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BGR 162 Sichere Einsätze mit Hubschraubern

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Berufsgenossenschaftliche<br />

Regeln für Sicherheit und<br />

Gesundheit bei der Arbeit<br />

BG-Regel<br />

<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong><br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong><br />

vom Dezember 1997<br />

Fachausschuss<br />

„Verkehr“<br />

der BGZ<br />

HVBG<br />

Hauptverband der<br />

gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften<br />

Hinweis: Gegenüber der Druckfassung enthält diese Fassung aktualisierte Verweise auf das zurzeit gültige bg-liche Vorschriften- und<br />

Regelwerk; eine Anpassung an staatliche Arbeitsschutzvorschriften erfolgt erst im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorbemerkung ........................................................................................................... 3<br />

1 Anwendungsbereich .............................................................................................. 4<br />

2 Begriffsbestimmungen ........................................................................................... 4<br />

3 Allgemeine Anforderungen .................................................................................... 6<br />

4 Bau und Ausrüstung<br />

4.1 Hubschrauber ............................................................................................. 6<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen .............................................................................. 6<br />

4.3 Arbeits<strong>mit</strong>tel ................................................................................................ 8<br />

5 Einrichtungen der Luftfahrt (Außenstationen) ............................................................... 9<br />

6 Betrieb<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten .................................................................... 12<br />

6.2 Allgemeine Versichertenpflichten ..................................................................... 12<br />

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten .................................................... 13<br />

6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong> .................................................... 15<br />

6.5 Betriebsanweisungen ................................................................................... 16<br />

6.6 Hubschrauber ............................................................................................. 16<br />

6.7 Zusätzliche Ausrüstungen .............................................................................. 17<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstungen ............................................... 17<br />

6.9 Außenstationen ............................................................................................ 19<br />

6.10 Außenlastflüge <strong>mit</strong> Versicherten ...................................................................... 19<br />

6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechungen .............................................................. 19<br />

6.12 Betanken von <strong>Hubschraubern</strong> ........................................................................ 19<br />

B. Zusätzliche Anforderungen für <strong>Einsätze</strong><br />

6.13 Prüfung vor Beginn der <strong>Einsätze</strong> ..................................................................... 21<br />

C. Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge<br />

6.14 Allgemeines ............................................................................................... 21<br />

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge<br />

6.15 Allgemeines ............................................................................................... 22<br />

7 Zeitpunkt der Anwendung ..................................................................................... 24<br />

Anhang 1: Vorschriftenzusammenhänge ........................................................................ 25<br />

Anhang 2: Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei <strong>Einsätze</strong>n<br />

<strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> .................................................................................... 26<br />

Anhang 3: Lastaufnahmeeinrichtungen .......................................................................... 28<br />

Anhang 4: Anschlagen von Lasten ............................................................................... 33<br />

Anhang 5: Kommunikations<strong>mit</strong>tel ................................................................................. 38<br />

Anhang 6: Betanken von <strong>Hubschraubern</strong> ...................................................................... 42<br />

Anhang 7: Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen ........................................................ 49<br />

Anhang 8: Außenstationen ......................................................................................... 51<br />

Anhang 9: Hinweise für besondere <strong>Einsätze</strong> .................................................................. 54<br />

2<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-<br />

Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus<br />

• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)<br />

und/oder<br />

• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)<br />

und/oder<br />

• technischen Spezifikationen<br />

und/oder<br />

• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner<br />

Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen,<br />

wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.<br />

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in<br />

Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften<br />

von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln er<strong>mit</strong>telt worden, sind diese vorrangig zu beachten.<br />

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben,<br />

sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere<br />

beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.<br />

Vorbemerkung<br />

Diese BG-Regel enthält Hinweise und Maßnahmen, die Voraussetzung für sichere Hubschraubereinsätze<br />

sind.<br />

Sie ist unterteilt in Bestimmungen, die für Hubschraubereinsätze im Sinne dieser BG-Regel anzuwenden<br />

sind (bis einschließlich Anhang 8) und für ergänzende Bestimmungen, die bei besonderen<br />

<strong>Einsätze</strong>n zu beachten sind (Anhänge 9.1 bis 9.6)<br />

Diese BG-Regel enthält Zusammenstellungen von Inhalten aus<br />

� EG-Richtlinien oder ihrer nationalen Umsetzung,<br />

� internationalen Übereinkommen,<br />

� technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierte Normen bzw., sofern solche<br />

nicht vorliegen, europäischen und nationalen Normen, ergänzt um berufsgenossenschaftliches<br />

Erfahrungsgut.<br />

Diese BG-Regel wurde im Arbeitskreis „Luftfahrt“ des Fachausschusses „Verkehr“ unter Hinzuziehung<br />

besonderer Sachverständiger erarbeitet.<br />

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3


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

1 Anwendungsbereich<br />

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf gewerbliche <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>.<br />

Diese BG-Regel ist auch anwendbar auf kommerzielle <strong>Einsätze</strong> der polizeilichen<br />

Ordnungskräfte sowie der militärischen Streitkräfte.<br />

Zur Begriffsbestimmung „<strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ siehe Abschnitt 2.1.<br />

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> für speziell<br />

militärische Zwecke, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Personentransporte<br />

und HEMS-Flüge.<br />

HEMS-Flüge sind<br />

� Rettungsflüge<br />

� Intensivflüge<br />

� Ambulanzflüge<br />

Siehe JAR – OPS 3<br />

(Joint Aviation Requirements – Operations)<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser BG-Regel – im folgenden als Hubschraubereinsatz-Regel (HER) bezeichnet<br />

– sind bzw. ist<br />

1. <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> solche, die den Transport von Menschen, Tieren,<br />

Sachen sowie alle da<strong>mit</strong> un<strong>mit</strong>telbar zusammenhängenden Tätigkeiten am<br />

Boden oder in der Luft umfassen.<br />

Hierzu zählen insbesondere<br />

� Außenlastflüge,<br />

� Innenlastflüge,<br />

� Flüge <strong>mit</strong> gefährlichen Gütern,<br />

� Überwachungsflüge,<br />

� Fotoflüge,<br />

� Montageflüge.<br />

2. Außenlastflüge Flüge, bei denen die Last außen am Hubschrauber angeschlagen<br />

oder befestigt ist.<br />

Hierzu zählen insbesondere<br />

Flüge, bei denen die Last am Lasthaken eingehängt (angeschlagen) ist, z.B.<br />

� Kalkbehälter,<br />

� Bauteile,<br />

� Montageteile,<br />

� Löschwasserbehälter,<br />

� Personenaufnahme<strong>mit</strong>tel (Arbeitskorb).<br />

Flüge, bei denen die Last direkt an der Hubschrauberzelle befestigt ist, z.B.<br />

� Sprüh<strong>mit</strong>telbehälter oder<br />

� Sprüh<strong>mit</strong>teldüsenausleger.<br />

3. Innenlastflüge Flüge, bei denen sich die Last (Fracht) im Innenraum des Hubschraubers<br />

befindet.<br />

Hierzu zählen Frachtflüge oder Flüge zum Befördern von Personen im Rahmen von<br />

<strong>Einsätze</strong>n (z.B. beim Holzlogging). Zum Innenraum zählt nicht der speziell für Gepäck<br />

vorgesehene Stauraum.<br />

4<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

4. Flüge <strong>mit</strong> gefährlichen Gütern Flüge, bei denen Gefahrstoffe als Innen-<br />

oder Außenlast <strong>mit</strong>geführt werden.<br />

Hierzu zählen z.B. Flüge <strong>mit</strong> Sprengstoffen zum Lawinensprengen, Flüge <strong>mit</strong> Kraftstoffen<br />

zur Versorgung von Baustellen sowie Flüge, bei denen Pflanzenschutz<strong>mit</strong>tel<br />

ausgebracht werden.<br />

5. Kontrollflüge Flüge, bei denen durch Sichtkontrolle der Zustand oder die Beschaffenheit<br />

einer baulichen Einrichtung oder der Umwelt festgestellt wird.<br />

Hierzu zählen insbesondere Flüge zum Überwachen von Pipelines, Freileitungen<br />

oder des Straßenverkehrs.<br />

6. Fotoflüge Flüge, bei denen Film-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt werden.<br />

7. Zusätzliche Ausrüstungen Ausrüstungen im oder am Hubschrauber, die<br />

nicht den Bauvorschriften und der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät unterliegen.<br />

Hierzu zählen insbesondere Zurrgurte zur Ladungssicherung im Hubschrauber oder<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber.<br />

8. Lastaufnahmeeinrichtungen solche, die aus Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel und/oder<br />

Anschlag<strong>mit</strong>tel bestehen. Sie werden zwischen dem Trag<strong>mit</strong>tel am Hubschrauber<br />

und der Last angebracht, um deren Aufnahme zu ermöglichen.<br />

9. Trag<strong>mit</strong>tel am Hubschrauber (z.B. Lasthaken, Winde) solche, die als Einrichtungen<br />

fest <strong>mit</strong> dem Hubschrauber verbunden oder solche, die vom Hubschrauber<br />

aus bedient werden können.<br />

Trag<strong>mit</strong>tel unterliegen der Musterzulassung (Bauvorschriften und LuftVZO) und sind<br />

im Kennblatt aufgelistet. Sie werden insofern nicht in dieser BG-Regel geregelt.<br />

10. Anschlag<strong>mit</strong>tel solche, die die Verbindung zwischen dem Trag<strong>mit</strong>tel am<br />

Hubschrauber und dem Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel oder der aufzunehmenden Last herstellen.<br />

Zu den Anschlag<strong>mit</strong>teln zählen z.B. Hebebänder, Rundschlingen, Seilgehänge,<br />

Ringketten sowie lösbare Verbindungsteile (Schäkel, Ringe, Ösenhaken, Ösenschrauben).<br />

Siehe auch Anhang 3<br />

11. Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel solche, die der direkten Aufnahme der Last dienen und<br />

entweder <strong>mit</strong> dem Anschlag<strong>mit</strong>tel oder un<strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong> dem Trag<strong>mit</strong>tel am Hubschrauber<br />

verbunden werden.<br />

Zu den Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln zählen z.B. Traversen, Container, Behälter oder Personenaufnahme<strong>mit</strong>tel<br />

(z.B. Arbeitskörbe).<br />

12. Arbeits<strong>mit</strong>tel nicht fest <strong>mit</strong> dem Hubschrauber verbundene Geräte oder Gegenstände,<br />

die zur Durchführung des Arbeitseinsatzes am Boden oder in der<br />

Luft von Personen benötigt werden.<br />

Zu den Arbeits<strong>mit</strong>teln zählen z.B. Gegenstände zum Einrichten von Landeplätzen,<br />

Werkzeuge für die Flughelfer, Kommunikations<strong>mit</strong>tel oder Bodenversorgungsgeräte<br />

für Hubschrauber.<br />

13. Unternehmer Personen, die <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> selbst oder <strong>mit</strong> Arbeitnehmern<br />

durchführen.<br />

14. Versicherte Personen, die für einen Unternehmer tätig werden.<br />

15. Transportleiter Personen, die zur internen oder externen Koordinierung von<br />

<strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> verpflichtet sind.<br />

Siehe auch Abschnitt 6.3.2.<br />

16. Außenstationen ständige sowie zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche<br />

Arbeitsstätten, z.B. <strong>mit</strong><br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6<br />

� Außenlandeplatz,<br />

� Lastaufnahmeplatz,<br />

� Lastablageplatz oder<br />

� Betankungsstation.<br />

3 Allgemeine Anforderungen<br />

3.1 Hubschrauber müssen nach den Bestimmungen dieser BG-Regel und im Übrigen<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, eingesetzt<br />

und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit<br />

auf andere Weise gewährleistet ist.<br />

3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens<br />

ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben<br />

können.<br />

4 Bau und Ausrüstung<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hinsichtlich Arbeits<strong>mit</strong>tel siehe Abschnitt 4.3<br />

4.1.1 Hubschrauber, <strong>mit</strong> denen <strong>Einsätze</strong> durchgeführt werden, müssen im Lufttüchtigkeitszeugnis<br />

für die Kategorie „Luftarbeit“ zugelassen sein.<br />

Das Lufttüchtigkeitszeugnis (Verkehrszulassung) wird durch die zuständige Stelle des<br />

jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt; siehe § 10 Luftverkehrs-Zulassungsordnung<br />

(LuftVZO); zuständige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland<br />

ist das Luftfahrt-Bundesamt, eine Bundesoberbehörde des Bundesministeriums<br />

für Verkehr.<br />

4.1.2 Für Personen, die im Rahmen von <strong>Einsätze</strong>n im Hubschrauber befördert werden<br />

oder die an Bord des Hubschraubers eine Arbeit ausführen, müssen Sitze <strong>mit</strong> geeigneten<br />

Sicherheitsgurten vorhanden sein.<br />

Siehe hierzu FAR 27/JAR 27 „Lufttüchtigkeitsanforderungen für Normalhubschrauber“<br />

und FAR 29/JAR 29 „Lufttüchtigkeitsanforderungen für Verkehrshubschrauber“.<br />

Normalhubschrauber haben eine höchstzulässige Startmasse bis 2720 kg und Verkehrshubschrauber<br />

über 2720 kg.<br />

4.1.3 Hubschrauber zur Beförderung von Innenlasten müssen <strong>mit</strong> geeigneten Befestigungseinrichtungen<br />

zur wirksamen Ladungssicherung ausgerüstet sein. Die Befestigungseinrichtungen<br />

müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos<br />

erreicht und betätigt werden können.<br />

Geeignete Befestigungseinrichtungen sind z.B. Anschlagpunkte.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

4.2.1 Zusätzliche Ausrüstungen müssen für den jeweiligen Einsatz geeignet sein.<br />

Die Eignung zusätzlicher Ausrüstungen ist insbesondere abhängig<br />

� vom Hubschraubermuster,<br />

� von der Art, der Größe und dem Gewicht der Lasten,<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

� der Art des Lastentransports (Innen- oder Außenlast)<br />

und<br />

� der Art des Einsatzes sowie dessen Durchführung.<br />

4.2.2 Zurr<strong>mit</strong>tel zur Ladungssicherung im Hubschrauber müssen ausreichend bemessen<br />

und so gestaltet sein, dass sie sicher <strong>mit</strong> den Befestigungspunkten im Hubschrauber<br />

verbunden werden können.<br />

Zurr<strong>mit</strong>tel können z.B. sein:<br />

� Zurrgurte aus Chemiefasern,<br />

� Stahldrahtseile,<br />

� Zurrketten.<br />

Zurrgurte aus Chemiefasern sind geeignet, wenn sie DIN EN 12195-2 „Zurrgurte<br />

aus Chemiefasern“ entsprechen und die Auswahl des Zurrgurtes auf der Grundlage<br />

der DIN EN 12195-1 „Berechnung von Zurrkräften“ erfolgt. Als Bemessungsgrundlage<br />

dienen die hierin aufgeführten Beschleunigungswerte für den Straßenverkehr.<br />

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen müssen so gestaltet und bemessen sein, dass <strong>mit</strong> ihnen<br />

Lasten sicher aufgenommen und abgesetzt werden können. Die zulässige Tragfähigkeit<br />

muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.<br />

An Lastaufnahmeeinrichtungen, die in Verbindung <strong>mit</strong> dem Hubschrauber durch entsprechende<br />

Eintragung im Lufttüchtigkeitszeugnis des Hubschraubers „luftfahrtzugelassen“<br />

sind, gilt die dort angegebene Tragfähigkeit.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht „luftfahrtzugelassen“ sind, unterliegen, sofern<br />

sie bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen<br />

wurden, den Beschaffenheitsanforderungen der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ (VBG 9a). Spätestens seit 1. Januar<br />

1997 müssen diese mindestens den Anforderungen der „Verordnung über Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeits<strong>mit</strong>teln bei der Arbeit“<br />

(Arbeits<strong>mit</strong>telbenutzungsverordnung – AMBV) entsprechen.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen, die nicht „luftfahrtzugelassen“ sind und spätestens seit<br />

1. Januar 1997 in Verkehr gebracht und erstmals in Betrieb genommen werden,<br />

unterliegen dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung<br />

zum Gerätesicherheitsgesetz – 9. GSGV) und müssen insofern über den § 2 den<br />

grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I (insbesondere<br />

Abschnitt 4) der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) entsprechen.<br />

<strong>Sichere</strong> Gestaltung und Bemessung „nicht luftfahrtzugelassener“ Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

gilt als ausreichend, wenn sie gemäß der Herstellerangabe der Tragfähigkeit<br />

des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart entspricht. Besondere<br />

Belastungen entstehen z.B. durch erhöhten Staudruck auf die Last oder<br />

Fliehkräfte beim Kurvenflug.<br />

Zur sicheren Gestaltung von Lastaufnahmeeinrichtungen gehört ggf. auch eine geeignete<br />

