Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...
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32 Grundlagen<br />
Gewissermaßen handelt es sich also um Meldungen, die von der Bewohnerschaft zwar bemängelt<br />
werden, aber nicht als schwerwiegend genug betrachtet werden, als dass die Polizei gerufen<br />
werden müsste. Problematisch wird es demnach, sobald diese Kartierungen als Abbild städtischer<br />
Kriminalität verstanden werden. Denn es werden zwar bestimmte Formen von Delikten erfasst,<br />
diese sind jedoch auf eine ganz bestimmte Gruppe zugeschnitten (zum Problem der<br />
Fehlinterpretationen vgl. Kapitel 3.2.1.). An dieser Stelle sei die Anmerkung erlaubt, dass es zu<br />
begrüßen ist, dass schwerwiegende Delikte bis zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich auf<br />
Polizeiplattformen visualisiert werden, denn so ist auch sichergestellt, dass sie auch polizeilich<br />
untersucht werden.<br />
Eine Frage bleibt bezüglich dieser Datengrundlage allerdings unbeantwortet: Wer überprüft die<br />
von den Nutzern selbst erstellten Inhalte auf ihre Richtigkeit? Denn je umfangreicher die<br />
gesammelten Daten werden, desto weniger ist eine Überprüfung durch die Plattformbetreiber<br />
selbst möglich. Zwar sind auf der im Beispiel angeführten Plattform nur Einträge erlaubt, die auch<br />
via Video oder Foto festgehalten wurden, was zumindest als eine Art Beweis betrachtet werden<br />
kann. Dennoch besteht hinsichtlich dieser Fotos keinerlei Garantie für ihre Richtige Verortung. Ob<br />
auch durch die Nutzer selbst ausführliche Überprüfungen des Datenmaterials erfolgen, ist dabei<br />
zwar nicht ersichtlich, allerdings liegt zumindest eine Kommentarfunktion vor mit Hilfe derer<br />
Fehleinträge gekennzeichnet werden könnten.<br />
In Anbetracht der Vielfalt möglicher Datengrundlagen muss an dieser Stelle die klare Forderung<br />
ausgesprochen werden, dass Crime- Mapping- Systeme die zugrunde liegende Datenbasis für den<br />
Nutzer möglichst deutlich sichtbar offenlegen müssen, was in der Regel zumindest am Rande<br />
geschieht. Außerdem sollten aber vor allem, die damit verbundenen Probleme aufgezeigt werden,<br />
die bereits in diesem Kapitel in Ansätzen angesprochen wurden und nochmals ausführlich in Kapitel<br />
3.2. dargelegt werden.<br />
Abbildung 13: Kernelemente Kapitel 2.2.1. – Datengrundlagen<br />
(1) Grundlegende Unterscheidung der Datengrundlagen in:<br />
a. Von der Polizei erfasste Daten<br />
b. Nutzergenerierte Daten<br />
(2) Die polizeilichen Daten können nochmals in abgeschlossene Fälle, polizeilich<br />
aufgenommene/ angezeigte Fälle und Notrufe unterschieden werden.<br />
(3) Es existieren vier grundlegende Betreiberformen die eigene Zielsetzungen<br />
mit der Veröffentlichung der Daten verfolgen:<br />
a. Polizeieigene <strong>Plattformen</strong><br />
b. Im Auftrag der Polizei betriebene <strong>Plattformen</strong><br />
c. Unabhängige <strong>Plattformen</strong> die auf Polizeidaten zurückgreifen<br />
d. Unabhängige <strong>Plattformen</strong> die eigene Daten generieren<br />
(nutzergenerierte Datenbasis)<br />
(4) In Abhängigkeit zur verfolgten Zielsetzung werden unterschiedliche<br />
Delikttypen dargestellt, wobei bei Polizeidaten ein Datenstamm von circa 12<br />
Delikttypen feststellbar ist und nutzergenerierte Daten eine Tendenz zu<br />
minderschweren Delikten aufweisen.<br />
(5) Forderung: Datengrundlage und damit verbundene Konsequenzen müssen<br />
von den <strong>Plattformen</strong> deutlich hervorgehoben werden.