Classic Journal 56 - Alt.dkbc.de - DKBC

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17.07.2013 Aufrufe

DATUM: __.__.____ als MITGLIED o 20,00 € Jahresbeitrag FÖRDERER o 200,00 € Jahresbeitrag JUGENDLICHER o 5,00 € Jahresbeitrag JA NEIN SPONSOR/WERBE- PARTNER o individuell o o NAME VORNAME GEBURTSDATUM TELEFON STRASSE / NR. PLZ / ORT E-MAIL-ADRESSE VEREIN / CLUB Erklärung: Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung des Vereines an. MITGLIEDSBEITRAG PER ÜBERWEISUNG o Bezirkssparkasse Heidelberg: Kto.-Nr. 9136460 / BLZ 672 500 20 EINZUGSERMÄCHTIGUNG o NAME VORNAME STRASSE / NR. PLZ / ORT KONTO-NR. BANKLEITZAHL KREDITINSTITUT CLASSIC KEGELN 200/100 e.V. Justus-v.-Liebig-Str. 7 - 69214 Eppelheim - Tel. 06221-766325 - Fax 06221-765338 - gs@kegeln-classic.com AUFNAHMEANTRAG Hiermit erkläre ich meinen Eintritt in den Verein Classic Kegeln 200/100 zum (zutreffendes bitte ankreuzen) Ort - Datum - Unterschrift bei Jugendlichen zusätzlich: Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten CLASSIC KEGELN 200/100 e.V. Ich stimme der Veröffentlichung meines Namens auf der Homepage zu. (zutreffendes bitte ankreuzen) Hiermit ermächtige ich den Verein Classic Kegeln 200/100 bis auf Widerruf, den zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit per Lastschrift von meinem unten genannten Konto einzuziehen: Ort - Datum - Unterschrift bei Jugendlichen zusätzlich: Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Aufnahmeantrag an: Classic Kegeln 200/100 e.V. - Justus-v.-Liebig-Str. 7 - 69214 Eppelheim Fax 06221 - 765338 - E-Mail: gs@kegeln-classic.com