Einrichtung zum Ableiten der statischen Elektrizität, um eine Last sicher aufnehmen<br />

oder ablegen zu können.<br />

4.2.4 Rundstahlketten von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln müssen aus hochfestem Stahl bestehen und<br />

kurzgliedrig sein. Die zulässige Tragfähigkeit von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln oder Anschlag<strong>mit</strong>teln<br />

für <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> muss unverwechselbar, deutlich erkennbar<br />

und dauerhaft angegeben sein.<br />

Geeignet sind hochfeste Ketten z.B. in Güteklasse 8 (DIN EN 818-2). Güteklasse 8<br />

ist z.B. erkennbar an fest <strong>mit</strong> der Kette verbundenen achteckigen Anhängern. Jede<br />

Kette, die nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß Maschinenverordnung <strong>mit</strong> einem<br />

nicht abnehmbaren Schild oder Ring <strong>mit</strong> Angaben über den Hersteller oder<br />

seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten sowie einer Kennung<br />

der zugehörenden Konfor<strong>mit</strong>ätserklärung versehen sein.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Ketten dürfen nur in Verbindung <strong>mit</strong> geeigneten Dämpfungselementen verwendet<br />

werden.<br />

Zulässige Bauarten sind auch Haken- oder Schäkelketten in Ein- oder Mehrstrangausführung.<br />

4.2.5 Seile von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln oder Anschlag<strong>mit</strong>teln müssen aus Stahldrähten bestehen.<br />

Die zulässige Tragfähigkeit muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und<br />

dauerhaft angegeben sein.<br />

Als Seilendverbindungen dürfen nur Vergusshülsen, Stahl- oder Aluminiumpressklemmen<br />

verwendet werden.<br />

Geeignet sind Drahtseile nach DIN 3088 „Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile<br />

im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.<br />

Jedes Seil, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gemäß EG-Maschinenrichtlinie<br />

(89/392/EWG) in geeigneter Form gekennzeichnet sein.<br />

4.2.6 Hebebänder von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln oder Anschlag<strong>mit</strong>teln müssen aus synthetischen<br />

Fasern bestehen. Die zulässige Tragfähigkeit für <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong><br />

muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.<br />

Geeignet sind Hebebänder nach DIN 61360-2 „Hebebänder aus synthetischen<br />

Fasern; sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.<br />

Jedes Hebeband, das nicht Teil einer Baugruppe ist, muss gekennzeichnet sein. Siehe<br />

DIN EN 1492-1 und DIN EN 1492-2.<br />

4.2.7 Lasthaken müssen so gestaltet, bemessen und ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes<br />

Aushängen der Lastaufnahmeeinrichtungen oder der Last sicher verhindert ist.<br />

Dies wird z.B. erreicht, wenn Lasthaken einer anerkannten Norm (siehe auch § 7<br />

der Unfallverhütungsvorschrift „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“<br />

(VBG 9a); zwischenzeitlich außer Kraft, entsprechen, das unbeabsichtigte Aushängen<br />

wirksam verhindert ist und die Lasthaken ein solches Verformungsvermögen haben,<br />

dass sie sich bis zum Abgleiten der Last ohne Bruch aufbiegen lassen.<br />

4.2.8 Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen müssen einen sicheren Aufenthalt<br />

gewährleisten, entsprechend dem Einsatz konzipiert und hierfür geeignet<br />

sein. Die für <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> zulässige Tragfähigkeit oder Personenzahl<br />

muss unverwechselbar, deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen zum Befördern von Personen sind z.B. Arbeitskörbe oder<br />

Arbeitsbühnen. Diese sind dann geeignet, wenn sie luftfahrtzugelassen sind oder<br />

wenn sie der Maschinenverordnung (Anhang I, Abschnitt 6) und da<strong>mit</strong> verbunden<br />

der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahme<strong>mit</strong>tel“ (<strong>BGR</strong> 159, vorherige<br />

ZH 1/461) entsprechen.<br />

Siehe hierzu Nr. 1.7.4 und 4.4 des Anhanges I der EG-Maschinenrichtlinie<br />

(89/392/EWG).<br />

4.2.9 Zusätzlich zu Abschnitt 4.2.8 muss für Lastaufnahmeeinrichtungen eine Betriebsanleitung<br />

<strong>mit</strong> den für sichere <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> erforderlichen Angaben vorhanden<br />

sein.<br />

4.3 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

4.3.1 Arbeits<strong>mit</strong>tel, die dem Geltungsbereich europäischer Richtlinien unterliegen, müssen<br />

den darin aufgeführten Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.<br />

8<br />

Europäische Richtlinien werden über nationale Gesetze in geltendes Recht überführt<br />

(harmonisierter Bereich). Technische Arbeits<strong>mit</strong>tel unterliegen dem Gerätesicherheitsgesetz<br />

sowie gegebenenfalls weiteren Vorschriften, z.B. dem „Gesetz über die<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

elektromagnetische Verträglichkeit“ (EMVG). Die Übereinstimmung <strong>mit</strong> den „grundlegenden<br />

Sicherheitsanforderungen“ aller für das Arbeits<strong>mit</strong>tel zutreffenden EG-<br />

Richtlinien kommt über die CE-Kennzeichnung zum Ausdruck und ist dokumentiert in<br />

der Konfor<strong>mit</strong>ätserklärung des Herstellers.<br />

4.3.2 Arbeits<strong>mit</strong>tel, deren Beschaffenheitsanforderungen nicht europäischen Richtlinien<br />

unterliegen, müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz-<br />

und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und so beschaffen sein,<br />

dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren<br />

aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der<br />

bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen<br />

werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet<br />

ist.<br />

Nicht von europäischen Richtlinien erfasste Arbeits<strong>mit</strong>tel sind z.B. Werkzeuge oder<br />

Leitern. Sie fallen in den nicht-harmonisierten Bereich; hier werden nach wie vor die<br />

nationalen Vorschriften zugrunde gelegt. Der Nachweis der „gleichen Sicherheit“<br />

kann auch über technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) geführt werden.<br />

5 Einrichtungen der Luftfahrt (Außenstationen)<br />

5.1 Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass ein sicheres Arbeiten<br />

aller am Arbeitseinsatz beteiligten Arbeitnehmer gewährleistet ist.<br />

<strong>Einsätze</strong> im Sinne dieser BG-Regel werden als „Gelegenheitsverkehr“ (siehe § 22<br />

Luftverkehrsgesetz) eingestuft. Die Gelegenheitsverkehr durchführenden Luftfahrtunternehmen<br />

bedürfen hierzu der Genehmigung (siehe § 20 Luftverkehrsgesetz). Die<br />

Genehmigungsbehörde kann Bedingungen und Auflagen zur Gestaltung von Außenstationsbereichen<br />

festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen<br />

Arbeitseinsatz die öffentlichen Verkehrsinteressen nachteilig beeinträchtigt werden.<br />

Da der Hubschrauberführer in der Lage sein muss, im Notfall Lasten ohne unnötige<br />

Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen und den Hubschrauber<br />

notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die Flugstrecke nach<br />

Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete noch Menschenansammlungen<br />

überflogen werden müssen.<br />

Dies gilt auch für verkehrsreiche Straßen und Brücken.<br />

Neben diesen „luftverkehrsrechtlichen Auflagen“ an die Außenstationsbereiche werden<br />

aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht zusätzliche Anforderungen gestellt und<br />

zwar für wechselnde Arbeitsstätten in der „Richtlinie des Rates über die auf zeitlich<br />

begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für<br />

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz“ (92/57/EWG) und für ständige Arbeitsstätten<br />

in der „Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten“ (89/654/EWG). Die Richtlinie<br />

5.2<br />

89/654/EWG gilt in vollem Umfang auch für das Hubschrauberunternehmen<br />

selbst sowie z.B. für den luftfahrttechnischen Betrieb, die Verwaltungsgebäude, die<br />

Werkstätten oder die Landeplätze. Die Richtlinie wurde über die Verordnung zur<br />

Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten in nationales Recht umgesetzt.<br />

Ständige Arbeitsstätten auf Außenstationen, die seit 1. Januar 1993 erstmals genutzt<br />

werden, müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung den in Anhang I der Richtlinie<br />

89/654/EWG „Arbeitsstätten“ aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.<br />

Januar 1993 genutzt wurden, müssen spätestens seit 1. Januar 1996 den im Anhang<br />

II der Richtlinie 89/654/EWG aufgeführten Mindestvorschriften in Bezug auf<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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9


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

10<br />

Ständige Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG sind für einen längeren<br />

Zeitraum errichtete Gebäude des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur<br />

Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jeden Ortes auf dem Gelände<br />

des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer<br />

Arbeit betriebsmäßigen Zugang haben. Insofern zählen hierzu auch Verkehrswege<br />

und alle Arbeitsbereiche, die von den Arbeitnehmern während ihrer bestimmungsgemäß<br />

auszuführenden Tätigkeiten benutzt werden. Im Gegensatz zu „Ständigen<br />

Arbeitsstätten“ siehe auch Abschnitt 5.3 „Zeitlich befristete oder ortsveränderliche<br />

Arbeitsstätten“.<br />

Von der Arbeitsstättenverordnung werden in Verbindung <strong>mit</strong> der Richtlinie<br />

89/654/EWG für ständige Arbeitsstätten, die seit 1. Januar 1993 genutzt werden,<br />

unter Anderem folgende Anforderungen gestellt:<br />

� Ausreichende Stabilität der Gebäude und Arbeitsstätten.<br />

� <strong>Sichere</strong> Konzeption und Installation elektrischer Anlagen.<br />

� Ausreichende Anzahl und geeignete Lage von Notausgängen und Fluchtwegen.<br />

� Ausrüstung der Arbeitsstätten <strong>mit</strong> genügend vielen und geeigneten Feuerlöschern.<br />

� Ausreichende Lüftung umschlossener Arbeitsräume.<br />

� Angemessene Raumtemperatur in Arbeitsräumen.<br />

� Beleuchtung in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe und bestehender Unfallgefahren.<br />

� <strong>Sichere</strong> Begehbarkeit von Fußböden.<br />

� Ausreichende Wärmeisolierung von Fußböden, Decken und Wänden.<br />

� <strong>Sichere</strong> Gestaltung von Fenstern und Oberlichtern.<br />

� Ausreichende Anzahl sowie sichere Gestaltung und Lage von Türen oder Toren.<br />

� <strong>Sichere</strong> Begehbarkeit und Kennzeichnung von Verkehrswegen.<br />

� <strong>Sichere</strong> Gestaltung und Ausführung von Laderampen.<br />

� Ausreichende Dimensionierung der Arbeitsräume (Luftraum) in Abhängigkeit von<br />

der Arbeitsaufgabe.<br />

� Gegebenenfalls Zurverfügungstellung geeigneter Pausenräume.<br />

� Gegebenenfalls Zurverfügungstellung geeigneter Umkleideräume.<br />

� Einrichtung geeigneter Duschräume und Waschgelegenheiten.<br />

� Vorhandensein geeigneter Toiletten in ausreichender Zahl.<br />

� <strong>Sichere</strong> Begehbarkeit und gegebenenfalls Befahrbarkeit von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen<br />

oder sonstiger Einrichtungen im Freien.<br />

� Künstliche Beleuchtungen von Arbeitsplätzen im Freien müssen der Arbeitsaufgabe<br />

entsprechen und dürfen den Luftverkehr nicht beeinträchtigen.<br />

� Ausreichender Schutz der Arbeitnehmer im Freien gegen Witterungseinflüsse,<br />

herabfallende Gegenstände, Ausgleiten, Abstürzen, schädliche Wirkungen von<br />

Lärm, Gasen, Dämpfen, Stäuben sowie Vorhandensein genügender und geeigneter<br />

Flucht- und Rettungswege.<br />

Siehe Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“<br />

(VBG 1); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte deutlich von den Inhalten der<br />

früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen. Es kann daher sein, dass das Thema nicht<br />

mehr zu finden ist, obwohl in älteren Publikationen noch darauf verwiesen wird.<br />

� Zurverfügungstellung geeigneten Erste-Hilfe-Materials und gegebenenfalls geeigneter<br />

Erste-Hilfe-Räume.<br />

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VBG 109); zwischenzeitlich ersetzt<br />

durch die §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A1).<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

5.3 Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten auf Außenstationsbereichen<br />

müssen der Richtlinie 92/57/EWG entsprechen.<br />

Die Anforderungen sind im Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG aufgeführt. Da<br />

es sich um zeitlich begrenzte Arbeitsstätten handelt, sind die Grundanforderungen<br />

dieser EG-Richtlinie in Beziehung zur Arbeitsaufgabe zwar insgesamt nicht so aufwendig<br />

wie bei ständigen Arbeitsstätten (z.B. werden Baubaracken als Räume zugelassen),<br />

die Grundanforderungen sind jedoch zur Sicherstellung eines ausreichenden<br />

Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ähnlich wie in der Richtlinie<br />

89/654/EWG beschrieben (siehe auch Abschnitt 5.2).<br />

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />

(BGV C22, vorherige VBG 37).<br />

5.4 Außenlandeplätze auf Außenstationsbereichen müssen für den durchzuführenden<br />

Arbeitseinsatz geeignet sein.<br />

Außenstarts und Außenlandungen erfordern eine Genehmigung.<br />

Siehe „Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Landeplätzen<br />

für Hubschrauber“ vom 24. Februar 1969 des Bundesministeriums für Verkehr.<br />

Ausnahmen von diesen Rechtsbestimmungen erfolgen durch die zuständige Luftfahrtbehörde<br />

des Landes und sind nur bei bestimmten <strong>Einsätze</strong>n zulässig, z.B. Personenrettung,<br />

Notlandesituationen (siehe § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 13 Luftverkehrsgesetz<br />

und § 15 Luftverkehrsordnung).<br />

Anforderungen an den Außenlandeplatz werden durch die zuständige Landesbehörde<br />

festgelegt. Siehe hierzu auch „Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz<br />

von <strong>Hubschraubern</strong>“ (NFL I 49/85).<br />

Außenlandeplätze müssen den Genehmigungsauflagen entsprechen und sind geeignet,<br />

wenn<br />

� Absperrungen zur Sicherung Dritter vorhanden sind (z.B. Zäune, Absperrketten),<br />

� eine ausreichende Zahl von Feuerlöscheinrichtungen vorhanden ist,<br />

� Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden ist,<br />

� sie frei von losen Gegenständen und Hindernissen sind,<br />

� Einrichtungen zum Erkennen der Windrichtung vorhanden sind,<br />

� die Aufsetzfläche fest und eben ist<br />

und<br />

� der Außenlandeplatz unter Beteiligung eines Sachkundigen (z.B. Transportleiter)<br />

eingerichtet ist.<br />

5.5 Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze auf Außenstationen müssen für den durchzuführenden<br />

Arbeitseinsatz geeignet sein.<br />

Bei bestimmten <strong>Einsätze</strong>n, z.B. beim Holzlogging, ist aus arbeitssicherheitstechnischen<br />

Gründen eine eindeutige Aufteilung in Außenlandeplatz, Lastaufnahmeplatz<br />

und Lastabsetzplatz erforderlich.<br />

5.6 Betankungsstationen auf Außenstationen müssen so gestaltet und angeordnet sein,<br />

dass Flugkraftstoffe sicher gelagert und Hubschrauber sicher betankt werden können.<br />

Sie müssen <strong>mit</strong> Einrichtungen und Hilfsstoffen zur Verhinderung von Umweltschäden<br />

ausgerüstet sein.<br />

Geeignete Betankungsstationen können stationär oder mobil sein. Siehe Anhang 6.<br />

Beim Befördern, Lagern und Betanken gelten darüber hinaus generell die gewässerrechtlichen<br />

Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6 Betrieb<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere<br />

Arbeitseinsätze<br />

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten<br />

6.1.1 Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zur Verfügung<br />

zu stellen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen<br />

der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1), den sonst für ihn<br />

geltenden Unfallverhütungsvorschriften, dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein<br />

anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.<br />

12<br />

Hinweis: Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zwischenzeitlich<br />

ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte<br />

deutlich von den Inhalten der früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen.<br />

6.1.2 Der Unternehmer trifft die erforderlichen Vorkehrungen, da<strong>mit</strong> die den Arbeitnehmern<br />

im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellten Hubschrauber, zusätzlichen<br />

Ausrüstungen oder Arbeits<strong>mit</strong>tel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder<br />

zweckentsprechend angepasst werden, so dass bei der Benutzung Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.<br />

6.1.3 Bei der Auswahl der einzusetzenden Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen oder<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel hat der Unternehmer die besonderen Bedingungen und Eigenschaften<br />

der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit<br />

und Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen oder die Gefahren, die<br />

aus der Benutzung zusätzlich erwachsen, zu berücksichtigen.<br />

6.1.4 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der in seinem Unternehmen gegebenen<br />

Arbeitsbedingungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen<br />

festzulegen, deren Wirksamkeit fortlaufend zu überprüfen und erforderlichenfalls ändernden<br />

Gegebenheiten anzupassen ist.<br />

Siehe Arbeitsschutzgesetz in Verbindung <strong>mit</strong> Verordnungen zur Umsetzung von EG-<br />

Einzelrichtlinien; siehe auch Anhang 1.<br />

Siehe hierzu auch §§ 3 bis 6 Arbeitsschutzgesetz und Anhang 2 dieser BG-Regel.<br />

