br />
zusammenarbeiten: Gegen den Willen des Trägers kann das Jugendamt nicht die Auf-<br />
nahme von Zweijährigen in Kindergartengruppen erzwingen, weil nur der Träger eine<br />
neue Betriebserlaubnis beantragen kann. Umgekehrt hat der Träger keinen Anspruch<br />
auf eine Förderung von Zusatzpersonal durch Land <strong>und</strong> Jugendamt, wenn er ohne Zu-<br />
stimmung des Jugendamts eine geöffnete Kindergartengruppe einrichtet.<br />
Bei der Antragstellung des Trägers genügt der Nachweis des Jugendamtes, dass die<br />
Anpassung der Betriebserlaubnis seinen Planungen entspricht.<br />
Wenn Jugendamt <strong>und</strong> Land auf der Gr<strong>und</strong>lage einer geänderten Betriebserlaubnis das<br />
Zusatzpersonal für die Zweijährigenaufnahme finanzieren, kann der Träger die Aufnah-<br />
me von Zweijährigen nicht ablehnen.<br />
b. Was bedeutet die Neuregelung für die bisherigen Möglichkeiten zur Aufnahme von<br />
Zweijährigen in Kindergartengruppen?<br />
An den bisher bestehenden Möglichkeiten zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren<br />
in der Kindergartengruppe ändert sich nichts:<br />
- Zum einen ändert sich nichts an der Möglichkeit, im Rahmen von Eingewöh-<br />
nungskonzepten Kinder ab 2 Jahren <strong>und</strong> 9 Monaten ohne gesonderte Genehmi-<br />
gung durch das Landesjugendamt aufzunehmen. Diese so genannte „Viertel vor<br />
Drei-Regelung“ ist der Versuch, den Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, die<br />
Aufnahmesituation insbesondere für Kinder zu entzerren, deren betreuender El-<br />
ternteil (meist ja die Mutter) nach dem Ende der Elternzeit wieder in den Beruf
einsteigt. Für sie würde der Tag der Rückkehr in den Beruf zeitlich zusammenfal-<br />
len mit dem ersten Tag des Kindes im Kindergarten <strong>und</strong> - nicht zu vergessen -<br />
dem Geburtstag des Kindes.<br />
Das Landesjugendamt überlässt es dem Träger der Einrichtung, zu entscheiden,<br />
ob eine vorzeitige Aufnahme zugelassen <strong>und</strong> damit eine entspannte Eingewöh-<br />
nung für Mutter <strong>und</strong> Kind ermöglicht werden kann. Die vorzeitige Aufnahme ohne<br />
besonderen Antrag oder Anzeige beim Landesjugendamt kann bis zu 3 Monate<br />
vor dem 3. Geburtstag erfolgen. Das Landesjugendamt geht davon aus, dass mit<br />
dieser Möglichkeit restriktiv umgegangen wird, d. h. in der Regel nicht der volle<br />
Zeitrahmen ausgenutzt wird <strong>und</strong> die Gesamtsituation der Einrichtung, wozu auch<br />
die Aufnahme von Kindern ab 2 Jahren im Rahmen der geöffneten Kindergarten-<br />
gruppen <strong>und</strong> die Aufnahme von "2 Kindern anderer Altersgruppen" gehören, be-<br />
rücksichtigt wird. Weder die Eltern noch das Jugendamt haben einen Anspruch<br />
darauf, dass Kinder im Rahmen der " Viertel vor Drei-Regelung" aufgenommen<br />
werden.<br />
- Ebenfalls unverändert bleiben die bisherigen Möglichkeiten zur „Aufnahme von<br />
bis zu zwei Kindern anderer Altersgruppen“ (vgl. R<strong>und</strong>schreiben 10/2003 des<br />
Landesjugendamts).<br />
Wenn in der Betriebserlaubnis das Vorliegen der konzeptionellen, räumlichen <strong>und</strong><br />
personellen Voraussetzungen bestätigt wird, können bis zu zwei Kinder bereits im<br />
Alter ab 2 Jahren aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Kinder muss im<br />
Einzelfall dem Landesjugendamt seit 2004 nicht mehr angezeigt werden. Glei-<br />
ches gilt auch für die Aufnahme von bis zu zwei Schulkindern.<br />
Im Einzelfall kann die Kindergartengruppe auch bis zu zwei Kinder unter 2 Jahren<br />
aufnehmen. Hierfür ist eine Einzelgenehmigung durch das Landesjugendamt er-<br />
forderlich.<br />
Der Träger ist nicht verpflichtet, Kinder im Rahmen der „Aufnahme von bis zu<br />
zwei Kindern anderer Altersgruppen“ aufzunehmen.
