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www.anwaltsreport.de<br />
PVSt. 42666<br />
<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />
Ausgabe 2/2007 April 2007<br />
Mit der richtigen<br />
Markenführung<br />
in einer neuen<br />
Liga spielen!<br />
Preiskampf Internet AnwVS<br />
Lockvogelangebote<br />
nehmen kein Ende<br />
Verwirrung um die<br />
neuen Pflichtangaben<br />
Ratenzahlung <strong>für</strong><br />
klamme Mandanten
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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />
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Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />
Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />
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Bildnachweise: www.photocase.com<br />
Die Kehrseite<br />
des Erfolgs<br />
Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem jüngsten Beschluss zur Lockerung des bislang<br />
strikten quota-litis-Verbots von der Presse geradezu bejubelt worden. Verbunden wird damit die<br />
Hoffnung, dass sich klamme Mandanten ab Mitte des kommenden Jahres keine Gedanken mehr<br />
über das Prozessrisiko machen müssen und (endlich) ihre berechtigten Ansprüche einklagen<br />
können. Robin Hood lässt grüßen! Bemerkenswert: Sowohl das Bundesverfassungsgericht als<br />
auch die Medien lassen dabei in erstaunlichem Gleichklang die Tatsache unter den Tisch fallen,<br />
dass dem erfolglosen Erfolgshonorar-Mandanten mit den gegnerischen <strong>Anwalt</strong>skosten sowie<br />
den Sachverständigen- und Gerichtskosten nach wie vor ein finanzieller Totalschaden droht.<br />
Und mit dem Erfolg vor Gericht ist das ohnehin so eine Sache. Denn wer wüsste besser<br />
als die <strong>Anwälte</strong> selbst, wie schwer der Prozesserfolg im jeweiligen Einzelfall zu prognostizieren<br />
ist. Das liegt nicht zuletzt auch an der Neigung vieler Richter, die Parteien mit sanftem Druck<br />
zu einem Vergleich zu drängen und sich damit schwierige Beweisaufnahmen und nachfolgende<br />
Urteilsbegründungen zu ersparen.<br />
Davon können auch die Prozessfinanzierungsgesellschaften ein Lied singen. Kaum eines der<br />
Unternehmen kann bislang mit positiven Erfolgszahlen aufwarten. Und das, obwohl sie sämtliche<br />
Prozessrisiken übernehmen. Das sollte den <strong>Anwälte</strong>n bei ihrer eigenen Kalkulation nach dem<br />
30.6.2008 Warnung genug sein, zumal es über die Erfolgsquoten vor deutschen Gerichten<br />
keine rechtstatsächlichen Erhebungen gibt. Vorsicht ist in diesem Zusammenhang auch bei den<br />
alljährlichen Auswertungen des statistischen Bundesamtes angezeigt. Den Daten mangelt es<br />
nämlich an der erforderlichen Informationstiefe. Was nützt es einem <strong>Anwalt</strong>, wenn das Amt in<br />
einem Jahr zu dem Ergebnis kommt, dass in Deutschland 50 Prozent aller eingereichten Klagen<br />
gewonnen werden, wenn bei dieser Quote nicht nach Gerichtszweigen oder (Teil-)Rechtsgebieten<br />
unterschieden wird. Dazu kommt: Zahlreiche Anspruchsarten eignen sich ohnehin nicht <strong>für</strong> eine<br />
quota-litis-Vereinbarung. Wie wollte man etwa das Sorge- oder Umgangsrecht <strong>für</strong> ein Kind in<br />
Geld beziffern? Und eine Erfolgsbeteiligung bei Unterhaltsforderungen? Da würde der <strong>Anwalt</strong> in<br />
der Presse schnell wieder als geldgieriger Blutegel gebrandmarkt werden.<br />
Fazit: Die in den kommenden Monaten auch unter den Rechtspolitikern wieder aufflammende<br />
Diskussion um die Erfolgshonorare betrifft bei näherer Betrachtung nur ein sehr enges Marktsegment.<br />
Die ganze öffentliche Aufregung steht damit in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen<br />
Bedeutung.<br />
Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />
Tel.: 02-21/93-73-86-01<br />
Gültig ist die Preisliste vom 1.1.2006<br />
ISSN 1433-4453<br />
Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €. Alle<br />
Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl. Umsatzsteuer.<br />
Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der Bezug<br />
im Mitgliedspreis enthalten.<br />
Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />
Hinweis <strong>für</strong> den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />
bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />
wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />
Rechtslage ausgeschlossen werden.<br />
Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift und alle veröffentlichten<br />
Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.<br />
Manuskripte werden nicht nur zur Alleinveröffentlichung angenommen.<br />
Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen<br />
Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbil-<br />
EDITORIAL<br />
IMPRESSUM<br />
dungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu<br />
verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die einfachen<br />
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<strong>für</strong> Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen<br />
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persönlichen Gebrauch hergestellt werden.
FAKTEN<br />
Kurzmeldungen<br />
Änderungen im<br />
Kostenrecht beachten<br />
Die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz<br />
am 01.07.2004 neu gefassten<br />
Justizkostengesetze wurden seit dem<br />
In-Kraft-Treten bereits mehrfach geändert.<br />
Eine aktualisierte Übersicht über die bisherigen<br />
Änderungen hat die BRAK unter<br />
www.brak.de/seiten/pdf/RVG/RVG_Aend.pdf<br />
veröffentlicht.<br />
Pfändungsschutz <strong>für</strong> die Altersvorsorge<br />
Selbständiger ist durch<br />
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am<br />
16.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes<br />
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge<br />
Selbständiger gebilligt. Durch die Neuregelung<br />
werden zukünftig das Vermögen und<br />
die Einkünfte Selbständiger, die der<br />
Alterssicherung dienen, vor der Pfändung<br />
durch Gläubiger geschützt sein.<br />
Impressumspflicht <strong>für</strong><br />
Webseiten neu geregelt<br />
Seit dem 01.03.2007 schreiben neue<br />
Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag<br />
und im Telemediengesetz die Angaben vor,<br />
die Webmaster und Homepagebetreiber<br />
über sich preisgeben müssen.<br />
Unzulängliche Angaben können nicht nur<br />
einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen.<br />
Es drohen außerdem Abmahnungen durch<br />
Konkurrenten.<br />
Ex-Verwaltungsgerichtspräsident<br />
akzeptiert Strafbefehl<br />
Der ehemalige Verwaltungsgerichtspräsident<br />
von Kassel muss nicht in den Knast,<br />
nachdem über 1 000 Dateien, Bilder und<br />
Videos mit kinderpornografischen Inhalten<br />
auf seinem Rechner gefunden worden<br />
waren. Jetzt erging gegen ihn ein Strafbefehl<br />
über neun Monate Haft auf Bewährung.<br />
Der Richter muss zudem 4.800 E an<br />
den Kinderschutzbund als Bewährungsauflage<br />
zahlen.<br />
Südtirolerin fordert Vaterschaftstest<br />
von 13 Männern<br />
Eine junge Mutter hat in Südtirol gleich 13<br />
mögliche Väter ihres Babys zum DNA-Test<br />
zitiert. Die Frau, die in einem Café in Mals<br />
als Kellnerin arbeitet, habe vor einem Monat<br />
ihr Kind zur Welt gebracht. Unter den<br />
möglichen Papas seien Lokalpolitiker und<br />
Unternehmer sowie die halbe Fußballmannschaft<br />
des Ortes.<br />
anwaltsreport 2 / 2007<br />
Verfassungsrichter kippen quota-litis-Verbot<br />
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts<br />
in Karlsruhe hält das strikte<br />
Verbot von anwaltlichen Erfolgshonoraren<br />
in einem aktuellen Beschluss<br />
mit 5 zu 3 Stimmen <strong>für</strong> verfassungswidrig.<br />
Das Verbot sei insoweit nicht<br />
mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung<br />
vereinbar, als das Gesetz<br />
bei klammen Auftraggebern, die<br />
weder PKH noch Beratungshilfe beanspruchen<br />
können, keine Ausnahmen<br />
zuließe. Das sei aber aus Gründen<br />
der Rechtsschutzgewährung erforderlich.<br />
Das Gericht forderte den Gesetzgeber<br />
zugleich auf, bis zum 30. Juni<br />
2008 eine Neuregelung zu schaffen.<br />
Den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum<br />
haben die Verfassungsrich<br />
Anlegeranwalt warnt vor<br />
Prozessfinanzierer Juragent<br />
Prospektfehler und zu optimistische<br />
Prognosen wirft der Heidelberger<br />
Anlegeranwalt Mathias Nittel<br />
den Verantwortlichen der Juragent<br />
AG, Leipzig, vor. Nachdem bereits<br />
die Zeitschrift „Finanztest“ Ende 2006<br />
den jüngsten Prozesskostenfonds auf<br />
seine Warnliste gesetzt hatte, legt Nittel<br />
nun nach: Dass die Erlöse der<br />
Fonds bisher weit hinter den prospektierten<br />
Werten zurückbleiben, sei<br />
auch darauf zurückzuführen, dass es<br />
der Juragent AG, wie sie in ihrer Leistungsbilanz<br />
vom Juni 2006 einräume,<br />
nicht gelungen sei, ausreichend Verfahren<br />
mit einem <strong>für</strong> einen bedeutsamen<br />
Rückfluss erforderlichen Volumen<br />
abzuschließen. Derweil wurde<br />
Finanztest über JuraXX: Flott und falsch<br />
In ihrer MärzAusgabe (Seite 14 f.) berichtet<br />
die Zeitschrift „Finanztest“<br />
über von ihr durchgeführte Tests zu<br />
den Beratungsleistungen der JuraXX<br />
<strong>Anwalt</strong>skette an sechs verschiedenen<br />
Standorten. Das Ergebnis: Netter Service,<br />
schwache Qualität. Der Tester<br />
suchte zwei Filialen in Berlin sowie<br />
Niederlassungen in Potsdam, Hamburg,<br />
Bremen und Hannover auf. Im<br />
Gepäck hatte er zwei Rechtsprobleme.<br />
Einmal ging es um ein Paar Skier, die<br />
er bei eBay ersteigert hatte und trotz<br />
Ablaufs der 14tägigen Widerrufsfrist<br />
noch zurückgeben wollte. Das zweite<br />
Rechtsproblem betraf die Frage, ob<br />
ter dabei sehr weit gefasst. Erfolgshonorare<br />
darf er nach dem Beschluss<br />
künftig entweder ganz freigeben oder<br />
auf eng umgrenzte Ausnahmetatbestände<br />
beschränken. Bis dahin bleibt<br />
die Vereinbarung von Erfolgsvereinbarungen<br />
aber nach wie vor verboten.<br />
In dem der Entscheidung zu Grunde<br />
liegenden Fall hatte ein <strong>Anwalt</strong>sgerichtshof<br />
einer Dresdner Anwältin<br />
5.000 € Geldbuße aufgebrummt,<br />
nachdem diese zirka 50.000 € Erfolgshonorar<br />
und damit ein Drittel der in<br />
Deutschland erstrittenen Klagesumme<br />
von ihren beiden amerikanischen<br />
Auftraggebern erhalten hatte. Ohne<br />
die Erfolgsvereinbarung hätten diese<br />
den Prozess nicht führen können.<br />
bekannt, dass der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende<br />
der Juragent AG, Prof.<br />
Dr. HansPeter Schwintowski, zum<br />
28.02.2007 sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender<br />
der Juragent AG niedergelegt<br />
hat. Offizielle Begründung<br />
ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />
(Az.: II ZR 151/04), wonach<br />
die gleichzeitige (wissenschaftliche)<br />
Beratung mit einer Tätigkeit im<br />
Aufsichtsrat wegen mangelnder Abgrenzung<br />
gegenüber der Organtätigkeit<br />
im Aufsichtsrat gegen § 113 AktG<br />
verstößt. Schwintowski leitet an der<br />
Berliner HumboldtUniversität die<br />
Forschungsstelle „Finanzierung von<br />
Gerichtsprozessen“, die von der Juragent<br />
AG gesponsert wird.<br />
der Vermieter die Miete erhöhen darf,<br />
wenn er Kabelfernsehen im Haus installieren<br />
lässt. Dies hat der BGH erst<br />
kürzlich bejaht. Eine Mieterhöhung ist<br />
allerdings ausgeschlossen, wenn eine<br />
Staffelmiete vereinbart wurde. Und<br />
hinsichtlich der Widerrufsfrist beim<br />
eBayKauf haben mehrere Oberlandesgerichte<br />
die Ansicht vertreten, dass diese<br />
nicht 14 Tage, sondern vier Wochen<br />
betrage. Gut beraten wurde der FinanztestMitarbeiter<br />
nur in der Berliner Filiale<br />
Kochstraße. „In allen anderen Filialen<br />
war der Rat zu beiden Problemen<br />
entweder lückenhaft oder falsch“, berichtet<br />
der Tester in der Reportage.
Wirtschaftsaufschwung geht an den freien Berufen vorbei<br />
Der Bundesverband der Freien Berufe<br />
(BFB) hat kürzlich sein aktuelles<br />
Stimmungsbarometer veröffentlicht,<br />
das auf Aussagen und<br />
Einschätzungen der BFBMitgliedsorganisationen<br />
beruht. Die Stimmung<br />
in den Freien Berufen kommentiert<br />
der Hauptgeschäftsführer<br />
des BFB, RA Arno Metzler: „Die<br />
Zeichen der aktuellen Umfrage sind<br />
Rekord: <strong>Anwalt</strong>szahl wächst auf 142.830<br />
Auch im vergangenen Jahr ist die<br />
Zahl der Rechtsanwälte in der<br />
Bundesrepublik weniger stark angestiegen<br />
als noch im Vorjahr. Damit<br />
gab es zum Stichtag 1.1.2007 insgesamt<br />
142.830 Berufsträger, das sind 4.726<br />
Rechtsanwälte mehr als am 1.1.2006.<br />
Seit etwa zehn Jahren ist zu beobachten,<br />