6.2 Allgemeine Versichertenpflichten<br />

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz<br />

dienenden Maßnahmen zu unterstützen und nach ihren Möglichkeiten sowie<br />

gemäß der Unterweisung und besonderen Weisung des Unternehmers, für ihre Sicherheit<br />

und Gesundheit Sorge zu tragen. Sie haben die zur Verfügung gestellten<br />

Hubschrauber, zusätzlichen Ausrüstungen, Arbeits<strong>mit</strong>tel oder Einrichtungen bestimmungsgemäß<br />

zu verwenden. Jede festgestellte un<strong>mit</strong>telbare erhebliche Gefahr für<br />

Sicherheit und Gesundheit sowie jeder an Schutzsystemen festgestellte Defekt, ist<br />

dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.<br />

Die allgemeinen Versichertenpflichten ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) (zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1), deren Inhalte deutlich von den Inhalten<br />

der früheren Unfallverhütungsvorschrift abweichen) sowie dem Arbeitsschutzgesetz. Aus<br />

der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung ergibt sich auch, dass<br />

Schutzvorrichtungen nicht umgangen (manipuliert) werden dürfen.<br />

Zur unverzüglichen Meldepflicht zählen nicht nur solche Gefahren, die auf sicherheitstechnische<br />

Mängel, z.B. von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeits<strong>mit</strong>teln,<br />

Transport<strong>mit</strong>teln, Lastaufnahmeeinrichtungen oder Anschlag<strong>mit</strong>teln zurückzufüh-<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

ren sind, sondern auch Gefahren, die durch sicherheitstechnisch nicht einwandfrei<br />

gestaltete Arbeitsverfahren entstehen, z.B. durch unzureichende Koordinierung. In<br />

diesem Zusammenhang wird besonders auf § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verwiesen,<br />

nach dem sich Arbeitnehmer gegebenenfalls an die zuständige Behörde<br />

wenden können, wenn Mängel nicht beseitigt werden.<br />

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten<br />

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die bei Arbeitseinsätzen <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong><br />

eingesetzten Arbeitnehmer für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignet und zuverlässig<br />

sind und dass sie über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren<br />

sowie über die Maßnahmen zu deren Verhütung vor der Beschäftigung und danach<br />

in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich unterwiesen<br />

werden. Darüber hinaus müssen vor Beginn jedes Arbeitseinsatzes alle beteiligten<br />

Arbeitnehmer über die spezifischen Gefahren des Arbeitseinsatzes unterwiesen und<br />

in die richtige Handhabung zusätzlicher Ausrüstungen und Arbeits<strong>mit</strong>tel eingewiesen<br />

sein.<br />

Entsprechend § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung <strong>mit</strong><br />

§§ 276 und 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat sich der Unternehmer<br />

oder eine von ihm beauftragte Person (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) generell von der<br />

Eignung und Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer zu überzeugen. Die Notwendigkeit<br />

spezifischer Unterweisungen vor jedem Einsatz ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz<br />

sowie § 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1)<br />

(zwischenzeitlich ersetzt durch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

[BGV A1]).<br />

Während sich die Zuverlässigkeit auf die persönlichen Eigenschaften der Arbeitnehmer<br />

bezieht – und insofern vom Unternehmer i. d. R. subjektiv beurteilt wird –<br />

bezieht sich die Eignung auf objektive fachliche und gegebenenfalls gesundheitliche<br />

Anforderungskriterien.<br />

Folgende fachliche Eignungsanforderungen werden zugrunde gelegt:<br />

Anforderungen an Hubschrauberführer, Einweisung<br />

Für Arbeitseinsätze dürfen nur Hubschrauberführer eingesetzt werden, die mindestens<br />

im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufshubschrauberführer <strong>mit</strong> entsprechender<br />

Musterberechtigung sind. Die Hubschrauberführer müssen in das Fliegen der<br />

jeweiligen Arbeitseinsatzart auf dem betreffenden Muster theoretisch und praktisch<br />

durch einen hierfür qualifizierten Einweisungsberechtigten gemäß dem im Unternehmen<br />

festgelegten Trainingsprogramm sowie in unternehmerspezifische Regelungen<br />

eingewiesen werden. Diese Einweisung ist <strong>mit</strong> der Überprüfung während eines<br />

Überprüfungsfluges durch einen hierfür qualifizierten Einweisungsberechtigten abzuschließen<br />

(siehe § 42 Abs. 3 LuftBO in Verbindung <strong>mit</strong> § 53, 1. DV LuftBO). Jede<br />

Einweisung ist auf einem Formblatt zu bestätigen und in der Personalakte aufzubewahren<br />

(siehe § 42 Abs. 3 LuftBO).<br />

Anforderungen an Flughelfer<br />

Flughelfer müssen in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen und<br />

den jeweiligen <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> Kenntnisse haben, z.B. über<br />

� Anschlagtechniken,<br />

� Lastaufnahmeeinrichtungen,<br />

� Geräte,<br />

� Kommunikation,<br />

� Gefahrbereiche,<br />

� Flugvorhaben,<br />

� Hubschrauber allgemein,<br />

� Betriebsstoffe.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

14<br />

Darüber hinaus müssen sie in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen bei der<br />

Brandbekämpfung und in Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet sein.<br />

Anforderungen an Betankungspersonal<br />

Das Betankungspersonal muss in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen<br />

Kenntnisse haben, z.B. über<br />

� die von Flugkraftstoffen ausgehenden Gefahren,<br />

� die Durchführung der Betankung von <strong>Hubschraubern</strong>,<br />

� die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen bei der Brandbekämpfung<br />

und<br />

� Sofortmaßnahmen am Unfallort.<br />

Anforderungen an Ersthelfer<br />

In jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Ersthelfer für<br />

Erste-Hilfe-Leistungen müssen an einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-<br />

Lehrgang, dessen Träger berufsgenossenschaftlich anerkannt sein muss, teilnehmen<br />

und ergänzend hierzu in angemessenem Zeitraum (in der Regel alle 2 Jahre) eine<br />

Fortbildungsschulung absolvieren.<br />

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VBG 109); zwischenzeitlich ersetzt<br />

durch die §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A1).<br />

6.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitseinsätze durch einen geeigneten<br />

und schriftlich bestellten Transportleiter ordnungsgemäß geplant, koordiniert und sicher<br />

durchgeführt werden. Dem Transportleiter müssen seine Pflichten schriftlich übertragen<br />

sein.<br />

Grundlage für die Durchführung sicherer Arbeitseinsätze ist eine verantwortungsvolle,<br />

ordnungsgemäße Planung und Koordination sowie der Einsatz geeigneter und<br />

zuverlässiger Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6.4) in Verantwortung eines zuverlässigen<br />

Transportleiters.<br />

Die Aufgaben des Transportleiters können von Unternehmern oder von schriftlich<br />

dazu beauftragten Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Wird kein Transportleiter<br />

bestellt, so ist der Unternehmer selbst Transportleiter. Siehe hierzu §§ 2, 6 und<br />

12 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1); zwischenzeitlich<br />

ersetzt durch die §§ 2, 6 und 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A1).<br />

Fachliche Anforderungen an Transportleiter<br />

Transportleiter sollten eine mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung aufweisen/besitzen,<br />

z.B. als Hubschrauberführer oder Flughelfer, und entsprechende<br />

Kenntnisse dieser BG-Regel haben.<br />

Hubschrauberführer als Transportleiter müssen die fachlichen Anforderungen eines<br />

Transportleiters erfüllen; sie dürfen bei <strong>Einsätze</strong>n die Funktion des Transportleiters nur<br />

dann ausüben, wenn<br />

� höchstens ein Hubschrauber eingesetzt ist,<br />

� nur Innenlasten befördert werden,<br />

� kein Gefahrgut befördert wird<br />

und<br />

� keine Bodenorganisation benötigt wird.<br />

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6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong><br />

6.4.1 Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass <strong>Einsätze</strong> so geplant und koordiniert<br />

werden, dass Gefährdungen von Arbeitnehmern sowie anderer Personen und der<br />

Umwelt unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf ein vertretbares Maß beschränkt<br />

sind.<br />

Dies bedingt z.B. eine Gefährdungsbeurteilung sowie das Vorhandensein der luftverkehrsrechtlichen<br />

Genehmigungen (siehe §§ 20 und 22 Luftverkehrsgesetz).<br />

Die für die Genehmigung zuständige Behörde oder gegebenenfalls der zuständige<br />

Unfallversicherungsträger kann Bedingungen und Auflagen festsetzen oder Beförderungen<br />

untersagen, soweit durch diese <strong>Einsätze</strong> die öffentlichen Verkehrsinteressen<br />

oder die Sicherheit sowie der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern nicht sichergestellt<br />

sind.<br />

Da der verantwortliche Luftfahrzeugführer in der Lage sein muss, im Notfall die Außenlast<br />

ohne unnötige Gefährdung von Personen und Sachen schnell abzuwerfen<br />

und den Hubschrauber notzulanden, sind Außenstationsbereiche sowie die<br />

Flugstrecke nach Möglichkeit so anzuordnen und festzulegen, dass weder Wohngebiete<br />

noch Menschenansammlungen überflogen werden müssen. Dies gilt auch<br />

für verkehrsreiche Straßen oder Brücken.<br />

Durchführung von <strong>Einsätze</strong>n<br />

Bei <strong>Einsätze</strong>n innerhalb kontrollierter Lufträume muss die Zustimmung der Luftverkehrskontrollstelle<br />

vorliegen (siehe § 10 Abs. 3 Luftverkehrsordnung).<br />

Bei <strong>Einsätze</strong>n innerhalb einer Flugplatzverkehrszone muss gemäß § 22 Abs. 2 Luftverkehrsordnung<br />

die Zustimmung von der zuständigen Luftverkehrskontrollstelle oder -<br />

wenn eine solche nicht eingerichtet ist – von der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder<br />

Flugleitung eingeholt werden. Vor <strong>Einsätze</strong>n innerhalb eines Umkreises <strong>mit</strong> 4 km<br />

Halbmesser um einen Flugplatz ohne Flugplatzverkehrszone ist während der Betriebszeit<br />

dieses Flugplatzes die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung<br />

zu benachrichtigen.<br />

Gemäß den grundlegenden Anforderungen dieser HER muss darüber hinaus unter<br />

Anderem folgendes sichergestellt sein:<br />

� Bereitstellung geeigneter Hubschrauber (siehe Abschnitte 4.1 und 6.6)<br />

� Bereitstellung geeigneter Arbeits<strong>mit</strong>tel (siehe Abschnitte 4.3 und 6.8)<br />

� Einrichtung geeigneter Außenstationen (siehe Abschnitte 5 und 6.9)<br />

� Erstellung von Betriebsanweisungen (siehe Abschnitt 6.5)<br />

� Einsatz geeigneter, zuverlässiger und unterwiesener Arbeitnehmer (siehe<br />

Abschnitt 6.3)<br />

� Durchführung von Einsatz- und Abschlussbesprechungen (siehe Abschnitt 6.11)<br />

� <strong>Sichere</strong> Durchführung der <strong>Einsätze</strong> und deren Beaufsichtigung (siehe Abschnitt<br />

6.1)<br />

� Gegebenenfalls Koordinierung mehrerer der am Einsatz beteiligten Arbeitnehmer<br />

anderer Unternehmen, insbesondere Schnittstellenregelungen (siehe Abschnitt<br />

6.4)<br />

6.4.2 Unternehmensspezifische Planung und Koordinierung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei sich überschneidenden Arbeitsbereichen<br />

im eigenen Unternehmen <strong>mit</strong> möglichen gegenseitigen Gefährdungen der<br />

Transportleiter die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Arbeitsbereiche durch geeignete<br />

Personen beaufsichtigt werden.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

16<br />

Mögliche Gefährdungen entstehen häufig durch unzureichende oder missverständliche<br />

Kommunikation. Eine für alle am Arbeitseinsatz Beteiligten verständliche Kommunikation<br />

wird z.B. durch den Einsatz von geeigneten Funkgeräten erreicht. Für<br />

den Funkverkehr, z.B. zwischen Hubschrauberführer und Einweiser, sind standardisierte<br />

Worte und Begriffe festzulegen (Standardphraseologie) und in einer Betriebsanweisung<br />

aufzulisten.<br />

6.4.3 Unternehmensübergreifende Planung und Koordinierung<br />

6.4.3.1 Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen, durch die gegenseitige<br />

Gefährdungen entstehen können, muss sichergestellt sein, dass die Arbeiten koordiniert<br />

werden. Sofern diese Aufgabe vom Transportleiter ausgeführt wird, hat der Unternehmer<br />

sicherzustellen, dass dieser Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern<br />

der anderen Unternehmen besitzt.<br />

6.4.3.2 Übernimmt der Unternehmer Arbeiten, deren Durchführung zeitlich und örtlich <strong>mit</strong><br />

Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich zur Vermeidung<br />

gegenseitiger Gefährdungen <strong>mit</strong> den anderen Unternehmen abzustimmen. Die<br />

betroffenen Unternehmer haben einen gesamtverantwortlichen Transportleiter zu benennen.<br />

Die Benennung des gesamtverantwortlichen Transportleiters sollte schriftlich erfolgen.<br />

Siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1);<br />

zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A1).<br />

6.5 Betriebsanweisungen<br />

6.5.1 Der Unternehmer hat für <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> schriftliche Betriebsanweisungen<br />

über Arbeits- und Gesundheitsschutz in verständlicher Form und Sprache über<br />

die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen, den Versicherten zur Kenntnis zu<br />

bringen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass die Versicherten sie verstanden<br />

haben.<br />

Siehe auch § 55 der Unfallverhütungsvorschrift „Luftfahrt“ (BGV C10, vorherige<br />

VBG 78). Besonders wichtig sind Betriebsanweisungen bei sich überschneidenden<br />

Arbeitsbereichen, z.B. „Boden/Luft“. Empfehlenswert ist es, besonders wichtige<br />

Sachverhalte herauszuheben.<br />

6.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die luftverkehrsrechtlich geforderten Betriebsanweisungen<br />

über die Durchführung von <strong>Einsätze</strong>n als Anlage im Flugbetriebshandbuch<br />

enthalten sind.<br />

Betriebsanweisungen entsprechen dem tatsächlichen Arbeitsablauf und sind von der<br />

zuständigen Stelle genehmigt.<br />

6.6 Hubschrauber<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bereitgestellte Hubschrauber für den<br />

jeweiligen Arbeitseinsatz entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen<br />

geeignet ist und bestimmungsgemäß benutzt wird.<br />

Hubschrauber sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4 entsprechen.<br />

Bei der Auswahl des Hubschraubers ist zu beachten, dass dieser nur im<br />

Rahmen der im Flughandbuch und Flugbetriebshandbuch festgesetzten Bedingungen<br />

betrieben werden darf.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6.7 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten für den jeweiligen Einsatz<br />

geeignete zusätzliche Ausrüstungen entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen<br />

bereitgestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht<br />

gelagert werden.<br />

Zusätzliche Ausrüstungen sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie<br />

Abschnitt 4.2 entsprechen. Für kleinere Gegenstände wie Kisten, Säcke oder ähnliches<br />

sollten Netze <strong>mit</strong> gekennzeichnetem Mittelpunkt vorhanden sein. Die bestimmungsgemäße<br />

Verwendung zusätzlicher Ausrüstungen durch die Versicherten ist eine<br />

grundlegende Arbeitnehmerpflicht (Abschnitt 6.2); insbesondere ist folgendes zu<br />

beachten:<br />

� Die zugelassene Tragfähigkeit wird nicht überschritten.<br />

� Seile oder Hebebänder werden nicht über scharfe Kanten von Lasten gespannt<br />

oder gezogen.<br />

� Seilverbindungen werden nicht an Kanten der Last, in Lasthaken oder in die<br />

Bucht der Schnürung gelegt.<br />

� Seile werden an Pressklemmen nicht abgeknickt und Pressklemmen nicht <strong>mit</strong><br />

Gewalt unter kantigen Lasten so durchgezogen, dass dabei Beschädigungen<br />

der Endverbindungen eintreten können.<br />

� Seile <strong>mit</strong> Buchten und Schleifen werden nicht unter Last ausgezogen.<br />

� Stahldrahtseile, Rundstahlketten und Hebebänder werden nicht geknotet.<br />

� Verdrehte Ketten werden vor dem Anheben ausgedreht.<br />

� Bei Anschlagketten und -seilen, die mehrmals um eine Last geschlungen werden,<br />

liegen die Windungen dicht nebeneinander; die Windungen kreuzen sich nicht.<br />

� Hebebänder <strong>mit</strong> Endschlaufen werden so angeschlagen, dass der Öffnungswinkel<br />

der Endschlaufen an den Verbindungsstellen 20° nicht überschreitet.<br />

� Hebebänder werden so um die Last angeschlagen, dass sie <strong>mit</strong> ihrer ganzen<br />

Breite tragen.<br />

Siehe auch Abschnitt 6.5<br />

„Sachgerechte Lagerung“ beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen,<br />

aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstungen<br />

6.8.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte für den jeweiligen Einsatz<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung<br />

gestellt und von diesen bestimmungsgemäß benutzt und sachgerecht gelagert werden.<br />

Art und Anzahl der Arbeits<strong>mit</strong>tel ergeben sich aus der Einsatzart und den Witterungsbedingungen.<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel sind für den jeweiligen Einsatz geeignet, wenn sie Abschnitt 4.3 entsprechen.<br />