c. Bedeutet die Aufnahme der Zweijährigen eine Verschlechterung der Personalstan-<br />
dards?<br />
Die Aufstockung des Personalschlüssels bei der Aufnahme von Zweijährigen wurde so<br />
bemessen, dass die Betreuungsintensität den bisherigen Standards – orientiert an den<br />
Standards für eine Krippengruppe – entspricht.<br />
Die Strukturvariable Betreuungsintensität macht Gruppengrößen, Betreuungsschlüssel<br />
<strong>und</strong> Alter der Kinder vergleichbar <strong>und</strong> erlaubt eine Bewertung der pädagogischen Quali-<br />
tät des neuen Gruppentyps. Sie gibt an, wie viel Arbeitszeit einer Erzieherin für jedes<br />
einzelne Kind pro St<strong>und</strong>e zur Verfügung steht.<br />
In den beiden „reinen“ Betreuungsformen führen die Vorgaben der Landesverordnung<br />
zu einer Betreuungsintensität von 13,2 in der Krippengruppe bzw. 5,4 in der Kindergar-<br />
tengruppe (vgl. Abb. I.2.2). Mit diesem Unterschied berücksichtigen die Personalstan-<br />
dards den unterschiedlich hohen Betreuungsaufwand bei Kindern unter <strong>und</strong> über drei<br />
Jahren.<br />
Krippe Kindergarten<br />
Kinder je Gruppe 10 25<br />
Öffnungszeit (in Std.)* 7 6<br />
Personalschlüssel<br />
(Erzieherinnen/Gruppe)<br />
Arbeitszeit (Std./Tag<br />
bei 38,5 St<strong>und</strong>enwoche)<br />
Betreuungsintensität<br />
(Einheit: Erzieherinnen-Minuten je St<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
Kind)<br />
2,00 1,75<br />
7,7 7,7<br />
[(2,0x7,7)/(10x7)] x 60<br />
13,2<br />
[(1,75x7,7)/(25x6)] x 60<br />
* Öffnungs- <strong>und</strong> Wochenarbeitszeiten sind in der rheinland-pfälzischen <strong>Kita</strong>VO nicht geregelt, deshalb Orientierung an Erfahrungswerten.<br />
Abbildung I.2.2: Berechnung der Betreuungsintensität für Krippe <strong>und</strong> Kindergarten<br />
Bei Gruppen, die Kinder über <strong>und</strong> unter drei Jahren gemeinsam betreuen, ergibt sich die<br />
Betreuungsintensität für die unter Dreijährigen durch Aufteilung der Betreuungszeit wie<br />
sie in Abbildung I.2.3 <strong>und</strong> I.2.4 vorgenommen wird.<br />
5,4
Kleine Altersgemischte Gruppe KAG<br />
7 Kinder unter 3 Jahre Anwesenheitsst<strong>und</strong>en/Tag<br />
8 Kinder von 3 - 6 Jahre U3 3-6 Σ<br />
6 St<strong>und</strong>en Öffnungszeit / Tag 42 48 90<br />
1,75 Erzieherinnen Arbeitszeit / Tag<br />
7,7 Arbeitszeit (St<strong>und</strong>en/Tag) 13,475<br />
Betreuungsintensität<br />
durchschnittlich für KiGa-Kinder für U3-Kinder<br />
9,0 5,4 13,1<br />
Wird die Betreuungsintensität für die Kindergartenkinder in KAG auf den Wert für die Regelgruppe gesetzt (5,4), „verbrauchen“ die Kindergartenkinder<br />
mit ihren 48 Anwesenheitsst<strong>und</strong>en 4,32 Erzieherinnenst<strong>und</strong>en (= 5,4*48/60).<br />
Die verbleibenden Erzieherinnenst<strong>und</strong>en verteilt auf die 42 Anwesenheitsst<strong>und</strong>en der U3 ergeben eine Betreuungsintensität von 13,1 (= 9,155/42*60).<br />
Abbildung I.2.3: Betreuungsintensität in der Kleinen Altersgemischten Gruppe<br />
Geöffnete Kindergartengruppe<br />