dass der prozentuale Zuwachs<br />
zur Rechtsanwaltschaft geringer wird.<br />
Während 1997 noch 7,99 % mehr <strong>Anwälte</strong><br />
als im Vorjahr praktizierten, sank<br />
diese Zahl seitdem stetig und liegt in<br />
diesem Jahr nur noch bei 3,42 %. Die<br />
meisten Rechtsanwälte sind dabei<br />
nach wie vor bei der Rechtsanwaltskammer<br />
München zugelassen (17.241,<br />
+4,11 %). gefolgt von der Rechtsanwaltskammer<br />
Frankfurt am Main<br />
(15.574, +5,53 %) und der Rechtsanwaltskammer<br />
Hamm (12.822, +2,5 %).<br />
Derzeit ergreifen etwa 80 % der Absolventen<br />
des Zweiten Juristischen Staatsexamens<br />
den <strong>Anwalt</strong>sberuf.<br />
<strong>Anwalt</strong> scheitert mit Rauchverbotsklage<br />
Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf<br />
hat die Klage eines Rechtsanwaltes<br />
gegen die Präsidentin des<br />
Landgerichts Mönchengladbach auf<br />
Erlass eines ausnahmslosen Rauchverbotes<br />
in der dortigen Gerichtskantine<br />
abgewiesen. Der <strong>Anwalt</strong><br />
hatte sich insbesondere auf die Verletzung<br />
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen<br />
berufen. Nach Ansicht<br />
des Gerichts könne er daraus aber <strong>für</strong><br />
sich keine Vorteile herleiten, weil ein<br />
Rechtsanwalt kein Beschäftigter des<br />
Landgerichts ist und die Gerichtskantine<br />
auch nicht dadurch zu seiner Arbeitsstätte<br />
wird, dass er dort Man<br />
nicht mehr zu übersehen: Trotz deutlichem<br />
Wirtschaftswachstum geht der<br />
Aufschwung an den meisten Freien<br />
Berufen vorbei. Die Aussichten, insbesondere<br />
der klassischen Freien Berufe,<br />
bleiben unverändert pessimistisch“.<br />
Auffällig sei auch die nach wie<br />
vor sehr negative Einschätzung der<br />
wirtschaftlichen Lage in den rechtsberatenden<br />
Berufen. Hier sei vor allem<br />
Anzahl der Rechtsanwälte<br />
160000<br />
140000<br />
120000<br />
100000<br />
Jahr<br />
80000<br />
60000<br />
40000<br />
20000<br />
0<br />
1990<br />
1985<br />
1980<br />
1975<br />
1970<br />
1965<br />
1960<br />
1955<br />
1950<br />
12844<br />
16824<br />
18347<br />
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer<br />
Normen des Grundgesetzes lasse sich<br />
ein solcher Anspruch nicht herleiten.<br />
Insbesondere stehe dem Kläger der<br />
mit der Klage geltend gemachte Anspruch<br />
nicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz<br />
1 des Grundgesetzes zu, der die körperliche<br />
Unversehrtheit schützt. Angesichts<br />
der ansonsten rauchfreien<br />
Bereiche des Gerichtsgebäudes und<br />
des rauchfreien Zeitraums in der Gerichtskantine<br />
in der Zeit von 11.30<br />
Uhr bis 14.00 Uhr habe die Landgerichtspräsidentin<br />
hinreichend Vorsorge<br />
getroffen, um einer gesundheitlichen<br />
Gefährdung des Klägers durch<br />
Passivrauchen zu begegnen (Az.: 3 K<br />
3344/06).<br />
FAKTEN<br />
den Rechtsanwälten das Lachen vergangen,<br />
denn sie schätzten ihre Situation<br />
auch <strong>für</strong> das kommende Halbjahr<br />
unverändert pessimistisch ein.<br />
„Auch hier haben politische Debatten<br />
zusätzlich <strong>für</strong> Verunsicherung gesorgt,<br />
darunter die Reformvorstöße<br />
beim Versicherungsvertragsgesetz und<br />
Rechtsdienstegesetz“, so der BFB<br />
Hauptgeschäftsführer.<br />
Entwicklung der Gesamtzahlen der zugelassenen Rechtsanwälte<br />
2002<br />
2001<br />
2000<br />
1999<br />
1998<br />
1997<br />
1996<br />
1995<br />
2007<br />
2006<br />
2005<br />
2004<br />
2003<br />
dantengespräche führt. Auch aus den In Gerichtskantinen darf weiter geraucht werden.<br />
19796<br />
22882<br />
26854<br />
36077<br />
46933<br />
56638<br />
74291<br />
78810<br />
85105<br />
91517<br />
97791<br />
110367<br />
104067<br />
121420<br />
116305<br />
132569<br />
126793<br />
Reihe2<br />
Reihe1<br />
138104<br />
142830<br />
2 / 2007 anwaltsreport
THEMA<br />
Die Marke ist<br />
nur ein Name<br />
Seit letztem Jahr setzen <strong>Anwälte</strong> bei der Namensgebung ganz auf Kürze - ob nun die Großen der<br />
Branche wie Linklaters oder kleinere Einheiten wie Härting, Greenford, Rittstieg oder Spitzweg. Nur<br />
klingen muss der Name gut. Und er sollte sich deutlich von der Konkurrenz abheben. Weil die Gegner<br />
ansonsten ohnehin dieselben Dienstleistungen anbieten. Oder die Kanzleien suchen ein griffiges Kürzel<br />
<strong>für</strong> ihre Namenspartner, das dann gleichzeitig auch als Internetadresse fungiert. Bei so viel Namensdesign<br />
fragt man sich unweigerlich, ob der lateinische Satz „Nomen est omen“ wirklich zutrifft oder<br />
nicht viel eher der Volksmund Recht behält, wenn er in Namen nur Schall und Rauch sieht. Doch irgendetwas<br />
muss wohl schon dran sein an der fast magischen Energie, die Marken ausstrahlen. Sonst<br />
würden nicht so viele Unternehmen weltweit Millionen in die Markentechnik investieren.<br />
Wer allerdings als <strong>Anwalt</strong> nach der<br />
Rezeptur zum Aufbau einer starken<br />
Marke im <strong>Anwalt</strong>smarkt sucht, wird<br />
vor allem durch viele regionale und<br />
überregionale Negativbeispiele abgeschreckt.<br />
Fast hat es den Anschein,<br />
als reichte es aus, sich einen eingängigen<br />
Namen auszudenken, diesen<br />
mit einer möglichst grellen Farbe zu<br />
versehen und dann noch einen pfiffig<br />
provokanten Slogan darunter zu setzen<br />
– und schon fühlen sich die Mandanten<br />
von dem neuen Markenoutfit<br />
anwaltsreport 2 / 2007<br />
angezogen. Wer allerdings mit diesem<br />
Bewusstsein losprescht, der verkennt,<br />
dass der Erfolg großer Marken mühsam<br />
über viele Jahre aufgebaut wurde<br />
und die Kunst der richtigen Markenführung<br />
sehr komplex ist. Vor allem<br />
aber riskiert er den schnellen Zusammenbruch.<br />
Flott und falsch<br />
33 Niederlassungen hat zum Beispiel<br />
die <strong>Anwalt</strong>skette juraXX seit 2003 in<br />
deutschen Städten aus dem Boden<br />
gestampft. In grasgrüner Farbe sind<br />
Logo und Kanzleiräume gestaltet.<br />
Und in Anspielung an den vermeintlichen<br />
Service und die Preistransparenz<br />
heißt der Slogan „<strong>Anwalt</strong> geht<br />
auch anders“. Wie anders, das zeigt<br />
eine jüngst von der Zeitschrift „Finanztest“<br />
durchgeführte Qualitätsrecherche<br />
in sechs der juraXXFilialen:<br />
In fünf davon griffen die dort<br />
befragten Rechtsanwaälte mit ihrem<br />
juristischen Rat ordentlich daneben.
