L+T Arbeiter Betriebsratsfolder - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
2010<br />
Lager & Transport<br />
BETRIEBSRAT<br />
KONZERNBETRIEBSRAT<br />
ARBEITER<br />
Ihre Betriebsräte stellen sich vor<br />
Was tut Ihr Betriebsrat<br />
Was muss ich verdienen<br />
Der Gehaltszettel<br />
Arbeitsrecht von A – Z<br />
Sozialversicherung<br />
www.REWEbetriebsrat.at
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel 1: Ihre REWE L&T Betriebsräte .................................. 4<br />
Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?....................................... 8<br />
Finanzielle Leistungen ....................................................................... 12<br />
Kapitel 3: Was muss ich verdienen?.......................................13<br />
Handel................................................................................................ 13<br />
Kapitel 4: Der Gehaltszettel ....................................................16<br />
Nettoabrechnung ein Überblick.......................................................... 17<br />
Arbeitgeberabgaben................................................................ 18<br />
Bezüge .................................................................................... 19<br />
Arbeitnehmerabgaben............................................................. 19<br />
Abzüge, steuerliche Freibeträge ............................................. 20<br />
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge .................................. 21<br />
Alleinverdiener-/Alleinerzieher- Absetzbetrag.......................... 21<br />
Abfertigung neu ....................................................................... 22<br />
Gehalts-, Überstundenpauschale ............................................ 23<br />
Mehr-, Überstunden und Zuschläge ........................................ 24<br />
Pendlerpauschale .................................................................... 25<br />
Prämien ................................................................................... 26<br />
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung .............................. 27<br />
Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss ............................ 28<br />
UE/KE/FE Durchschnitt ........................................................... 28<br />
Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z.............................................29<br />
Arbeitszeit ............................................................................... 29<br />
Allgemeine Normalarbeitszeit .................................................. 29<br />
Feiertage.................................................................................. 30<br />
Mehrstunden............................................................................ 30<br />
Ruhezeiten............................................................................... 31<br />
Überstunden ............................................................................ 32<br />
Beendigung von Dienstverhältnissen................................................. 33<br />
Abfertigung alt.......................................................................... 33<br />
Abfertigung neu ....................................................................... 34<br />
Einvernehmliche Lösung ......................................................... 36<br />
Kündigung................................................................................ 36<br />
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung ................................ 38<br />
Vorzeitige Auflösung................................................................ 38
Inhaltsverzeichnis<br />
Dienstnehmerhaftung......................................................................... 40<br />
Elternteilzeit ............................................................................... 41<br />
Entgeltfortzahlung .............................................................................. 41<br />
Krankheit ............................................................................... 41<br />
Pflegefreistellung................................................................... 43<br />
Sonstige Verhinderungsgründe............................................. 43<br />
Urlaub ............................................................................... 44<br />
Jubiläumsgeld ............................................................................... 46<br />
Schwangerschaft ............................................................................... 46<br />
Verfallsfristen ............................................................................... 47<br />
Versetzung ............................................................................... 48<br />
Kapitel 6: Sozialversicherung..................................................49<br />
Die wichtigsten Werte ........................................................................ 49<br />
E-Card Gebühr...................................................................... 49<br />
Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung .................... 49<br />
Geringfügigkeitsgrenze ......................................................... 50<br />
Höchsbeitragsgrundlage ....................................................... 50<br />
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt............................................ 50<br />
Rezeptgebühr........................................................................ 50<br />
Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen.................................... 50<br />
Leistungen aus der Sozialversicherung ............................................. 51<br />
Arbeitslosengeld.................................................................... 51<br />
Familienbeihilfe ..................................................................... 53<br />
Kinderbetreuungsgeld ........................................................... 54<br />
Steuerliche Entlastung f. Familien m. Kindern ...................... 55<br />
Arbeitnehmerveranlagung..................................................... 56<br />
Krankengeld .......................................................................... 57<br />
Wochengeld .......................................................................... 57<br />
Kapitel 7: Betriebsvereinbarung ..............................................59
Ihr Betriebsrat informiert<br />
REWE INTERNATIONAL LAGER & TRANSPORT<br />
ARBEITERBETRIEBSRÄTE<br />
Franz MAROSITS<br />
Vorsitzender<br />
REWE International Lager & Transport<br />
<strong>Arbeiter</strong>betriebsrat<br />
Tel.Nr.: 02236/600 2620<br />
Mobil: 0664/100 66 53<br />
e-mail: f.marosits@billa.co.at<br />
Fax: 02236/600 82620<br />
Herbert KÖNIG<br />
Stv. Vorsitzender<br />
REWE International Lager & Transport<br />
<strong>Arbeiter</strong>betriebsrat<br />
Tel.Nr.: 01/610 70 54 74<br />
Mobil: 0664/425 73 84<br />
e-mail: h.koenig@rewe-group.at<br />
4<br />
Kapitel<br />
1
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Cafer AKKAN Alfred KIRCHNER<br />
Beruf: Staplerfahrer Beruf : Kraftfahrer<br />
Tel.Nr.: 0699/177 77 401 Tel.Nr.: 0676/311 58 54<br />
Alfred STRAUSZ Georg SCHWAB<br />
Beruf: Kraftfahrer Beruf : Kraftfahrer<br />
Tel.Nr.: 0664/160 49 29 Tel.Nr.: 0664/620 95 96<br />
Hermann BAMMER Josef WIDLROITHER<br />
Beruf: Kraftfahrer Beruf : Kraftfahrer<br />
Tel.Nr.: 0664/620 94 44 Tel.Nr.: 0664/620 94 05<br />
5
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Karl GRASSL Radomir PAVLOVIC<br />
Beruf: Schichtleiter Beruf : Warenausgangskontr.<br />
Tel.Nr.: 0664/620 90 12 Tel.Nr.: 0699/123 39 023<br />
Tahir YUECEL Thomas GILL<br />
Beruf: Bereichsleiter Beruf : Stapelfahrer<br />
Tel.Nr.: 0676/671 81 57 Tel.Nr.: 0676/610 64 42<br />
Wolfgang TERWARTH Orhan SAKA<br />
Beruf: Stapelfahrer Beruf : Stapelfahrer<br />
Tel.Nr.: 0699/170 66 571 Tel.Nr.: 0664/153 91 67<br />
6
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Christian HOFER Zeljko TUNJIC<br />
Beruf: Warenausgangskontr. Beruf : Kraftfahrer<br />
Tel.Nr.: 0676/386 67 63 Tel.Nr.: 0676/745 00 29<br />
Weiters steht Ihnen jederzeit für Fragen unser zur Verfügung<br />
Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates<br />
Mag. Sabine TILLINGER Renata METAJ<br />
Tel.Nr.: 02236/600 4790 Tel.Nr.: 02236/600 4791<br />
Mobil: 0664/92 00 609 Mobil: 0664/62 09 891<br />
e-mail: s.tillinger@rewe-br.at e-mail: r.metaj@rewe-br.at<br />
Fax: 02236/600 84790 Fax: 02236/62 187<br />
Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:<br />
Betriebsratsbüro<br />
IZ NÖ Süd<br />
Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8<br />
2355 Wr. Neudorf<br />
Informationen und Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz<br />
finden Sie auch auf unserer Homepage<br />
www.rewebetriebsrat.at<br />
und in unserer Mitarbeiterzeitung AKTIV<br />
7
Ihr Betriebsrat informiert<br />
WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT<br />
Einer für alle!<br />
Sie haben den Betriebsrat noch nie gebraucht? Gut denn dann sind Sie<br />
bisher von Problemen verschont geblieben. Ja, mag schon sein, dass<br />
man einen Betriebsrat vielleicht nicht jeden Tag braucht. Aber erstens ist<br />
es gut zu wissen, dass jemand da ist, wenn es Schwierigkeiten gibt! Und<br />
zweitens ist der Betriebsrat viel öfter für Sie im Einsatz als Sie denken.<br />
Der Betriebsrat – das ist eine ganze Reihe von engagierten Menschen,<br />
die sich für die Rechte der MitarbeiterInnen einsetzen. Das Ziel ihrer<br />
täglichen Bemühungen: die KollegenInnen bestmöglich zu vertreten.<br />
Jederzeit telefonisch erreichbar!<br />
Sie können Ihren Betriebsrat telefonisch erreichen, um Auskunft bei<br />
Fragen rund um ihren Arbeitsplatz zu bekommen oder in schwierigen<br />
Situationen um Rat zu fragen.<br />
Dabei hat Vertraulichkeit oberste Priorität, jederzeit können Sie auch<br />
anonym Fragen stellen. Nutzen Sie den Frage&Antwort-Bereich auf<br />
unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at, um sich anonym zu<br />
informieren. Um in konkret schwierigen Situationen jedoch wirklich helfen<br />
zu können, ist es notwendig auch den Namen zu nennen.<br />
8<br />
Kapitel<br />
2
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Kompetente Ansprechpartner<br />
Betriebsräte werden laufend in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten<br />
geschult und können Ihnen so direkt, schnell und unkompliziert Auskunft<br />
und Informationen geben. Weiters werden Sie durch unsere AKTIV<br />
Zeitung laufend informiert. Auch unsere eigene firmenunabhängige<br />
Homepage www.rewebetriebsrat.at bietet Ihnen Informationen über<br />
aktuelle Änderungen und über ihre Rechte!<br />
Nicht alleine kämpfen müssen<br />
Einen starken Betriebsrat zu haben, heißt auch in Konfliktsituationen<br />
nicht allein vor dem Chef dazustehen. Die „Dinge“ werden gemeinsam<br />
geregelt. Durch die Einschaltung des Betriebsrates hat der/die<br />
MitarbeiterIn auch einen Motivkündigungsschutz und ist gegen Willkür<br />
des Arbeitgebers geschützt.<br />
Mehr Gewicht beim Chef<br />
Die Geschäftsleitung entscheidet über wirtschaftliche Angelegenheiten<br />
des Arbeitslebens. Gibt es einen Betriebsrat muss der Arbeitgeber<br />
zumindest vorher den Betriebsrat informieren, dem vom Gesetz in<br />
bestimmten Angelegenheiten ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht<br />
eingeräumt wurde. Der Betriebsrat kann so auch die Anliegen der<br />
ArbeitnehmerInnen vorbringen und Kompromisslösungen verhandeln.<br />
Kontrolle durch den Betriebsrat<br />
Hauptaufgabe des Betriebsrates ist die Kontrolle der Einhaltung von<br />
Gesetz und des Kollektivvertrages, der durch die Gewerkschaft<br />
ausverhandelt wurde. Die Einhaltung der Mindestlöhne, die<br />
kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen, Zuschläge, Arbeitszeit und<br />
viele andere wichtige Regelungen werden durch den Betriebsrat in den<br />
Lagern kontrolliert. Nur durch die Kontrolle ist der Einzelne sicher! Der<br />