Satzung Kegeln Classic 200/100 e.V. Einleitung Der Verein Classic Kegeln 200/100 e.V. hat gleichberechtigte weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet er in seinen Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelungen die männliche Schreibweise”, also z. B. der Vorsitzende, unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Funktionsträgern wahrgenommen werden. § 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Classic Kegeln 200/100 e.V. 2. Der Verein wurde am 15.05.2009 gegründet. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 69214 Eppelheim § 2 Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.". 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 01.07. eines Kalenderjahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 30.06.2009. § 2a Grundsätze Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein untersagt den Einsatz von Dopingmitteln, soweit deren Einnahme und Weitergabe vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) untersagt sind (Verbotsliste). § 3 Vereinszweck 1. Der Verein „Classic Kegeln 200/100 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Zweck des Vereins ist ideelle und finanzielle Förderung des Leistungs-, Jugend- und Breitensport im Classic Kegeln auf nationaler und internationaler Ebene über die Wurfdistanz 200 und 100 Wurf. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen für Kinder und Erwachsene, Förderung im Trainings- und Wettkampfbereich, im Bereich des Breitensports. Die Förderung kann auch dadurch erfolgen, dass andere in diesem Bereich tätige Vereine oder Organisationen unterstützt werden. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch Vergütungen, unter Beachtung von § 3 Abs. 4, für die Mitarbeit von Mitgliedern im Verein beschließen. Die Einzelheiten hierzu werden außerhalb der Satzung durch Beschluss geregelt. Notwendige Auslagen können erstattet werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Mitgliedschaft wird unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb von vier Wochen. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet die Gründe die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Antragenden mitzuteilen. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. 2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. § 5 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung durch Beschluss. 3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. 2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. 3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Geschäftsjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. 4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, stehen dem ehemaligen Mitglied keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein zu. 4. Der Mitgliedsausweis ist im Falle eines Austrittes unverzüglich an den Verein zurückzuschicken. § 7 Ausschluss 1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. 2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (Sieht die Satzung - wie hier - ein vereinsinternes Rechtsmittel vor, so ist die Ausschließung bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz noch nicht wirksam, es sei denn, die Satzung versagt dem Rechtsbehelf ausdrücklich die aufschiebende Wirkung.) § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins – soweit vorhanden - zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten. 3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten. 4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und deren innere Ordnung beschließen. § 10 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens nach Ablauf eines jeden zweiten Geschäftsjahres bis zum 30.6. des darauffolgenden Geschäftsjahrs einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt gem. § 10 Nr. 8 – 12. 3. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich auf der Homepage des Vereins. Die Einladung kann auch schriftlich bzw. per E- Mail erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Einladung. 4. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. 5. Ergänzungswünsche der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Ergänzende Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern zu Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. 6. Die Zulassung von nicht fristgemäß eingegangenen Anträgen sind mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu zulasse. Verspätet eingegangene sätzungsändernde Anträge sind nicht zulässig. 7. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unanfechtbar und für alle Mitglieder und Organe verbindlich. 8. Der Vereinsvorsitzende kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 9. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder Zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes dies unter Einreichung eines gemeinsamen Antrages verlangen oder der Verein nicht mehr ordentlich rechtsgeschäftlich vertreten werden kann. 10. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. 11. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden. 12. Für die Berechnung der Frist ist der Tag maßgebend, an dem durch Eingang bei der Geschäftsstelle des Vereins die Zahl der zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlichen Antragsteller erreicht ist. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leiten die Mitgliederversammlung. 2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen per Akklamation mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. § 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. 2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen. 5. Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. 7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer. Die Einzelheiten zur Wahl sind in § 14 geregelt. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. § 13 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. 3. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. 4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben. Hierzu ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich. Wird ein Vorstandsmitglied abgewählt, muss in derselben Sitzung die vakante Position besetzt werden. Andernfalls bleibt das abgewählt Mitglied im Amt. 5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam. 6. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen ehren- oder hauptamtlichen Generalsekretär berufen. § 14 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen werden dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehöre und nicht Angestellte des Vereins sein. 2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Buchführung und die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben in jedem Fall regelmäßig nach Ablauf eines jeden zweiten Geschäftsjahres eine Prüfung über die beiden abgelaufenen durchzuführen und im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. § 15 Aufgabenbereich des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. 2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. 3. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Sie sind stets einzelvertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen. § 16 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter (siehe § 11 Abs. 1) und vom Schriftführer zu unterschreiben. § 17 Haftung Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens 1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige, kirchliche oder sportliche Zwecke. Die die Auflösung des Vereins beschließend Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss den entsprechenden gemeinnützigen Verein bzw. Körperschaft. 3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen. § 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrecht 1. Der Sportverein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung - Bearbeitung, - Verarbeitung, - Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft. 3. Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über seine gespeicherten Daten, - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, - Sperrung seiner Daten, - Löschung seiner Daten. 4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 5. Die Mitglieder erklären im Aufnahmeantrag, ob sie einer Veröffentlichung ihres Namens zustimmen. § 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung wurde am 15.05.2009 erstellt und durch Beschluss des Vorstands vom 14.7.2009 geändert. Eppelheim, 14.07.2009

Satzung Kegeln<br />

<strong>Classic</strong> 200/100 e.V.<br />

Einleitung<br />

Der Verein <strong>Classic</strong> Kegeln 200/100 e.V. hat gleichberechtigte<br />

weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren<br />

Lesbarkeit und Verständlichkeit verwen<strong>de</strong>t er in seinen<br />

Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelungen die<br />

männliche Schreibweise”, also z. B. <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>,<br />

unabhängig davon, dass diese und an<strong>de</strong>re Funktionen auch<br />

von weiblichen Funktionsträgern wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 1 Name, Sitz<br />

1. Der Verein führt <strong>de</strong>n Namen <strong>Classic</strong> Kegeln 200/100 e.V.<br />

2. Der Verein wur<strong>de</strong> am 15.05.2009 gegrün<strong>de</strong>t. Er hat<br />

seinen Sitz und seine Verwaltung in 69214 Eppelheim<br />

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr<br />

1. Der Verein soll im Vereinsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes<br />

Hei<strong>de</strong>lberg eingetragen wer<strong>de</strong>n. Nach Eintragung ins<br />

Vereinsregister führt er <strong>de</strong>n Zusatz "e.V.".<br />

2. Das Geschäftsjahr <strong>de</strong>s Vereins ist <strong>de</strong>r 01.07. eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres bis zum 30.06. <strong>de</strong>s darauffolgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein<br />