Die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeits<strong>mit</strong>teln durch die Arbeitnehmer<br />

ergibt sich aus Abschnitt 6.2.<br />

6.8.2 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen<br />

entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen zur Verfügung zu stellen und<br />

diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und sachgerecht zu lagern. Er hat für<br />

die bestimmungsgemäße Benutzung Sorge zu tragen.<br />

Der Umfang und die Art der persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der<br />

Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 6.1.4).<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

18<br />

Im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen ist<br />

gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) (zwischenzeitlich<br />

ersetzt durch die §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der<br />

Prävention“ [BGV A1]) gegebenenfalls folgende persönliche Schutzausrüstungen vom<br />

Unternehmer zur Verfügung zu stellen:<br />

1. Kopfschutz, wenn <strong>mit</strong> Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende,<br />

umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende<br />

Haare zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Kopfschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 193, vorherige ZH 1/704). Für fliegendes Personal sollten bei bestimmten<br />

Arbeitseinsätzen gegebenenfalls Schutzhelme <strong>mit</strong> integriertem Gehörschutz<br />

bzw. Schutzhelme und Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Siehe BG-<br />

Regel „Einsatz von Gehörschützern“ (<strong>BGR</strong> 194, vorherige ZH 1/705).<br />

2. Fußschutz, wenn <strong>mit</strong> Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen umfallende,<br />

herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und<br />

scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten<br />

zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 191, vorherige ZH 1/702).<br />

3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn <strong>mit</strong> Augen- oder Gesichtsverletzungen durch<br />

wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung<br />

zu rechnen ist. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“<br />

(<strong>BGR</strong> 192, vorherige ZH 1/703).<br />

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen,<br />

ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt<br />

sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann. Siehe auch BG-Regel<br />

„Benutzung von Atemschutzgeräten“ (<strong>BGR</strong> 190, vorherige ZH 1/701).<br />

5. Körperschutz, wenn <strong>mit</strong> oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu<br />

Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen<br />

können sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen,<br />

Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.<br />

Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzkleidung“ (<strong>BGR</strong> 189, vorherige<br />

ZH 1/700).<br />

6. Lärmschutz, wenn Versicherte im Lärmbereich beschäftigt werden. Dies gilt auch<br />

wenn die Versicherten außerhalb von Lärmbereichen beschäftigt werden, aber<br />

der personenbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />

wird. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Gehörschützern“ (<strong>BGR</strong> 194, vorherige<br />

ZH 1/705).<br />

7. Hautschutz, wenn Versicherte <strong>mit</strong> Produkten in Berührung kommen können oder<br />

Strahlungen ausgesetzt sind, die gesundheitsschädigend auf die Haut einwirken<br />

können. Siehe auch BG-Regel „Benutzung von Hautschutz“ (<strong>BGR</strong> 197, vorherige<br />

ZH 1/708).<br />

8. Handschutz, wenn Versicherte ihre Hände gegen physikalische und/oder chemische<br />

Einflüsse schützen müssen. Siehe auch BG-Regel „Einsatz von Schutzhandschuhen“<br />

(<strong>BGR</strong> 195, vorherige ZH 1/706).<br />

9. Auffanggurte, wenn Versicherte an Bord oder in Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln nicht ausreichend<br />

gegen Absturz gesichert werden können. Siehe auch BG-Regeln „Einsatz<br />

von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (<strong>BGR</strong> 198, vorherige<br />

ZH 1/709) und „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten<br />

aus Höhen und Tiefen“ (<strong>BGR</strong> 199, vorherige ZH 1/710).<br />

Sachgerechte Lagerung beinhaltet insbesondere den Schutz vor Witterungseinflüssen,<br />

aggressiven Stoffen oder mechanischen Beschädigungen.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6.9 Außenstationen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenstationen von den Versicherten<br />

bestimmungsgemäß genutzt werden.<br />

6.10 Außenlastflüge <strong>mit</strong> Versicherten<br />

6.10.1 <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> Lastaufnahmeeinrichtungen am Hubschrauber, von denen aus Versicherte<br />

Arbeiten durchführen, sind nur zulässig, wenn der Einsatz von der für den Luftverkehr<br />

zuständigen Stelle und vom zuständigen Unfallversicherungsträger genehmigt<br />

ist.<br />

6.10.2 Das Aufnehmen oder Absetzen von Versicherten im Schwebeflug ist nur <strong>mit</strong> der zum<br />

Hubschrauber gehörenden Winde in Verbindung <strong>mit</strong> geeigneten Sicherungs<strong>mit</strong>teln<br />

zulässig.<br />

6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor jedem Einsatz unter Berücksichtigung<br />

der Betriebsanweisungen eine Einsatzbesprechung und nach <strong>Einsätze</strong>n eine Abschlussbesprechung<br />

aller Beteiligten unter Leitung des Transportleiters durchgeführt<br />

wird. Bei sich wiederholenden, gleichen Arbeitseinsätzen genügt in der Regel eine<br />

Einsatz- und Abschlussbesprechung vor und nach einer Arbeitsschicht.<br />

Inhalte und Zeitdauer der Besprechungen sind abhängig vom jeweiligen Einsatz<br />

und beinhalten auf der Grundlage von Betriebsanweisungen in der Regel mindestens<br />

folgende Sachverhalte:<br />

� Welche Arbeiten durchgeführt werden (z.B. Auftragsbeschreibung)<br />

� Aufgabenbereiche/Kompetenzen der Arbeitnehmer.<br />

� Arbeitsorte der Arbeitnehmer (z.B. Organisationsplatz, Lastablageort, Lastaufnahmeort,<br />

Flugweg).<br />

� Zeitlicher Ablauf des Einsatzes.<br />

� Durchführung der jeweiligen Arbeitsaufgabe; inkl. der richtigen und sicheren<br />

Handhabung der zusätzlichen Ausrüstungen und Arbeits<strong>mit</strong>tel. Hierzu zählt auch<br />

die Arbeitsorganisation, der Arbeitsablauf, die Kommunikation.<br />

� Allgemeine Verhaltensmaßregeln, z.B. beim Erkennen sicherheitstechnischer<br />

Mängel (siehe Abschnitt 6.2).<br />

� Verhalten bei Notfällen oder in Gefahrsituationen.<br />

� Arbeitseinsatzspezifische Besonderheiten.<br />

Im Rahmen der Abschlussbesprechung werden insbesondere Schwerpunkte des<br />

durchgeführten Arbeitseinsatzes sowie Mängel in der Ablauforganisation und deren<br />

zukünftige Vermeidung angesprochen.<br />

6.12 Betanken von <strong>Hubschraubern</strong><br />

6.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur ausreichend wasserfreier, sauberer<br />

und spezifikationsgerechter Flugkraftstoff zum Betanken verwendet wird.<br />

Siehe auch Anhang 6.<br />

6.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hubschrauber unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Vorschriften und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Hubschraubers<br />

betankt werden.<br />

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19


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

20<br />

Die Anforderungen an Betankungsstellen auf Außenstationen sind unter Abschnitt<br />

5.6 sowie im Anhang 6 beschrieben. Beim Betanken von <strong>Hubschraubern</strong> sind insbesondere<br />

die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), das Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) sowie die BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten <strong>mit</strong> Feuerlöschern“<br />

(<strong>BGR</strong> 133, vorherige ZH 1/201) zu beachten.<br />

6.12.3 Hubschrauber dürfen bei laufendem Rotor oder Triebwerk nur dann betankt werden,<br />

wenn dafür besondere technische oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen und<br />

geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen<br />

sind.<br />

Technische oder sicherheitstechnische Gründe, die ein Betanken bei laufendem Rotor<br />

oder Triebwerk zulassen, liegen z.B. vor, wenn<br />

� die Windverhältnisse ein erneutes Turbinen- bzw. Rotoranlassen nicht zulassen<br />

oder<br />

� mehrere kurze Flugintervalle (Rotationen), bei denen operationsbedingt ständige<br />

Tankvorgänge erforderlich sind, ein wiederholtes Anlassen das Triebwerk thermisch<br />

überlasten würde.<br />

Geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen sind z.B.:<br />

� Das Betankungspersonal ist besonders eingewiesen.<br />

� Eine geeignete Kommunikation Hubschrauberführer/Betankungspersonal ist sichergestellt.<br />

� Eine dritte Person für die Absicherung des Gefahrbereiches oder eine Absperrung<br />

des Gefahrbereichs ist vorhanden.<br />

� Das Zapfventil ist gegen Herausrutschen aus dem hubschrauberseitigen Einfüllstutzen<br />

gesichert.<br />

� Der Abstand der Rotorkreisebene zu Gebäuden, Bäumen oder Gegenständen<br />

beträgt mindestens 5 m.<br />

� Der Abstand der Rotorkreisfläche zur Betankungsstation beträgt mindestens 5 m.<br />

� Der Hubschrauberführer sitzt beim Betanken angegurtet auf seinem Platz.<br />

� Die Annäherung an den Hubschrauber erfolgt nur nach Aufforderung durch den<br />

Hubschrauberführer.<br />

� Bei der Annäherung an den Hubschrauber wird besonders auf die Rotorkreisfläche<br />

und deren Abstand zum Boden geachtet.<br />

Siehe auch § 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1);<br />

zwischenzeitlich ersetzt durch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(BGV A1).<br />

6.12.4 Beim Betanken von <strong>Hubschraubern</strong> sind Einrichtungen zur sicheren Ableitung der<br />

elektrostatischen Aufladungen zu benutzen.<br />

Siehe BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“<br />

(<strong>BGR</strong> 132, vorherige ZH 1/200) und Anhang 6.<br />

6.12.5 Beim Betanken müssen jegliche Zündquellen vermieden, die Gefahrbereiche nach<br />

VbF beachtet sowie Maßnahmen zum Schutz des Bodens gegen Eindringen von<br />

Flugkraftstoff getroffen sein. Verschütteter Kraftstoff ist unverzüglich <strong>mit</strong> geeigneten<br />

Binde<strong>mit</strong>teln aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.<br />

Zündquellen sind z.B. Feuer, offenes Licht, Rauchen oder Schaltvorgänge am elektrischen<br />

System des Hubschraubers. Die Verwendung von Mobiltelefonen <strong>mit</strong> einer<br />

Sendeleistung von 6 Watt oder mehr ist im Gefahrbereich unzulässig.<br />

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B. Zusätzliche Anforderungen für <strong>Einsätze</strong><br />

6.13 Prüfungen vor Beginn von <strong>Einsätze</strong>n<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen oder deren<br />

Teile, die vom Hubschrauber aus betätigt werden können, vor jedem Einsatz auf<br />

ordnungsgemäße Funktion entsprechend der Betriebsanweisung geprüft werden.<br />

Sofern bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, sind angemessene Maßnahmen<br />

einzuleiten. Da der Hubschrauberführer im Notfall die Last abwerfen können muss,<br />

ist vor Aufnahme des Flugbetriebes die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zu überprüfen.<br />

6.13.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzliche Ausrüstungen vor jedem<br />

Arbeitseinsatz durch Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.<br />

Nicht betriebssichere zusätzliche Ausrüstungen sind auszusondern, unter Verschluss<br />

zu nehmen und zu kennzeichnen.<br />

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />

Kenntnisse auf dem Gebiet zusätzlicher Ausrüstungen hat und <strong>mit</strong> den einschlägigen<br />

Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische<br />

Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut<br />

ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von zusätzlichen Ausrüstungen beurteilen<br />

kann.<br />

C. Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge<br />

6.14 Allgemeines<br />

6.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der eingesetzte Hubschrauber für die zu<br />

befördernden Innenlasten geeignet ist und diese entsprechend dem Lufttransportauftrag<br />

sicher befördert werden können.<br />

<strong>Sichere</strong> Beförderung von Innenlasten (Frachten) setzt voraus, dass der Einsatz gemäß<br />

Abschnitt 6.4 geplant wird und der Hubschrauber den Abschnitten 4.1 und<br />

6.6 entspricht.<br />

Dies erfordert z.B. die Erfüllung folgender Voraussetzungen:<br />

� Geeignete ladegutspezifische Befestigungspunkte im Hubschrauber und geeignete<br />

Zurr<strong>mit</strong>tel sind vorhanden (siehe Abschnitte 4.1.3 und 4.2.2).<br />

� Die Abmessungen des Laderaums und der Türen sind ausreichend groß. Die<br />

Anordnung der Sitze und die Möglichkeiten, diese zu klappen, zusammenzurollen<br />

oder auszubauen, sind berücksichtigt.<br />

� Geeignete Umschließungen stehen zur Verfügung.<br />

� Die zulässige Belastbarkeit des Laderaumbodens wird nicht überschritten (Punktbelastung/Flächenbelastung).<br />

� Der Schwerpunkt der Last lässt sich im zulässigen Schwerpunktbereich des Hubschraubers<br />

anordnen.<br />

6.14.2 Der Hubschrauber darf erst nach Freigabe durch den Hubschrauberführer be- oder<br />

entladen werden.<br />

Für den Be- und Entladevorgang sind der Transportleiter und der Hubschrauberführer<br />

verantwortlich; die Einzelheiten müssen in einer Betriebsanweisung enthalten sein.<br />

6.14.3 Können Güter als Innenlast nur bei geöffneten Türen befördert werden, so sind die<br />

offenen Türen zu sichern oder die Türen werden ausgehängt.<br />

Das Fliegen <strong>mit</strong> offenen Türen oder ohne Türen ist nur zulässig, wenn dies im Flughandbuch<br />

beschrieben und zugelassen ist.<br />

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21


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6.14.4 Auf Landeplätzen sind Lasten so zu lagern, dass sie durch Einwirkung des Abwindes<br />

ihre Lage nicht oder nur geringfügig verändern können.<br />

22<br />

Hierbei ist besonders auf den Abwind (Down wash) des Hauptrotors zu achten.<br />

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge<br />

6.15 Allgemeines<br />

6.15.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber für die zu befördernden<br />

Außenlasten geeignet ist und die Flüge sicher durchgeführt werden können.<br />

<strong>Sichere</strong>s Fliegen setzt voraus, dass der Einsatz gemäß Abschnitt 6.4 geplant wird.<br />

6.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor <strong>Einsätze</strong>n an bisher nicht bekannten<br />

Einsatzorten eine gründliche Erkundung im Einsatzgebiet durchgeführt wird.<br />

Zur „gründlichen Erkundung“ gehört z.B. die Verwendung aktueller Flugkarten <strong>mit</strong><br />

Eintragungen von Hindernissen. Durch Erkundungsflüge soll sichergestellt werden,<br />

dass neue oder zusätzliche Hindernisse, z.B. Turmdrehkrane, bewegliche Silos, erkannt<br />

und beim Einsatz berücksichtigt werden können.<br />

6.15.3 Der Hubschrauberführer hat dafür zu sorgen, dass der Hubschrauber rechtzeitig und<br />

ausreichend so betankt wird, dass über die vom Start bis zum Abstellen der Triebwerke<br />

benötigte Kraftstoffmenge hinaus noch eine ausreichende Restkraftstoffmenge<br />

vorhanden ist.<br />

Zur Berechnung der benötigten Kraftstoffmenge muss der Hubschrauberführer die<br />

Angaben im Flughandbuch zugrunde legen.<br />

Siehe auch Anhang 6.<br />

6.15.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Außenlastflüge <strong>mit</strong> erhöhtem Gefährdungspotential<br />

besonders geplant und koordiniert werden.<br />

Außenlastflüge <strong>mit</strong> erhöhtem Gefährdungspotential sind z.B. Flüge <strong>mit</strong> Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

ohne Last. Die Angaben im Flughandbuch sind zu beachten.<br />

Zur besonderen Planung und Koordination gehört die spezielle Schulung und Unterweisung.<br />

6.15.5 Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass das sichere Aufnehmen oder Absetzen<br />

der Außenlast unter allen zugelassenen Flugbedingungen möglich ist.<br />

Hinweise zur sicheren Lastaufnahme:<br />

Der Hubschrauber wird vor dem Anheben der Außenlast über dem Schwerpunkt der<br />

Außenlast zentriert. Danach wird die Lastaufnahmeeinrichtung durch langsames<br />

senkrechtes Steigen gestrafft und erst dann die Last vom Lastaufnahmeort angehoben,<br />

wenn sich kein Arbeitnehmer unter dem Hubschrauber befindet. Beim Anheben<br />

der Last sind alle wichtigen Instrumente zu beobachten und die zulässigen<br />

Grenzwerte einzuhalten. Höhe und Geschwindigkeit sind kontinuierlich zu steigern<br />

und ruckartige Steuerbewegungen zu vermeiden. Die zulässige Fluggeschwindigkeit<br />

und „Banklage“ muss eingehalten werden.<br />

Hinweise zur sicheren Lastablage:<br />

Die Außenlast wird entsprechend der Arbeitsaufgabe abgesetzt. Das ordnungsgemäße<br />

Absetzen der Außenlast wird durch Flughelfer überwacht.<br />

Hinweise zu <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> Longline:<br />

Bei Verwendung einer Longline ist ein entsprechend hoher An- bzw. Abflug zu wählen.<br />