Betriebsrat muss außerdem bei Aufsichtsratssitzungen miteingebunden<br />
werden. Er hat so die Möglichkeit an oberster Stelle seine Kontrollrechte<br />
auszuüben und ist frühzeitig über Änderungen und die wirtschaftliche<br />
Lage informiert und kann rasch handeln!<br />
9
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Insiderwissen<br />
Eng mit dem Betriebsrat vernetzt sind <strong>Arbeiter</strong>kammer und<br />
Gewerkschaft. Sie vertreten die Rechte der Arbeitnehmer. Dem<br />
Betriebsrat kommt dabei eine besondere Rolle zu:<br />
Sein Aufgabengebiet liegt einzig im Betrieb. Er besitzt genaue Kenntnis<br />
über dessen Eigenheiten, seine Struktur und über Sonderregelungen,<br />
etwa durch Betriebsvereinbarungen im Konzern – mit diesem<br />
„Insiderwissen“ kann er sich rasch Zugang zu allen relevanten<br />
Informationen verschaffen. Der Betriebsrat kennt die Vorgesetzten gut<br />
und weiß, wie diese agieren und reagieren. Das verschafft ihm einen<br />
unschätzbaren Verhandlungsvorsprung.<br />
Schnelle unbürokratische Lösungen<br />
Durch sein Einsichtsrecht und die Verpflichtung des Arbeitgebers dem<br />
Betriebsrat notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, können<br />
Probleme schneller und effizienter gelöst werden. So können z.B.:<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert und mit den Abrechnungen direkt<br />
am Arbeitsplatz verglichen werden. Das Einfordern Ihrer Rechte über die<br />
<strong>Arbeiter</strong>kammer oder das Gericht kann so vermieden werden. Statt in die<br />
Länge gezogener Arbeitsgerichtsprozesse und Interventionen mit<br />
ungewissem Ausgang findet der Betriebsrat schnelle unbürokratische<br />
Lösungen.<br />
VIDA starker Partner auf unserer Seite<br />
Durch die Mitgliedschaft hat jeder Einzelne nicht nur persönliche Vorteile,<br />
sondern die VIDA können gestärkt in die Kollektivvertragsverhandlungen<br />
gehen.<br />
Kein leichter Job!<br />
Wer annimmt, dass Betriebsrat zu sein eine „leichte Hackn“ ist, der irrt.<br />
Nicht jeder kann damit umgehen, stets seinen Kopf hinzuhalten, sich<br />
dabei nicht unbedingt beliebt zu machen, neben der eigentlichen Arbeit<br />
noch als Betriebsrat im Einsatz zu sein und eine Fülle an Tätigkeiten zu<br />
erledigen und von vielen KollegenInnen dennoch scheel betrachtet<br />
werden: „Was tuts denn ihr schon?“, die kurze Antwort: viel!<br />
10
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Betriebsrat sein, dass heißt……<br />
• sich was sagen trauen und anzuecken.<br />
• immer mit Problemen konfrontiert zu sein.<br />
• nicht unbedingt von jedem gemocht zu werden: Von den<br />
Vorgesetzten nicht, weil man sich zu viel um die<br />
Arbeitnehmerrechte kümmert. Von manchen Mitarbeitern nicht,<br />
weil man sich vermeintlich zu wenig darum kümmert.<br />
• viel Arbeit im Hintergrund, abseits des Rampenlichts erledigen.<br />
Denn einer der Grundpfeiler erfolgreicher Betriebsratsarbeit ist<br />
Vertrauen – das können MitarbeiterInnen und Geschäftsführung<br />
aber nur haben, wenn Anliegen vom Betriebsrat vertraulich<br />
behandelt werden. Wären beim heiklen Ringen um Lösungen<br />
und bei langwierigen Verhandlungen um Verbesserungen stets<br />
die Kameras eingeschaltet, gäb`s schlicht keine Ergebnisse.<br />
Lorbeeren bekommt man als Betriebsrat also keine – und Dinge,<br />
die verhindert werden konnten (Kündigungen etc.), sieht auch<br />
niemand!<br />
• die Betriebsratsarbeit so zu organisieren, dass am „eigentlichen“<br />
Arbeitsplatz kein Mangel und keine Leerläufe entstehen – sonst<br />
sind die Probleme mit Vorgesetzten und KollegenInnen<br />
vorprogrammiert.<br />
• daher viel Betriebsratsarbeit in der Freizeit – abends, morgens,<br />
am Wochenende– zu machen.<br />
• immer wieder auch das Gefühl der Machtlosigkeit ertragen zu<br />
müssen: Denn trotz des größten Einsatzes kann man nicht in<br />
jedem Fall auch wirklich so helfen, wie man es möchte.<br />
11
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Finanzielle Leistungen<br />
Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen<br />
Hochzeit € 75 Warengutscheine (nach 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)*<br />
Geburt € 75 Warengutscheine (nach 1 Jahr Firmenzugehörigkeit)*<br />
Begräbniskosten bis 5 Jahre 150 €,<br />
ab 5 Jahre 300 €<br />
Pension € 145 (nach 5 Jahren Firmenzugehörigkeit)<br />
Jubiläum 10 Jahre - attraktive Uhr<br />
20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten<br />
25 Jahren – wertvolle Uhr<br />
30 Jahren – 2 Philharmoniker<br />
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />
Essen od. Ausflüge € 25 pro Person nur mit Unterschrift und Rechnung<br />
Weihnachten<br />
Zeitung Aktiv! 4 – 6 mal jährlich<br />
Je nach Betriebszugehörigkeit:<br />
16 Jahre 100 €<br />
11 Jahre 75 €<br />
6 Jahre 60€<br />
3 Jahre 50 €<br />
1 Jahr 40 €<br />
unter 1 Jahr 15 €<br />
Homepage www.rewebetriebsrat.at<br />
* Der Anspruch besteht maximal 1 Jahr nach dem Ereignis.<br />
Bei TeilzeitmitarbeiterInnen wird entsprechen der Stunden<br />
aliquotiert.und kaufmännisch auch die nächsten vollen 5 gerundet.<br />
12
Ihr Betriebsrat informiert<br />
WAS MUSS ICH VERDIENEN?<br />
Handel ab 1.1.2010<br />
Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der<br />
Wirtschaftskammer ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellten und<br />
-arbeiter eine jährliche Kollektivvertragserhöhung garantiert. Im Kollektivvertrag<br />
wird ein Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen<br />
verdienen ihrer Stundenanzahl entsprechend weniger.<br />
Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1266 € brutto.<br />
Eine 30 Stunden Angestellte verdient 1266 € : 38,5 Stunden x 30<br />
Stunden = 986,50 € brutto<br />
Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber hinaus<br />
ist zu vereinbaren, z.B. wenn man mehr Verantwortung trägt (Bereichsleiter,<br />
Vorarbeiter usw.). Hierzu gibt es leider keine Regelungen im Kollektivvertrag.<br />
Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt bleiben nur bei der jährlichern<br />
Erhöhung am 1.1. aufrecht, bei einem Berufsjahressprung können Überzahlungen<br />
angerechnet werden und müssen nicht aufrecht erhalten bleiben.<br />
ANGESTELLTE IM HANDEL<br />
Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher<br />
Branche man vorher gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich<br />
nachgewiesen werden, am einfachsten mit einem Versicherungsdatenauszug<br />
der Gebietskrankenkasse gleich bei der Bewerbung.<br />
Kontrollieren Sie, ob all Ihre Vordienstzeiten angerechnet wurden oder schicken<br />
Sie Ihrem Betriebsrat Ihren Versicherungsdatenauszug zur Kontrolle. Falsche<br />
Einstufungen können maximal ein Jahr zurück eingefordert werden. Dieses aber<br />
auch nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vordienstzeiten<br />
vorgelegt wurden und der Arbeitgeber sie nicht berücksichtigt hat.<br />
Der Kollektivvertrag unterscheidet zwischen zwei Gehaltsgebieten:<br />
A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.<br />
Lehrlingsentschädigung A B<br />
im 1. Lehrjahr 447,00 € 462,00 €<br />
im 2. Lehrjahr 566,00 € 585,00 €<br />
im 3. Lehrjahr 806,00 € 833,00 €<br />
im 4. Lehrjahr 833,00 € 861,00 €<br />
13<br />
Kapitel<br />
3
Ihr Betriebsrat informiert<br />
GEHALTSTABELLE A) ALLGEMEINER GROß- UND KLEINHANDEL<br />
Beschäftigungsgruppe 1 A Gehaltsgebiet B<br />
a) Ferialangestellte 1.104,00 € 1.134,00 €<br />
b) Sonstige Angestellte im 1.,2., 3. Bjahr 1.186,00 € 1.217,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 2 z.B. Sachbearbeiter, kaufm. Angestellter<br />
im 1. Berufsjahr 1.263,00 € 1.305,00 €<br />
im 3. Berufsjahr 1.266,00 € 1.308,00 €<br />
im 5. Berufsjahr 1.287,00 € 1.331,00 €<br />
im 7. Berufsjahr 1.307,00 € 1.351,00 €<br />
im 9. Berufsjahr 1.391,00 € 1.438,00 €<br />
im 10. Berufsjahr 1.466,00 € 1.515,00 €<br />
im 12. Berufsjahr 1.541,00 € 1.594,00 €<br />
im 15. Berufsjahr 1.653,00 € 1.710,00 €<br />
im 18. Berufsjahr 1.678,00 € 1.736,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 3 z.B. Bereichsleiter<br />
im 1. Berufsjahr 1.266,00 € 1.309,00 €<br />
im 3. Berufsjahr 1.277,00 € 1.320,00 €<br />
im 5. Berufsjahr 1.358,00 € 1.404,00 €<br />
im 7. Berufsjahr 1.428,00 € 1.476,00 €<br />
im 9. Berufsjahr 1.539,00 € 1.591,00 €<br />
im 10. Berufsjahr 1.689,00 € 1.747,00 €<br />
im 12. Berufsjahr 1.778,00 € 1.839,00 €<br />
im 15. Berufsjahr 1.897,00 € 1.962,00 €<br />
im 18. Berufsjahr 1.929,00 € 1.996,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 4 z.B. Schichtleiter<br />
im 1. Berufsjahr 1.360,00 € 1.406,00 €<br />
im 3. Berufsjahr 1.423,00 € 1.471,00 €<br />
im 5. Berufsjahr 1.486,00 € 1.537,00 €<br />
im 7. Berufsjahr 1.653,00 € 1.709,00 €<br />
im 9. Berufsjahr 1.856,00 € 1.920,00 €<br />
im 10. Berufsjahr 2.043,00 € 2.114,00 €<br />
im 12. Berufsjahr 2.163,00 € 2.238,00 €<br />
im 15. Berufsjahr 2.328,00 € 2.408,00 €<br />
im 18. Berufsjahr 2.374,00 € 2.455,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 5 z.B. Fuhrparkleiter<br />
im 5. Berufsjahr 2.053,00 € 2.124,00 €<br />
im 7. Berufsjahr 2.223,00 € 2.300,00 €<br />
im 9. Berufsjahr 2.403,00 € 2.486,00 €<br />
im 10. Berufsjahr 2.548,00 € 2.636,00 €<br />
im 12. Berufsjahr 2.671,00 € 2.763,00 €<br />
im 15. Berufsjahr 2.858,00 € 2.957,00 €<br />
im 18. Berufsjahr 2.915,00 € 3.016,00 €<br />
14
Ihr Betriebsrat informiert<br />
ARBEITER IM HANDEL<br />
Im Gegensatz zu Angestellten werden Vordienstjahre nicht angerechnet!<br />
Beschäftigungsgruppe 2<br />
Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung,<br />
Verkaufsvorbereitung und Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer<br />
bis 1. Berufsjahr 1.293,00 €<br />
bis 3. Berufsjahr 1.306,00 €<br />
bis 10. Berufsjahr 1.335,00 €<br />
bis 17. Berufsjahr 1.360,00 €<br />
über 17. Berufsjahr 1.379,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 3<br />
Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.<br />
bis 1. Berufsjahr 1.379,00 €<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.389,00 €<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.434,00 €<br />
über 17. Berufsjahr 1.459,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 5<br />
Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne<br />
Berufskraftfahrerprüfung<br />
bis 1. Berufsjahr 1.383,00 €<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.396,00 €<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.443,00 €<br />
über 17. Berufsjahr 1.466,00 €<br />
Beschäftigungsgruppe 6<br />
Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht, Professionisten<br />
bis 1. Berufsjahr 1.425,00 €<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.433,00 €<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.489,00 €<br />
über 17. Berufsjahr 1.515,00 €<br />
Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 1.034,00 €<br />
Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat!<br />
15
Ihr Betriebsrat informiert<br />
DER G E H A L T S Z E T T E L<br />
Jede/r ArbeitnehmerIn erhält monatlich<br />
sein/en Gehalt/Lohn.<br />
Vom Bruttogehalt/lohn ist<br />
Sozialversicherung und Lohnsteuer vom<br />
ArbeitnehmerIn zu bezahlen. Der<br />
Arbeitgeber behält diesen Betrag gleich<br />
ein und führt die Sozialversicherung an<br />
die Gebietskrankenkasse und die<br />
Lohnsteuer an das Finanzamt ab.<br />
Die Sozialversicherung beträgt<br />
grundsätzlich für Angestellte 18,07%<br />
und für <strong>Arbeiter</strong> 18,2% des<br />
Bruttogehalts/lohns. Bei niedrigem<br />
Einkommen, unter 1.417 €, reduziert<br />
sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
(siehe nächste<br />
Seite).<br />
16<br />
Die Einkommenssteuer beträgt jährlich<br />
Einkommen<br />
jährlich<br />
Unter<br />
11.000€<br />
Einkommen<br />
steuer<br />
Kapitel<br />
4<br />
Einkommen<br />
tarif<br />
0 € 0%<br />
25.000€ 5.110 € 36,5%<br />
60.000€ 15.125€ 43,143%<br />
Über 60.000€ 50%<br />
Zur Übersicht, was ausbezahlt und was<br />
abgezogen wird, bekommt jede/r<br />
ArbeitnehmerIn monatlich einen<br />
Lohnzettel auf dem alle Beträge<br />
ausgewiesen sind.
