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Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...

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102 Thesen erhoffter und befürchteter Wirkungen<br />

Abbildung 64: Kernelemente Kapitel 3.2.5. – Stigmatisierung von Räumen und Bewohnern<br />

(1) Durch Crime- Mapping- <strong>Plattformen</strong> können Räume und Bewohner als<br />

kriminell stigmatisiert werden.<br />

(2) Fehlinterpretationen sowie Manipulationen der <strong>Plattformen</strong> können<br />

ungefährliche Räume fälschlicherweise mit dem Stigma des Problemgebiets<br />

belegen.<br />

(3) Stigmatisierungen können zu gesellschaftlicher Ausgrenzung der Anwohner<br />

und Erhöhung der Kriminalität in den betroffenen Räumen führen.<br />

(4) Die Deliktrate wird vor allem aufgrund höherer Aufmerksamkeit und<br />

Anzeigebereitschaft gegenüber „krimineller“ Gruppen und Räume künstlich<br />

erhöht.<br />

3.2.6. Datenschutzproblematik<br />

Die „Verknüpfung von personenbezogenen Daten mit geografischen Angaben“ wird durch den<br />

Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar als Traum von Marketingstrategen und Alptraum von<br />

Datenschützern bezeichnet (Klawitter 2010; S.41). Auch Prof. Dr. Bernd Streich, Leiter des<br />

Lehrgebietes für computergestützter Planungs- und Entwurfsmethoden der Technischen <strong>Universität</strong><br />

Kaiserslautern, weist in seinem Buch „Stadtplanung in der Wissensgesellschaft“ mit Nachdruck auf<br />

die zunehmend aufkommenden Konfliktsituationen ethischer Fragestellungen im Zusammenhang<br />

mit dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien hin. Dabei steht hier vor<br />

allem die Fragestellung im Vordergrund, welche Daten im Sinne der informationellen<br />

Selbstbestimmung des Individuums veröffentlicht werden dürfen und welchen Umfang sie dennoch<br />

einnehmen müssen, um informationelle Grundversorgung und Chancengleichheit zu gewährleisten<br />

(Streich 2011, S.113-115). In diesem Zusammenhang wird durch kritische Stimmen gegenüber den<br />

<strong>Plattformen</strong> immer wieder folgende These aufgestellt:<br />

Durch frei verfügbare Crime- Mapping- Systeme werden Täter- und Opferschutz zugunsten des<br />

Rechts auf Informationsfreiheit ad acta gelegt.<br />

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Rechtslage bezüglich der Abwägung<br />

dieser zwei Aspekte in allen Ländern der Welt anders gehandhabt wird. So scheint man zum Schutz<br />

vor Kriminalität und Terrorismus in den USA und England durchaus dazu gewillt,<br />

Persönlichkeitsrechte einzuschränken (Wartell & McEwen 2001, S.2), wohingegen diese<br />

Beschränkungen in Europa verstärkt auf Kritik und Widerstand stoßen. Als Beispiel hierfür kann das<br />

kürzlich, aufgrund von umfangreichen Protesten in Europa, nicht ratifizierte Anti-Counterfeiting<br />

Trade Agreement (kurz: ACTA), angeführt werden, welches zum Beispiel von den USA oder<br />

Australien längst unterzeichnet wurde.<br />

In Deutschland muss eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Kriminalitätsdaten<br />

per Crime- Mapping- Plattform das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berücksichtigen, was den<br />

Bürgern zwar das Recht auf freien Zugang zu allen amtlich vorliegenden Informationen zuspricht,<br />

aber andererseits gemäß §5 personenbezogene Daten schützt und somit von der Herausgabe<br />

ausschließt. Außerdem verbietet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich jedwede<br />

Form von Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten, außer sie ist

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