Bei Flügen <strong>mit</strong> Longline ohne Last dürfen keine negativen Beschleunigungen oder<br />

zu hohe Geschwindigkeiten geflogen werden; ggf. sind Ballastgewichte anzubringen.<br />

Die zugelassenen Verfahren sind im Flughandbuch aufgeführt.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

6.15.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Hubschrauberführer während<br />

des gesamten Fluges über den Zustand und das Verhalten der Außenlast informieren<br />

kann oder er informiert wird. Bei Störungen des Informationsweges ist der Einsatz<br />

unverzüglich zu unterbrechen.<br />

Der gesamte Flug umfasst Lastaufnahme, Transport und Lastablage. Die Informationen<br />

für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer erfolgen durch<br />

� Außenspiegel am Hubschrauber,<br />

� einen Flughelfer an Bord (Außenlasteinweiser)<br />

oder<br />

� einen Flughelfer am Boden (Außenlastanweiser), der in ständiger Sprechverbindung<br />

<strong>mit</strong> dem Luftfahrzeugführer steht.<br />

Gegebenenfalls werden mehrere der vorstehenden Maßnahmen <strong>mit</strong>einander kombiniert.<br />

Voraussetzung für den Einsatz von Außenlasteinweisern ist jedoch, dass diese<br />

die Außenlast zu jedem Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes beobachten können.<br />

Für den Funkverkehr zwischen Außenlasteinweiser/Flughelfer und Hubschrauberführer<br />

sind standardisierte Worte und Begriffe (Standardphraseologie) festzulegen.<br />

Siehe auch Abschnitt 6.4 und Anhang 5.<br />

Außenlasteinweiser am Boden tragen auffällige Arbeitskleidung, die sich durch die<br />

Farbgebung von den anderen Versicherten deutlich abhebt, z.B. gemäß<br />

DIN EN 471 „Warnkleidung“.<br />

6.15.7 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während Außenlastflügen nur von<br />

ihm bestimmte Arbeitnehmer an Bord des Hubschraubers befinden.<br />

Hierzu gehören neben dem Hubschrauberführer Arbeitnehmer, die eine auf den Arbeitseinsatz<br />

bezogene Funktion an Bord ausüben.<br />

6.15.8 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich während der Lastaufnahme oder<br />

des Lastabsetzens sowie im Flugweg des Hubschraubers (An- und Abflug) nur von<br />

ihm bestimmte Arbeitnehmer im Gefahrbereich befinden.<br />

6.15.9 Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass Außenlasten sicher <strong>mit</strong> der Lastaufnahmeeinrichtung<br />

verbunden sind und sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.<br />

Siehe hierzu Anhang 9.<br />

6.15.10 Der Hubschrauberführer hat sicherzustellen, dass Fluggeschwindigkeit und Fluglage<br />

dem Verhalten der Außenlast angepasst sind.<br />

Die Außenlast sollte so wenig wie möglich pendeln oder sich drehen. Sollte ein<br />

Drehen der Außenlast nicht zu vermeiden sein, ist eine Lastaufnahmeeinrichtung zu<br />

verwenden, bei der eine Beschädigung des Lasthakens verhindert wird.<br />

In Absprache des Hubschrauberführers <strong>mit</strong> dem am Boden Verantwortlichen sind<br />

bei Drehbewegungen der Außenlast Maßnahmen einzuleiten.<br />

6.15.11 Der Transportleiter hat sicherzustellen, dass vor der Lastaufnahme oder vor dem<br />

Lastabsetzen die elektrostatische Aufladung von der Hubschrauberzelle, der Last<br />

oder der Lastaufnahmeeinrichtung abgeleitet wird.<br />

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:<br />

� Kontakt der Lastaufnahmeeinrichtung <strong>mit</strong> dem Boden vor Lastaufnahme,<br />

� Absetzen des Hubschraubers vor Lastaufnahme<br />

oder<br />

� Ergreifen der Last durch Arbeitnehmer <strong>mit</strong>tels eines ausreichend geerdeten Fanghakens.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

24<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Einsatzgebiet unter Berücksichtigung<br />

der Arbeitsaufgabe entsprechende Notabwurf- und Notlandeflächen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

7 Zeitpunkt der Anwendung<br />

Diese BG-Regel findet Anwendung ab Dezember 1997, soweit nicht Inhalte dieser<br />

BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der<br />

Technik bereits zu beachten sind.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 1<br />

Vorschriftenzusammenhänge<br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

Allgemeines<br />

Bei der Durchführung von <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> gelangen mehrere Vorschriftenbereiche zur<br />

Anwendung. Dies betrifft zum einen sowohl den Hubschrauber selbst als auch die Durchführung von<br />

Arbeitseinsätzen.<br />

Die wichtigsten hierbei zu beachtenden Vorschriften finden ihren Niederschlag in dieser Hubschraubereinsatz-Regel.<br />

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25


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 2<br />

Hinweise zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong><br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

Allgemeines<br />

Auf jeden Versicherten wirken je nach Arbeitsaufgabe mehr oder weniger Einflüsse, die Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beeinflussen können. Es ist gesetzliche Pflicht des Unternehmers<br />

∗ , für jeden Versicherten die bestehenden Gefährdungen zu beurteilen und gegebenenfalls<br />

geeignete Maßnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz der Versicherten<br />

bei der Arbeit gegeben ist.<br />

Die Gefährdungsbeurteilungen, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse von Überprüfungen<br />

müssen schriftlich festgehalten ∗∗ und zur Vorlage gegenüber Behörden oder dem Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung aufbewahrt werden.<br />

26<br />

Formblätter zur Durchführung von Sicherheitschecks<br />

in Hubschrauberbetrieben können bei der<br />

Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,<br />

Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg,<br />

Tel.: 040/39 80-0, Fax: 040/39 80-19 90,<br />

angefordert werden.<br />

∗ § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />

∗∗ § 6 Arbeitsschutzgesetz (Allgemeine Dokumentationspflicht für Betriebe <strong>mit</strong> mehr als 10 Beschäftigten)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

27


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 3<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

1 Allgemeines<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen werden bei Außenlastflügen verwendet und dienen der sicheren<br />

Lastaufnahme.<br />

28<br />

� Lastaufnahmeeinrichtungen werden in den Lasthaken am Hubschrauber eingehängt und bestehen je<br />

nach Bauart entweder aus Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel(n) und Anschlag<strong>mit</strong>tel(n) oder aus einem einzigen Anschlag<strong>mit</strong>tel.<br />

� Nicht zu den Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne der Hubschraubereinsatz-Regel zählen fest <strong>mit</strong><br />

dem Hubschrauber verbundene Einrichtungen, z.B. Winden, oder solche, die vom Hubschrauber<br />

aus bedient werden können. Diese Einrichtungen unterliegen der Musterzulassung und sind im<br />

Kennblatt aufgelistet.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


2 Gestaltung und Eignung von Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

In Abhängigkeit von der Art der Last und des Einsatzes kommen z.B. die in der Tabelle<br />

dargestellten Lastaufnahmeeinrichtungen bzw. Anschlag<strong>mit</strong>tel zum Einsatz.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

29


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anschlag<strong>mit</strong>tel<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

Darstellung der Schnittstelle „Luftverkehrsrecht/Gewerberecht“<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

30<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Darstellung von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

31


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Außenlastflüge (Beispiele)<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

3 Auswahl geeigneter Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Die von den Herstellern angebotenen Lastaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel für den<br />

Landeinsatz konzipiert. Die hierauf bezogene zulässige Tragfähigkeit muss insofern den Luftverkehrsbeanspruchungen<br />

angepasst und je nach Einsatz entsprechend reduziert werden.<br />

Die Dimensionierung der Lastaufnahmeeinrichtungen gilt als ausreichend, wenn sie gemäß<br />

der Herstellerangabe der Tragfähigkeit des Hubschraubers unter Berücksichtigung der Anschlagart<br />

entspricht.<br />

32<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 4<br />

Anschlagen von Außenlasten<br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

1 Allgemeines<br />

Unfälle passieren nicht – Unfälle werden verursacht! Insofern kommt dem richtigen Anschlagen<br />

von Außenlasten eine ganz besondere Bedeutung zu, da <strong>mit</strong> diesem Vorgang die sichere<br />

Beförderung beginnt.<br />

Außenlasten sollen immer formschlüssig angeschlagen werden. Ist dies in Ausnahmefällen<br />

nicht möglich, darf diese Außenlast nur über gegen Zutritt abgesperrtes Gebiet befördert<br />

werden.<br />

2 Beispiele zum Anschlagen von Außenlasten<br />

2.1 Holzstämme<br />

Holzstämme<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

Faustregel<br />

� Stammholz (Trämel):<br />

Die Anschlagstelle muss mindestens 1 m von der Stirnseite entfernt sein.<br />

� Langholz, Vollbäume, schwere und „kritische“ Lasten:<br />

Die Anschlagstelle muss am dicken Stammende mindestens 2 bis 3 m von der Stirnseite entfernt<br />

sein. Beim Anhängen am dünnen Stammende ist entscheidend, ob die Anschlagstelle eine ausreichende<br />

Festigkeit aufweist. Das Holz muss unbeschädigt und genügend stark sein und darf durch<br />

das Lastgewicht weder brechen noch vom Anschlag<strong>mit</strong>tel abgewürgt werden.<br />

Ausführliche Darstellungen sind enthalten in der Broschüre „Sicherheit beim Holztransport <strong>mit</strong> Helikopter“ Regeln für<br />

Flughelfer und Forstpersonal der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in CH 6002 Luzern.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

33


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

2.2 Bauholz<br />

34<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


2.3 Konische Stangen<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

2.4 Telefonmasten<br />

Ausgerüstete Telefonstangen sind möglichst im Zentrum zu befestigen. Sie richten sich dadurch<br />

weitgehend vertikal aus und drehen sich kaum. Bei vorhandenen scharfen Kanten<br />

müssen Ketten verwendet werden.<br />

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35


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

2.5 Großflächige Holzplatten<br />

36<br />

Großflächige Holzplatten sind schwierig <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> zu befördern, da sie sich sowohl<br />

drehen können als auch in Schwingung geraten.<br />

Es ist daher wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen. Durch Beladung <strong>mit</strong> Ballast, z.B. <strong>mit</strong><br />

Zementsäcken, kann die Gefahr des Drehens und Schwingens erheblich vermindert werden.<br />

Durch den Ballast dürfen keine zusätzlichen Gefahren auftreten.<br />

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2.6 Rohre<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

37


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 5<br />

Kommunikations<strong>mit</strong>tel<br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

1 Allgemeines<br />

Kommunikation ist bei allen <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> „Teil der Sicherheit“. Werden<br />

Zeichen oder Worte falsch interpretiert, können un<strong>mit</strong>telbar Unfälle die Folge sein. Insofern<br />

ist die eindeutige Festlegung und da<strong>mit</strong> Standardisierung von Zeichen, Worten oder Begriffen<br />

von hoher sicherheitstechnischer Bedeutung.<br />

2 Die Funkverbindung als Teil der Sicherheit am Beispiel „Holzlogging“<br />

38<br />

„Holzlogging“<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

2.1 Regeln für den Umgang <strong>mit</strong> Funkgeräten<br />

� Jeder Mitarbeiter soll – zumindest im Notfall – ein Funkgerät bedienen können.<br />

� Mit der Übernahme eines Funkgerätes ist die Verantwortung für dessen Einsatzbereitschaft<br />

verbunden. Funktionskontrolle durchführen.<br />

� Funkgeräte sorgfältig behandeln. Schutzhülle benützen. Funkgerät in senkrechter Stellung<br />

in spezieller Tasche tragen und gegen das Herausfallen sichern. Stöße vermeiden.<br />

� Gerät vor Feuchtigkeit, Wasser oder Schnee schützen.<br />

� Alle Akkus nach Arbeitsende bzw. über Nacht aufladen. Nickel-Cadmium-Batterien nie<br />

längere Zeit ungeladen stehen lassen.<br />

� Mängel und Schäden sofort dem zuständigen Mitarbeiter melden.<br />

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2.2 Handhabung des Funkgerätes<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

� Der Einsatz des Funkgerätes hat unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers<br />

zu erfolgen. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die durch den Hubschraubereinsatz<br />

bestimmt werden, zu beachten.<br />

2.3 Funkdisziplin<br />

� Der Funkverkehr ist ausschließlich für wichtige und dringende Mitteilungen bestimmt, die<br />

nicht <strong>mit</strong> anderen Mitteln übertragen werden können.<br />

� Durchsagen, die Scherze und Blödeleien enthalten, gehören nicht in den Funkverkehr,<br />

ebenso ist das Über<strong>mit</strong>teln von Musik untersagt.<br />

2.4 Merkpunkte zur Sprechtechnik<br />

� Rufzeichen korrekt verwenden.<br />

� Langsam, ruhig, klar und deutlich sprechen.<br />

� In normaler Tonlage sprechen – nicht zu laut!<br />

� Kurze, präzise Mitteilungen machen. Höchstens 10 Sekunden sprechen.<br />

� Für Kommandos nur einzelne Wörter und Zahlen über<strong>mit</strong>teln.<br />

� Richtungskommandos immer in Flugrichtung angeben.<br />

� Bewegungs- und Referenzangaben immer in Metern ausdrücken.<br />

� Zuerst Richtung, dann Meter angeben.<br />

2.5 Funkkommandos des Flughelfers an den Hubschrauberführer<br />

(Beispiele)<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

3 Einweisen von <strong>Hubschraubern</strong> durch Handzeichen<br />

40<br />

(Beispiele)<br />

3.1 Allgemeine Regeln<br />

� Wenn möglich, Funkverbindung <strong>mit</strong> dem Piloten aufnehmen.<br />

� Einweisung des Hubschraubers gegen den Wind; Einweiser hat den Wind im Rücken,<br />

Blick gegen die Landestelle.<br />

� Sichtkontakt zum Hubschrauber, später Augenkontakt zum Piloten aufnehmen.<br />

� Landeplatz während des Einweisens überwachen.<br />

� Einweiserposition, auch bei Sturm und Schnee, keinesfalls mehr verlassen.<br />

� In Zweifelsfällen und kritischen Situationen auf Landung verzichten und Hubschrauber<br />

zum Wegflug anweisen.<br />

3.2 Handzeichen<br />

Bedeutung Beschreibung Bildliche Darstellung vereinfachte Darstellung<br />

Achtung<br />

Anfang<br />

Vorsicht<br />

Halt<br />

Unterbrechung<br />

Bewegung nicht weiter<br />

ausführen<br />

Halt – Gefahr<br />

Heben<br />

Auf<br />

Senken<br />

Ab<br />

Langsam<br />

Abfliegen<br />

Rechten Arm nach oben halten,<br />

Handfläche zeigt nach<br />

vorn<br />

Beide Arme seitwärts waagerecht<br />

ausstrecken, Handflächen<br />

zeigen nach vorn<br />

Beide Arme seitwärts waagerecht<br />

ausstrecken, Handflächen<br />

zeigen nach vorn und<br />

Arme abwechselnd anwinkeln<br />

und strecken<br />

Rechten Arm nach oben halten,<br />

Handfläche zeigt nach<br />

vorn und macht eine langsame,<br />

kreisende Bewegung<br />

Rechten Arm nach unten halten,<br />

Handfläche zeigt nach<br />

innen und macht eine langsame,<br />

kreisende Bewegung<br />

Rechten Arm waagerecht ausstrecken,<br />

Handfläche zeigt<br />

nach unten und wird langsam<br />

auf- und abbewegt<br />

Rechten Arm nach oben halten,<br />

Handfläche zeigt nach<br />

vorn und Arm seitlich hin- und<br />

herbewegen<br />

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Herkommen<br />

Entfernen<br />

Rechts fliegen –<br />

vom Einweiser aus gesehen<br />

Links fliegen –<br />

vom Einweiser aus gesehen<br />

Anzeige einer Abstandsverringerung<br />

Beide Arme beugen, Handflächen<br />

zeigen nach innen<br />

und <strong>mit</strong> den Unterarmen heranwinken<br />

Beide Arme beugen, Handflächen<br />

zeigen nach außen<br />

und <strong>mit</strong> den Unterarmen<br />

wegwinken<br />

Den rechten Arm in horizontaler<br />

Haltung leicht anwinkeln<br />

und seitlich hin- und herbewegen<br />

Den linken Arm in horizontaler<br />

Haltung leicht anwinkeln und<br />

seitlich hin- und herbewegen<br />

Beide Handflächen parallel<br />

halten und dem Abstand entsprechend<br />

zusammenführen<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

41


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 6<br />

Betanken von <strong>Hubschraubern</strong><br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

1 Allgemeines<br />

Diese Hinweise sind eine Zusammenstellung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für<br />

die Betankung von <strong>Hubschraubern</strong> aus nichtstationären Betankungsanlagen.<br />

42<br />

Sicherheitsanforderungen für die Betankung von <strong>Hubschraubern</strong> sind unter anderem in folgenden<br />

Vorschriften bzw. Regelwerken enthalten:<br />

� Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />

� Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)<br />

� Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) <strong>mit</strong> Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />

(TRbF)<br />

– TRbF 40 Tankstellen<br />

– TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen<br />

– TRbF 110 Lager (Gefahrklassen A I, A II, B)<br />

– TRbF 111 Flugfeldbetankungsstellen<br />

– TRbF 131 Teil 2 – Schlauchleitungen<br />

– TRbF 141 Tanks auf Fahrzeugen<br />

– TRbF 142 Tankcontainer<br />

– TRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße<br />

– TRbF 180 Betriebsvorschriften<br />

� Wasserhaushaltsgesetz (WHG) <strong>mit</strong> in den einzelnen Bundesländern erlassenen Anlagenverordnungen<br />

(VAwS).<br />

� Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) <strong>mit</strong> Anlage B des Europäischen Übereinkommens<br />

über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)<br />

� Unfallverhütungsvorschrift „Luftfahrt“ (BGV C10, vorherige VBG 78)<br />

� Explosionsschutz-Regeln (<strong>BGR</strong> 104, vorherige ZH 1/10)<br />

� BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“(<strong>BGR</strong><br />

132, vorherige ZH 1/200)<br />

� Merkblatt „Benzol“ (ZH 1/135); zwischenzeitlich zurückgezogen.<br />

� BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten <strong>mit</strong> Feuerlöschern“ (<strong>BGR</strong> 133, vorherige<br />

ZH 1/201).<br />

2 Flugkraftstoff<br />

Flugkraftstoffsorten für Kolbentriebwerke sind Avgas 100 LL und für Turbinentriebwerke Jet<br />

A1. Beide Sorten sind bei Einatmung konzentrierter Dampf-/Luft-Gemische gesundheitsschädlich<br />

und sind unter bestimmten Temperatur- und Luftzirkulationsbedingungen brandoder<br />

explosionsgefährlich. Um diese Brand- oder Explosionsgefahr quantitativ beurteilen zu<br />

können, werden Kennzahlen, z.B. der Flammpunkt, die Zündtemperatur oder die untere und<br />

obere Explosionsgrenze er<strong>mit</strong>telt (siehe Tabelle).<br />

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Tabelle: Flugkraftstoffe<br />

Flugkraftstoffsorte Jet A1 Avgas 100 LL<br />

Flammpunkt größer +38 °C kleiner -18 °C<br />

Gefahrklasse VbF A II A I<br />

GGVS / ADR Klasse 3; Ziffer 31 c Klasse 3; Ziffer 3 b<br />

Zündtemperatur ca. +220 °C ca. +220 °C<br />

Explosionsgrenzen in Luft ~ 0,6 bis ~ 6,5 % ~ 0,7 bis ~ 8,0 %<br />

Die zu verwendende Kraftstoffsorte ist im Flughandbuch festgelegt.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Sofern eine Zulassung für die Verwendung von Mogas (Kfz-Kraftstoff-Sorte) anstelle von Avgas<br />

100 LL besteht, soll die Gültigkeit geprüft werden, weil die Mogas-Sorte „Super verbleit“<br />

aus dem Markt genommen wurde.<br />

3 Mobile Betankungsstationen<br />

3.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Je nach Einsatzart und Hubschrauberklasse kommen verschiedene Betankungsarten in Betracht,<br />

z.B. das Betanken aus Flugfeldtankfahrzeugen (FTkw), Tankfahrzeugen, Aufsetztanks,<br />

Tankcontainern, IBCs oder Kanistern. Die entsprechenden Beschaffenheitsanforderungen<br />

oder Betriebsbestimmungen sind in den relevanten Rechtsvorschriften enthalten.<br />

Bei einer Unterbrechung der Beförderung von Flugkraftstoffen von mehr als 24 Stunden gelten<br />

die für die Lagerung relevanten Rechtsvorschriften. Dabei müssen die Flugkraftstoffe insbesondere<br />

so gelagert werden, dass auslaufender Kraftstoff aufgefangen wird sowie erkannt<br />

und beseitigt werden kann. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum<br />

Schutz der Gewässer sind dabei zu beachten.<br />

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten sind „überwachungsbedürftige<br />

Anlagen“ im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes.<br />

Technische Beschaffenheitsanforderungen sind in den jeweils zutreffenden Technischen Regeln<br />

für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) zu entnehmen (siehe auch Abschnitt I) sowie der Anlage<br />

B und ihrer Anhänge des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die über die Gefahrgutverordnung Straße<br />

(GGVS) national rechtswirksam ist.<br />

Werden diese Betankungs<strong>mit</strong>tel auf einem Arbeitsflugplatz zur Vorbereitung einer Betankung<br />

abgestellt, so sind Gefahrbereiche zu beachten, um die Sicherheit der am Einsatz beteiligten<br />

Personen und Dritter zu gewährleisten.<br />

Betankungsschläuche sollten nicht übermäßig lang sein, müssen aber einen Mindestabstand<br />

zwischen Förderpumpe und Hubschrauber entsprechend Tabelle „Explosionsgefährdeter Bereich<br />

beim Betanken von <strong>Hubschraubern</strong>“ gewährleisten. Gekuppelte Schläuche sind zu<br />

vermeiden.<br />

Die Not-Befehlseinrichtung (NOT-AUS) muss ungehindert erreichbar sein.<br />

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43


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

3.2 Gefahrbereiche<br />

3.2.1 Zum Schutz von Gebäuden, Anlagen oder des Hubschraubers vor Gefahren durch eventuelle<br />

Brände ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einzuhalten.<br />

Davon kann abgewichen werden, wenn eine schnelle Bergung im Gefahrfall möglich ist.<br />

Dies ist z.B. nicht gegeben, wenn der Hubschrauber erst angelassen werden muss. Die Unterschreitung<br />

des Sicherheitsabstandes zu Gebäuden ist gegebenenfalls in Absprache <strong>mit</strong><br />

den örtlich zuständigen Brandschutzbehörden möglich.<br />

3.2.2 Des weiteren sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger<br />

Dampf-/Luft-Gemische weitgehend ausschließen. Kann dies nicht sichergestellt werden, so<br />

sind Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche<br />

zu treffen.<br />

Explosionsgefährdete Bereiche während der Betankung von <strong>Hubschraubern</strong> befinden sich<br />

insbesondere um die Öffnungen, aus denen Gasgemische entweichen. Die Ausdehnungen<br />

sind abhängig vom Volumenstrom und von der Kraftstoffsorte (Flammpunkt) und haben die<br />

Form eines Kegelstumpfes <strong>mit</strong> einem oberen Flächenhalbmesser von 0,5 m, einem Flächenhalbmesser<br />

entsprechend der Tabelle von R1 für Zone 1 und R2 für Zone 2 und einer Höhe,<br />

die für die Zone 1 1 m über dem Tankstutzen beginnt und für die Zone 2 0,8 m beträgt.<br />

Tabelle: Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von <strong>Hubschraubern</strong><br />

44<br />

Volumenstrom<br />

der<br />

Betankungspumpe<br />

[Liter/min]<br />

Kraftstoffart<br />

Gefahrbereich<br />

Zone 1<br />

Halbmesser<br />

R1 [m]<br />

Gefahrbereich<br />

Zone 2<br />

Halbmesser<br />

R2 [m]<br />


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

3.2.4 Des Weiteren ist ein Gefahrbereich <strong>mit</strong> einem Halbmesser von 5 m um die mobile Betankungsstation<br />

und der Förderpumpe <strong>mit</strong> dem Gefährdungsgrad entsprechend Zone 2 anzunehmen.<br />

3.2.5 Gefahrbereiche sind durch Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und<br />

„Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen.<br />

Geeignet sind Zeichen, die der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz“ (BGV A8, vorherige VBG 125) entsprechen.<br />

P02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten<br />

P06 Zutritt für Unbefugte verboten<br />

3.3 Brandschutzausrüstung<br />

Zur Bekämpfung eines Flächenbrandes sind geeignete Feuerlöscher in einer Menge bereitzustellen,<br />

die mindestens 18 Lösch<strong>mit</strong>teleinheiten (LE) entspricht.<br />

Lösch<strong>mit</strong>teleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit<br />

unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher<br />

zu addieren.<br />

Der Lösch<strong>mit</strong>telinhalt eines Feuerlöschers muss größer 2 LE sein. Der Standort der Feuerlöscher<br />

muss gekennzeichnet sein.<br />

Geeignete Feuerlöscher sind Pulverlöscher <strong>mit</strong> ABC-Löschpulver der Bauart PG 6 (6 LE) und<br />

PG 12 (12 LE). Nicht geeignete Feuerlöscher sind Wasserlöscher sowie Feuerlöscher <strong>mit</strong> einem<br />

Fassungsraum für 2 kg Pulver oder weniger. Zu beachten ist, dass nach der FCKW-<br />

Halon-Verbots-Verordnung Halonlöscher nur noch <strong>mit</strong> Ausnahmegenehmigung eingesetzt<br />

werden dürfen.<br />

3.4 Umweltschutzausrüstung<br />

Während über die allgemeinen Vorschriften die Verhinderung aller Verschüttungen, Vertropfungen<br />

oder Leckagen verlangt wird, fordern unabhängig davon die gewässerrechtlichen<br />

Vorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens. Soweit verwendete mobile<br />

Tanks nicht doppelwandig sind, sind diese in ausreichend dimensionierte Wannen zu stellen,<br />

die aus leitfähigem und nicht brennbarem Material bestehen müssen. Das gilt auch für<br />

Fässer und Kanister.<br />

Eine Wanne gilt als ausreichend dimensioniert, wenn sie den gesamten Inhalt des größten in<br />

ihr platzierten Gefäßes aufnehmen kann. Um eine Reduzierung des Auffangvolumens durch<br />

Regenwasser zu verhindern, ist ein Abdecken z.B. durch eine Plane oft sinnvoll.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

46<br />

Um Bodenverunreinigungen beim Umfüllen und Betanken zu vermeiden, ist es sinnvoll, geeignete<br />

Auffanggefäße bereitzuhalten.<br />

Falls Verschüttungen, Vertropfungen oder Leckagen eingetreten sind, müssen diese sachgerecht<br />

beseitigt werden. Hierfür müssen Ölbinde<strong>mit</strong>tel bereitgehalten werden. Bei der Entsorgung<br />

ist darauf zu achten, dass es sich in der Regel um Sondermüll handelt.<br />

Bei unbeabsichtigtem Austreten von mehr als 10 Litern Kraftstoff je Stunde muss gemäß VbF<br />

die zuständige Aufsichtsbehörde informiert werden. Die GGVS/das ADR verlangt bei jedem<br />

Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter frei werden oder die Gefahr eines Freiwerdens<br />

entsteht, die unverzügliche Unterrichtung der Polizei/Feuerwehr (Notruf in Deutschland:<br />

110 bzw. 112).<br />

4 Betankungsvorbereitung<br />

4.1 Prüfung des Flugkraftstoffes<br />

Für eine sichere Durchführung des Einsatzes ist der sortengerechte, saubere und fremdstofffreie<br />

Kraftstoff wichtig. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass keine Wasserbestandteile<br />

betankt werden. Die Ergebnisse der Probenziehungen an der untersten Stelle des Tankes<br />

(Tiefpunkt) sind zu dokumentieren.<br />

Es ist zu beachten, dass Kraftstoff in Abhängigkeit seiner Temperatur in der Lage ist, Wasser<br />

zu speichern, das nicht sichtbar ist. Es ist in seine molekularen Bestandteile „zerfallen“. 100 l<br />

Avgas 100 LL sind z.B. in der Lage, bei 20 °C ca. 0,008 l Wasser zu speichern. Bei Abkühlung<br />

um 10 °C entstehen 0,004 l Wasser in winziger Tropfenform. In Ruhelage sinken<br />

diese Tropfen langsam zum Tankboden und bilden eine zusammenhängende gefährliche<br />

Wasserblase. Ein weiteres Anwachsen dieser Wassermenge geschieht durch das Kondenswasser<br />

der Luft oberhalb des Kraftstoffspiegels bei der Tankatmung. Die gleiche beschriebene<br />

Eigenschaft des Kraftstoffes besitzt auch die Luft. Ein Kubikmeter Luft speichert bei<br />

20 °C 14 g gasförmiges Wasser, bei Abkühlung auf 10 °C entstehen 7 g Kondenswasser.<br />

Um dieser Gefahr für die Flugsicherheit zu begegnen, sind an allen Ablassventilen Proben<br />

zu entnehmen, insbesondere an den Tiefpunkten.<br />

Es muss so lange Kraftstoff abgelassen werden, bis im Probeglas keine Wasserblasen, Trübungen<br />

oder Verunreinigungen mehr erkennbar sind. Der Kraftstoff muss klar und hell (clear<br />

and bright) sein. Die letzte Probe vor dem Betanken sollte als Rückstellmuster so lange verwahrt<br />

werden, bis der vertankte Kraftstoff vollständig verbraucht ist.<br />

4.2 Logistische Planung und Anlieferung von Flugkraftstoffen<br />

Um eine zuverlässige Versorgung <strong>mit</strong> Flugkraftstoffen gewährleisten zu können, ist eine bedarfsgerechte<br />

Anlieferung erforderlich. Der im Lager- und Transportbehälter gesetzlich vorgeschriebene<br />

Freiraum ist bei Befüllung einzuhalten.<br />

Dies erfordert eine Verbrauchser<strong>mit</strong>tlung und rechtzeitige Nachlieferung. Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass eine angemessene, ausreichende Beruhigungszeit des angelieferten<br />

Flugkraftstoffes im Lagertank vor der ersten Betankung zur Verfügung steht und eingehalten<br />

wird, da<strong>mit</strong> sich eventuell vorhandenes Wasser oder sonstige Verunreinigungen absetzen<br />

können (siehe Abschnitt 4.1).<br />

5 Betankungsvorgang<br />

Im Einflussbereich eines Gewitters darf nicht betankt werden.<br />

Der Einflussbereich eines Gewitters ist dann anzunehmen, wenn das Gewitter weniger als 3<br />

km (10 Sekunden zwischen Blitz und Donner) entfernt ist.<br />

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5.1 Aufstellung des Hubschraubers<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Der Hubschrauber ist auf möglichst festem und ebenem Untergrund abzustellen. Zu Hallen,<br />

Gebäuden oder anderen Luftfahrzeugen ist ein Abstand von 10 m zur Rotorkreisfläche<br />

(Haupt- und Heckrotor) einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.1 dieses Anhanges). Ferner darf<br />

ein Abstand des Hubschraubers von 5 m zur Flugkraftstoff-Lagerstelle oder Betankungseinrichtung<br />

nicht unterschritten werden. Er ist gegen Wegrollen zu sichern.<br />

5.2 Kommunikation<br />

Der betankende Flughelfer muss vor Beginn des Tankprozesses Verbindung <strong>mit</strong> dem Lfz-<br />

Führer aufnehmen. Insbesondere sind die Arbeitsschritte zur Vermeidung einer gegenseitigen<br />

Gefährdung zu koordinieren (§ 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“<br />

(VBG 1); zwischenzeitlich ersetzt durch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).<br />

Dies ist bei der Betankung <strong>mit</strong> laufendem Triebwerk von besonderer Bedeutung. Die vom<br />

Luftfahrzeugführer festgelegte zu betankende Flugkraftstoffmenge muss eingehalten werden.<br />

5.3 Elektrostatische Aufladung<br />

Bei jedem Betankungsvorgang bestehen Risiken durch elektrostatische Aufladung. Um diese<br />

zu mindern, müssen leitfähige Verbindungen zwischen dem Hubschrauber und der Betankungsanlage<br />

bzw. dem Betankungsgerät sichergestellt werden. Betankungsanlagen sind zu<br />

erden. Neben diesen Erdverbindungen muss eine zusätzliche leitfähige Verbindung zwischen<br />

Hubschrauber und Betankungsanlage oder dem Betankungsgerät vorhanden sein.<br />

Hierzu sind die vorgeschriebenen gekennzeichneten Verbindungspunkte (Bondingpunkte) zu<br />

benutzen. Außerdem muss das Zapfventil oder der Auslauf eines Kanisters <strong>mit</strong> dem Tankeinfüllstutzen<br />

elektrisch leitend verbunden sein.<br />

Schleifsporne oder Erdungsketten sind beim Betanken nicht ausreichend leitfähig.<br />

Achtung! Die elektrostatisch leitfähige Verbindung muss hergestellt sein, bevor die Tankdeckel<br />

geöffnet werden und dürfen erst abgeklemmt werden, wenn die Tankdeckel dicht verschraubt<br />

sind.<br />

5.4 Befüllarmaturen von Betankungsanlagen<br />

Bei der Betankung sind geeignete Armaturen und Auslaufstutzen zu benutzen. Sofern deren<br />

Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, müssen sie zugelassen sein.<br />

Zulassungen werden in der Bundesrepublik Deutschland von der Physikalisch-Technischen<br />

Bundesanstalt (PTB) oder der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erteilt; Gutachten<br />

von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zulässig. Pumpeneinrichtungen<br />

müssen über für Flugkraftstoffe geeignete Filter-Wasser-Abscheider verfügen; das<br />

Saugrohr darf nicht den Boden des Tankcontainers (Fass) erreichen.<br />

Es dürfen nicht mehrere Tanks gleichzeitig geöffnet sein.<br />

5.5 Gesundheitsschutz<br />

Das Einatmen von Dämpfen ist soweit wie möglich zu vermeiden.<br />

Mit Kraftstoff benetzte Kleidung ist sofort zu wechseln! Die Haut ist gründlich zu reinigen.<br />