Ihr Betriebsrat informiert<br />
N e t t o a b r e c h n u n g - ein Überblick<br />
Zur Entlastung des Nettoeinkommens von Wenigverdienern gilt ab 1.7.2008, dass<br />
sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je nach Einkommen reduziert, dadurch<br />
hat man netto mehr am Konto:<br />
Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />
also nur 15,07% (Ang.) bzw. 15,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />
über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von<br />
1%, also 16,07% (Ang.) bzw. 16,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />
über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von<br />
2%,also 17,07% (Ang.) bzw. 17,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />
über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, also<br />
18,07% (Ang.) bzw. 18,2% (Arb.) Sozialversicherung<br />
Lohnsteuer muss man erst ab einem Einkommen von 1.200 € brutto zahlen. Nur<br />
wer Lohnsteuer bezahlt hat auch einen Steuervorteil durch die Pendlerpauschale.<br />
Sonderregelung für ältere ArbeitnehmerInnen<br />
Für 2010 gilt, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ArbeitnehmerInnen<br />
nach Vollendung des 58. Lebensjahres (bisher ab dem 57. Lebensjahr) vollständig<br />
entfällt, d.h. Arbeitnehmer zahlen nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung.<br />
Auch der Arbeitgeber erspart sich 3% AlV-Beitrag.<br />
Nettoabrechnung<br />
Im ersten Bereich findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle , den Zu-<br />
und Vornamen.<br />
ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel<br />
ausgestellt wurde hier z.B. März 2008.<br />
Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis<br />
man ist:<br />
A = für ARBEITER / D = für ANGESTELLTE / P = Pensionist<br />
17
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Arbeitgeberabgaben<br />
Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber noch<br />
zusätzlich zum Gehalt/Lohn an den Mitarbeiter zu zahlen hat, diese Aufstellung<br />
der Lohnnebenkosten dient nur zur Information und hat keine Auswirkungen auf<br />
den Nettobetrag:<br />
SV Dienstgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung<br />
21,83% für Angestellte, für <strong>Arbeiter</strong> 21,7% abführen, insgesamt bekommt die<br />
Sozialversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer 39,9% vom Bruttogehalt.<br />
Kommunalsteuer beträgt 3% und wird an die Gemeinde, in der sich der<br />
Arbeitsplatz befindet, abgeführt.<br />
Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das<br />
Finanzamt zahlt, gemeinsam mit dem Dienstgeber Zuschlag. Mit dem Geld des<br />
FLAFs wird z.B.: das Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt,<br />
Schulbuchaktionen usw. finanziert.<br />
Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.<br />
U-Bahn Steuer muss nur in Wien vom Arbeitgeber bezahlt werden.<br />
DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich für diesen Arbeitnehmer<br />
gesamt abzuführen hat. Dies sind die sogenannten Lohnnebenkosten, die der<br />
Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den ArbeitnehmerIn<br />
auszuzahlen hat, noch an das Finanzamt und die Sozialversicherung abführen<br />
muss.<br />
Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im<br />
bisherigen Jahr abgeführt hat.<br />
18
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Bezüge<br />
LA=Lohnart; STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag;BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats<br />
In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,<br />
Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die der/die ArbeitnehmerIn<br />
bekommt.<br />
In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden<br />
dann alle Lohnarten = LA einzeln aufgeführt; siehe Folgeseiten.<br />
Arbeitnehmerabgaben<br />
In diesem Bereich findet man alle<br />
Abgaben, die der/die ArbeitnehmerIn von<br />
seinem Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die<br />
1. Sozialversicherung – 18,07 % bei Angestellten und 18,2% bei <strong>Arbeiter</strong>n – unter<br />
der Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und<br />
SV.SZ. Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und<br />
Urlaubsgeld, Prämien.<br />
2. Lohnsteuer wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge LST.LFD und<br />
Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen<br />
3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge<br />
nochmals gesamt ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag<br />
abgezogen und man erhält darunter, den Nettobetrag.<br />
In diesem Bereich werden die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE<br />
angezeigt, in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.<br />
Hier wird ein beantragter Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt.<br />
19
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Abzüge, steuerliche Freibeträge<br />
Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlage, also jenen Betrag von<br />
dem die Abgaben berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-<br />
Bemessungsgrundlage und LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-<br />
Bemessungsgrundlage.<br />
Gleich darunter findet man auch eine beantragte Pendlerpauschale.<br />
Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die<br />
Betriebsratsumlage, Essensabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.<br />
Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird, finden Sie unter<br />
Auszahlungsbetrag.<br />
AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den<br />
Arbeitnehmer/In ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, jener Betrag, der<br />
von Jänner bis März 2008 netto auf das Konto überwiesen wurde.<br />
20
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge<br />
Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)<br />
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu.<br />
Diese vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, das heißt man zahlt<br />
weniger an das Finanzamt und es bleibt mehr netto über. Der<br />
Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag muss mit dem Formular E5 in der<br />
Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />
angegeben werden.<br />
Achtung! Wenn die Voraussetzungen für den AVAB (z.B. Heirat) wegfallen,<br />
müssen Sie dies ebenfalls wieder in der Personalabteilung melden, da es sonst zu<br />
einer Rückzahlung kommt.<br />
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.<br />
Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist<br />
oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt.<br />
Der (Ehe)Partner, bei mindestens einem Kind darf höchstens Einkünfte von<br />
6.000 € jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt<br />
haben.<br />
Dieser beträgt jährlich:<br />
• ohne Kind 364 €<br />
• bei einem Kind 494 €<br />
• bei zwei Kindern 669 €<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €<br />
jährlich.<br />
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.<br />
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.<br />
Dieser beträgt jährlich<br />
• bei einem Kind 494 €<br />
• bei zwei Kindern 669 €<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €.<br />
21
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Abfertigung neu – Mitarbeitervorsorge<br />
•<br />
Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der<br />
Abfertigung neu. Vom Gehalt/Lohn, jeder ausbezahlten Stunde, Sonderzahlungen<br />
usw. werden 1,53% als Abfertigung neu an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
überwiesen. Der Betrag wird vom Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel<br />
nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom Bruttogehalt/lohn abgezogen!<br />
Jährlich erhält man von der Mitarbeitervorsorgekasse einen Kontoauszug über das<br />
„angesparte“ Guthaben an die Heimadresse geschickt. Die Abfertigung neu geht<br />
nicht mehr verloren, auch bei Arbeitnehmerkündigung, fristloser Entlassung oder<br />
unberechtigtem Austritt, bleibt das Guthaben auf dem Mitarbeitervorsorgekonto<br />
liegen, es kann allerdings nicht ausbezahlt werden. (Siehe Kapitel Abfertigung)<br />
Am Lohnzettel wird angeführt<br />
LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener<br />
Betrag von welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.<br />
LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich<br />
über die Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeitervorsorgekassen-Konto, auf<br />
welchem die Abfertigung angespart wird, eingezahlt wird.<br />
LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit das/der regelmäßige monatliche<br />
Gehalt/Lohn.<br />
SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld von denen<br />
ebenfalls die 1,53% errechnet und einbezahlt werden.<br />
22
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEGK Zulage<br />
LA 237 NACHT-SONNTAG-ZULG wird bei Schichtdienst in der Nacht oder<br />
Sonntag gemäß Betriebsvereinbarung bezahlt (siehe letztes Kapitel).<br />
Die LA (Lohnart) 100 LOHN/GEHALT wird mit einer Mindesthöhe durch den<br />
Kollektivertrag geregelt. Überzahlungen über dem Kollektivvertragsgehalt müssen<br />
individuell verhandelt werden.<br />
Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung<br />
für Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden<br />
darüber hinaus müssen gesondert bezahlt werden! Aber auch diese<br />
Stundenanzahl muss, genauso wie die Überstundenpauschale jährlich kontrolliert<br />
werden, da durch KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit<br />
den Jahren steigt.<br />
10 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der<br />
LA 322 ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel<br />
320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322 UE-PAUSCH FREI – beide Werte<br />
müssen zusammengezählt werden und ergeben dann den gesamten Wert der<br />
Pauschale.<br />
Auch ein Firmenauto zählt für den Arbeitnehmer als Entgelt, es wird ein<br />
Sachbezug mit der Lohnart LA 450 SACHBEZUG FIRMENAUTO angesetzt. Von<br />
diesem Wert muss ebenfalls Sozialversicherung und Lohnsteuer bezahlt werden.<br />
Der Sachbezug mindert daher den Nettoauszahlungsbetrag.<br />
Die LA 170 SEGK ZULAGE erhalten nur <strong>Arbeiter</strong>, dies ist eine besondere Zulage<br />
für Schmutz, Erschwernis, Kälte und Gefahr.<br />
23
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Mehr-, Überstunden und Zuschläge<br />
Anzahl<br />
STD/TAG gibt an, wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem<br />
Lohnzettel z.B. 3 Mehrstunden .<br />
SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und<br />
Zuschläge zu berechnen.<br />
Beispiel: Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 9,38 € x 3 = 28,14 €<br />
Eine Überstunde ist mehr wert als eine Mehrstunde (bei <strong>Arbeiter</strong>n nicht), deshalb<br />
der unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.<br />
Mehrstunden/Normalstunden<br />
Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde<br />
Überstunden<br />
Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht<br />
aus einem Grundlohn und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit.<br />
LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde<br />
LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschläge für „normale“ Überstunden<br />
über der 40. Stunde<br />
LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag oder in der<br />
Nacht<br />
24
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pendlerpauschale<br />
Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 in der Personalabteilung<br />
beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.<br />
Kleine Pendlerpauschale<br />
steht zu, wenn eine einfache Wegstrecke zur Arbeit mindestens 20 km beträgt und<br />
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist, dabei<br />
ist immer von der kürzest möglichen Strecke auszugehen:<br />
(Zumutbarkeit siehe unten)<br />
ab 20 km jährlich 630 € monatlich 52,50 €<br />
ab 40 km jährlich 1.242 € monatlich 103,50 €<br />
ab 60 km jährlich 1.857 € monatlich 154,75 €<br />
Große Pendlerpauschale<br />
steht zu, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder<br />
nicht zumutbar ist<br />
ab 2 km jährlich 342 € monatlich 28,50 €<br />
ab 20 km jährlich 1.356 € monatlich 113,00 €<br />
ab 40 km jährlich 2.361 € monatlich 196,75 €<br />
ab 60 km jährlich 3.372 € monatlich 281,00 €<br />
Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt<br />
(oder es zu Arbeitsbeginn noch nicht in Betrieb ist) oder die Wegstrecke<br />
verhältnismäßig lang ist.<br />
Zumutbare Wegstrecken:<br />
unter 20 km 1 1/2 Stunden<br />
ab 20 km 2 Stunden<br />
ab 40 km 2 1/2 Stunden<br />
Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale<br />
bedeuten, die im Personalbüro zu melden ist!<br />
Die Pendlerpauschale ist ein Steuervorteil, d.h. sie bringt erst einen Nutzen, wenn<br />
auch tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wird, das ist ab einem Einkommen von ca.<br />
1.200 € brutto. Bei geringerem Einkommen siehe Geltendmachung der<br />
Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung/Negativsteuer im Kapitel 6<br />
Sozialversicherung.<br />
25