Rumpfgeschäftsjahr und en<strong>de</strong>t am 30.06.2009.<br />

§ 2a Grundsätze<br />

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt <strong>de</strong>n<br />

Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher<br />

Toleranz. Der Verein untersagt <strong>de</strong>n Einsatz von<br />

Dopingmitteln, soweit <strong>de</strong>ren Einnahme und Weitergabe vom<br />

Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) untersagt sind<br />

(Verbotsliste).<br />

§ 3 Vereinszweck<br />

1. Der Verein „<strong>Classic</strong> Kegeln 200/100 e.V.“ verfolgt<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" <strong>de</strong>r<br />

Abgabenordnung.<br />

2. Der Zweck <strong>de</strong>s Vereins ist i<strong>de</strong>elle und finanzielle<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Leistungs-, Jugend- und Breitensport im<br />

<strong>Classic</strong> Kegeln auf nationaler und internationaler Ebene über<br />

die Wurfdistanz 200 und 100 Wurf.<br />

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>de</strong>re durch<br />

die För<strong>de</strong>rung sportlicher Übungen und Leistungen für Kin<strong>de</strong>r<br />

und Erwachsene, För<strong>de</strong>rung im Trainings- und<br />

Wettkampfbereich, im Bereich <strong>de</strong>s Breitensports. Die<br />

För<strong>de</strong>rung kann auch dadurch erfolgen, dass an<strong>de</strong>re in<br />

diesem Bereich tätige Vereine o<strong>de</strong>r Organisationen<br />

unterstützt wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>de</strong>s Vereins dürfen nur für<br />

die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Zuwendungen aus <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>s<br />

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>m<br />

Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft fremd sind, o<strong>de</strong>r durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Die Organe <strong>de</strong>s Vereins arbeiten grundsätzlich<br />

ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch Vergütungen, unter<br />

Beachtung von § 3 Abs. 4, für die Mitarbeit von Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

im Verein beschließen. Die Einzelheiten hierzu wer<strong>de</strong>n<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Satzung durch Beschluss geregelt.<br />

Notwendige Auslagen können erstattet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied <strong>de</strong>s Vereins kann je<strong>de</strong> natürliche Person wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei Min<strong>de</strong>rjährigen ist die Zustimmung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />

Vertreters notwendig. Die Mitgliedschaft wird unter<br />

ausdrücklicher Anerkennung <strong>de</strong>r Satzung erworben.<br />

Über die Aufnahme entschei<strong>de</strong>t nach Vorliegen eines<br />

schriftlichen Antrags <strong>de</strong>r Vorstand mit einfacher Mehrheit<br />

innerhalb von vier Wochen. Im Falle <strong>de</strong>r<br />

Aufnahmeverweigerung ist <strong>de</strong>r Vorstand nicht dazu<br />

verpflichtet die Grün<strong>de</strong> die zur Nichtaufnahme geführt haben,<br />

<strong>de</strong>m Antragen<strong>de</strong>n mitzuteilen. Je<strong>de</strong>s aufgenommene Mitglied<br />

erhält einen Mitgliedsausweis.<br />

2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach<br />

Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung möglich.<br />

§ 5 Mitgliedsbeitrag<br />

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.<br />

2. Die Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>s Mitgliedsbeitrags bestimmt die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in einer Beitragsordnung durch<br />

Beschluss.<br />

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitglie<strong>de</strong>rgruppen, soweit<br />

dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Tod.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins sind zum Austritt berechtigt.<br />

3. Der Austritt eines Mitglie<strong>de</strong>s ist nur zum<br />

Geschäftsjahresen<strong>de</strong> möglich. Er erfolgt durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n unter Einhaltung<br />

einer Frist von 3 Monaten zum Jahresen<strong>de</strong>.<br />

4. Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft, stehen <strong>de</strong>m<br />

ehemaligen Mitglied keinerlei Ansprüche gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Verein zu.<br />

4. Der Mitgliedsausweis ist im Falle eines Austrittes<br />

unverzüglich an <strong>de</strong>n Verein zurückzuschicken.<br />

§ 7 Ausschluss<br />

1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s<br />

Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch <strong>de</strong>n Vorstand mit<br />

sofortiger Wirkung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn es gegen<br />

die Ziele und Interessen <strong>de</strong>s Vereins schwer verstoßen hat,<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Satzung nicht mehr erfüllt o<strong>de</strong>r trotz<br />

Mahnung mit <strong>de</strong>m Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.<br />