Für Erste-Hilfe-Maßnahmen ist unter anderem eine Augenspülflasche bereitzustellen, die regelmäßig,<br />

jedoch mindestens monatlich, zu reinigen ist.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

5.6 Überfüllungen und Verschüttungen<br />

48<br />

Bei Überfüllungen und Verschüttungen ist die Betankung sofort zu unterbrechen und alle Armaturen<br />

sind sofort zu schließen.<br />

Durch die sofort entstehenden Dämpfe besteht Brand- und Explosionsgefahr, deshalb:<br />

� Motoren, Triebwerke und elektrische Einrichtungen abschalten!<br />

� Umgebung warnen, Gefahrbereich absichern, Fahrzeugverkehr im gefährdeten Bereich<br />

möglichst verhindern, notfalls absperren!<br />

� Flüssigkeit soweit wie möglich eindämmen und <strong>mit</strong> Ölbinde<strong>mit</strong>tel aufnehmen!<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 7<br />

Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen<br />

Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen sollen dem Anwender dazu dienen, die in dieser<br />

Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen praxisgemäß umsetzen zu können. Die Erläuterungen<br />

dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und insofern<br />

auch dem Er<strong>mit</strong>teln und Festlegen geeigneter Maßnahmen.<br />

1 Allgemeines<br />

Bei <strong>Einsätze</strong>n <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> sind mehr oder weniger viele Personen beteiligt. Jeder<br />

muss nicht nur wissen, was er zu tun hat, sondern jeder muss den Ablauf kennen, da<strong>mit</strong><br />

auch in kritischen Situationen „koordiniert“ verfahren wird. Ein „Briefing“ ist daher unabdingbare<br />

Voraussetzung für sichere <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>.<br />

2 Anhaltspunkte für Einsatzbesprechungen<br />

Einsatzbesprechung<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

Die Einsatzbesprechung erfolgt un<strong>mit</strong>telbar vor Beginn des Einsatzes. Sie wird in der Regel<br />

vom Hubschrauberführer oder Transportleiter und vom Vorarbeiter der Flughelfer geleitet.<br />

Sinn und Zweck der Einsatzbesprechung sind:<br />

� Orientierung über die vorliegende Arbeitssituation (Verhältnisse, Bedingungen, Besonderheiten).<br />

� Information über wichtige Punkte der Arbeitsausführung (Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf).<br />

� Koordination der verschiedenen Arbeiten, Ausräumen von Unklarheiten.<br />

� Erteilen klarer Anweisungen.<br />

� „In-Erinnerung-Rufen“ wichtiger Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln.<br />

Die eigentliche Ausbildung und Arbeitseinweisung<br />

der Mitarbeiter ist nicht Bestandteil der Einsatzbesprechung<br />

und muss daher zu einem früheren<br />

Zeitpunkt erfolgen.<br />

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49


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhaltspunkte für die Einsatzbesprechung am Beispiel „Holzlogging<br />

50<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 8<br />

Außenstationen<br />

Die in diesen besonderen Hinweisen enthaltenen stichworthaltigen Aussagen stellen ein Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

zur praxisgemäßen Umsetzung dar und sollen aufzeigen, wie die in den grundlegenden Regeln<br />

dieser Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Forderungen einsatzspezifisch ausgelegt werden<br />

können. Die besonderen Hinweise dienen darüber hinaus als Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung<br />

und insofern auch der Festlegung geeigneter Maßnahmen.<br />

1 Allgemeines<br />

<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> von <strong>Hubschraubern</strong> erfordern entsprechend der Einsatzart geeignete Außenstationen.<br />

Nachfolgend wird am Beispiel der Einsatzart „Holzlogging“ eine Außenstation<br />

dargestellt.<br />

2 Außenstation<br />

Außenstation<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

� Räumliche Aufteilung der Außenstation<br />

� Lastwagenbefahrbare Straße.<br />

� Lastablageort (Flugpolder).<br />

� Anflugraum, Wenderaum, Abflugraum des Hubschraubers.<br />

� Sicherheitsraum für Flughelfer und Forstpersonal.<br />

� Anschlag<strong>mit</strong>teldepot.<br />

� Hubschrauberlandeplatz, Tank- und Servicestation.<br />

� Flugkraftstofftank.<br />

� Werkstatt, Flugbetriebsmaterial.<br />

� Parkplatz für Fahrzeuge.<br />

� Sicherheitsraum für Unbeteiligte und Zuschauer.<br />

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51


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

52<br />

� Sicherheitsregeln auf der Außenstation<br />

� Auf der Außenstation haben sich nur Personen aufzuhalten, die <strong>mit</strong> dem Transportvorgang beschäftigt<br />

sind.<br />

� Drittpersonen ist außerhalb der Außenstation ein sicherer Raum zuzuweisen.<br />

� Die Sicherheit von Drittpersonen ist <strong>mit</strong> einer zweckmäßigen Kennzeichnung und wo nötig <strong>mit</strong><br />

Absperrungen zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind Sicherheitsposten aufzustellen.<br />

� Ordnung halten. Gegenstände, die vom Rotorwind aufgewirbelt werden können, entfernen<br />

oder sichern.<br />

� Fahrzeuge sind außerhalb der Außenstation zu parken.<br />

� Feuerstellen gehören nicht in den Bereich der Außenstation.<br />

� Die besonderen Sicherheitsregeln für das Arbeiten am Lastablageort beachten.<br />

2.1 Lastablageort<br />

Lastablageort<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

� Die sichere Gestaltung des Lastablageortes bedingt u. a. folgende Gegebenheiten<br />

� Genügend große und geeignete Lastablageflächen sind bereitgestellt.<br />

Dadurch wird vermieden, dass hohe, gefährliche Flugpolder entstehen. Wo nötig mehrere<br />

Lastablageorte bestimmen.<br />

� Das Anschlag<strong>mit</strong>tel und der Sicherheitsraum der Flughelfer sind möglichst auf der „Pilotenseite“<br />

angelegt.<br />

� Der Weg zum Sicherheitsraum ist immer freigehalten; Zäune, Holz, Äste sind entfernt.<br />

� Der Lastaufnahmeort beim Holzlogging kann „schwierigstes Gelände“ sein, hierzu zählen:<br />

� Steiles Gelände, Felspartien, glitschiger Boden, Geröll, Löcher, Gräben.<br />

� Bodenbedeckung, Vegetation, Hindernisse, Holz, Äste, keine Sicht auf Trittstellen.<br />

� Lärm, Staub.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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2.2 Lastaufnahmeort<br />

Lastaufnahmeort<br />

Darstellung <strong>mit</strong> freundlicher Genehmigung der<br />

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)<br />

Der Lastaufnahmeort beim Holzlogging kann „schwierigstes Gelände“ sein, hierzu zählen:<br />

� Steiles Gelände, Felspartien, glitschiger Boden, Geröll, Löcher, Gräben.<br />

� Bodenbedeckung, Vegetation, Hindernisse, Holz, Äste, keine Sicht auf Trittstellen.<br />

� Lärm, Staub.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Kritisch ist das Zusammenwirken mehrerer Gefahrquellen, die Wechselwirkung zwischen den Gefahren<br />

und die ständige Veränderung der Gefahrsituation.<br />

Diese Arbeitsumgebung erfordert im Besonderen die strikte Einhaltung von Verhaltensregeln:<br />

� Allgemeine Regeln<br />

� Gefahren, die von der Arbeitsumgebung ausgehen, dauernd beurteilen (Gelände, Boden,<br />

Bodenbedeckung, Holz, Bestand [stehende Bäume], fallende Gegenstände).<br />

� Persönliche Schutzausrüstungen tragen.<br />

� Drittpersonen fernhalten.<br />

� Im Wirkungsbereich des Rotorwindes nicht <strong>mit</strong> offenem Feuer umgehen!<br />

� Vor dem Anflug des Hubschraubers<br />

� Arbeitsablauf vor dem Anflug des Hubschraubers analytisch durchdenken und bestimmen.<br />

� Sicherheitsraum und Fluchtweg festlegen.<br />

� Beim Anflug des Hubschraubers<br />

� Blick gegen den Hubschrauber bzw. in den Kronenraum der stehenden Bäume richten.<br />

� Vor allem Klinke und leere Anschlag<strong>mit</strong>tel beobachten und auf herunterfallende Äste achten.<br />

� Mit hoher Geschwindigkeit eintreffende Klinke zuerst auf dem Boden aufschlagen lassen.<br />

� Nach dem Anschlagen der Last<br />

� Sofort den Sicherheitsraum aufsuchen. Nie unter der Last stehen bleiben!<br />

� Immer quer zum Hang oder hangaufwärts – nie hangabwärts – in Sicherheit bringen. Der<br />

Rückzugsweg bzw. Fluchtweg muss der Lastbewegung und der Abflugrichtung des Hubschraubers<br />

entgegengesetzt sein.<br />

� Alle Personen müssen möglichst direkt den gleichen Sicherheitsraum aufsuchen. Nicht in verschiedene<br />

Richtungen weggehen.<br />

� Aufziehen der Last und Wegflug<br />

� Kommando zum Aufziehen der Last erst erteilen, wenn sich alle Personen in Sicherheit befinden.<br />

� Vom Anheben der Last bis zum Wegflug Gefahrenraum und Last beobachten. Besonders auf<br />

herunterfallende Gegenstände achten (Äste, Kronenteile, umstürzende Bäume, Lastteile).<br />

� Erst weiterarbeiten, wenn der Wegflug erfolgt ist.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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53


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 9<br />

Hinweise für besondere <strong>Einsätze</strong><br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur Umsetzung der in<br />

den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel enthaltenen Schutzziele.<br />

Anhang 9.1: zur Hubschraubereinsatz-Regel:<br />

Flüge <strong>mit</strong> Schüttgütern<br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Flüge <strong>mit</strong> Schüttgütern<br />

Flüge <strong>mit</strong> Schüttgütern sind Außenlastflüge, bei denen Feststoffe, wie beispielsweise Beton, Kalk,<br />

Dünge<strong>mit</strong>tel, Sämereien oder Impfköder ausgebracht werden<br />

(Quelle: Deutscher Helicopter Dienst, Ochtendung)<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel <strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Flüge <strong>mit</strong> Schüttgütern aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere<br />

auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

54<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.7 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

z.B.:<br />

� Betonkübel.<br />

� Streubehälter für Kalk, Dünger, Sämereien.<br />

� Abwurfeinrichtung für Impfköder.<br />

� Fest eingebaute Streuanlage.<br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hubschraubereignung<br />

Zusätzliche Sichthilfen sind vorhanden.<br />

Hubschrauberausrüstung<br />

Gurtschlösser von Sicherungsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert.<br />

Die Erfüllung dieser baulichen Anforderung ist immer dann erforderlich, wenn <strong>mit</strong> geöffneten Türen,<br />

z.B. zum Ausbringen von Impfködern, geflogen wird.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

z.B.:<br />

� Betonkübel, Streubehälter, Abwurfeinrichtung für Impfköder sind gekennzeichnet (gegebenenfalls <strong>mit</strong> CE-Kennzeichnung).<br />

� Die Betriebsanleitung und die Konfor<strong>mit</strong>ätserklärung liegen vor.<br />

4.2.7 Lasthaken<br />

Die zum Kübelwechselverfahren erforderliche Kübelaufnahmevorrichtung (Haken <strong>mit</strong> elektrischer<br />

Kontaktfläche) zum Aufnehmen oder Absetzen von Streubehältern ist vorhanden; sie gilt nicht als<br />

Lasthaken im Sinne dieser BG-Regel.<br />

4.3 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

4.3.1 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel sind gegebenenfalls <strong>mit</strong> der CE-Kennzeichnung versehen.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Zu Abschnitt 5 „Einrichtungen der Luftfahrt“ (Außenstationen)<br />

5.3 Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten<br />

Geeignete Lagerplätze <strong>mit</strong> geeigneten Zufahrten sind vorhanden.<br />

5.5 Lastaufnahme- und Lastabsetzplätze<br />

Geeignete Lagerplätze für Schüttgüter sind vorhanden.<br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten<br />

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …<br />

Flughelfer<br />

Führerschein für Radladereinsätze auf öffentlichen Straßen ist vorhanden.<br />

6.5 Betriebsanweisungen<br />

6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen<br />

� Besondere Hinweise zum Aufnehmen und Absetzen von Streubehältern sind vorhanden.<br />

� Im Lastablagebereich befindet sich kein Bodenpersonal.<br />

B. Zusätzliche Anforderungen für <strong>Einsätze</strong><br />

6.13 Prüfungen vor Beginn von <strong>Einsätze</strong>n<br />

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Die elektrische Leitfähigkeit der Kübelaufnahmevorrichtung ist gegeben.<br />

C. Zusätzliche Anforderungen für Innenlastflüge<br />

6.14.3 Fliegen <strong>mit</strong> ausgehängten/geöffneten Türen<br />

56<br />

Siehe Abschnitt 4.1 dieses Anhanges.<br />

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge<br />

6.15.8 Versicherte im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen<br />

Beim Kübelwechselverfahren ist sichergestellt, dass sich keine Personen im Gefahrbereich befinden.<br />

6.15.9 <strong>Sichere</strong> Aufnahme von Lasten<br />

Beim Kübelwechselverfahren ist der Hubschrauberführer für die sichere Lastaufnahme verantwortlich.<br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Anhang 9.2: zur Hubschraubereinsatz-Regel Montageflüge<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen dieser Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Montageflüge sind Außenlastflüge, bei denen entweder Bauteile zum Zweck einer De- oder Montage zwischen einer<br />

Baustelle und einem Abladeplatz geflogen werden und an der Baustelle im Schwebeflug für De- oder Montagearbeiten<br />

gehalten werden oder bei denen Seile von einer Trommel abgewickelt werden.<br />

(Quelle: Günter Schneider, Berlin)<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel „<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Montageflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur<br />

Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

57


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.8 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Anschlag<strong>mit</strong>tel<br />

Longline.<br />

Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel<br />

Seiltrommel.<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

� Arbeits<strong>mit</strong>tel zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen.<br />

� Arbeits<strong>mit</strong>tel zur Herstellung elektrisch leitfähiger Verbindungen.<br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hubschraubereignung<br />

Der Hubschrauber verfügt über eine Lastwaage, sofern keine eindeutigen Angaben zur Last vorhanden<br />

sind.<br />

Hubschrauber-Innenlastsicherungen<br />

Seiltrommeln als Innenlast sind entsprechend den angenommenen Beschleunigungswerten gesichert<br />

und verfügen über eine wirksame Bremse.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

4.2.1 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

� Lastseile sind „dreharm“ ausgeführt und gegebenenfalls <strong>mit</strong> Drehwirbel versehen.<br />

� Außenspiegel zur Beobachtung der Last oder des Lastschlosses sind vorhanden.<br />

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

� Seiltrommeln verfügen über wirksame Bremsen.<br />

� Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.<br />

4.2.4 Rundstahlketten<br />

58<br />

Rundstahlketten werden nur dann verwendet, wenn sichergestellt ist, dass keine Laststöße auftreten<br />

können. Gegebenenfalls müssen Dämpfungselemente verwendet werden.<br />

4.2.5 Seile von Lastaufnahme<strong>mit</strong>teln<br />

Ausführung und Gestaltung siehe Anhang 3.<br />

4.2.7 Lasthaken<br />

Hakensicherungen sind baulich so gestaltet, dass ungewolltes Verhaken ausgeschlossen ist.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten<br />

� Anlieger im Einsatzgebiet sind informiert.<br />

� <strong>Sichere</strong> Kommunikation ist gegeben.<br />

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten<br />

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …<br />

Flughelfer<br />

� Für die Einweisung des Hubschrauberführers an nicht einsehbaren Stellen steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur<br />

Verfügung.<br />

� Zur Verkürzung der Montagezeit und da<strong>mit</strong> des Fesselzustandes steht eine genügende Anzahl von Flughelfern zur Verfügung.<br />

6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong><br />

6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …<br />

Koordinierungsmaßnahmen zum zeitlichen Ablauf sowie zur Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen<br />

entsprechend den einsatzspezifischen Gegebenheiten sind rechtzeitig getroffen.<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstung<br />

Der Unternehmer hat zur Verfügung gestellt für Flughelfer, Anschläger und Einweiser geeignete<br />

persönliche Schutzausrüstungen wie<br />

Gehörschutz (Signalwahrnehmung sicherstellen, im Zweifelsfall Hörproben nach DIN EN 457<br />

durchführen).<br />

� Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Schutzschuhe und Augenschutz.<br />

� Eng anliegende auffällige Kleidung zusätzlich für Anschläger und Montagepersonal.<br />

� Auffällige Kleidung, die sich deutlich von der Kleidung der übrigen Versicherten abhebt, zusätzlich für Einweiser.<br />

� Absturzsicherungen zusätzlich bei einer Absturzhöhe größer 1 m.<br />

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge<br />

6.15.2 Einsatzgebietserkundung<br />

Der Schutzabstand zu unter Spannung stehenden Freileitungen beträgt mindestens 5 m.<br />