Finanztest konterte daraufhin den juraXX<br />
Slogan mit „Flott und Falsch“<br />
(siehe auch „Fakten“, Seite 4). Für das<br />
Markenimage ist das natürlich der SuperGau.<br />
Wer sein Qualitätsversprechen<br />
nicht einhalten kann, weil er<br />
nur auf Expansion und Preiskampf<br />
setzt, verliert rasant an Markenwert.<br />
Ursache und Wirkung nicht<br />
verwechseln<br />
Das JuraXXBeispiel verdeutlicht den<br />
fast schon kollektiven Irrtum über das,<br />
was gemeinhin als Marke verstanden<br />
wird. Denn das Arbeitsprinzip der<br />
Marke folgt anderen Gesetzmäßigkeiten.<br />
Es basiert auf dem positiven<br />
Vorurteil der Mandanten, das sich<br />
durch kontinuierlich erbrachte Leistungen<br />
der Kanzlei entwickelt und<br />
verfestigt. Aus diesen Erfahrungsurteilen<br />
bilden die Mandanten ihr kollektives<br />
Urteil über die Kanzleimarke.<br />
Das renommierte Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />
in Genf fasst das wie folgt<br />
zusammen: „Die Kundschaft wird<br />
damit zum Energieträger der Marke.<br />
Das ist ihre besondere Rolle im Markensystem.<br />
In ihr und nicht etwa im<br />
Unternehmen ist die Markenenergie<br />
gespeichert“. Für die einzelne Kanzlei<br />
wiederum wird das positive Vorurteil<br />
der Mandanten zur Leistungsverpflichtung.<br />
Denn die Mandanten<br />
werden ihre Berater nur unter der Bedingung<br />
weiter bezahlen, dass ihre<br />
Markenerfahrungen durch die aktuellen<br />
Leistungen bekräftigt werden.<br />
„Und erst mit diesem Rückfluss des<br />
Geldes stellt die Beziehung der zwei<br />
Teilsysteme Unternehmen und Kundschaft<br />
ein erfolgreiches Markensystem<br />
dar“, betont das Institut <strong>für</strong> Markentechnik,<br />
Genf. Allerdings lässt sich<br />
das Marktverhalten der Mandanten<br />
nicht über bloße ImageKonzepte beeinflussen<br />
oder managen. Der Grund:<br />
Die Entscheidung der Mandanten,<br />
eine bestimmte Kanzleimarke zu beauftragen,<br />
ihr treu zu bleiben und im<br />
Idealfall sogar auf nachfolgende Generationen<br />
zu übertragen, ist immer<br />
nur die Wirkung der Markenenergie,<br />
nicht deren Ursache.<br />
Unternehmensführung<br />
erzeugt Markenwirkung<br />
Managen und lenken lässt sich aber<br />
die spezifische Leistungsstruktur der<br />
Kanzleimarke. Dazu gehören<br />
• die Produkte der Kanzlei<br />
• der adäquate Vertrieb<br />
• die Namen und Zeichen der Kanzlei<br />
und ihrer Beratungsprodukte<br />
• die Kommunikation nach außen<br />
über PR und Werbung<br />
Dieser Ursachenbereich macht die<br />
eigentlichen Kanzleileistungen aus,<br />
die in Form von Lösungen und Konzepten<br />
nach außen hin wahrnehmbar<br />
sind und die dem Mandanten die Leistungsfähigkeit<br />
der Kanzleimarke unter<br />
Beweis stellen. Diese vier Manage<br />
mentfelder stehen allerdings nicht isoliert<br />
da, sondern ergeben erst in ihrer<br />
Vernetzung das differenzierende<br />
Erfolgsmuster der Kanzleimarke. So<br />
macht es zum Beispiel wenig Sinn,<br />
wenn eine auf Unternehmenssteuerrecht<br />
spezialisierte Kanzlei auf Einkaufswagen<br />
einer Supermarktkette<br />
Werbung platziert. Denn damit würde<br />
die Kanzlei ihre hochwertigen Beratungsprodukte,<br />
die ja Unikate darstellen,<br />
nach außen als Massenware präsentieren<br />
und damit den Markenwert<br />
fast schon selbstzerstörerisch drücken.<br />
Genauso würde sich die Kanzlei keinen<br />
Gefallen damit tun, ihre Broschüren<br />
über Versicherungsvertreter unter<br />
die Leute zu bringen oder das Kanzleilogo<br />
mit grellen Farben zu verunstalten.<br />
Mit anderen Worten: Ein <strong>Anwalt</strong>,<br />
der eine Spitzenberatung anbietet und<br />
gleichzeitig beim Vertrieb und in der<br />
Kommunikation zulässt, dass die Klasse<br />
des Produkts gar nicht vermittelt<br />
wird, hat es versäumt, die vier Manage<br />
mentfelder der Marke aufeinander abzustimmen.<br />
Echter Markenwert kann<br />
aber nur entstehen, wenn auf allen<br />
vier Feldern in der gleichen Qualitätsklasse<br />
gearbeitet wird. Nur dann entwickelt<br />
sich die Marke zum Selbstläufer,<br />
weil sie Mandanten wie von selbst<br />
anzieht, ohne dass die Kanzlei übermäßig<br />
viel Geld <strong>für</strong> Werbung ausgegeben<br />
hat.<br />
Rechtsdienstleistung keine<br />
Massenware<br />
„Marketing und Markenbildung der<br />
ersten Generation waren sehr stark an<br />
Konzepten <strong>für</strong> Produktmarketing ausgerichtet.<br />
Aber anwaltliche Dienste<br />
sind keine FerreroKüsschen, Müsliriegel<br />
oder Niveacremes, also Massenprodukte,<br />
die vorproduziert, gelagert,<br />
beworben und vertrieben werden“,<br />
warnt Prof. Dr. Christoph Hommerich,<br />
Vorstandsvorsitzender des Soldan<br />
Instituts <strong>für</strong> <strong>Anwalt</strong>management<br />
in Essen. Doch wie soll der einzelne<br />
<strong>Anwalt</strong> in einem gesättigten und<br />
durch Konsolidierung gekennzeichneten<br />
Markt die Weichen stellen?<br />
Schließlich haben viele Mandanten<br />
in ihrem Leben nur ein oder zwei<br />
THEMA<br />
Mal etwas mit einem <strong>Anwalt</strong> zu tun.<br />
Wie soll da eine Markenverbindung<br />
aufgebaut werden? Prof. Dr. Alexander<br />
Deichsel, Mitglied des Direktoriums<br />
beim Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />
in Genf, setzt dabei voll und ganz auf<br />
Beständigkeit: „Der Gute Name einer<br />
Kanzlei baut sich über Jahrzehnte<br />
auf und ein Guter Ruf verbreitet sich<br />
langsam aber stetig, in der Branche,<br />
im Publikum, in der Öffentlichkeit.<br />
In dem Moment, wo jemand einen<br />
<strong>Anwalt</strong> braucht, wird er sich erkundigen<br />
– dann kommt die Markenkraft<br />
zur Wirkung“, so Deichsel (siehe<br />
auch „Nachgefragt“, Seite 9).<br />
Bizarrer Streit um die „Marke<br />
Rechtsanwalt“<br />
Ein Berliner <strong>Anwalt</strong>, der sich den Begriff<br />
„Rechtsanwalt“ als deutsche Marke gesichert<br />
hat, hat kein Recht auf die Domain<br />
rechtsanwalt.info. Dies hat das Schiedsgericht<br />
der World Intellectual Property Organization<br />
entschieden. Dem Berliner <strong>Anwalt</strong>,<br />
der die Schiedsklage (Schiedsspruch vom<br />
22.12.2006, Case No. D2006-1460) eingereicht<br />
hatte, war es im Jahre 2003 gelungen,<br />
beim Deutschen Patent- und Markenamt<br />
(DPMA) den Begriff „Rechtsanwalt“<br />
als Marke eintragen zu lassen. Geschützte<br />
Klassen: Wein und Schaumwein. Inhaber der<br />
Domain „rechtsanwalt.info“ ist ein Berliner<br />
<strong>Anwalt</strong>skollege, der sich nach eigenen Angaben<br />
in der Vergangenheit gleichfalls um<br />
eine Markeneintragung bemüht hatte. Nicht<br />
in Deutschland, sondern in Bulgarien wollte<br />
er sich „Rechtsanwalt“ schützen lassen. Die<br />
Bemühungen um bulgarischen Markenschutz<br />
waren nicht erfolgreich. Allerdings gelang<br />
bereits im Jahre 2001 die Eintragung der<br />
.info-Domain. Der deutsche Markeninhaber<br />
berief sich vor dem Genfer Schiedsgericht<br />
auf seine (vermeintlich) besseren Rechte<br />
und bezichtigte den Kollegen des unlauteren<br />
Domain-Grabbings. Ein Angebot des Kollegen<br />
zum Domainkauf <strong>für</strong> stolze 10.000 €<br />
lehnte er ab. Das Schweizer Schiedsgericht<br />
kritisierte den Domaininhaber zwar <strong>für</strong><br />
das Erschleichen der .info-Domain trotz fehlender<br />
Markeneintragung. Eine unlautere<br />
Verletzung besserer Rechte hat das Gericht<br />
jedoch verneint. „Rechtsanwalt“ sei ein<br />
Gattungsbegriff. Dass es dem Domaininhaber<br />
ausschließlich um eine Schädigung der<br />
Rechte des eingetragenen Markeninhabers<br />
gehe, sei nicht erwiesen. Dies ergebe sich<br />
bereits daraus, dass die Domain bereits eingetragen<br />
war, als der Schiedskläger seinen<br />
Antrag auf Eintragung einer deutschen<br />
Marke stellte. Fabian Reinholz: „Der bizarre<br />
Domainstreit zeigt, dass sich trickreiche<br />
Markeneintragungen selten lohnen. Gattungsbegriffe<br />
sind Allgemeingut und lassen<br />
sich auch mit Tricks und Kniffen des Markenrechts<br />
nicht dauerhaft monopolisieren.“<br />
Quelle: PM der Kanzlei Härting v. 15.1.2007<br />
