Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...
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80 Thesen erhoffter und befürchteter Wirkungen<br />
Polizei zu melden, was sie allerdings nicht daran hindern muss, diese auf einer nutzergenerierten<br />
Plattform aufzuzeigen. Ein Vergleich der <strong>Plattformen</strong> citysourced.com und crimemapping.com<br />
belegt diese These für ein Teilgebiet der Stadt San Francisco (vgl. Abbildung 48).<br />
Abbildung 48: Vergleichende Deliktdarstellung nutzergenerierter und polizeilicher Datengrundlagen<br />
Diese geringere Hemmschwelle der Aufzeigebereitschaft hat allerdings auch zur Folge, dass viele<br />
Sachverhalte gemeldet werden, die nach der Auffassung manch anderen Bewohners nicht erfasst<br />
werden müssten. Dementsprechend handelt es sich bei den hier erfassten Delikten zumeist um<br />
kleinere Vergehen im Bereich der unzulässigen Müllentsorgung oder Zerstörungen von öffentlichen<br />
bzw. privaten Anlagen durch Graffitis (vgl. Kapitel 2.2.1).<br />
Bei der kartografischen Aufbereitung durch die <strong>Plattformen</strong> kann hierdurch der Trugschluss<br />
entstehen, dass bestimmte Quartiere schwerer von den angesprochenen Delikten betroffen sind<br />
als andere, obwohl das nicht der Fall ist. Denn die Erfassungsraten hängen, bei dieser Form von<br />
<strong>Plattformen</strong>, in viel stärkerem Maß von den persönlichen Norm- und Wertevorstellungen der<br />
Bewohner ab, als bei polizeilichen <strong>Plattformen</strong>, bei denen die zwischengeschaltete polizeiliche<br />
Instanz entscheidet, ob ein Fall gemeldet werden muss oder nicht.<br />
Mit der mangelhaften Datenüberprüfbarkeit wurde bereits in Kapitel 2.2.1. ein weiteres Problem<br />
angesprochen, welches negative Auswirkungen mit sich bringen kann. Da die Plattformbetreiber<br />
nutzergenerierter Systeme keine allumfassende Überprüfung der gemeldeten Delikte leisten<br />
können, versuchen sie sich durch die Forderung abzusichern, dass jeder Nutzer Bildmaterial zu den<br />
Meldungen bereitstellen muss. Allerdings kann auch hierdurch keine Sicherheit hinsichtlich eines<br />
wirklich vorliegenden Tatortes erreicht werden, denn ob ein Bild tatsächlich am angegebenen Ort<br />
aufgenommen wurde oder nicht, ist nicht feststellbar. Vor allem hinsichtlich der auch im Kapitel<br />
3.2.3. angesprochenen Manipulationsmöglichkeiten ist dies kritisch zu bewerten, denn insofern<br />
eine Person ein Quartier schlecht darstellen will, kann sie dies durch fälschliche Eintragung relativ<br />
problemlos erreichen. Auch diesbezüglich erscheinen die polizeilichen Datengrundlagen, trotz ihrer<br />
Abhängigkeit zu lokalen Praxen, aufgrund der zwischengeschalteten Überprüfung der Sachlage von<br />
Vorteil.<br />
Wie ebenfalls in der theoretischen Einführung angemerkt, ist es bei allen Einschränkungen<br />
hinsichtlich der realitätsnahen Abbildung der Kriminalität vor allem wichtig, möglichst klar<br />
darzustellen, wie die publizierten Informationen entstehen und welche Einschränkungen<br />
hinsichtlich ihrer Interpretation gemacht werden müssen, ob es sich dabei nun um klassische<br />
polizeiliche oder auch um nutzergenerierte <strong>Plattformen</strong> handelt. Diesbezüglich ist es von<br />
besonderer Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Darstellungen nutzergenerierter