2. Dem Mitglied muss vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n<br />

Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Ausschlussentscheidung muss begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Ausschluss<br />

<strong>de</strong>m Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen<br />

außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung<br />

mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Betroffenen. Gegen <strong>de</strong>n<br />

Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen nach Mitteilung <strong>de</strong>s Ausschlusses Beschwer<strong>de</strong><br />

eingelegt wer<strong>de</strong>n, über die die nächste<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung entschei<strong>de</strong>t.<br />

(Sieht die Satzung - wie hier - ein vereinsinternes<br />

Rechtsmittel vor, so ist die Ausschließung bis zur<br />

Entscheidung <strong>de</strong>r Rechtsmittelinstanz noch nicht wirksam, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, die Satzung versagt <strong>de</strong>m Rechtsbehelf<br />

ausdrücklich die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.)<br />

§ 8 Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>r sind berechtigt, die Einrichtungen und<br />

Anlagen <strong>de</strong>s Vereins – soweit vorhan<strong>de</strong>n - zu benutzen und<br />

an allen Veranstaltungen teilzunehmen.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>r sind verpflichtet, <strong>de</strong>n Vereinszweck zu<br />

för<strong>de</strong>rn und alles zu unterlassen, was das Ansehen <strong>de</strong>s<br />

Vereins gefähr<strong>de</strong>n könnte. Den Anordnungen <strong>de</strong>r<br />

Vereinsorgane ist Folge zu leisten.<br />

3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.<br />

4. Je<strong>de</strong>r Wohnortwechsel ist <strong>de</strong>m Vorstand sofort<br />

anzuzeigen.<br />

§ 9 Organe <strong>de</strong>s Vereins<br />

Organe <strong>de</strong>s Vereins sind:<br />

1. die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

2. <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann die Bildung weiterer<br />

Vereinsorgane und <strong>de</strong>ren innere Ordnung beschließen.<br />

§ 10 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Der Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gehören alle Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

mit je einer Stimme an.<br />

2. Die Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung geschieht<br />

durch <strong>de</strong>n Vorstand. Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

ist min<strong>de</strong>stens nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n zweiten<br />

Geschäftsjahres bis zum 30.6. <strong>de</strong>s darauffolgen<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsjahrs einzuberufen. Die Einberufung einer<br />

außeror<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfolgt gem. § 10<br />

Nr. 8 – 12.<br />

3. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich auf <strong>de</strong>r Homepage<br />

<strong>de</strong>s Vereins. Die Einladung kann auch schriftlich bzw. per E-<br />

Mail erfolgen. Der Vorstand entschei<strong>de</strong>t über die Form <strong>de</strong>r<br />

Einladung.<br />

4. Die Themen <strong>de</strong>r Tagesordnung sind darzustellen. Es ist<br />

eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Frist<br />

beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Veröffentlichung.<br />

5. Ergänzungswünsche <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Tagesordnung sind<br />

<strong>de</strong>m Vorstand min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vor <strong>de</strong>m<br />

Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Ergänzen<strong>de</strong><br />

Tagesordnungspunkte wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu Beginn <strong>de</strong>r<br />

Veranstaltung mitgeteilt.<br />

6. Die Zulassung von nicht fristgemäß eingegangenen<br />

Anträgen sind mit einer Mehrheit von ¾ <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>r zu zulasse. Verspätet eingegangene<br />

sätzungsän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Anträge sind nicht zulässig.<br />

7. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind unanfechtbar und für alle<br />

Mitglie<strong>de</strong>r und Organe verbindlich.<br />

8. Der Vereinsvorsitzen<strong>de</strong> kann aus wichtigem Grund eine<br />

außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einberufen.<br />

9. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r Zweidrittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s dies unter<br />

Einreichung eines gemeinsamen Antrages verlangen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Verein nicht mehr or<strong>de</strong>ntlich rechtsgeschäftlich vertreten<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

10. Tagesordnungspunkte einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung können nur solche sein, die zu ihrer<br />

Einberufung geführt haben.<br />

11. Eine ordnungsgemäß beantragte außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss spätestens sechs Wochen<br />

nach Einreichung <strong>de</strong>r Anträge stattfin<strong>de</strong>n.<br />

12. Für die Berechnung <strong>de</strong>r Frist ist <strong>de</strong>r Tag maßgebend, an<br />

<strong>de</strong>m durch Eingang bei <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Vereins die<br />