2 / 2007 anwaltsreport
THEMA<br />
Wenig positive Markenprofile<br />
im <strong>Anwalt</strong>smarkt<br />
Neben der weit übersättigten Nachfrage<br />
zumindest bei den Standardrechtsgebieten<br />
dürfte vor allem die<br />
fehlende zeitliche und qualitative<br />
Kontinuität der Hauptgrund da<strong>für</strong><br />
sein, weshalb <strong>Anwalt</strong>skanzleien nach<br />
Ansicht von Prof. Dr. Hommerich<br />
als Marken so selten positiv in Erscheinung<br />
treten. Sein Urteil: „Markenprofile<br />
sind unter den deutschen<br />
<strong>Anwalt</strong>skanzleien bislang Mangelware.<br />
Viele Großkanzleien stehen zwar<br />
<strong>für</strong> schiere Größe, die allerdings zur<br />
Markenprofilierung nicht reicht;<br />
viele kleinere stehen <strong>für</strong> Verzettelung<br />
und eher diffuse Leistungskataloge.<br />
Es fehlt an klarer strategischer Ausrichtung,<br />
systematische Kundenbindungsprogramme<br />
sind Mangelware,<br />
konsequente Dienstleistungsorientierung<br />
aller Mitarbeiter der Kanzleien<br />
ist eher Traum statt Wirklichkeit. Die<br />
Kommunikation vieler Kanzleien ist<br />
oft provinziell und selbstverliebt und<br />
nach wie vor zu wenig kundenorientiert“,<br />
legt Hommerich den Finger in<br />
die Wunde.<br />
Wert- und Leistungsbewusstsein<br />
aufbauen<br />
Doch so berechtigt die Kritik auch<br />
sein mag viele Kanzleien in ländlichen<br />
Regionen kämpfen nicht nur<br />
gegen die nachlassende Kaufkraft ei<br />
Die Gebote der Markenführung<br />
in der <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />
1. Weniger ist mehr<br />
Nach wie vor versuchen viele Kanzleien über<br />
das Internet oder in den Kanzleibroschüren,<br />
sich als Full-Service-Rechtsberater zu präsentieren.<br />
Die grenzenlose Ausdehnung führt aber<br />
nur zur Verwässerung der Kanzleimarke. Markentechnisch<br />
wäre der umgekehrte Weg richtig:<br />
Die Kompetenzen müssen auf ihren Kern<br />
zurückgeschraubt werden, um damit groß rauszukommen,<br />
d.h. in den regionalen Märkten eine<br />
beherrschende Stellung in lukrativen Teilrechtsgebieten<br />
zu erlangen.<br />
2. Der Erste in der jeweiligen Produktkategorie<br />
sein<br />
In zahlreichen regionalen Märkten wissen die<br />
Mandanten genau, zu welchem <strong>Anwalt</strong> sie gehen,<br />
wenn sie sich scheiden lassen wollen oder<br />
ein arbeitsrechtliches Problem haben. „Der Dr.<br />
Wagner hat schon viele rausgeboxt“, heißt es<br />
dann. Häufig sind diese Platzhirsche als erste<br />
Kanzlei vor Ort gewesen und haben die entsprechenden<br />
Rechtsgebiete besetzt. Umso<br />
wichtiger ist es dann, sich mit einer neuen Pro-<br />
anwaltsreport 2 / 2007<br />
ner immer älter werdenden Gesellschaft.<br />
Sie müssen vor allem ständig<br />
gegen das negative Vorurteil ankämpfen,<br />
die anwaltliche Dienstleistung<br />
sei zu teuer. Prof. Deichsel rät allerdings<br />
dazu, nicht in das gefährliche<br />
Preisdumping einzusteigen. Doch<br />
wie lässt sich das negative Vorurteil<br />
in der Bevölkerung abbauen? „Indem<br />
die angebotenen und erbrachten<br />
Leistungen den geforderten Preis<br />
wert sind. Preispositionen richten<br />
sich nach dem Wert und Leistungsbewusstsein<br />
der Kanzlei, entspringen<br />
einer eigenen Kalkulation und sollten<br />
sich nicht nach Meinungen im Markt<br />
richten“, sagt Deichsel. Die einzelne<br />
Kanzlei sollte an ihrem positiven Vorurteil<br />
umso mehr festhalten, als das<br />
Image des Berufsstandes in der Bevölkerung<br />
nachlässt. „Durch ihre Leistungen,<br />
durch ihre <strong>Anwälte</strong>, wird sie<br />
sich eine eigene Reputation aufbauen<br />
und ihre Mandanten werden von ihr<br />
entsprechend ihrer Erfahrungen berichten.<br />
Sicherlich gibt es auch in dieser<br />
Branche schwarze Schafe. Um die<br />
sollte man sich aber nicht kümmern.<br />
Stärken stärken heißt das eigene Programm!“,<br />
so Prof. Deichsel.<br />
Qualität hat ihren Preis<br />
Wer Herzbeschwerden hat, geht zum<br />
Kardiologen und nicht zum Hausarzt.<br />
An dieser Qualitätsvorstellung der Patienten<br />
ist ebenso etwas dran wie an derjenigen<br />
der Mandanten, im Fall einer<br />
duktkategorie in der Bevölkerung durchzusetzen.<br />
Statt Arbeitsrecht könnte das auch der<br />
Begriff Kündigungsschutzklage sein. Dann folgern<br />
die Adressaten: „Wenn mir gekündigt<br />
wird, gehe ich nicht zu Dr. Wagner, sondern zu<br />
Dr. XY“. Mit anderen Worten: Wer mit seiner<br />
Dienstleistung unter „ferner liefen“ rangiert,<br />
sollte eine neue Liga ins Leben rufen, um dort<br />
eine Vorreiterrolle zu spielen.<br />
3. Im Gedächtnis der Mandanten ein<br />
Schlagwort besetzen<br />
Statt in der öffentlichen Wahrnehmung an vielen<br />
Fronten zu kämpfen, sollte der Einzelanwalt<br />
bzw. die Kanzlei mit einer positiven Assoziation<br />
verbunden werden. So steht BMW<br />
in der Automobilindustrie <strong>für</strong> „sportliches Fahren“<br />
und Mercedes <strong>für</strong> „Prestige“. Um amerikanischen<br />
Kunden eine Erklärung da<strong>für</strong> zu geben,<br />
dass Mercedes zeitweilig doppelt so teuer wie<br />
vergleichbare amerikanische Wagen war, ließen<br />
sich die Stuttgarter den Slogan „Engineered<br />
like no other car in the world“ einfallen. Auch<br />
<strong>Anwälte</strong>n lassen sich bestimmte Attribute zuordnen<br />
(kämpferisch, besonnen, lösungsorientiert,<br />
konzentriert, vertrauensvoll, unabhängig,<br />
versiert...).<br />
Scheidung einen Fachanwalt <strong>für</strong> Familienrecht<br />
aufzusuchen. Nur: Wenn alle<br />
<strong>Anwälte</strong> Fachanwälte werden und sich<br />
spezialisieren, reicht die Qualität allein<br />
nicht mehr aus, um einen Markenwert<br />
aufzubauen. Fatal ist auch der Schluss,<br />
den viele <strong>Anwälte</strong> ziehen, Spitzenqualität<br />
zu günstigen Preisen anbieten zu<br />
wollen. Damit drohen letztlich auch<br />
sie, in der Flut der Kanzleien mit ähnlichem<br />
Preisgefüge unterzugehen. Der<br />
umgekehrte Weg ist richtig: Qualität<br />
hat ihren Preis. Deshalb sollte das Honorar<br />
auch weit über dem Durchschnitt<br />
liegen. Nur so erreicht man die Mandanten,<br />
die mit Qualität auch die obere<br />
Preiskategorie verbinden und innere<br />
Befriedigung daraus ziehen, sich einer<br />
Elitemarke angeschlossen zu haben.<br />
Um allerdings den höheren Preis zu<br />
rechtfertigen, muss sich der (Fach)<strong>Anwalt</strong><br />
fragen, was er seiner Marke zusätzlich<br />
mit auf den Weg geben kann, um<br />
den höheren Preis zu rechtfertigen. Die<br />
RolexUhr läuft eben auch nicht besser<br />
als andere Uhren, ist aber dennoch um<br />
ein Vielfaches teurer. Und das nur deshalb,<br />
weil das RolexUhrwerk in einem<br />
wesentlich größeren Gehäuse lebt.<br />
Linkhinweise:<br />
Institut <strong>für</strong> Markentechnik, Genf<br />
www.markentechnik.ch<br />
Die 100 wertvollsten Marken im<br />
Jahre 200<br />
www.interbrand.ch<br />
. Ein Identitätsmerkmal<br />
definieren<br />
Um die Authentizität der Marke und damit die<br />
Glaubwürdigkeit der Kanzlei zu steigern, muss<br />
die Öffentlichkeit von der Spitzenqualität der eigenen<br />
Beratungsleistung überzeugt werden.<br />
Das gelingt am besten dadurch, dass die Kanzlei<br />
in einem bestimmten Marktsegment die<br />
Marktführung übernimmt. Dies ist der direkteste<br />
Weg, um die Glaubwürdigkeit der Beratungsdienstleistungen<br />
zu untermauern. Warum<br />
sollte man dann in der Werbung nicht schreiben<br />
„Die führende Kanzlei im Arbeitsrecht“?<br />
Ist das Feld Arbeitsrecht in der Region schon<br />
durch die Konkurrenz besetzt, muss man spitzer<br />
formulieren – etwa: „Die führende Kanzlei in<br />
Kündigungsschutzfragen“.<br />
. Vorreiterrolle kommunizieren<br />
Wer mit der eigenen Dienstleistungsmarke<br />
wahrgenommen werden möchte, sollte die<br />
identifizierte Vorreiterrolle dann auch über PR<br />
und Werbung kommunizieren. Dazu eignen sich<br />
Begriffe wie „federführend“, „Vorreiter“, „Pionierprodukt“,<br />
„Original“, „Exklusivität“ „wissenschaftlich<br />
fundiert“ oder auch „Streben nach<br />
Vollendung“.