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Prämien<br />
Prämien sind Sonderzahlungen und in Bezug auf Lohnsteuer und<br />
Sozialversicherung so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu behandeln. D.h.<br />
sie werden im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet,<br />
sofern das Jahressechstel noch nicht ausgeschöpft ist.<br />
Jede/r ArbeitnehmerIn hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen,<br />
nämlich das Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann.<br />
Ist dieses Jahressechstel ausgeschöpft, werden die restlichen Sonderzahlungen<br />
mit dem normalen Steuersatz (23% - 50%) versteuert.<br />
Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher<br />
passieren, dass durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr<br />
schon ausgeschöpft wird und so das Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass<br />
netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt, dafür wird die Prämie besser<br />
versteuert und es kommt netto mehr heraus als bei einem laufenden Bezug.<br />
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel<br />
beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die Arbeitnehmerin eine Prämie von<br />
2.000 € im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das<br />
Urlaubsgeld von 2.000 € im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das<br />
Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das Weihnachtsgeld von<br />
2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird und daher mehr Abgaben<br />
abzuführen sind, netto hat man daher weniger am Konto .<br />
26
Ihr Betriebsrat informiert<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung<br />
Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der<br />
vollen Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen<br />
hat (siehe Kapitel Entgeltfortzahlung).<br />
Ist die/der ArbeitnehmerIn solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den/das<br />
halbe/n Lohn/Gehalt zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel<br />
angegeben:<br />
Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100<br />
LOHN/GEHALT ausgewiesen<br />
Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt<br />
werden muss, wird mit der LA 440 TEILENTGELT ARB 50% (bei <strong>Arbeiter</strong>n),<br />
LA 420 TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen.<br />
In der Spalte STD/TAG steht die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt<br />
wird.<br />
Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (unter 1.)<br />
Lohn/Gehalt abgezogen, sodass als Resultat für diesen Gehaltszettel für 13 Tage<br />
voller/volles Lohn/Gehalt und für 17 Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.<br />
Zugegeben etwas kompliziert! Es kann noch zusätzlich passieren, dass für zwei<br />
Monate gleichzeitig Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom<br />
Vormonat korrigiert wird.<br />
Bei Unklarheiten können Sie gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!<br />
27
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Weihnachtsremuneration/Urlaubszuschuss<br />
Juni<br />
November<br />
Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSS), im November<br />
(LA 505 WEIHNACHTSREMUNERATION) das Weihnachtsgeld bezahlt.<br />
Grundlage ist der/das jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November.<br />
Im Lager gibt es Kolli- und variable Prämien, auch von diesen Prämien wird vom<br />
Durchschnitt ein Weihnachts- und Urlaubsgeld bezahlt unter der Lohnart LA<br />
620/625 SZ DURCHSCHNITTTEIL.<br />
Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch<br />
von diesen Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und<br />
Urlaubsgeld ausbezahlt. Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ<br />
DURCHSCHNITTTEIL ausbezahlt.<br />
191 UE/FE Durchschnitt<br />
Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes,<br />
Feiertages muss jenes Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn<br />
man gearbeitet hätte. Wurden daher regelmäßig Mehr-, Überstunden und<br />
Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt der letzten 13 Wochen auch für<br />
diese Zeiten bezahlt werden mittels der LA 191 UE/FEDURCHSCHNITT<br />
28
Ihr Betriebsrat informiert<br />
A R B E I T S R E C H T VON A - Z<br />
Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und<br />
Kollektivvertrag regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten<br />
Informationen finden Sie hier kurz dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden<br />
Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er kann Ihnen weiterhelfen!<br />
A L L G E M E I N E S<br />
Im eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitgeber immer Ihre<br />
aktuellen Daten hat und über Änderungen immer informiert ist. Schicken Sie<br />
deshalb alle Änderungen sei es Meldezettel für die Heimadresse,<br />
Telefonnummern, Familienstand, Kinder usw. immer an die Personalabteilung,<br />
damit dies in Ihrem Personalakt aktualisiert werden kann. Hat der Arbeitgeber Ihre<br />
richtige Adresse nicht, erhalten Sie keine Zusendungen, haben Sie den<br />
Alleinerzieher beantragt und heiraten wieder, dann muss dies korrigiert werden<br />
sonst haben Sie eine Nachzahlung am Finanzamt usw. Für alle Leistungen des<br />
Betriebsrates bitte die Urkunden und Zeugnisse in Kopie auch an den Betriebsrat<br />
schicken!<br />
A R B E I T S Z E I T<br />
Allgemeine Normalarbeitszeit<br />
Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im<br />
Kollektivvertrag geregelt:<br />
Wöchentlich:<br />
38,5 Stunden im Handel<br />
Inklusive Überstunden darf die Arbeitszeit in einer<br />
Woche maximal 50 Stunden betragen.<br />
täglich:<br />
8 Stunden bis max.10 Stunden<br />
Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit auf bis zu 44 Stunden erhöht werden, wenn innerhalb dieser<br />
Zeit, die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im Handel beträgt!<br />
Beispiel: 6 Wochen lang 44 Std. in den nächsten 6 Wochen 33 Std., 1 Woche mit 38,5 Std<br />
Im Durchschnitt (6x44) + (6x33) + 38,5 : 13 Wochen = 38,5 Stunden.<br />
Es muss aber für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan geben,<br />
damit eine derartige Durchrechnung erlaubt ist!<br />
29<br />
Kapitel<br />
5
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Feiertage<br />
Als Feiertage gelten in Österreich die katholischen Feiertage, sowie für<br />
evangelische Kirchenangehörige der Karfreitag. Für Angehörige der israelitischen<br />
Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag, auf Verlangen spätestens eine<br />
Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf<br />
ununterbrochene Ruhezeit, d.h. man muss nicht arbeiten.<br />
Jeder Arbeitnehmer behält trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die<br />
Arbeit infolge des Feiertages ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt<br />
jene Stunden eingetragen, die er durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte,<br />
wenn kein Feiertag gewesen wäre.<br />
Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer zusätzlich zu dem<br />
Entgelt (Stunden) für den Feiertag auch den Anspruch auf das Entgelt für die von<br />
ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />
= Feiertag + geleistete Stunden<br />
Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100%<br />
Überstunden. Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit-<br />
oder geringfügigen ArbeitnehmerInnen!<br />
Die Feiertagsstunden werden am Zeitprotokoll angedruckt!<br />
Mehrstunden<br />
Mehrstunden sind all jene Stunden bis inklusive zur 40. Stunde. Erst darüber<br />
hinaus handelt es sich um Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über der<br />
40ten Stunde Überstunden.<br />
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer<br />
Vollzeitkraft von 38,5 Stunden im Handel.<br />
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat).<br />
Beispiel: Eine Angestellte verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1.929 €<br />
brutto. 1.929 € : 167 ergibt einen Stundenlohn von 11,38 € brutto.<br />
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />
Seit 1.1.2008 gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle<br />
Teilzeitkräfte, wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also<br />
Mehrstunden leisten.<br />
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht<br />
überall gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw.<br />
Gastgewerbe andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25%<br />
Zuschlägen.<br />
30
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Teilzeitarbeit<br />
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche<br />
Normalarbeitszeit beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt<br />
die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern<br />
und in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />
Mehrstunde<br />
Arbeitet jemand, der Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr<br />
als 40 Stunden pro Woche, dann spricht man von „Mehrstunden“. Stunden über 40<br />
Wochenstunden sind „Überstunden“, für diese gibt es keinen 25% Zuschlag.<br />
Achtung: Freistunden!<br />
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie Stunden, die auch auf<br />
TeilzeitmitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5<br />
Stunden bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso<br />
wenig wie eine 15-Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden<br />
absolviert.<br />
Zeitausgleich:<br />
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen der 1,5 zuschlagsfreien Stunden im<br />
Handel und ausgenommen Mehrstunden mit höherem Zuschlag – und werden<br />
diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abgebaut, dann fällt<br />
auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an.<br />
Ruhezeiten<br />
PAUSEN<br />
Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden muss dem/der ArbeitnehmerIn<br />
mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und<br />
nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Auch wenn der Abzug automatisch<br />
erfolgt, ist die Lage und die Dauer zu vereinbaren, also 15 Min am Vormittag und<br />
30 Min zu Mittag, oder nur 45 Minuten zu Mittag usw.<br />
Die Pausen werden in der Zeiterfassung automatisch abgezogen, sollte eine<br />
Pause nicht gehalten werden können, muss dies händisch korriigiert werden.<br />
TÄGLICHE RUHEZEIT<br />
Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mind.<br />
11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause<br />
und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten.<br />
Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.<br />
31
Ihr Betriebsrat informiert<br />
WÖCHENTLICHE RUHEZEIT<br />
Jeder Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDRUHE<br />
im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein ganzer Sonntag fallen muss.<br />
Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte<br />
WOCHENRUHE im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag unter<br />
der Woche fallen muss.<br />
Überstunden<br />
Ab der 41. Stunde sind es Überstunden. Maximal 5 Überstunden pro Woche<br />
müssen geleistet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen<br />
entgegenstehen, das sind z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen,<br />
Verkehrsverbindungen usw.<br />
Darüber hinaus müssen höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr geleistet<br />
werden, wobei 10 Überstunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen.<br />
Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (während Urlaubs- und<br />
Krankenstandswochen muss ein Durchschnitt gerechnet werden).<br />
Überstundenpauschalen (ÜP) dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen;<br />
jede Überstunde, die von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert<br />
ausbezahlt werden. Die ÜP muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV<br />
Erhöhung und/oder Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger<br />
Stunden abgedeckt sein können. Auch bei ÜPs muss die tatsächlich gearbeitete<br />
Arbeitszeit eingetragen werden, sowohl mehr als auch weniger!<br />
Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!<br />
Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten<br />
gerechnet. Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; Mit dem Teiler kann man<br />
sich den Stundenlohn berechnen; Gehalt: 158 = Überstunde<br />
ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE<br />
Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:<br />
• Grundsätzlich Zuschlag von 50%<br />
• Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,<br />
an Sonn- und Feiertagen.<br />
32
Ihr Betriebsrat informiert<br />
BEENDIGUNG VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N<br />
Abfertigung alt<br />
Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt<br />
noch die Abfertigung alt. Eine Abfertigung alt bekommt man, wenn das<br />
Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat und<br />
durch eine Arbeitgeberkündigung, durch eine einvernehmliche Lösung oder<br />
durch eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach 10jähriger<br />
Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet. In einigen Ausnahmefällen<br />