6.15.4 Außenlastflüge <strong>mit</strong> erhöhter Gefährdung<br />

� Schornsteine und Kühltürme sind außer Betrieb und ausreichend abgekühlt.<br />

� Bei Flügen in kritischen Temperaturbereichen, z.B. im Bereich von Schornsteinen oder Kühltürmen, sind die zu erwartenden<br />

Temperaturen er<strong>mit</strong>telt und werden bei der Flugdurchführung berücksichtigt.<br />

6.15.5 <strong>Sichere</strong> Lastaufnahme und sicheres Lastabsetzen<br />

� Festsitzende Lasten werden nicht aufgenommen (Kontrolle durch Flughelfer).<br />

� Auf oder an Lasten befinden sich keine Fremdkörper.<br />

� Der Lastabwurfbereich ist gegen den Zutritt von Personen abgesperrt.<br />

� Verhaltensanweisungen während der Demontage oder der Montage werden erstellt und sind den Flughelfern bekannt,<br />

z.B.:<br />

� Last erst führen, wenn sich Pendelbewegungen beruhigt haben.<br />

� Während der Arbeit hat jeder Flughelfer, der Montagetätigkeiten verrichtet, eine Hand an der Außenlast, um eventuelle<br />

Bewegungen erkennen zu können.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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59


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

60<br />

� Führungsleinen werden nicht festgebunden oder umschlungen.<br />

� Unvorhergesehene Situationen werden dem Hubschrauberführer gemeldet; gegebenenfalls wird ein Montageabbruch<br />

eingeleitet.<br />

� Eigenständige Lagekorrekturen werden nicht an straffen Anschlagseilen durchgeführt. Bereits ausgehakte Seilstränge<br />

werden hochgebunden oder eingehakt, um ungewolltes Verhaken zu vermeiden.<br />

� Schwingenden Lasten wird ausgewichen und nicht versucht, manuell zu dämpfen.<br />

6.15.6 Information des Hubschrauberführers<br />

� Einweisungskommandos sind eindeutig festgelegt.<br />

� Bei Kabelverlegearbeiten besteht zwischen dem Hubschrauberführer und dem Flughelfer ständige Funkverbindung.<br />

6.15.8 Arbeitnehmer im Gefahrbereich beim Lastaufnehmen und Lastabsetzen<br />

Für den sicheren An- und Abflug <strong>mit</strong> Außenlasten sind Schutzbereiche für die Flughelfer festgelegt.<br />

6.15.9 <strong>Sichere</strong> Aufnahme von Lasten<br />

Durch den Flughelfer wird die richtige Lastaufnahme kontrolliert und insbesondere darauf geachtet,<br />

dass Lasthaken nicht verklemmt sind.<br />

6.15.11 Elektrostatische Aufladung des Hubschraubers<br />

Elektrostatische Aufladungen werden sachgerecht abgeleitet.<br />

6.15.12 Notlandefläche, Notabwurffläche<br />

� Notlandeflächen sind abgesperrt und gegen den Zutritt Dritter gesichert.<br />

� Notlandeflächen sind abgesperrt und gegen jeglichen Zutritt gesichert.<br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 9.3: zur Hubschraubereinsatz-Regel<br />

Flüge <strong>mit</strong> Sprüh<strong>mit</strong>teln<br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Flüge <strong>mit</strong> Sprüh<strong>mit</strong>teln (Quelle: Marcus Aulfinger, Remseck)<br />

Flüge <strong>mit</strong> Sprüh<strong>mit</strong>teln sind Flüge zur Ausbringung von flüssigen Pflanzenschutz<strong>mit</strong>teln in der Land- und<br />

Forstwirtschaft.<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel „<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Flüge <strong>mit</strong> Sprüh<strong>mit</strong>teln aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere<br />

auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.8 Sprüh<strong>mit</strong>telbehälter<br />

z.B.:<br />

� Kübel.<br />

� Sprüheinrichtungen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

61


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hubschraubereignung<br />

Der Hubschrauber verfügt über Anzeigegeräte für den Arbeitsdruck in der Sprühanlage, Schaltzustand<br />

des Sprüh<strong>mit</strong>telventiles und eine Mengenanzeige von Sprüh<strong>mit</strong>telbehälter. Diese Anzeigegeräte<br />

befinden sich in Sichtweite des Hubschrauberführers.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

Die zusätzliche Ausrüstung entspricht den Anforderungen der Verordnung über Pflanzenschutz<strong>mit</strong>tel<br />

und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien für die Ausbringung von Pflanzenschutz<strong>mit</strong>teln<br />

<strong>mit</strong> Luftfahrzeugen; herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutz<strong>mit</strong>tel und Anwendungstechnik der<br />

Biologischen Bundesanstalt Braunschweig.<br />

4.3 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

4.3.2 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

Die Bodengeräte zum Aufbereiten und Umpumpen des Sprüh<strong>mit</strong>tels entsprechen den Anforderungen<br />

der Verordnung über Pflanzenschutz<strong>mit</strong>tel und Pflanzenschutzgeräte und den Richtlinien<br />

für die Ausbringung von Pflanzenschutz<strong>mit</strong>teln <strong>mit</strong> Luftfahrzeugen.<br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.1 Allgemeine Unternehmerpflichten<br />

Der Einsatz wurde 14 Tage vorher der zuständigen Landesbehörde angezeigt und 2 Tage vorher<br />

telefonisch oder schriftlich bestätigt. Die Öffentlichkeit wurde mindestens 2 Tage vorher über<br />

Bekanntgabe informiert.<br />

6.3 Eignung und Zuverlässigkeit von Versicherten<br />

� Der Hubschrauberführer hat den Nachweis auf Zuverlässigkeit und auf fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht<br />

(Pflanzenschutzgesetz, § 10).<br />

� Der Mechaniker hat spezielle Kenntnisse für die Bedienung und Wartung der Sprühanlage und der Bodengeräte.<br />

� Der Hubschrauberführer und der Mechaniker sind einer arbeitsmedizinischen Erstuntersuchung sowie bei wiederholten<br />

<strong>Einsätze</strong>n mindestens nach 2 Jahren einer Nachuntersuchung unterzogen.<br />

6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong><br />

Bei Einsatz mehrerer Hubschrauber hat eine Absprache über sichere Flugdurchführung stattgefunden.<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstung<br />

� Windrichtungsanzeiger, Windgeschwindigkeits-, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsmessgerät sind vorhanden.<br />

� Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz sind vorhanden.<br />

6.9 Außenstationsbereiche<br />

Absperrmaßnahmen und sonstige Markierungen sind durchgeführt.<br />

62<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

B. Zusätzliche Anforderungen für <strong>Einsätze</strong><br />

6.13 Prüfungen vor Beginn von <strong>Einsätze</strong>n<br />

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Die Dichtheit und Funktion der Zusatzausrüstung sind gewährleistet.<br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Anhang 9.4 zur Hubschraubereinsatz-Regel<br />

Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines<br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines (Quelle: Renate Strecker, Bonn)<br />

Kontrollflüge sind Flüge, bei denen Personen im Innenraum des Hubschraubers <strong>mit</strong> oder ohne handgeführte<br />

optische Geräte Beobachtungen durchführen.<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel „<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Kontrollflüge an Freileitungen und Pipelines aufgeführt. Sie sollen dem Anwender<br />

insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

63


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.7 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

64<br />

z.B.:<br />

� Handgeführte Infrarotkamera.<br />

� Handgeführte Videokamera.<br />

� Handgeführter Fotoapparat.<br />

� Handgeführte Ferngläser.<br />

Hinweis: Nur luftfahrtzugelassene optische Geräte dürfen fest eingebaut sein.<br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hubschraubereignung<br />

Entsprechend der Beobachtungsaufgabe sind für Hubschrauberführer und Beobachter gute<br />

Sichtverhältnisse aus dem Hubschrauber sichergestellt, z.B. durch geöffnete Schiebefenster.<br />

Hubschrauberausrüstung<br />

Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert,<br />

wenn die <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> offenen Türen geflogen werden.<br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.3 Versicherteneignung und -zuverlässigkeit<br />

6.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …<br />

Fachliche Anforderungen an Transportleiter<br />

Hinweis: Auf Grund der einsatzspezifischen Gegebenheiten bei Kontrollflügen übernimmt im Regelfall der Hubschrauberführer<br />

die Funktion des Transportleiters.<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstungen<br />

6.8.1 Vom Unternehmer sind einsatzspezifische Arbeits<strong>mit</strong>tel zur Verfügung zu stellen<br />

Gehörschutz, ggf. <strong>mit</strong> Kommunikationseinrichtung.<br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 9.5 zur Hubschraubereinsatz-Regel<br />

Messflüge<br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Messflüge (Quelle: Helicopter Service Wasserthal, Hamburg)<br />

Messflüge sind Hubschraubereinsätze, bei denen Luft- oder Wasserproben aufgenommen oder Messungen,<br />

z.B. zur Sendeleistung oder Seismik durchgeführt werden.<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel „<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Messflüge aufgeführt. Sie sollen dem Anwender insbesondere auch zur<br />

Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.7 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

z.B.:<br />

� Luftprobenmesseinrichtung.<br />

� Wasserprobenentnahmevorrichtung.<br />

� Sende- und Empfangsanlage (Antenne).<br />

� Messsonde.<br />

10. Anschlag<strong>mit</strong>tel<br />

Longline.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

65


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

66<br />

11. Lastaufnahme<strong>mit</strong>tel<br />

Aufnahmekorb für die Messeinrichtung.<br />

12. Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

Seil <strong>mit</strong> beidseitigen Karabinerhaken (für Handbetrieb).<br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

4.1.2 Hubschrauber<br />

Gurtschlösser von Sicherheitsgurten sind zwangsläufig gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert,<br />

wenn <strong>mit</strong> geöffneten Türen, z.B. zur Probennahme, geflogen wird.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Der Aufnahmekorb für Messeinrichtungen ist <strong>mit</strong> geeigneten Anschlagpunkten ausgerüstet.<br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong><br />

6.4.1 Allgemeine unternehmensspezifische Planung und Koordinierung<br />

Der Unternehmer hat dafür gesorgt, dass Grundinformationen zu möglichen Gefährdungen (z.B.<br />

Sauerstoffmangel, Gefahrstoffe, Partikel) vorliegen.<br />

6.5 Betriebsanweisungen<br />

6.5.1 Schriftliche Betriebsanweisungen<br />

Mindestabstände sind in Abhängigkeit von der Sendeleistung der Sendeeinrichtung festgelegt.<br />

6.6 Hubschraubereignung<br />

Die Winde des Hubschraubers ist luftfahrtzugelassen.<br />

6.8 Arbeits<strong>mit</strong>tel und persönliche Schutzausrüstung<br />

6.8.1 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifische Arbeits<strong>mit</strong>tel zur Verfügung stehen.<br />

Dies kann ein geeigneter Messkoffer sein.<br />

6.8.2 Vom Unternehmer ist dafür gesorgt, dass einsatzspezifisch persönliche Schutzausrüstungen zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Atemschutzgeräte (z.B. Vollmaske <strong>mit</strong> Kombinationsfilter).<br />

D. Zusätzliche Anforderungen für Außenlastflüge<br />

6.15.4 Außenlastflüge <strong>mit</strong> erhöhter Gefährdung<br />

In Abhängigkeit von der Schadstoffwolke und der Witterung steht eine ausreichende Seillänge zur Verfügung.<br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Anhang 9.6 zur Hubschraubereinsatz-Regel<br />

Flüge zur Waldbrandbekämpfung<br />

Die in diesen Hinweisen enthaltenen stichwortartigen Aussagen sind ein Hilfs<strong>mit</strong>tel zur<br />

Umsetzung der in den grundlegenden Anforderungen der Hubschraubereinsatz-Regel<br />

enthaltenen Schutzziele.<br />

Flüge zur Waldbrandbekämpfung (Quelle: Mc Donnel Douglas Helicopter Systems, Arizona)<br />

Flüge zur Waldbrandbekämpfung sind Außenlastflüge, bei denen zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung<br />

Lösch<strong>mit</strong>tel abgeworfen werden.<br />

Vorbemerkungen<br />

In der BG-Regel „<strong>Sichere</strong> <strong>Einsätze</strong> <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong>“ (Hubschraubereinsatz-Regel) sind – bezogen auf<br />

alle möglichen Einsatzarten <strong>mit</strong> <strong>Hubschraubern</strong> – die grundlegenden Vorschriften zusammengestellt. Da<br />

diese Vorschriften auf Grund der großen Vielfalt möglicher <strong>Einsätze</strong> relativ allgemein formuliert sind und<br />

insofern zum Teil eine einsatzspezifische Interpretation sinnvoll ist, sind in diesem Anhang die entsprechenden<br />

Besonderheiten für Flüge zur Waldbrandbekämpfung aufgeführt. Sie sollen dem Anwender<br />

insbesondere auch zur Identifizierung von einsatzspezifischen Gefährdungen dienen.<br />

1 Erläuterungen zur Darstellung<br />

Die Nummerierung dieses Anhangs entspricht der dieser Hubschraubereinsatz-Regel. Die<br />

einsatzspezifischen Besonderheiten sind stichwortartig formuliert, nummernmäßig dem jeweiligen<br />

Abschnitt dieser BG-Regel zugeordnet, kursiv dargestellt und <strong>mit</strong> dem Symbol � gekennzeichnet.<br />

Sind keine Einträge vorhanden, so ist nach Auffassung des Fachausschusses „Verkehr“ der<br />

jeweilige Sachverhalt ausreichend in dieser BG-Regel beschrieben.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

2 Einsatzspezifische Erläuterungen<br />

Zu Abschnitt 2 „Begriffsbestimmungen“<br />

2.7 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

68<br />

z.B.:<br />

� Wasserabwurfanlage (z.B. Bambi-Bucket).<br />

Hinweis: Die Wasserabwurfanlage kann je nach Bauart <strong>mit</strong> oder ohne Luftfahrtzulassung versehen<br />

sein.<br />

� Lösch<strong>mit</strong>teldosieranlage (<strong>mit</strong> oder ohne Luftfahrtzulassung).<br />

Zu Abschnitt 4 „Bau und Ausrüstung“<br />

4.1 Hubschrauber<br />

Hubschrauber <strong>mit</strong> festangebauter Wasserabwurfanlage oder festangebauter Lösch<strong>mit</strong>teldosieranlage<br />

haben für diese Anlagen eine Luftfahrtzulassung.<br />

4.2 Zusätzliche Ausrüstungen<br />

4.2.3 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

� Die Wasserabwurfanlage, die als Außenlast betrieben wird, ist ordnungsgemäß gekennzeichnet (z.B. CE-Kennzeichnung,<br />

zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Lösch<strong>mit</strong>tel).<br />

� Eine verständliche Betriebsanleitung liegt vor.<br />

4.3 Arbeits<strong>mit</strong>tel<br />

Wasserabwurfanlagen, die am Lasthaken befestigt sind, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen<br />

und sind <strong>mit</strong> dem CE-Zeichen gekennzeichnet.<br />

Zu Abschnitt 5 „Einrichtungen der Luftfahrt“<br />

5.4 Außenlandeplätze<br />

Die Einsatzanforderung sowie die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörde liegen<br />

vor.<br />

Zu Abschnitt 6 „Betrieb“<br />

A. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sichere Arbeitseinsätze<br />

6.4 Planung und Koordinierung sicherer <strong>Einsätze</strong><br />

6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen …<br />

Sonderregelungen bei Katastropheneinsätzen sind getroffen und werden beachtet.<br />

6.11 Einsatz- und Abschlussbesprechung<br />

� Die Katastropheneinsatzleitstelle ist beteiligt.<br />

� Wichtige Inhalte sind:<br />

� Vorbereitende Koordinierung.<br />

� Begleitende Koordinierung.<br />

� Abschlussbesprechung.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


B. Zusätzliche Anforderungen für <strong>Einsätze</strong><br />

6.13 Prüfungen vor Beginn von <strong>Einsätze</strong>n<br />

6.13.1 Lastaufnahmeeinrichtungen<br />

Vor dem ersten Löscheinsatz wird mindestens eine Funktionsprobe durchgeführt.<br />

<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

Weitere Besonderheiten bei <strong>Einsätze</strong>n ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung!<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

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<strong>BGR</strong> <strong>162</strong><br />

70<br />

In dieser Fassung wurden – soweit erforderlich - die in Bezug genommenen Vorschriften<br />

und Regeln an den derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik angepasst<br />

und die Festlegungen der Rechtschreibreform weitestgehend beachtet.<br />

Hinweis:<br />

Seit April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften- und Regelwerkes unter neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern<br />

erhältlich.<br />

Die neuen Bestellnummern können einer so genannten Transferliste des HVBG<br />

entnommen werden; siehe<br />

http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/<br />

Hinsichtlich älterer, bislang unter VBG-Nummer geführter Unfallverhütungsvorschriften<br />

des so genannten Maschinenaltbestandes bzw. bislang unter ZH 1-<br />

Nummern geführter Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die bis zu ihrer<br />

Überarbeitung noch weiter gültig sind, siehe Internetfassungen des HVBG<br />

http://www.hvbg.de/bgvr (Seiten 6 und 7)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG <strong>mit</strong> dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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