6 Zweijährige Anwesenheitsst<strong>und</strong>en/Tag<br />
19 Kinder von 3 - 6 Jahre 2jährige 3-6 Σ<br />
6 St<strong>und</strong>en Öffnungszeit / Tag 36 114 150<br />
1,75 Erzieherinnen Regelschlüssel<br />
0,5 Erzieherinnen zusätzlich<br />
Arbeitszeit / Tag<br />
7,7 Arbeitszeit (St<strong>und</strong>en/Tag) 17,325<br />
Betreuungsintensität<br />
durchschnittlich für KiGa-Kinder für Zweijährige<br />
6,93<br />
5,4 11,8<br />
Abbildung I.2.4: Betreuungsintensität in der Geöffneten Kindergartengruppe<br />
Mit 11,8 liegt die rechnerische Betreuungsintensität für die Zweijährigen in den geöffne-<br />
ten Kindergartengruppen leicht unter der Betreuungsintensität, die in den Krippengrup-<br />
pen <strong>und</strong> Kleinen Altersgemischten Gruppen erreicht wird. Von einer Standardver-<br />
schlechterung ist nicht auszugehen, da<br />
- in der Krippe <strong>und</strong> Kleinen Altersgemischten Gruppe auch viel betreuungsintensi-<br />
vere Null- <strong>und</strong> Einjährige aufgenommen werden
- alle aufgenommenen Zweijährigen im betrachteten Jahr drei Jahre alt werden<br />
<strong>und</strong><br />
- bisher keine Personalaufstockung bei Aufnahme von Zweijährigen im Rahmen<br />
der „Aufnahme von zwei Kindern anderer Altersgruppen“ vorgenommen wurde.<br />
d. Wird die Bewilligung von Zusatzpersonal zurückgenommen, wenn die aufgenomme-<br />
nen Kinder drei Jahre alt werden?<br />
Nein. § 12 Abs. 3 Satz 4 <strong>Kita</strong>G n. F. spricht von Zusatzpersonal, das für genehmigte<br />
Zweijährigenplätze in der geöffneten Kindergartengruppe vorzuhalten ist. Wenn sich der<br />
Bedarf an Zusatzpersonal für Zweijährigenbetreuung dauerhaft – also jenseits von kurz-<br />
fristigen Schwankungen durch einzelne Aufnahmen oder dritte Geburtstage – verändert,<br />
ist die Betriebserlaubnis anzupassen.<br />
Die Bemessung des Zusatzpersonals für geöffnete Kindergartengruppen funktioniert<br />
also völlig analog zur bisherigen Bemessung des Zusatzpersonals für Ganztagsplätze.<br />
e. Beanspruchen die Zweijährigen trotz Personalaufstockung nicht soviel Aufmerksam-<br />
keit in der Gruppe, dass sich die Angebote für die älteren Kinder verschlechtern, insbe-<br />
sondere für die Kinder im jetzt aufgewerteten letzten Kindergartenjahr?<br />
Nein, vielmehr kann das Zusatzpersonal in der geöffneten Kindergartengruppe auch<br />
eine bessere Betreuung der Kinder im letzten Kindergartenjahr bedeuten. Alle zu Beginn<br />
des Kindergartenjahres aufgenommenen Zweijährigen werden im Laufe des Jahres drei.<br />
Da das <strong>Kita</strong>G trotzdem gerade nicht die Verringerung des Personalschlüssels anordnet,<br />
steht das Zusatzpersonal in der zweiten Hälfte des Kindergartenjahres vermehrt für An-<br />
gebote für die älteren Kinder zur Verfügung.<br />
f. Wird die Absicht, die Gruppen zu öffnen, nicht durch die strikten Genehmigungsaufla-<br />
gen des Landesjugendamts konterkariert?<br />
Im Interesse einer möglichst einfachen Umsetzung von "Zukunftschance Kinder - Bil-<br />
dung von Anfang an" hat das Landesjugendamt seine „Genehmigungsanforderungen“