Zahl <strong>de</strong>r zur Einberufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfor<strong>de</strong>rlichen Antragsteller erreicht<br />

ist.<br />

§ 11 Beschlussfassung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist bei ordnungsgemäßer<br />

Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl <strong>de</strong>r erschienenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig. Der Vorsitzen<strong>de</strong> im<br />

Verhin<strong>de</strong>rungsfall <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>, leiten die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

2. Beschlüsse wer<strong>de</strong>n, sofern die Versammlung nicht etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt, offen per Akklamation mit<br />

Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckän<strong>de</strong>rungen<br />

und bei Beschlüssen über die Auflösung <strong>de</strong>s Vereins sind<br />

abweichend von (2) 3/4 <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

abgegebenen Stimmen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

§ 12 Aufgaben <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung als das oberste<br />

beschlussfassen<strong>de</strong> Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle<br />

Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß<br />

dieser Satzung nicht einem an<strong>de</strong>ren Vereinsorgan<br />

übertragen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wählt aus <strong>de</strong>r Reihe <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die<br />

meisten Stimmen auf sich vereinigen.<br />

3. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands<br />

abwählen.<br />

4. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung entschei<strong>de</strong>t über Anträge von<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

5. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung nimmt <strong>de</strong>n vorzulegen<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsbericht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>n Prüfungsbericht<br />

<strong>de</strong>s Rechnungsprüfers entgegen und erteilt <strong>de</strong>m Vorstand<br />

Entlastung.<br />

6. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n vom<br />

Vorstand vorzulegen<strong>de</strong>n Haushaltsplan <strong>de</strong>s Vereins.<br />

7. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat Satzungsän<strong>de</strong>rungen und<br />

Vereinsauflösungen zu beschließen.<br />

8. Der Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind die Jahresrechnung und<br />

<strong>de</strong>r Jahresbericht zur Beschlussfassung über die<br />

Genehmigung und die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstands schriftlich<br />

vorzulegen. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung bestellt zwei<br />

Rechnungsprüfer. Die Einzelheiten zur Wahl sind in § 14<br />

geregelt.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann über weitere<br />

Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand o<strong>de</strong>r aus<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rschaft vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 13 Der Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m<br />

stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m Schatzmeister und <strong>de</strong>m<br />

Schriftführer.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n durch die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung auf 2 Jahre gewählt. Schei<strong>de</strong>n<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r vorzeitig aus, so ist <strong>de</strong>r Vorstand<br />

berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu<br />

berufen, welches bis zur nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung im<br />

Amt bleibt.<br />

3. Außer durch Tod o<strong>de</strong>r Ablauf einer Wahlperio<strong>de</strong> erlischt<br />

das Amt eines Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Austritt o<strong>de</strong>r<br />

Ausschluss aus <strong>de</strong>m Verein, durch Amtsenthebung o<strong>de</strong>r<br />

Rücktritt.<br />

4. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann je<strong>de</strong>rzeit durch Wahl<br />

eines neuen Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n gesamten Vorstand o<strong>de</strong>r ein<br />

einzelnes Vorstandsmitglied <strong>de</strong>s Amtes entheben. Hierzu ist<br />

eine qualifizierte Mehrheit von ¾ <strong>de</strong>r Stimmen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Wird ein Vorstandsmitglied abgewählt, muss in <strong>de</strong>rselben<br />

Sitzung die vakante Position besetzt wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

bleibt das abgewählt Mitglied im Amt.<br />

5. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können je<strong>de</strong>rzeit schriftlich ihren<br />

Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein<br />

verbleiben<strong>de</strong>s Vorstandsmitglied, im Falle <strong>de</strong>s Rücktritts <strong>de</strong>s<br />

gesamten Vorstands, an <strong>de</strong>n Schriftführer zu richten. Die<br />

Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang<br />

wirksam.<br />

6. Der Vorstand kann zur Führung <strong>de</strong>r Geschäfte einen<br />

ehren- o<strong>de</strong>r hauptamtlichen Generalsekretär berufen.<br />

§ 14 Kassenprüfer<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wählt im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zwei Kassenprüfer für<br />

die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium<br />

angehöre und nicht Angestellte <strong>de</strong>s Vereins sein.<br />

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Buchführung und<br />

die Vereinskasse je<strong>de</strong>rzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung<br />

haben sie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung Bericht zu erstatten.<br />