erhält der Arbeitnehmer die Hälfte der Abfertigung (siehe unten).<br />
Für die Abfertigung werden berücksichtigt<br />
• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis inklusive Lehre mind.<br />
7 Jahre gedauert hat<br />
• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes<br />
• Zeiten als <strong>Arbeiter</strong> beim selben AG ohne Unterbrechung<br />
• Karenzzeiten werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet<br />
Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung<br />
Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />
Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />
Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />
Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />
Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />
Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />
MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis<br />
maximal 3 Monate vor dem Ende der Karenz (= maximal bis zum 2. Geburtstag<br />
des Kindes) ihren Austritt erklären, bekommen die Hälfte der gesetzlichen<br />
Abfertigung, maximal aber das Dreifache des monatlichen Entgelts. Das gleiche<br />
gilt auch für Väter in Karenz!<br />
ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine<br />
Elternteilzeit abgeschlossen haben, erhalten bei einer Arbeitnehmer-Kündigung<br />
ebenfalls die Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die<br />
Kündigungsfrist noch während der Elternteilzeit endet. Eine Elternteilzeit kann bis<br />
zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. einem späteren Schuleintritt dauern. Bei der<br />
Höhe der Abfertigung wird ein Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre<br />
herangezogen.<br />
Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen<br />
Lösung beendet, erhält man die Abfertigung von jener Arbeitszeit (max. 38,5<br />
Stunden), die vor der Karenz vereinbart gewesen war.<br />
33
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Geht ein/e ArbeitnehmerIn in PENSION und war er/sie mindestens 10 Jahre im<br />
Betrieb beschäftigt, dann bekommt er/sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung<br />
die volle Abfertigung. Achtung! Dauert das Dienstverhältnis kürzer als 10 Jahre<br />
bekommt man auch beim Pensionsantritt nicht automatisch die Abfertigung, das<br />
Dienstverhältnis muss mit einer einvernehmlichen Lösung oder einer Dienstgeber-<br />
Kündigung enden.<br />
Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die unterhaltsberechtigten Erben die<br />
Hälfte der gebührenden Abfertigung. Nach 1 monatiger Betriebszugehörigkeit wird<br />
das Gehalt des Sterbemonats und des darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren<br />
gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei weitere Monate. Besteht<br />
daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der Günstigere von beiden<br />
Ansprüchen ausbezahlt.<br />
BERECHNUNG<br />
Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das<br />
Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte,<br />
die man durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen<br />
aus:<br />
• Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)<br />
• 1/12 Weihnachtsremuneration<br />
• 1/12 Urlaubsbeihilfe<br />
• Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen und<br />
geleisteten Mehr- u. Überstunden samt Zuschläge der letzten 12 Monate<br />
• Sachbezug<br />
Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung<br />
keine Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr<br />
geringe Abzüge von der Bruttosumme.<br />
Abfertigung neu<br />
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt das<br />
System der Abfertigung neu.<br />
Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man<br />
hat, die Abfertigung angespart wird und sie nicht mehr verloren gehen kann. Der<br />
erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach muss der<br />
Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in<br />
die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.<br />
Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie<br />
während des Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt (allerdings<br />
nicht vom Arbeitgeber sondern z.B. vom FLAF).<br />
34
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Der Arbeitnehmer hat keinen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,<br />
sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung<br />
neu ist, dass der angesparte Betrag nicht mehr verloren geht. Allerdings ist eine<br />
Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten<br />
Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:<br />
Höhe der Abfertigung neu:<br />
Die Höhe ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge (finden Sie<br />
monatlich auf dem Gehaltszettel) unter Berücksichtigung der<br />
Veranlagungsergebnisse und nach Abzug der Verwaltungskosten.<br />
Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />
• einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn selbst<br />
• einer begründeten Entlassung<br />
• einem unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />
• wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt wurde<br />
Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen<br />
und kann bei der nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim<br />
Pensionsantritt werden alle Beiträge, die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />
Ein Auszahlungsanspruch besteht bei:<br />
• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
• einer einvernehmlichen Lösung<br />
• einer unbegründeten Entlassung<br />
• einem berechtigten vorzeitigen Austritt<br />
Man muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich<br />
mitteilen, ob man die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte. Wie<br />
hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse, die jährlich ein Informationsblatt an Ihre Heimadresse<br />
schickt.<br />
Bei einer Beendigung, bei der eine Auszahlung möglich ist, schickt die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse automatisch einen Antrag zur Auszahlung, der nur noch<br />
ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Über die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses wird die MV Kasse durch den Arbeitgeber informiert.<br />
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich in die MV<br />
Kasse einbezahlt wird:<br />
670 MV-BEMESSUNG LFD<br />
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, der<br />
Beitrag zur Abfertigung in diesem Monat berechnet wird.<br />
680 MV-BEITRAG LFD<br />
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat tatsächlich überwiesen wird.<br />
35
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen<br />
werden die 1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />
675 MV-BEMESSUNG SZ<br />
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />
685 MV-BEITRAG SZ<br />
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />
In welche MV-Kasse einbezahlt wird, finden Sie im Anhang zum Dienstzettel.<br />
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers fällt der gesamte Betrag aus dem<br />
Mitarbeitervorsorgekassenkonto in die Verlassenschaft.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung<br />
vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer kann zu<br />
einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen eine<br />
einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher<br />
informieren und eine Bedenkzeit einfordern. Ist eine einvernehmliche Lösung erst<br />
einmal unterschrieben, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige)<br />
vorgeschlagen, so hat er/sie auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen<br />
mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu<br />
lassen. Sie können auch sofort im Gespräch Ihren Betriebsrat per Telefon<br />
kontaktieren. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden. Innerhalb der<br />
Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />
werden.<br />
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne eine Frist vereinbart<br />
werden. Der/die ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />
Kündigung<br />
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder dem/der<br />
ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen<br />
eingehalten werden. Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden, eine<br />
Kündigung kann auch absolut grundlos erfolgen. Einer Kündigung muss nicht<br />
zugestimmt werden.<br />
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom<br />
Ausspruch der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht<br />
der Tag des Kündigungsausspruches.<br />
36
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Postensuchtag<br />
Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchtag (1/5 der<br />
Arbeitszeit trotz 6-Tage Woche) pro Woche. Den Anspruch auf einen<br />
Postensuchtag hat man allerdings nur bei einer Arbeitgeber-Kündigung und nur<br />
auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Der Arbeitnehmer muss jede Woche seinen<br />
Postensuchtag verlangen. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass<br />
tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des Postensuchtages ist zu<br />
vereinbaren!<br />
ARBEITER IM HANDEL<br />
Fristen und Termine für Arbeitgeber und <strong>Arbeiter</strong> sind gleich lang<br />
Fristen:<br />
Weniger als 1 Jahr 1 Woche<br />
Über 1 Jahr 2 Wochen<br />
Ab 3 Jahren 3 Wochen<br />
Ab 5 Jahre 4 Wochen<br />
Termin:<br />
Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltung der Frist<br />
zum nächsten Samstag gelöst werden.<br />
VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!<br />
Kündigt ein/e ArbeitnehmerIn sein/ihr Dienstverhältnis zum Monatsletzten unter<br />
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritt und dauerte<br />
das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so<br />
bekommt man keine Abfertigung.<br />
Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch<br />
eine einvernehmliche Lösung oder Dienstgeber-Kündigung endet!!<br />
ArbeitnehmerIn, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind und in<br />
Pension gehen, bekommen eine Abfertigung auch bei Selbstkündigung!<br />
Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt<br />
komplett verbrauchen!!!<br />
MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG<br />
REWE L&T Ges.m.b.H EINSCHREIBEN<br />
Personalabteilung<br />
IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16<br />
2355 Wr. Neudorf Datum<br />
Betrifft: Kündigung<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 6. März 2010 unter Einhaltung<br />
der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 20. März 2010. (wegen Pension)<br />
Unterschrift:<br />
37
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung<br />
Bei jeder Beendigung erhält die/der ArbeitnehmerIn<br />
ein Dienstzeugnis<br />
Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem<br />
darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden,<br />
(siehe nächste Seite Kapitel Dienstzeugnis)<br />
• eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS<br />
Jahreslohnzettel des laufenden Jahres<br />
eine Endabrechnung (Lohnzettel)<br />
Vorzeitige Auflösung<br />
Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom<br />
Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer<br />
Frist und aus einem wichtigen Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar<br />
macht.<br />
1. AUSTRITT<br />
Berechtigter Austritt<br />
Der Arbeitnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das<br />
Dienstverhältnis aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:<br />
Der/die ArbeitnehmerIn zur Fortsetzung der Arbeitsleistung unfähig wird oder<br />
diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht<br />
fortsetzen kann, z.B. Berufsunfähigkeitspension; Krankheit, wenn dies durch<br />
ein Attest eines Facharztes festgestellt wurde und kein Ersatzarbeitsplatz zur<br />
Verfügung steht.<br />
Der Arbeitgeber enthält dem Arbeitnehmer seinen gebührenden Lohn/Gehalt<br />
ohne Grund vor oder schmälert diesen (z.B. Abzug unberechtigtes Manko<br />
ohne Mankobeleg)<br />
Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben,<br />
Gesundheit oder Sittlichkeit des Arbeitnehmers nachzukommen.<br />
Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder<br />
Ehre gegen den/die ArbeitnehmerIn zu Schulden kommen oder weigert sich,<br />
den Abeitnehmer vor solchen Handlungen der Kollegen zu schützen.<br />
Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die<br />
Arbeit für den Arbeitnehmer unzumutbar macht.<br />
Beim berechtigten Austritt, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er<br />
ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der<br />
Kündigungsfrist eine Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.<br />
38
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Unberechtigter Austritt:<br />
Liegt kein im Gesetz genannter Austrittsgrund für einen berechtigten Austritt vor<br />
und beendet der/die ArbeitnehmerIn das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />
Der Arbeitnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten<br />
Urlaubstage des laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss<br />
