Plattformen digitaler Kriminalitätsverortung - cpe - Universität ...
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102 Thesen erhoffter und befürchteter Wirkungen<br />
Abbildung 64: Kernelemente Kapitel 3.2.5. – Stigmatisierung von Räumen und Bewohnern<br />
(1) Durch Crime- Mapping- <strong>Plattformen</strong> können Räume und Bewohner als<br />
kriminell stigmatisiert werden.<br />
(2) Fehlinterpretationen sowie Manipulationen der <strong>Plattformen</strong> können<br />
ungefährliche Räume fälschlicherweise mit dem Stigma des Problemgebiets<br />
belegen.<br />
(3) Stigmatisierungen können zu gesellschaftlicher Ausgrenzung der Anwohner<br />
und Erhöhung der Kriminalität in den betroffenen Räumen führen.<br />
(4) Die Deliktrate wird vor allem aufgrund höherer Aufmerksamkeit und<br />
Anzeigebereitschaft gegenüber „krimineller“ Gruppen und Räume künstlich<br />
erhöht.<br />
3.2.6. Datenschutzproblematik<br />
Die „Verknüpfung von personenbezogenen Daten mit geografischen Angaben“ wird durch den<br />
Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar als Traum von Marketingstrategen und Alptraum von<br />
Datenschützern bezeichnet (Klawitter 2010; S.41). Auch Prof. Dr. Bernd Streich, Leiter des<br />
Lehrgebietes für computergestützter Planungs- und Entwurfsmethoden der Technischen <strong>Universität</strong><br />
Kaiserslautern, weist in seinem Buch „Stadtplanung in der Wissensgesellschaft“ mit Nachdruck auf<br />
die zunehmend aufkommenden Konfliktsituationen ethischer Fragestellungen im Zusammenhang<br />
mit dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien hin. Dabei steht hier vor<br />
allem die Fragestellung im Vordergrund, welche Daten im Sinne der informationellen<br />
Selbstbestimmung des Individuums veröffentlicht werden dürfen und welchen Umfang sie dennoch<br />
einnehmen müssen, um informationelle Grundversorgung und Chancengleichheit zu gewährleisten<br />
(Streich 2011, S.113-115). In diesem Zusammenhang wird durch kritische Stimmen gegenüber den<br />
<strong>Plattformen</strong> immer wieder folgende These aufgestellt:<br />
Durch frei verfügbare Crime- Mapping- Systeme werden Täter- und Opferschutz zugunsten des<br />
Rechts auf Informationsfreiheit ad acta gelegt.<br />
Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Rechtslage bezüglich der Abwägung<br />
dieser zwei Aspekte in allen Ländern der Welt anders gehandhabt wird. So scheint man zum Schutz<br />
vor Kriminalität und Terrorismus in den USA und England durchaus dazu gewillt,<br />
Persönlichkeitsrechte einzuschränken (Wartell & McEwen 2001, S.2), wohingegen diese<br />
Beschränkungen in Europa verstärkt auf Kritik und Widerstand stoßen. Als Beispiel hierfür kann das<br />
kürzlich, aufgrund von umfangreichen Protesten in Europa, nicht ratifizierte Anti-Counterfeiting<br />
Trade Agreement (kurz: ACTA), angeführt werden, welches zum Beispiel von den USA oder<br />
Australien längst unterzeichnet wurde.<br />
In Deutschland muss eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Kriminalitätsdaten<br />
per Crime- Mapping- Plattform das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berücksichtigen, was den<br />
Bürgern zwar das Recht auf freien Zugang zu allen amtlich vorliegenden Informationen zuspricht,<br />
aber andererseits gemäß §5 personenbezogene Daten schützt und somit von der Herausgabe<br />
ausschließt. Außerdem verbietet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich jedwede<br />
Form von Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten, außer sie ist