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BGR 162 Sichere Einsätze mit Hubschraubern

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

18<br />

Im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ist<br />

gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) (zwischenzeitlich<br />

ersetzt durch die §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der<br />

Prävention“ [BGV A1]) gegebenenfalls folgende persönliche Schutzausrüstungen vom<br />

Unternehmer zur Verfügung zu stellen:<br />

1. Kopfschutz, wenn <strong>mit</strong> Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende,<br />

umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende<br />

Haare zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Kopfschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 193, vorherige ZH 1/704). Für fliegendes Personal sollten bei bestimmten<br />

Arbeitseinsätzen gegebenenfalls Schutzhelme <strong>mit</strong> integriertem Gehörschutz<br />

bzw. Schutzhelme und Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Siehe BG-<br />

Regel „Einsatz von Gehörschützern“ (<strong>BGR</strong> 194, vorherige ZH 1/705).<br />

2. Fußschutz, wenn <strong>mit</strong> Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen umfallende,<br />

herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und<br />

scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten<br />

zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 191, vorherige ZH 1/702).<br />

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn <strong>mit</strong> Augen- oder Gesichtsverletzungen durch<br />

wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung<br />

zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 192, vorherige ZH 1/703).<br />

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen,<br />

ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt<br />

sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann. Siehe auch BG-Regel<br />

„Benutzung von Atemschutzgeräten“ (<strong>BGR</strong> 190, vorherige ZH 1/701).<br />

5. Körperschutz, wenn <strong>mit</strong> oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu<br />

Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen<br />

können sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen,<br />

Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.<br />

Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzkleidung“ (<strong>BGR</strong> 189, vorherige<br />

ZH 1/700).<br />

6. Lärmschutz, wenn Versicherte im Lärmbereich beschäftigt werden. Dies gilt auch<br />

wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber<br />

der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />

wird. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“ (<strong>BGR</strong> 194, vorherige<br />

ZH 1/705).<br />

7. Hautschutz, wenn Versicherte <strong>mit</strong> Produkten in Berührung kommen können oder<br />

Strahlungen ausgesetzt sind, die gesundheitsschädigend auf die Haut einwirken<br />

können. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Hautschutz“ (<strong>BGR</strong> 197, vorherige<br />

ZH 1/708).<br />

8. Handschutz, wenn Versicherte ihre Hände gegen physikalische und/oder chemische<br />

Einflüsse schützen müssen. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“<br />

(<strong>BGR</strong> 195, vorherige ZH 1/706).<br />

9. Auffanggurte, wenn Versicherte an Bord oder in Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln nicht ausreichend<br />

gegen Absturz gesichert werden können. Siehe auch BG-Regeln „Einsatz<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (<strong>BGR</strong> 198, vorherige<br />

ZH 1/709) und „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten<br />

aus Höhen und Tiefen“ (<strong>BGR</strong> 199, vorherige ZH 1/710).<br />

Sachgerechte Lagerung beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen,<br />

aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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