zurückgezahlt werden. Ausserdem kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen<br />
nachweisbaren Schaden, Ersatz fordern.<br />
<strong>Arbeiter</strong> verlieren zusätzlich den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und<br />
Urlaubsgeld.<br />
2. ENTLASSUNG<br />
Lässt sich der Arbeitnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine<br />
Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis<br />
fristlos beenden.<br />
Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, der<br />
Arbeitgeber hat maximal ca. 3 Tage Zeit (je nach Sachlage) um Informationen<br />
einzuholen, während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt<br />
werden.<br />
Entlassungsgründe sind z.B:<br />
• Vertrauensunwürdigkeit: Der Arbeitnehmer macht sich einer Handlung<br />
schuldig, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.<br />
• Fernbleiben vom Dienst, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, ohne<br />
Entschuldigungsgrund.<br />
• Beharrliche Weigerung, über den Umständen nach eine erhebliche Zeit, den<br />
Dienst zu tun oder gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers Folge zu<br />
leisten.<br />
• Diebstahl: der Arbeitnehmer begeht eine strafbare Handlung<br />
• Untreue im Dienst; Entgegennehmen unberechtigter Vorteile von Dritten ohne<br />
Wissen und Willen des Arbeitgebers<br />
.<br />
39
Ihr Betriebsrat informiert<br />
D I E N S T N E H M E R HA F T U N G<br />
Für die Haftung bei Schäden, die ein/e ArbeitnehmerIn bei der Erbringung<br />
seiner/ihrer Arbeitsleistung verursacht gibt es das<br />
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dass Rücksicht auf die begrenzten<br />
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Es regelt, dass ein/e<br />
ArbeitnehmerIn nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz<br />
herangezogen werden kann! Jede/r ArbeitnehmerIn muß bei Ausübung<br />
seiner/ihrer Tätigkeit die nötige Sorgfalt anwenden, umso mehr er/sie diese<br />
Sorgfalt nicht an den Tag legt umso verantwortlicher ist er/sie.<br />
Bei der Verschuldensfrage unterscheidet man nach:<br />
• Entschuldbarer Fehlleistung: diese liegt vor, wenn trotz der notwendigen<br />
Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht und dieser nur mit größter<br />
Aufmerksamkeit verhindert werden hätte können. Bei entschuldbaren<br />
•<br />
Fehlleistungen ist kein Schadenersatz zu leisten.<br />
Leichte Fahrlässigkeit: bei leichter Fahrlässigkeit passiert ein Fehler, der<br />
gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. In diesen<br />
Fällen kann der Schaden gemäßigt oder vollkommen erlassen werden.<br />
• Grobe Fahrlässigkeit: ist dann gegeben, wenn der/die ArbeitnehmerIn die<br />
gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Eintritt des Schadens<br />
wahrscheinlich und vorhersehbar war. z.B. Verstoß gegen Dienstanweisung<br />
• Vorsatz: handelt jemand willentlich und wissentlich und führt einen Schaden<br />
herbei, so muss er den vollen Schadenersatz leisten.<br />
Um welche Form von Fahrlässigkeit es sich handelt, muss in jedem Einzelfall<br />
geprüft werden! Dabei werden folgende Kriterien mitbeachtet:<br />
1. wie hoch ist die Verantwortung und inwieweit wurde dies und das damit<br />
verbundene Wagnis im Entgelt bemessen<br />
2. Wie gut wurde der Arbeitnehmer ausgebildet, welche Dienstanweisungen<br />
gibt es und hat sich der Arbeitnehmer daran gehalten<br />
3. Unter welcher Bedingung wurde die Dienstleistung erbracht<br />
4. Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens<br />
Entsteht ein Schaden, so kann dieser nicht einfach vom Gehalt einbehalten<br />
werden. Wird ein Schaden einbehalten, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von<br />
14 Tagen der Abrechnung schriftlich widersprechen und der Arbeitgeber muss das<br />
volle Gehalt ausbezahlen. Bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kann ein<br />
Schadenersatz aufgerechnet werden, wenn der Schaden richtig und fällig ist.<br />
40
Ihr Betriebsrat informiert<br />
E L T E R N T E I L Z E I T<br />
Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern<br />
Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600<br />
DW 4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />
E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />
In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die<br />
ArbeitnehmerIn sein/en Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung<br />
erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und<br />
Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!<br />
Krankheit<br />
Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil<br />
ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit<br />
bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.<br />
Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber<br />
angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!<br />
In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle<br />
Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches<br />
der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also<br />
inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />
Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198<br />
UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und<br />
Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)<br />
gesammelt ausbezahlt wird.<br />
Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und<br />
letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel<br />
Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer<br />
des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf<br />
der nächsten Seite).<br />
Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die<br />
Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der<br />
ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht<br />
sagen, welche Krankheit er/sie hat!<br />
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung<br />
während des Krankenstandes vorgelegt werden.<br />
41
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung auf jeden Fall<br />
abgegeben werden. Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der<br />
Krankheit notwendig.<br />
Zeiten, die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind<br />
Fehltage, welche vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Ausserdem berechtigt<br />
unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den Arbeitgeber zu einer fristlosen<br />
Entlassung.<br />
Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.<br />
ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITERN<br />
Für <strong>Arbeiter</strong> gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />
Volles Entgelt halbes Entgelt<br />
1. - 5. Dienstjahr: 6 Wochen 4 Wochen<br />
6. - 15. Dienstjahr: 8 Wochen 4 Wochen<br />
16. - 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen<br />
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen<br />
Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Angestellten und <strong>Arbeiter</strong>n:<br />
Der oben genannte Anspruch steht jedem <strong>Arbeiter</strong> nur einmal während eines<br />
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein<br />
neuer Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />
Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, steht der Anspruch auf<br />
Entgeltfortzahlung für weitere 8 Wochen, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen,<br />
volles Entgelt für jeden Anlassfall zu, unabhängig von „normalen<br />
Krankheiten.“<br />
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei <strong>Arbeiter</strong>n keinen 2. Topf. Wiederholte<br />
Krankheiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengerechnet. Der<br />
Arbeitgeber hat nur solange eine Entgeltfortzahlungspflicht bis der Topf einmal<br />
ausgeschöpft wurde, danach zahlt die Krankenkassa.<br />
42
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pflegefreistellung<br />
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt so erkrankt, dass Pflege oder<br />
Betreuung notwendig ist, so hat man Anspruch<br />
auf eine Pflegefreistellung = Pflegeurlaub.<br />
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen<br />
werden. Verlangt der Arbeitgeber eine<br />
Bestätigung vom Arzt und ist diese mit Kosten<br />
verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />
Kosten zu übernehmen!<br />
Pflegefreistellung kann man gemäß<br />
Urlaubsgesetz in Anspruch nehmen:<br />
1 Woche und<br />
1 weitere Woche für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub<br />
anzutreten für die Dauer der notwendigen Pflege.<br />
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, §1154b ABGB, die in<br />
bestimmten Sonderfällen auch eine neuerliche Pflegefreistellung, für die Pflege<br />
von kranken Angehörigen oder die Pflege von Angehörigen, die nicht im<br />
selben Haushalt leben, ermöglichen! Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />
Eigene Eheschließung 3 Tage;<br />
Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag<br />
Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />
plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />
plus für die Beerdigung 1 Tag<br />
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />
Wohnsitzwechsel max. 2 Tage<br />
innerhalb eines halben Jahres<br />
Die notwendige Zeit für Arztbesuche und Amtswege, wenn diese nur während der<br />
Arbeitszeit erledigt werden können.<br />
Weitere Verhinderungsgründe, die hier nicht angeführt sind, werden auch durch<br />
den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
43
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Urlaub<br />
ANSPRUCH<br />
Jede/r ArbeitnehmerIn, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt hat<br />
25 Werktage Urlaub bei einer 5 Tage Arbeitswoche in der Konzernzentrale<br />
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat die/der ArbeitnehmerIn Anspruch<br />
auf 30 Werktage.<br />
Grundsätzlich benötigt der Arbeitnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub,<br />
wobei auch Zeiten ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />
• 5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des<br />
•<br />
Dienstverhältnisses 6 Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen<br />
Arbeitgebern werden beim Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren<br />
angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger oder Entwicklungshelfer werden<br />
mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet. Auch Zeiten als <strong>Arbeiter</strong> werden im<br />
Fall des Urlaubsausmaßes angerechnet.<br />
4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr<br />
hinausgehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />
Sind Zeiten eines anderen Arbeitgebers und Schulzeiten vorhanden, so<br />
werden maximal insgesamt Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />
Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />
• 5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />
• Karenzzeiten zählen nicht mit, nur 10 Monate der ersten Karenz im<br />
Unternehmen werden für das Urlaubsausmaß angerechnet.<br />
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und Schulzeiten, werden<br />
insgesamt 7 Jahre angerechnet, man braucht daher nur 18 Dienstjahre beim<br />
aktuellen Arbeitgeber.<br />
Hat man Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, Schulzeiten und ein<br />
abgeschlossenes Hochschulstudium werden 12 Jahre angerechnet, d.h. man<br />
braucht im aktuellen Dienstverhältnis nur 13 Dienstjahre.<br />
URLAUB IST IMMER ZU VEREINBAREN!<br />
Ein einmal vereinbarter Urlaub darf auch so wie er geplant wurde, angetreten<br />
werden. Im Konzern werden üblicherweise im Jänner die Urlaube verplant. Dieser<br />
geplante Urlaub kann auch so konsumiert werden, egal ob vorher ein<br />
Krankenstand war, jemand anderer ausgefallen ist, man den Arbeitsort gewechselt<br />
hat oder ob man sich in einer Kündigungsfrist befindet. Der Arbeitgeber kann nie<br />
einseitig den Urlaub verschieben oder streichen.<br />
44
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Kündigt man selbst, kann man aber auch nicht während der Kündigungsfrist<br />
einseitg in den Urlaub gehen, auch das ist zu vereinbaren. Hat man ohnedies im<br />
Jänner den Urlaub verplant und fällt dieser in die Kündigungsfrist, dann kann er<br />
konsumiert werden.<br />
Jede Veränderung eines Urlaubes muss vereinbart werden, keiner, weder der<br />
Arbeitnehmer kann einseitig in den Urlaub gehen, noch der Arbeitgeber kann<br />
einseitig den Arbeitnehmer in den Urlaub schicken oder den Urlaub streichen!<br />
URLAUBSENTGELT<br />
Während des Urlaubes erhält man sein/en normalen Gehalt/Lohn weiter, bei<br />
unregelmäßigem Verdienst den Durchschnitt der letzten 13 Wochen =<br />
Urlaubsentgelt.<br />
Macht man regelmäßig Mehr- und Überstunden, so erhält man im Oktober unter<br />
der Lohnart 198 den Durchschnitt der Mehr- und Überstunden für die verbrauchten<br />
Urlaubstage ausbezahlt.<br />
URLAUBSGELD<br />
Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS/<br />
WEIHNACHTSREMUNERATION, auch 13. oder 14. Gehalt genannt. Das<br />
„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes<br />
Jahr von der Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des<br />