Das Institut <strong>für</strong> Markentechnik<br />
in Genf beschäftigt sich meist mit<br />
großen Unternehmen und Konzernen.<br />
Doch in der Provinz sieht das<br />
Leben ganz anders aus. Kann man<br />
Ihre Markengrundsätze eins zu eins<br />
auf jeden regionalen Markt herunter<br />
brechen?<br />
Deichsel: Das Institut arbeitet in vielen<br />
Branchen und begleitet Unternehmen<br />
unterschiedlicher Größe,<br />
von Eigentümer geführten örtlichen<br />
Unternehmen bis zu Weltkonzernen.<br />
Markensysteme sind in ihrer Struktur<br />
homolog. Ob groß, ob klein,<br />
ob in der Provinz oder in der Stadt<br />
– immer geht es der Markentechnik<br />
darum, starke Markensysteme<br />
zu schaffen, wirtschaftlich gesunde<br />
Wirtschaftskörper zu erzeugen bzw.<br />
zu unterstützen. Da muss nichts heruntergebrochen<br />
werden, da muss allein<br />
ein Markensystem verstanden<br />
werden, um es zu kräftigen. Das Institut<br />
<strong>für</strong> Markentechnik hat da<strong>für</strong><br />
entsprechende Instrumente entwickelt<br />
und setzt sie erfolgreich ein.<br />
Was bedeutet es <strong>für</strong> eine moderne<br />
<strong>Anwalt</strong>skanzlei, ihr Markenprofil<br />
zu stärken und die Kanzleimarke zu<br />
führen?<br />
Deichsel: Der Zusammenhang ist<br />
umgekehrt: INDEM eine Kanzlei<br />
gut geführt wird, sich also beispielsweise<br />
spezialisiert, baut sie ihren Guten<br />
Namen auf bzw. kräftigt ihren<br />
Guten Ruf. Unternehmensführung<br />
erzeugt Markenwirkung – lädt also<br />
den aufgebauten Resonanzraum auf<br />
bzw. enttäuscht ihn und entkräftet<br />
damit seine Wirtschaftskraft. Jede<br />
<strong>Anwalt</strong>skanzlei, also auch eine moderne,<br />
baut sich auf diese alltagsgeschäftliche<br />
Weise ihren – mehr oder<br />
„Eine Kanzlei muss<br />
ihre Wertposition aufbauen!“<br />
THEMA<br />
Nachgefragt bei Prof. Dr. Alexander Deichsel,<br />
Mitglied des Direktoriums beim Institut <strong>für</strong> Markentechnik, Genf<br />
weniger Guten Namen auf, stärkt<br />
also ihre Marke – oder schwächt sie.<br />
Wenn man an Marken denkt, fallen<br />
einem in erster Linie Produkte ein<br />
- von Coca-Cola über Persil bis hin<br />
zu Armani. Bei Dienstleistungsunternehmen<br />
fällt das schon schwerer.<br />
Woran liegt das?<br />
Deichsel: An der verbreiteten Unkenntnis<br />
dessen, was ein Markensystem<br />
ist. Marke ist der von einem<br />
Leistungszusammenhang aufgebaute<br />
Gute Name in der Bevölkerung.<br />
Ohne ihn kann keine unternehmerische<br />
Initiative wirtschaftlich arbeiten,<br />
denn er baut positive Vordispositionen<br />
im Markt auf und senkt die<br />
Transaktionskosten. Außerdem gibt<br />
er dem Unternehmen Kalkulationssicherheit.<br />
Wurde die Dienstleistungsmarke in<br />
der Vergangenheit vernachlässigt?<br />
Deichsel: Die Genfer Schule hat den<br />
Sachverhalt Marke in den letzten<br />
Jahren freigelegt und gezeigt, dass<br />
eine Bank oder ein Busunternehmen<br />
nach eben denselben Regeln funktioniert<br />
wie eine Brause oder eine<br />
Tütensuppe. Gute Dienstleistungsfirmen<br />
haben immer als Markensysteme<br />
gearbeitet und Erträge erwirtschaftet,<br />
auch wenn sie sich selber<br />
nicht als Marke verstanden haben.<br />
Worin bestehen die wesentlichen<br />
Unterschiede zu reinen Produktmarken?<br />
Deichsel: Allein in der Art der Leistung,<br />
nicht in der Struktur des Wirtschaftskörpers.<br />
Der bildet sich immer<br />
aus Leistung und Kundschaft.<br />
Auch der <strong>Anwalt</strong>smarkt leidet unter<br />
dem über alle Branchen hinweg zu<br />
beobachtenden Preisverfall. Lässt<br />
sich das über die Markentechnik<br />
aufhalten und wie muss die Strategie<br />
aussehen?<br />
Deichsel: Wie jeder Markt ist auch<br />
der <strong>Anwalt</strong>smarkt Ergebnis vieler<br />
Kanzleien, die mit unterschiedlichen<br />
Leistungen und Preispositionen arbeiten.<br />
Gute Leistungen sind ihren<br />
Preis wert. Auch eine Kanzlei muss<br />
ihre Wertposition aufbauen und ihre<br />
Preise durchsetzen, das gehört mit<br />
zum Markenaufbau. Der Preis ist<br />
ein wichtiges Element der Markenführung.<br />
Der Discount ist jedenfalls<br />
kein gesunder Wirtschaftswille.<br />
Wie sollte die Markenkommunikation<br />
einer Kanzlei ausgerichtet werden?<br />
Eher witzig-unterhaltsam oder rein<br />
informativ?<br />
Deichsel: <strong>Anwälte</strong> werden meist in<br />
ernsten Situationen aufgesucht. In<br />
der Schweiz werden sie auch mancherorts<br />
als Fürsprecher bezeichnet.<br />
Eine Kanzlei sollte ihre Leistungsfähigkeit<br />
kommunizieren. Dauerhafte,<br />
emotionale Bindungen entstehen am<br />
wirkungsvollsten durch seriöse Leistungen.<br />
Das gilt in allen Branchen.<br />
Welche Erfahrungen haben Sie persönlich<br />
mit <strong>Anwälte</strong>n gemacht?<br />
Deichsel: Schlechte und Gute. Letztere<br />
veranlassen uns, mit ihren Erzeugern<br />
auch heute noch zusammenzuarbeiten.<br />
Ihre Leistungen haben uns<br />
geholfen, ihre Kompetenz überzeugt<br />
uns. Ihnen wollen wir treu bleiben <br />
bis zum Beweis des Gegenteils. Ein<br />
typischer Markenaufbau der entsprechenden<br />
Kanzlei(en).<br />
2 / 2007 anwaltsreport
ERUFsREcHT<br />
Lockvogelangebote<br />
nehmen kein Ende<br />
Wider jede Vernunft tragen<br />
Teile der <strong>Anwalt</strong>schaft in regionalen<br />
Märkten einen erbitterten<br />
Preiskampf mit Dumpingpreisen<br />
aus. Das belegen zahlreiche instanzgerichtliche<br />
Entscheidungen aus der letzten<br />
Zeit. Den vorläufigen Höhepunkt dieser<br />
Entwicklung markiert eine Entscheidung<br />
des Landgerichts Freiburg vom 11.10.2006<br />
(Az.: 10 O 72/06). Darin verbieten die<br />
Richter aus dem Breisgau einer <strong>Anwalt</strong>skanzlei<br />
per einstweiliger Verfügung die<br />
Werbung <strong>für</strong> die außergerichtliche Beratung<br />
zum Pauschalpreis von 9,99 €.<br />
Hanebüchenes<br />
Rechtsverständnis<br />
Zuvor waren die beklagten Rechtsanwälte<br />
von der zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />
auf Unterlassung in Anspruch genommen<br />
worden, nachdem sie in einem<br />
Werbeblatt unter der fett gedruckten Zeile:<br />
