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Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...

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<strong>Plattformen</strong> <strong>digitaler</strong> <strong>Kriminalitätsverortung</strong><br />

Chancen und Risiken aus Sicht der Raumplanung<br />

ausdrücklich durch das Gesetz gestattet bzw. durch den Nutzer genehmigt. Gemäß §3a sollen<br />

personenbezogene Daten so anonym wie möglich verarbeitet und gespeichert werden. In diesem<br />

Sinne müssen polizeiliche Statistiken oder Karten zum Kriminalitätsaufkommen in Deutschland<br />

immer anonymisiert veröffentlicht werden.<br />

Diese Rechtslage spräche jedoch gegen die Veröffentlichung von Deliktinformationen auf Crime-<br />

Mapping- <strong>Plattformen</strong>, da hier Tatorte veröffentlicht werden, was im Falle bestimmter Delikttypen<br />

Rückschlüsse auf die Wohnorte der Opfer zuließe. Betrachtet man das konkrete Beispiel der<br />

häuslichen Gewalt, kann ein auf einer Karte verzeichneter Tatort sogar Täter und Opferidentität<br />

preisgeben. Zwar versuchen einzelne <strong>Plattformen</strong> dies durch auf Wohnblöcke gerundete<br />

Deliktverortungen zu vermeiden (z.B. crimereports.com), allerdings wird hierdurch eine<br />

Verfälschung der Darstellungen erzeugt, die wiederum Fehlinterpretationen zur Folge haben<br />

könnte. Auch die <strong>Plattformen</strong> die auf den Visualisierungstyp der Graduated- Symbol- Maps<br />

zurückgreifen, können in der Regel hiervon nicht ausgenommen werden, da die Tatorte hier, in den<br />

deliktspezifischen Informationen abgerufen werden können.<br />

Die Notwendigkeit von Täter- und Opferschutz steht im deutschen Strafrecht aber außer Frage, da<br />

einerseits Übergriffe im Sinne von Selbstjustiz gegenüber wiedereingegliederter ehemaliger<br />

Straftäter verhindert und andererseits dem Wunsch der meisten Opfer nach Anonymität<br />

entsprochen werden soll. In diesem Sinne wären die <strong>Plattformen</strong> entsprechend der zuvor<br />

dargelegten Problemstellung, nicht in dieser Form in Deutschland anwendbar. Zwei Beispiele sollen<br />

folgend belegen, wie unterschiedlich die amerikanische Gesellschaft mit dieser Fragestellung<br />

umgeht.<br />

Das erste Beispiel, welches Abbildung 65 entnommen werden kann, zeigt die Namen von im<br />

Kartenausschnitt wohnenden Sexualstraftätern samt ihrer Wohnorte. Dabei wird diese Information<br />

sogar durch das FBI herausgegeben, welches eine nationale Sexualstraftäterdatenbank verwaltet.<br />

Ein Beitrag der Betreiberfirma der Plattform crimereports.com offenbart dabei aber auch mögliche<br />

Gefahren solcher Erfassungen bzw. Veröffentlichungen. Wenn ein 18- jähriger junger Mann mit<br />

seiner 16- jährigen Freundin sexuellen Kontakt hat und die Eltern des Mädchens ihn anzeigen, kann<br />

auch er in diese Statistiken aufgenommen werden (Gunter 2010b). Wird sein Name dann auf einer<br />

Crime- Mapping- Plattform im Zusammenhang mit Sexualstraftaten genannt, wird der Betroffene<br />

für den Rest seines Lebens mit ungerechtfertigten Diskriminierungen zu kämpfen haben. Gerade<br />

die Frage nach einer Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sexualstraftätern wurde auch<br />

in Deutschland rege diskutiert. So forderte der Bundesvorsitzende der deutschen<br />

Polizeigewerkschaft Rainer Wendt im Jahr 2010 eben jene Veröffentlichung, woraufhin sowohl<br />

durch Datenschutzbeauftragte, als auch die Bundesministerien des Innern und der Justiz klare<br />

Absagen an diese Forderung erteilt wurden (www.datenschutzbeauftragter-info.de 2010).<br />

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