Urlaubszuschusses ist von der Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni)<br />
abhängig. Vorsicht mit Vertragsveränderungen oder Stundenreduzierungen<br />
im Mai, Juni, Oktober und November! Das Urlaubsgeld wird dann nur vom<br />
verringerten Monatsgehalt gezahlt!<br />
KRANKHEIT IM URLAUB<br />
Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3<br />
Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der<br />
Krankheit einseitig verlängert werden! Der Krankenstand muss sofort gemeldet<br />
werden und durch den Arzt vom ersten Tag an bestätigt sein.<br />
URLAUBSERSATZLEISTUNG<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der<br />
nicht konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel gilt, man erwirbt ca.<br />
2,5 Tage pro gearbeiteten Monat.<br />
Urlaub darf während eines laufenden Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt<br />
werden, dies ist gesetzlich verboten!<br />
45
Ihr Betriebsrat informiert<br />
J U B I L Ä U MS G E L D<br />
Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine<br />
gesetzlichen Regelungen. Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen<br />
Bereichen unterschiedlich.<br />
IM HANDEL<br />
20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale<br />
25 Jahre 1,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
35 Jahre 2,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
40 Jahre 3,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
Bei jedem Jubiläum gibt es zusätzlich 2 freie bezahlte Tage. Kann unter<br />
Abwesenheiten als Jubiläumstag erfasst werden.<br />
JUBILAREFEIERN<br />
Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10,<br />
20, 25, 30, 35, 40 usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier<br />
teil, so ist dies ein voller bezahlter Arbeitstag unabhängig von den Jubiläumstagen<br />
im Handel.<br />
Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige<br />
Firmenzugehörigkeit:<br />
10 Jahre attraktive Uhr<br />
20 Jahre 2 vierfach Golddukaten<br />
25 Jahre wertvolle Uhr<br />
30 Jahre 2 Philharmoniker<br />
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />
Karenzzeiten zählen für die Jubiläumsjahre nicht mit!<br />
Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.<br />
S C H W A N G E R S C H A F T<br />
Zum Thema „Die schwangere Arbeitnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige<br />
Fristen und Termine“, fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der<br />
Telefonnummer 02236/600 4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />
46
Ihr Betriebsrat informiert<br />
V E R F A L L S F R I S T E N<br />
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ<br />
kurzen Zeit. Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, dass erhöht die<br />
Beweiskraft. Wird ein Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend<br />
gemacht, verjährt dieser erst nach 3 Jahren, dass heißt, man hat 3 Jahre Zeit<br />
diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.<br />
Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder nicht konsumiert Pausen eingetragen, so<br />
kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!<br />
Unterschreibt man die falschen Arbeitszeitaufzeichnungen, können nicht<br />
aufgezeichnete Stunden maximal 2 Monate zurück eingefordert werden.<br />
6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge, wenn man<br />
die Unterschrift auf den Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert; gesetzliche<br />
Ansprüche wie Kündigungsentschädigung usw.<br />
Bei <strong>Arbeiter</strong>n beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate<br />
1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung.<br />
3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen<br />
Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die<br />
Richtigkeit der dort eingetragenen Arbeitszeit. Bei Unstimmigkeiten muss<br />
daher die Unterschrift verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift<br />
zwingen.<br />
Sie haben das Recht die UNTERSCHRIFT bei Unstimmigkeiten zu<br />
verweigern! Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Betriebsrat!<br />
47
Ihr Betriebsrat informiert<br />
V E R S E T Z U N G<br />
Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />
• des Arbeitsortes<br />
• des Arbeitsentgeltes<br />
• der Arbeitstätigkeit<br />
• des Arbeitsausmaßes<br />
sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />
objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />
geleistet werden.<br />
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />
als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung<br />
zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />
Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />
allgemein gültigen Richtlinien.<br />
Arbeitsort<br />
Wenn an einem andere Standort oder Lager zukünftigt gearbeitet werden soll. Der<br />
Wechesl zwischen verschiedenen Abteilungen fällt nicht unter Arbeitsortwechsel<br />
Arbeitsentgelt<br />
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />
jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />
zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren Betriebsrat!<br />
Stunden können NIE einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, man braucht<br />
immer Ihre Zustimmung durch eine Unterschrift!!<br />
Arbeitstätigkeit<br />
Die wesentliche verschlechternde Veränderung der Aufgaben oder der Einsatz in<br />
einem komplett anderen Bereich muss individuell auf die Zumutbarkeit nach<br />
objektiven Kriterien geprüft werden.<br />
Auch Herabsetzungen von Positionen sind verschlechternde Versetzungen und<br />
können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden.<br />
48
Ihr Betriebsrat informiert<br />
S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />
In Österreich ist jede/r Angestellter und <strong>Arbeiter</strong>In pflichtversichert. Durch diese<br />
verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />
umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />
Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />
Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung.<br />
Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen z.B. WR/UZ nur 17,07%).<br />
Jeder <strong>Arbeiter</strong> zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />
Bei niedrigem Einkommen entfällt oder reduziert sich der<br />
Arbeitlosenversicherungsbeitrag von 3% auf 0%.<br />
Unter 1.155 € zahlt man keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />
also nur 15,07% bzw. 15,2% Sozialversicherung<br />
über 1.155 € bis 1.260 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
von 1%, also 16,07% bzw. 16,2% Sozialversicherung<br />
über 1.260 € bis 1.417 € zahlt man einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
von 2%, also 17,07% bzw. 17,2% Sozialversicherung<br />
über 1.417 € zahlt man so wie bisher 3% Arbeitslosenversicherungsbeitrag,<br />
also 18,07% bzw. 18,2% Sozialversicherung.<br />
Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden <strong>Arbeiter</strong><br />
21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für die/den ArbeitnehmerIn<br />
bei der Sozialversicherung ein .<br />
D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />
E-Card Gebühr<br />
Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im<br />
November des Jahres wird die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen<br />
vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card gilt auch in der gesamten EU, EWR<br />
und der Schweiz.<br />
2010: 10,00 €<br />
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />
2010 bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 51,69 €<br />
49<br />
Kapitel<br />
6
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer<br />
einbezahlt werden, auch der Arbeitgeber muss die/den ArbeitnehmerIn nur<br />
krankenversichern. Geringfügig beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine<br />
bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht überschreitet. Geringfügigkeit hat<br />
nichts mit der Stundenanzahl, die man arbeitet, zu tun.<br />
2010: 366,33 € monatlich<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Die Höchstbeitragsgrundlage bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten<br />
Bruttogehalt/lohn eine Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die<br />
Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich; verdient man monatlich brutto mehr<br />
als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber sozialversicherungsfrei.<br />
2010: 4.110 € monatlich<br />
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt<br />
Bei jeder Kur muss der/die ArbeitnehmerIn je nach monatlichem Bruttoeinkommen<br />
pro Tag einen bestimmten Beitrag dazuzahlen. Der Kostenbeitrag ist vom<br />
monatlichen Einkommen im Jahr 2010 wie folgt abhängig:<br />
bis 783,99 € pro Tag 0,00 €<br />
bis 1.365,37 € pro Tag 7,17 €<br />
ab. 1.365,37 € pro Tag 12,68 €<br />
ab 1.946,76 € pro Tag 18,24 €<br />
Rezeptgebühr<br />
Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogenannte Rezeptgebühr<br />
eingehoben. Befreit wird man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein<br />
höheres Einkommen als 783,99 € haben, Ehepaare nicht höher als 1.175,45 €.<br />
Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens gedeckelt, das heißt,<br />
wenn man über 2% seines Jahresnettoeinkommens für Medikamente ausgibt, wird<br />
man ab dieser Summe von der Rezeptgebühr befreit.<br />
2010: 5,00 €<br />
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe<br />
Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In<br />
der Regel beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises<br />
2010: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 27,40 €<br />
Sehbehelfen mind. 82,20 €<br />
Spitalspflege 10,74 €<br />
50
Ihr Betriebsrat informiert<br />
L E I S T U N G E N AUS DER<br />
S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />
Arbeitslosengeld<br />
Das Arbeitslosengeld erhält man während der Zeit der Arbeitssuche.<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28<br />
Wochen arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist.<br />
Beim erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss<br />
man in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversichert<br />
gewesen sein.<br />
Unter 26 Jahren muss man die Hälfte der Voraussetzungen erfüllen, also im<br />
letzten Jahr, 26 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung.<br />
Hat man schon einmal Arbeitslosengeld erhalten, so müssen in den letzten 12<br />
Monaten wieder 28 Wochen mindestens an arbeitslosenversicherter<br />
Beschäftigung vorgelegt werden können.<br />
ANTRAG<br />
Das Arbeitslosengeld muss unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintritt der<br />
Arbeitslosigkeit beim zuständigen AMS geltend gemacht werden. Man erhält<br />
Arbeitslosengeld grundsätzlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ausser bei<br />
der Sperrfrist und Weiterversicherung (siehe nächste Seite).<br />
Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher<br />
Vorsprache beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich<br />
im Nachhinein ausbezahlt!<br />
HÖHE<br />
Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus<br />
Familienzuschlägen (je nach Größe der Familie) und allfälligen<br />
Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Das Arbeitslosengeld besteht<br />
aus einem Grundbetrag von 55% des Nettoeinkommens des letzten<br />
Kalenderjahres. Es kann maximal aber 60% ohne Familienzuschlag und 80%<br />
mit Familienzuschlägen vom bisherigen Nettoeinkommen betragen.<br />
Zum Arbeitslosengeld kann man bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €)<br />
dazuverdienen.<br />
51
Ihr Betriebsrat informiert<br />
DAUER<br />
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt,<br />
für 30 Wochen, wenn in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen eine<br />
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag.<br />
39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren 312 Wochen eine<br />
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 40. Lebensjahr vollendet ist<br />
52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren 468 Wochen eine<br />
arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorlag und das 50. Lebensjahr vollendet ist<br />
RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES<br />
Das Arbeitslosengeld ruht<br />
• für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird<br />
• bei einer Kündigungsentschädigung aufgrund falscher Kündigung<br />
• wenn man im Ausland ist und somit in Ö nicht arbeitsfähig<br />
• wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer<br />
Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist<br />
• wenn Kranken- oder Wochengeld ausbezahlt wird.<br />
Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die<br />
Anspruchsdauer dadurch vermindert wird.<br />
Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen<br />
werden, wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das<br />
Kind hat!<br />
ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN<br />
Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen<br />
Grund aufgelöst, erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses<br />
kein Arbeitslosengeld, also bei<br />
• Berechtigter Entlassung<br />
• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />
• Dienstnehmer Kündigung<br />
• Auflösung innerhalb des Probemonats seitens des Arbeitnehmers<br />
Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!<br />
52
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Familienbeihilfe<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
haben, mit Wohnsitz (ausländische Staatsbürger haben gesonderte Regelungen)<br />
in Österreich und das Kind muss im selben Haushalt leben.<br />
ANTRAG<br />
Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt<br />
eingereicht werden muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein<br />
Monat im Voraus ausbezahlt.<br />
HÖHE<br />
1. Kind: 105,40 €<br />
ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren152,90 €<br />
2. Kind: 118,20 €<br />
ab 3 Jahren 125,50 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 €<br />
3. Kind: 140,40 €<br />
ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 €<br />
13. Familienbeihilfe<br />
Seit 2008 wird die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht,<br />
also Grundbeträge und Alterszuschläge einschließlich der Geschwisterstaffelung,<br />
verdoppelt.<br />
Ab 2009 erfolgt die Anweisung der 13. Familienbeihilfe gemeinsam mit der<br />
Auszahlung für September, für diese Auszahlung ist kein eigener Antrag<br />
erforderlich.<br />
DAUER<br />
Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei<br />
längerer Berufsausbildung und unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />
darüber hinaus.<br />
KINDERABSETZBETRAG<br />
Jedem Steuerpflichtigen, dem auch die Familienbeihilfe zusteht, wird auch der<br />
Kinderabsetzbetrag gewährt. Er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe<br />
ausbezahlt und beträgt € 58,40 monatlich.<br />
53
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Kinderbetreuungsgeld (KBG)<br />
VORAUSSETZUNGEN:<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn<br />
• man Anspruch auf Familienbeihilfe hat<br />
• das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt<br />
• die Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich nicht überschritten wird;<br />
bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird aliquotiert, monatlich<br />
darf ca. 1.220 € monatlich zum KBG verdient werden<br />
• der Lebensmittelpunkt in Österreich ist, d.h. das Kind muss in<br />
Österreich leben und nicht den offiziellen Wohnsitz in Ö haben<br />
• die Mutter-Kind Pass Untersuchungen erfüllt werden<br />
HÖHE UND DAUER<br />
Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen; der KBG-<br />
Anspruch ruht, während man Wochenhilfe bezieht.<br />
Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten für die Dauer und Höhe des<br />
Kinderbetreuungsgeldes:<br />
Variante I<br />
bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der<br />
andere Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat<br />
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />
Variante II<br />
bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der<br />
andere Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat<br />
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />
Variante III<br />
bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere<br />
Elternteil auch KBG bezieht, maximal bis zum 18. Lebensmonat<br />
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />
Variante IV:<br />
1.000 € bis zum 12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.<br />
Zuverdienstgrenze 16.200 € im Jahr, ca. 1.220 € pro Monat.<br />
Variante V:<br />
80% des bisherigen Nettoeinkommens mind. 1.000 € maximal 2.000 € bis zum<br />
12. Lebensmonat, zweiter Elternteil bis zum 14. Lebensmonat.<br />
Zuverdienstgrenze pro Jahr maximal 5.800 €.<br />
Hat man sich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entschieden, kann<br />
man nicht mehr auf eine andere umsteigen! Ausgenommen bei der Variante 5.<br />
54
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Achtung! der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu<br />
tun!! Die Dauer der Karenz = zu hause zu bleiben und nicht arbeiten zu gehen ist<br />
dem Arbeitgeber bekanntzugeben und sollte an die Dauer des<br />
Kinderbetreuungsgeldes angepasst werden, da ansonsten Monate ohne<br />
Einkommen und ohne Verischerungsschutz entstehen können. Eine Karenz endet<br />
nicht automatisch mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!<br />
Für nähere Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />
ANTRAG<br />
Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.<br />
Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt.<br />
Während des Bezuges von KBG ist man versichert.<br />
VERZICHT<br />
Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein<br />
verzichten, wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst<br />
überschritten wird! Diese Monate werden dann nicht miteinberechnet, man erhöht<br />
auch kein Kinderbetreuungsgeld.<br />
Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern<br />
KINDERFREIBETRAG<br />
Seit 01.01.2009 gibt es zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der<br />
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, einen Kinderfreibetrag für alle im selben<br />
Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 220 € für Alleinerzieher; machen beide<br />
Eltern den Kinderfreibetrag geltend, stehen jedem Elternteil 60%, also 132 € zu.<br />
Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen und den<br />
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe für mindestens 6<br />
Monate im Kalenderjahr haben.<br />
ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN<br />
Auch Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 € pro Jahr/Kind<br />
kann man jetzt steuerlich absetzen, wenn<br />
• man für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr<br />
bezogen hat<br />
• das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat<br />
• die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung<br />
wie z.B: Tagesmütter, Krippen, Kindergärten usw. erfolgt.<br />
• Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten, Sportveranstaltungen,<br />
Nachhilfeunterricht fallen nicht darunter!<br />
Es kommt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser<br />
Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch beiden aufgeteilt in<br />
Anspruch genommen werden kann.<br />
55
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Arbeitnehmerveranlagung<br />
Die Lohnsteuer wird monatlich vom Arbeitgeber berechnet, sie kann aufgrund<br />
unterschiedlicher Gehaltsauszahlungen unterschiedlich hoch sein (z.B.:<br />
Leistungsprämien, Stundenerhöhungen oder -reduzierungen.). Bei einer<br />
Arbeitnehmerveranlagung wird das Einkommen gleichmäßig verteilt auf das<br />
komplette Jahr und so kann es zu einer Steuerrückzahlung von Monaten kommen,<br />
in denen das Einkommen höher war.<br />
Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder machen, insbesondere der<br />
• während des Jahres zu arbeiten begonnen hat<br />
• Lehrlinge<br />
• der mit unterterschiedliches Stundenausmaß während des Jahres<br />
gearbeitet hat<br />
• Alleinerzieher und Alleinverdiener<br />
NEGATIVSTEUER<br />
Als Besonderheit gibt es die Negativsteuer, das heißt obwohl man keine Steuer<br />
bezahlt hat, bekommt man trotzdem eine Gutschrift vom Finanzamt bis zu<br />
110 €. Man muss aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben (daher nicht<br />
für geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichern).<br />
Von der Negativsteuer profitieren vorallem Lehrlingen, Teilzeitbeschäftigten und<br />
Ferialarbeitnehmern. Pensionisten haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer.<br />
Kann aufgrund von sehr geringem Einkommen der Alleinverdiener- bzw<br />
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wird auch dieser in<br />
Form einer Negativsteuer ausbezahlt.<br />
Seit 1.1.2008 können auch ArbeitnehmerInnen, die die Voraussetzungen der<br />
Pendlerpauschale erfüllen, die aber keine Lohnsteuer zahlen und daher keinen<br />
Vorteil durch die Pendlerpauschale haben, diese in Form der Negativsteuer bei<br />
einer Arbeitnehmerveranlagung teilweise lukrieren. In diesen Fällen wird die<br />
Negativsteuer auf 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, maximal<br />
jedoch 240 € ausgeweitet. Diese Regelung gilt vorerst für 2008 und 2009.<br />
Eine Arbeitnehmerveranlagung können Sie mit dem Formular L1 (und L1 i und<br />
L1k) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt machen oder online unter<br />
www.finanzonline.bmf.gv.at.<br />
56
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Krankengeld<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherten.<br />
Erst muss der Arbeitgeber das/den Gehalt/Lohn normal weiterbezahlen. Nach<br />
einer bestimmten Zeit ist der Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des<br />
Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse<br />
übernommen. Dann bekommt der/die ArbeitnehmerIn noch von der Krankenkasse<br />
das Krankengeld. (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung des AG bei Krankheit).<br />
ANTRAG<br />
Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und<br />
Entgeltbestätigung vom Arbeitgeber und die Bescheinigung über den<br />
Krankenstand. Fordern Sie diese im Personalabteilung an!<br />
HÖHE<br />
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten vollen<br />
Kalendermonat, vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches, ab. Das volle<br />
Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des Nettoeinkommens.<br />
DAUER<br />
Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch<br />
kann auf 52 Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate<br />
vor Krankenstandsbeginn mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung<br />
versichert waren. Hat man die 52 Wochen ausgeschöpft wird man ausgesteuert<br />
und bekommt weder ein Einkommen noch ein Krankengeld.<br />
Ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn man wieder mindestens<br />
13 Wochen gearbeitet hat.<br />
Wochengeld<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang während<br />
des absoluten Beschäftigungsverbotes idR 8 Wochen vor und nach der Geburt<br />
haben. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich<br />
selbst versichert haben oder z.B Kinderbetreuungsgeld beziehen!<br />
ANTRAG<br />
Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils<br />
im Nachhinein für jeden Tag des Wochenschutzes ausbezahlt. Mitzunehmen sind<br />
eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber, sowie eine Bescheinigung<br />
vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt man die<br />
Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell<br />
Bestätigung über einen Kaiserschnitt.<br />
57
Ihr Betriebsrat informiert<br />
HÖHE<br />
Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3<br />
Monate vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für<br />
Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) von idR 17% (bei zusätzlichen<br />
Sonderzahlungen z.B. Prämien 21%).<br />
Beispiel: Eine Angestellte verdient 1300 € brutto; Wochenschutzbeginn ist der 14. Juni;<br />
Nettoverdienst im Mai (31 Tage), April (30 Tage), März (31 Tage) je 1050 € netto<br />
1050 x 3 : 92 (Tage) = 34,24 + 5,8 (=17%für UZ und WR ) =<br />
40,05 € Tagsatz Wochengeld<br />
für Juni bekommt sie für 17 Tage Wochengeld (14.6. – 30.6.) = 680,85 €<br />
für Juli bekommt sie 31 x 40,05 = 1241,55<br />
Kinderbetreuungsgeld in der Variante 5 = einkommensabhängiges KBG beträgt<br />
80% des Wochengeldes,<br />
z.B. vom obigen Tagsatz 80%, 32,04 € x 31 Tage = 993,24,<br />
mindestens jedoch 1.000 € (auf Antrag) maximal 2.000 €.<br />
In diesem Fall ist die Varinate 5 (einkommensabhängige KBG) wenig sinnvoll!<br />
Bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld ist das Wochengeld 80% höher als die<br />
vorher bezogene Leistung (KBG).<br />
Selbstversicherte geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von<br />
7,91 €. Geringfügig Beschäftigte ohne Selbstversicherung erhalten kein<br />
Wochengeld, ausser sie beziehen zusätzlich z.B Kinderbetreuungsgeld!<br />
DAUER<br />
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen idR 8 Wochen vor dem<br />
voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings-<br />
oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu maximal 16 Wochen nach der<br />
Entbindung.<br />
Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot)<br />
ausspricht, hat man ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld.<br />
Zu Fragen rund um die schwangere Arbeitnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und<br />
Wiedereinstieg fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />
Per Telefon: 02236/600 4791 oder per Mail: service @rewe-br.at<br />
58
Ihr Betriebsrat informiert<br />
BETRIEBSVEREINBARUNG<br />
59<br />
Kapitel<br />
7
Ihr Betriebsrat informiert<br />
60
Ihr Betriebsrat informiert<br />
61
Ihr Betriebsrat informiert<br />
62
Ihr Betriebsrat informiert<br />
63
Ihr Betriebsrat informiert<br />
64
Ihr Betriebsrat informiert<br />
65
Notizen:
Konzernbetriebsrat<br />
I m p r e s s u m :<br />
Herausgeber: REWE Group Konzernbetriebsrat<br />
1. Auflage 3 -2010<br />
Inhalt: Mag. Sabine Tillinger