„Leisten Sie sich den <strong>Anwalt</strong> Ihrer<br />
Wahl!“ folgende Aufforderung abdrucken<br />
ließen: „Vereinbaren Sie <strong>für</strong> eine erste Beratung<br />
mit uns in allen Rechtsgebieten<br />
ein Honorar von 9,99 €!“ Die Anzeige<br />
enthielt den Hinweis, dass das Honorar<br />
von 9,99 € nur <strong>für</strong> die erste mündliche<br />
Beratung gelten solle. Die Rechtsuchenden<br />
sollten zudem die Originalanzeige<br />
abgeben und vor der Beratung eine Barzahlung<br />
gegen Rechnung und Quittung<br />
leisten. Doch die Rechtsanwälte weigerten<br />
sich, die geforderte Unterlassungserklärung<br />
abzugeben. Begründung: Sie hätten<br />
lediglich „dazu aufgefordert, mit uns<br />
eine Vereinbarung über eine Beratung<br />
zu einem solchen Preis zu schließen“.<br />
Es bestehe kein Anspruch, ihre Dienste<br />
<strong>für</strong> einen Betrag von 9,99 € zu kaufen.<br />
„Mitnichten müssen wir jemanden<br />
mit einem schwierigen Testament oder<br />
im Rahmen einer AGBPrüfung hier<strong>für</strong><br />
beraten“, schrieben sie der Kammer. Die<br />
Anzeige stelle „lediglich eine Aufforderung<br />
zur Abgabe eines Angebots dar“.<br />
Selbstverständlich behielten sich die <strong>Anwälte</strong><br />
im jeweiligen Einzelfall vor, „dies<br />
zu tun oder abzulehnen“.<br />
Keine invitatio ad offerendum<br />
War es ganz einfach Chuzpe oder schlichte<br />
Unkenntnis, die die <strong>Anwälte</strong> zu dieser<br />
unsinnigen Argumentation getrieben<br />
10 anwaltsreport 2 / 2007<br />
hatte? Jedenfalls hielten die Freiburger<br />
Richter mit ihrer Meinung über das juristische<br />
Potenzial der Kanzlei nicht hinter<br />
dem Berg: „Auf die Frage, dass hierin<br />
nicht ein Angebot im eigentlichen<br />
Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei<br />
jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss<br />
eines Vertrags erst vom Kunden<br />
ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch<br />
vor, dieses Angebot im Einzelfall<br />
deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der<br />
beworbene Preis <strong>für</strong> die Leistung zu niedrig<br />
ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende<br />
Charakter der Werbung liegt<br />
angesichts der Einlassung der Beklagten<br />
so offenkundig auf der Hand, dass der<br />
auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass<br />
einer einstweiligen Verfügung gerichtete<br />
Antrag der Beklagten kaum noch<br />
nachzuvollziehen ist“, fomulierten die<br />
Freiburger Richter fast schon süffisant.<br />
Sie erkannten in der Werbung zudem<br />
einen Verstoß gegen die Verpflichtung<br />
zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49b<br />
I 1 BRAO i.V. mit § 4 II 3 RVG), der<br />
zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb<br />
führen könne. Schließlich handele<br />
es sich um ein Lockvogelangebot. Zwar<br />
sei es durchaus denkbar, dass in Einzelfällen<br />
mit überschaubarem Sachverhalt<br />
auch ein Erstberatungshonorar von 10 €<br />
durchaus angemessen sein könne.<br />
Darum gehe es allerdings im vorliegenden<br />
Fall nicht, „denn die Beklagten<br />
haben <strong>für</strong> jedes erdenkliche Rechtsgebiet<br />
und <strong>für</strong> jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung<br />
<strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />
eine Gebühr von 9,99 € beworben.<br />
Erst damit verstoßen sie gegen die<br />
Vorschriften der §§ 49b III 3 BRAO sowie<br />
gegen § 4 II 3 RVG“, so das Gericht.<br />
20 € Pauschale zulässig?<br />
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dagegen<br />
am 28.12.2006 (Az.: 2 U 134/06)<br />
in einem weiteren Fall entschieden, dass<br />
§ 4 II 3 RVG im Rahmen des § 34 RVG<br />
überhaupt keine Anwendung finde. Der<br />
Gesetzgeber habe die Erstberatung gegenüber<br />
Verbrauchern ohne wenn und<br />
aber in die Dispositionsfreiheit der Parteien<br />
gestellt. Und dass die Verbraucher<br />
bei einer derart niedrigen Gebühr über<br />
das zu erwartende Leistungsspektrum<br />
der solchermaßen werbenden Kanzlei in<br />
die Irre geführt würden, da<strong>für</strong> sei nicht<br />
9,99 E – welcher <strong>Anwalt</strong> bietet weniger?<br />
genügend vorgetragen worden. Im Übrigen<br />
dürfe man einen ruinösen Wettbewerb<br />
nicht gleich unterstellen. Wörtlich<br />
heißt es: „Viele Verbraucher lassen<br />
sich daher bei ihrer Auswahlentscheidung<br />
vor allem von persönlichen Erfahrungen,<br />
die sie mit bestimmten Rechtsanwälten<br />
bereits gemacht haben, von<br />
dem guten Ruf bestimmter Rechtsanwälte<br />
oder Kanzleien und von konkreten<br />
Empfehlungen Dritter, aber auch von<br />
objektiv erkennbaren Qualifikationen<br />
des Rechtsanwaltes (Fachanwalt, Doktortitel<br />
etc.) leiten. „Dumpingpreisen“<br />
<strong>für</strong> anwaltliche Leistungen kommt daher<br />
nur ein beschränkter Anreizeffekt<br />
zu; manche Verbraucher werden durch<br />
solche Billigangebote sogar eher abgeschreckt,<br />
weil sie be<strong>für</strong>chten, <strong>für</strong> wenig<br />
Geld auch nur wenig Leistung zu erhalten.<br />
Vor diesem Hintergrund bedürfte es<br />
konkreten Vortrags der Kläger, warum<br />
das Angebot der Beklagten geeignet sein<br />
soll, sie oder andere Mitbewerber vom<br />
Markt zu verdrängen. Dieser fehlt“, stellte<br />
das Gericht abschließend fest. Doch<br />
bedarf es dieses konkreten Vortrags wirklich?<br />
Denn rein betriebswirtschaftlich gesehen<br />
darf eigentlich kein <strong>Anwalt</strong> einen<br />
niedrigeren Stundensatz als 150 € berechnen.<br />
Das belegen zahlreiche Studien.<br />
Ein Pauschalpreis von 20 € <strong>für</strong> jedwedes<br />
Rechtsproblem dürfte zudem auf Dauer<br />
gesehen einen erheblichen Marktverwirrungsschaden<br />
anrichten und die „Marke<br />
Rechtsanwalt“ in bestimmten Marktsegmenten<br />
zur Ramschware verkommen<br />
lassen. Ob die Stuttgarter Richter wohl<br />
ebenso entschieden hätten, wenn ein privates<br />
Gericht mit 20€Urteilen geworben<br />
hätte – jeden Mittwoch und Freitag<br />
von 912 Uhr auf dem Marktplatz in<br />
Stuttgart?