für die geöffnete Kindergartengruppe in einer Kriterienliste konkretisiert. Hierin werden<br />
keine spezifischen Lösungen oder Standards vorgeschrieben, sondern vielmehr die<br />
entwicklungsbezogenen Fragen der Zweijährigen aufgelistet, auf die der Träger im<br />
Rahmen seiner Autonomie eine Antwort geben sollte, bevor er eine geöffnete Kindergar-<br />
tengruppe einrichtet.<br />
g. Können Jugendamt <strong>und</strong> Träger die Personalaufstockung für die geöffnete Kindergar-<br />
tengruppe gewährleisten, indem sie bereits genehmigtes Zusatzpersonal (insbesondere<br />
die Leistungsfreistellung) zurücknehmen bzw. umdeklarieren?<br />
Der Einsatz von Zusatzkräften nach § 2 Abs. 5 LVO ist keine freiwillige Leistung des<br />
örtlichen Trägers. Bei dem zusätzlichen Erziehungspersonal handelt es sich vielmehr<br />
um Erziehungskräfte, deren Einsatz für die Aufrechterhaltung der Arbeit in der Kinderta-<br />
gesstätte notwendig ist, wenn die in Ziff. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegen.<br />
Das Wort „kann“ bezieht sich auf die Möglichkeit des Trägers, unter den gegebenen<br />
Umständen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Landesverordnung überlässt<br />
die Entscheidung über die Zustimmung dem pflichtgemäßen Ermessen des Jugend-<br />
amts, da dieses als Planungsbehörde eine größere Nähe zu den Einrichtungen hat <strong>und</strong><br />
daher besser als das Landesjugendamt entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für<br />
den Einsatz von zusätzlichem Personal in der betreffenden Einrichtung vorliegen oder<br />
dem Problem durch andere planerische Maßnahmen begegnet werden kann. Das Lan-<br />
desjugendamt folgt in aller Regel der Entscheidung des Jugendamtes <strong>und</strong> erkennt die<br />
daraus resultierenden Personalkosten als angemessene Aufwendungen des Trägers im<br />
Sinne von § 12 <strong>Kita</strong>G an.<br />
In der Praxis begegnen bei der Genehmigung der Zustimmung zum Einsatz von Zusatz-<br />
personal zwei Probleme: Zum einen werden in den Anträgen oft zwei oder mehr Be-<br />
gründungen für das Zusatzpersonal angeführt (Lange Öffnungszeiten, hoher Anteil an<br />
Kindern mit Migrationshintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Leitungsfreistellung) ohne dass der jeweilige<br />
Stellenanteil für den erweiterten Personalschlüssel einzeln quantifiziert wird. Zum ande-<br />
ren werden von manchen Trägern oder Jugendämtern die erhöhten Personalschlüssel<br />
aus Einspargründen <strong>und</strong> weil es hierfür kein rechtliche Verpflichtung gäbe, gekürzt oder<br />
sogar gestrichen. So gibt es in einigen Jugendamtsbezirken oder bei bestimmten Trä-
gern deutliche Rückgänge bei den Leitungsfreistellungen oder allgemein bei dem ge-<br />
nehmigten Zusatzpersonal, ohne dass eine fachliche Begründung hierfür ersichtlich wä-<br />
re oder gar offen genannt würde.<br />
Bei der Aufnahme von bis zu 4 bzw. bis zu 6 Kindern ab 2 Jahren in eine Kindergarten-<br />
gruppe erhöht sich der Betreuungsbedarf für diese Kinder. Dies soll weitgehend durch<br />
