Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...
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<strong>Plattformen</strong> <strong>digitaler</strong> <strong>Kriminalitätsverortung</strong><br />
Chancen und Risiken aus Sicht der Raumplanung<br />
ausdrücklich durch das Gesetz gestattet bzw. durch den Nutzer genehmigt. Gemäß §3a sollen<br />
personenbezogene Daten so anonym wie möglich verarbeitet und gespeichert werden. In diesem<br />
Sinne müssen polizeiliche Statistiken oder Karten zum Kriminalitätsaufkommen in Deutschland<br />
immer anonymisiert veröffentlicht werden.<br />
Diese Rechtslage spräche jedoch gegen die Veröffentlichung von Deliktinformationen auf Crime-<br />
Mapping- <strong>Plattformen</strong>, da hier Tatorte veröffentlicht werden, was im Falle bestimmter Delikttypen<br />
Rückschlüsse auf die Wohnorte der Opfer zuließe. Betrachtet man das konkrete Beispiel der<br />
häuslichen Gewalt, kann ein auf einer Karte verzeichneter Tatort sogar Täter und Opferidentität<br />
preisgeben. Zwar versuchen einzelne <strong>Plattformen</strong> dies durch auf Wohnblöcke gerundete<br />
Deliktverortungen zu vermeiden (z.B. crimereports.com), allerdings wird hierdurch eine<br />
Verfälschung der Darstellungen erzeugt, die wiederum Fehlinterpretationen zur Folge haben<br />
könnte. Auch die <strong>Plattformen</strong> die auf den Visualisierungstyp der Graduated- Symbol- Maps<br />
zurückgreifen, können in der Regel hiervon nicht ausgenommen werden, da die Tatorte hier, in den<br />
deliktspezifischen Informationen abgerufen werden können.<br />
Die Notwendigkeit von Täter- und Opferschutz steht im deutschen Strafrecht aber außer Frage, da<br />
einerseits Übergriffe im Sinne von Selbstjustiz gegenüber wiedereingegliederter ehemaliger<br />
Straftäter verhindert und andererseits dem Wunsch der meisten Opfer nach Anonymität<br />
entsprochen werden soll. In diesem Sinne wären die <strong>Plattformen</strong> entsprechend der zuvor<br />
dargelegten Problemstellung, nicht in dieser Form in Deutschland anwendbar. Zwei Beispiele sollen<br />
folgend belegen, wie unterschiedlich die amerikanische Gesellschaft mit dieser Fragestellung<br />
umgeht.<br />
Das erste Beispiel, welches Abbildung 65 entnommen werden kann, zeigt die Namen von im<br />
Kartenausschnitt wohnenden Sexualstraftätern samt ihrer Wohnorte. Dabei wird diese Information<br />
sogar durch das FBI herausgegeben, welches eine nationale Sexualstraftäterdatenbank verwaltet.<br />
Ein Beitrag der Betreiberfirma der Plattform crimereports.com offenbart dabei aber auch mögliche<br />
Gefahren solcher Erfassungen bzw. Veröffentlichungen. Wenn ein 18- jähriger junger Mann mit<br />
seiner 16- jährigen Freundin sexuellen Kontakt hat und die Eltern des Mädchens ihn anzeigen, kann<br />
auch er in diese Statistiken aufgenommen werden (Gunter 2010b). Wird sein Name dann auf einer<br />
Crime- Mapping- Plattform im Zusammenhang mit Sexualstraftaten genannt, wird der Betroffene<br />
für den Rest seines Lebens mit ungerechtfertigten Diskriminierungen zu kämpfen haben. Gerade<br />
die Frage nach einer Veröffentlichung personenbezogener Daten von Sexualstraftätern wurde auch<br />
in Deutschland rege diskutiert. So forderte der Bundesvorsitzende der deutschen<br />
Polizeigewerkschaft Rainer Wendt im Jahr 2010 eben jene Veröffentlichung, woraufhin sowohl<br />
durch Datenschutzbeauftragte, als auch die Bundesministerien des Innern und der Justiz klare<br />
Absagen an diese Forderung erteilt wurden (www.datenschutzbeauftragter-info.de 2010).<br />
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