Sie haben in je<strong>de</strong>m Fall regelmäßig nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n<br />

zweiten Geschäftsjahres eine Prüfung über die bei<strong>de</strong>n<br />

abgelaufenen durchzuführen und im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu berichten.<br />

§ 15 Aufgabenbereich <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und<br />

Vertretung <strong>de</strong>s Vereins.<br />

2. Er führt die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung aus<br />

und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen<br />

Aufgaben sowie die Geschäfte <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung in<br />

eigener Zuständigkeit.<br />

3. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong><br />

vertreten <strong>de</strong>n Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen<br />

Vereinsangelegenheiten im Sinne <strong>de</strong>s § 26 Abs. 2 BGB. Sie<br />

sind stets einzelvertretungsberechtigt.<br />

4. Der Vorstand ist <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

verantwortlich. Er hat <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einen ausführlichen Bericht über<br />

seine Arbeit vorzulegen.<br />

§ 16 Protokolle<br />

Die Beschlüsse <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen wer<strong>de</strong>n schriftlich protokolliert und<br />

stehen <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zur Einsicht zur Verfügung. Im<br />

Protokoll sollen Ort und Zeit <strong>de</strong>r Versammlung sowie das<br />

jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten wer<strong>de</strong>n. Das<br />

Protokoll ist vom Versammlungsleiter (siehe § 11 Abs. 1) und<br />

vom Schriftführer zu unterschreiben.<br />

§ 17 Haftung<br />

Für Schä<strong>de</strong>n gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied<br />

durch Anordnungen <strong>de</strong>r Vereinsorgane entstan<strong>de</strong>n sind,<br />

haftet <strong>de</strong>r Verein nur, wenn einem Organmitglied o<strong>de</strong>r einer<br />

sonstigen Person, für die <strong>de</strong>r Verein nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 18 Auflösung und Verwendung <strong>de</strong>s Vereinsvermögens<br />

1. Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>s Vereins sind die im Amt<br />

befindlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r die Liquidatoren.<br />

2. Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r bei Wegfall <strong>de</strong>r<br />

steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an<br />

eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r eine<br />

an<strong>de</strong>re steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung<br />

für mildtätige, kirchliche o<strong>de</strong>r sportliche Zwecke. Die die<br />

Auflösung <strong>de</strong>s Vereins beschließend Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

bestimmt im Auflösungsbeschluss <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

gemeinnützigen Verein bzw. Körperschaft.<br />

3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche,<br />

d.h. nach <strong>de</strong>r Liquidation noch übrig gebliebene<br />

Vereinsvermögen.<br />

§ 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrecht<br />

1. Der Sportverein verarbeitet zur Erfüllung <strong>de</strong>r in dieser<br />

Satzung <strong>de</strong>finierten Aufgaben und <strong>de</strong>s Zwecks <strong>de</strong>s Vereins<br />

personenbezogene Daten und Daten über persönliche und<br />

sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglie<strong>de</strong>r. Diese Daten<br />

wer<strong>de</strong>n darüber hinaus gespeichert, übermittelt und<br />

verän<strong>de</strong>rt.<br />

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbun<strong>de</strong>ne<br />

Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

- Speicherung<br />

- Bearbeitung,<br />

- Verarbeitung,<br />

- Übermittlung<br />

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben und Zwecke <strong>de</strong>s Vereins zu. Eine an<strong>de</strong>rweitige<br />

Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.<br />

3. Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht auf<br />

- Auskunft über seine gespeicherten Daten,<br />

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle <strong>de</strong>r<br />

Unrichtigkeit,<br />

- Sperrung seiner Daten,<br />

- Löschung seiner Daten.<br />

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbun<strong>de</strong>ne<br />

Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglie<strong>de</strong>r weiter<br />

<strong>de</strong>r Veröffentlichung von Bil<strong>de</strong>rn und Namen in Print- und<br />

Telemedien sowie elektronischen Medien zu.<br />

5. Die Mitglie<strong>de</strong>r erklären im Aufnahmeantrag, ob sie einer<br />

Veröffentlichung ihres Namens zustimmen.<br />

§ 20 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung wur<strong>de</strong> am 15.05.2009 erstellt und durch<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Vorstands vom 14.7.2009 geän<strong>de</strong>rt.<br />

Eppelheim, 14.07.2009

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