die Personalaufstockung (0,25 / 0,5 Stelle) aufgefangen werden. Darüber hinaus wach-<br />
sen aber auch die Koordinierungs- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben für die <strong>Kita</strong>-Leitung. Wenn in<br />
zeitlicher Nähe zur Aufnahme von Zweijährigen eine lange Zeit für notwendig erkannte<br />
Leitungsfreistellung rückgängig gemacht wird, ist damit zu rechnen, dass die Belastun-<br />
gen der Leiterin <strong>und</strong> des gesamten Teams größer werden, die notwendigen Arbeiten in<br />
der Betreuungszeit erledigt werden <strong>und</strong> weniger Zeit für die Kinder zur Verfügung steht.<br />
Es kann bezweifelt werden, ob unter diesen Umständen die Aufnahme von Kindern un-<br />
ter drei Jahren <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen zusätzlichen Belastungen von der Einrich-<br />
tung verkraftet werden kann.<br />
Es wird daher darauf hingewiesen, dass das Landesjugendamt bei Kürzungen im Be-<br />
reich des Zusatzpersonals Anträge des Trägers auf Genehmigung für die Aufnahme von<br />
Kindern ab 2 Jahren sorgsam prüfen <strong>und</strong> nach einer plausiblen Erklärung für den Entfall<br />
des Zusatzpersonals bzw. der Leitungsfreistellung fragen wird.<br />
h. Bemisst sich das Zusatzpersonal nach St<strong>und</strong>en?<br />
Nein, es geht um viertel oder halbe Stellen im Umfang der regulären tariflichen Wo-<br />
chenarbeitszeit. Deshalb ist auch keine Kürzung des Personalschlüssels bei Änderung<br />
der Tarifverträge möglich; eine sich durch Tarifverträge geänderte Wochenarbeitszeit<br />
kann für die Anhebung von Öffnungs- <strong>und</strong>/oder Verfügungszeiten genutzt werden.<br />
i. Ist für die Bildung von geöffneten Kindergartengruppen ein förmlicher Beschluss des<br />
Jugendhilfeausschusses notwendig?<br />
Für die förmliche Änderung der Bedarfsplanung ist ein Beschluss notwendig. Für das<br />
Landesjugendamt ist im Genehmigungsverfahren die schriftliche Bestätigung des Ju-<br />
gendamtes ausreichend, dass die vom Träger beantragte geöffnete Kindergartengruppe
in die Bedarfsplanung aufgenommen wird. Das Jugendamt verpflichtet sich damit, den<br />
dadurch entstehenden eigenen zusätzlichen Personalkostenanteil zu tragen.<br />
j. Sind unterschiedliche Elternbeiträge für Zweijährige, je nachdem ob sie in die Krippe<br />
oder den Kindergarten gehen, nicht ungerecht?<br />
Beitragsunterschiede bei den Zweijährigen, die eine Kindergarten- oder Krippengruppe<br />
besuchen, sind Ausdruck des Wahlrechts für Eltern zwischen zwei unterschiedlichen<br />
Betreuungsformen. Mit der kleineren Gruppengröße <strong>und</strong> ihren anderen Konzepten bie-<br />
ten Krippen ein anderes Betreuungsangebot. Dieses schlägt sich auch im Beitrag nie-<br />
der.<br />
k. Wie viele Eltern werden für ihre Kinder den <strong>Rechtsanspruch</strong> ab zwei Jahren in An-<br />
spruch nehmen?<br />
Da <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> das erste westdeutsche B<strong>und</strong>esland ist, das einen Kindergarten-<br />
<strong>Rechtsanspruch</strong> ab dem zweiten Geburtstag einführt, liegen zu dieser Frage keine Er-<br />
fahrungswerte vor.<br />
Die Inanspruchnahme wird sicherlich niedriger als bei den Dreijährigen (derzeit lt. Mikro-<br />
zensus etwa 72 Prozent) liegen <strong>und</strong> höher als allein der Anteil der Zweijährigen mit er-<br />
werbstätiger Mutter (TAG-Kriterium von 21 Prozent der Zweijährigen).<br />
Da auch die örtlichen Besonderheiten zur berücksichtigen sind, ist es empfehlenswert,<br />
dass die Jugendämter die Übergangszeit bis zum In-Kraft- Treten des <strong>Rechtsanspruch</strong>s<br />
für sorgfältige Bedarfserhebungen im Rahmen einer soliden Kindertagesstättenbedarfs-<br />
planung nutzen <strong>und</strong> Erfahrungen mit der Nachfrage nach Kindergartenplätzen für Zwei-<br />
jährige sammeln.<br />
l. Wie ist die Beförderung für Zweijährige geregelt?<br />
Die Landkreise <strong>und</strong> Städte mit eigenem Jugendamt tragen die Beförderungskosten,<br />
wenn kein Kindergartenplatz nach § 5 Abs. 1 <strong>Kita</strong>G in zumutbarer Entfernung zur Verfü-<br />
gung steht. § 11 <strong>Kita</strong>G stellt damit eine Kompensationsmöglichkeit für den fehlenden
wohnungsnahen Kindergartenplatz dar. Der Kindergartenanspruch wird durch diese Re-<br />
gelung nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 27. November 2001 (Az.: 7 A<br />
10051/01.OVG) auf den ansonsten in der Verantwortung der Eltern liegenden Weg zum<br />
Kindergarten erstreckt. Bei unter dreijährigen Kindern <strong>und</strong> Hortkindern gilt diese Beför-<br />
derungsverpflichtung nicht.<br />
Hinsichtlich der ab 1. August 2010 vorgesehenen Erstreckung des <strong>Rechtsanspruch</strong>s auf<br />
einen Kindergartenplatz für Zweijährige war klarzustellen, ob die Beförderungsverpflich-<br />
tung auch für diese Altersgruppe gelten soll. Zwar ist für diese Altersgruppe nach § 5<br />
Abs. 1 <strong>Kita</strong>G n. F. ab 1. August 2010, ebenso wie für Dreijährige, bis zum Schuleintritt<br />
ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> sind, wenn<br />
dies nicht möglich ist, auch seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Kompensa-<br />
tionsanstrengungen erforderlich, sodass der nicht wohnungsnahe Platz auch für diese<br />
Zielgruppe die Ausnahme bildet.<br />
Nach § 11 Satz 2 <strong>Kita</strong>G n. F. soll die Aufsichtspflicht der Eltern bei dieser jüngeren<br />
Gruppe Kindergartenkinder jedoch nicht bei der Übergabe an der Bushaltestelle enden<br />
<strong>und</strong> die kindgerechte Beförderung nicht in alleiniger Verantwortung des Trägers der Ju-<br />
gendhilfe liegen.<br />
m. Können Eltern auf Gr<strong>und</strong>lage des neuen Kindertagesstättengesetzes die Aufnahme<br />
ihres zweijährigen Kindes in einer Krippengruppe verlangen?<br />
Nein, der <strong>Rechtsanspruch</strong> gilt ausdrücklich nur für einen Kindergartenplatz, also einen<br />
Platz in einer altersgemischten bzw. geöffneten Kindergartengruppe. Natürlich kann das<br />
Jugendamt – sofern die Eltern dies wünschen – den <strong>Rechtsanspruch</strong> ab 2 Jahren auch<br />
durch die Bereitstellung eines Krippenplatzes erfüllen.