Verwirrung um die neuen<br />
Pflichtangaben in eMails<br />
Das am 01.01.2007 in Kraft getretene<br />
Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister<br />
sowie das Unternehmensregister<br />
(EHUG) hat zu Gesetzesänderungen geführt,<br />
die sich auf von Unternehmen versandte<br />
EMails beziehen, aber auch <strong>für</strong><br />
<strong>Anwälte</strong> Konsequenzen haben können.<br />
Seit Jahresbeginn sind Unternehmer verpflichtet,<br />
in Geschäftsbriefen „unabhängig<br />
von deren Form“ bestimmte Geschäftsangaben<br />
zu machen. So wurde im<br />
Rahmen des § 37 a Handelsgesetzbuch<br />
festgelegt, dass alle im Handelsregis<br />
ter eingetragenen Kaufleute ihren vollständigen<br />
Firmennamen, den Zusatz der<br />
Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung<br />
sowie das Registergericht und die<br />
Handelsregisternummer anzugeben haben.<br />
Auch das GmbHGesetz hat in §<br />
35 a eine entsprechende Änderung erfahren.<br />
Hier sind zusätzlich Angaben zu<br />
den Geschäftsführern zu machen. Diese<br />
sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />
Vor sowie dem Nachnamen<br />
aufzuführen. Weiterhin hat das Aktiengesetz<br />
in § 80 Abs. 1 die entsprechende<br />
Erweiterung der Geschäftsbriefe „gleichviel<br />
welcher Form“ erhalten.<br />
Auch <strong>Anwälte</strong> betroffen<br />
„Die gesetzlichen Änderungen gelten<br />
nicht <strong>für</strong> Freiberufler, jedoch auch <strong>für</strong><br />
<strong>Anwalt</strong>sGmbHs und <strong>Anwalt</strong>sPartnerschaftsgesellschaften”,<br />
erklärt Rechtsanwalt<br />
Dr. Thomas A. Degen, Geschäftsführer<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
Stuttgart. Generell empfiehlt die Kammer,<br />
die jeweiligen Angaben, die im InternetImpressum<br />
als Pflichtangaben veröffentlicht<br />
werden, als EMailSignatur<br />
anzuhängen. Allerdings beruhigt Dr. Degen:<br />
„Die Rechtsfolgen sind nicht so<br />
gravierend wie in manchen Internetveröffentlichungen<br />
zu lesen ist”. Das Registergericht<br />
kann bei Nichtbeachtung<br />
der genannten Normen nach Anhörung<br />
ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festsetzen.<br />
„Abmahnungen sind nach hiesiger<br />
Ansicht bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />
jedoch in der Regel nicht zu be<strong>für</strong>chten,<br />
da diese wegen eines fehlenden<br />
Wettbewerbsvorteils im Sinne von § 3<br />
UWG unbegründet sind”, erklärt Rechtsanwalt<br />
Dr. Degen.<br />
Abmahnwelle be<strong>für</strong>chtet<br />
In Internetforen und in der Tagespresse<br />
war allerdings eingehend vor einer neuen<br />
Abmahnwelle gewarnt worden. Die<br />
Experten sind da aber wesentlich zurückhaltender.<br />
Ob die fehlenden Angaben<br />
auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß<br />
§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren<br />
Wettbewerb (UWG) darstellen, wird derzeit<br />
zwar noch diskutiert. Die Wettbewerbszentrale<br />
in Bad Homburg verneint<br />
dies allerdings ausdrücklich, weil Verstöße<br />
gegen diese Vorschriften den Wettbewerb<br />
nur unerheblich beeinträchtigten.<br />
„Einen Verstoß gegen diese Formvorschriften<br />
wird die Wettbewerbszentrale<br />
derzeit nicht beanstanden“, so Rechtsanwalt<br />
HansFrieder Schönheit, stellvertretender<br />
Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.<br />
Wie die Gerichte einen<br />
derartigen Verstoß bewerten, bleibe allerdings<br />
abzuwarten.<br />
Wirtschaftsrechtler gibt<br />
Entwarnung<br />
Den Gerichten dürfte allerdings der<br />
dogmatische Unterbau fehlen, wenn<br />
sie in den fehlenden eMailAngaben einen<br />
Wettbewerbsverstoß zu konstruieren<br />
versuchten. Prof. Dr. Ulrich Noack,<br />
Lehrstuhlinhaber <strong>für</strong> Bürgerliches<br />
Recht, Handels und Wirtschaftsrecht an<br />
der HeinrichHeineUniversität Düsseldorf<br />
vertritt denn auch die Ansicht, dass<br />
der Verstoß gegen die Vorschrift alleine<br />
nicht genügt, um eine Abmahnung<br />
zu begründen: „Denn eine Abmahnung<br />
nach dem UWG scheidet mangels<br />
der nach § 3 UWG zusätzlich<br />
erforderlichen Eignung<br />
„den Wettbewerb zum Nachteil<br />
der ... Marktteilnehmer<br />
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“<br />
aus. Erst dann,<br />
wenn die Handlung objektiv<br />
(!) geeignet ist, dieses Ziel zu<br />
INTERNET<br />
erreichen (etwa bei „Einschenken unter<br />
EichStrich“), kann ein Verstoß gegen<br />
Ordnungsvorschriften eine Abmahnung<br />
begründen. Die Rechtsprechung<br />
hat daher bislang die Abmahnmöglichkeit<br />
zu Recht verneint (s. OLG Düsseldorf<br />
NJWRR 2004, 41, 42; LG Berlin<br />
WM 1991, 1615)“.<br />
Was ist ein Geschäftsbrief?<br />
Unabhängig davon, dass es wohl besser<br />
ist, die Pflichtangaben gleich in die<br />
automatisierte Signatur einzubauen, was<br />
ja bekanntlich leicht und in einem Abwasch<br />
machbar ist, stellt sich dem Juristen<br />
gleichwohl die Frage, was denn<br />
überhaupt ein Geschäftsbrief ist. „Der<br />
Begriff Geschäftsbrief ist weit auszulegen;<br />
dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen<br />
geschäftlicher Art unabhängig<br />
von ihrer äußeren Form (z.B. Postkarte)<br />
oder der Art und Weise ihrer Übermittlung.<br />
Erfasst werden auch Rechnungen<br />
und Quittungen sowie Telegramme und<br />
Fernschreiben, Telebrief und Telefax“<br />
schreibt etwa Mertens im Kölner Kommentar<br />
zum AktG, 2. Aufl. 1988, § 80<br />
Rn. 9. Doch es bleiben auch Freiräume,<br />
wie Prof. Noack weiß: „Keineswegs ist<br />
m.E. jede EMail eines Mitarbeiters („Termin<br />
um 14 Uhr wird bestätigt“) ein Geschäftsbrief<br />
des Unternehmens. Es muss<br />
sich schon um eine Angelegenheit von<br />
gewissem Gewicht, um eine rechtlich erhebliche<br />
(nicht: verbindliche) Erklärung,<br />
handeln. Wenn allerdings ein Mitarbeiter<br />
in diesem Sinne nach außen per EMail<br />
kommuniziert, dann liegt ein Geschäftsbrief<br />
vor. Auf seine rechtsgeschäftliche<br />
Vertretungsbefugnis oder die Einhaltung<br />
interner Vorgaben („4AugenPrinzip“)<br />
kommt es <strong>für</strong> die Frage, ob eine geschäftliche<br />
EMail vorliegt, nicht an. Ein Disclaimer,<br />
wonach es sich „nur um eine<br />
Mitteilung des Mitarbeiters“ handele,<br />
ginge ins Leere“, betont Prof. Noack.<br />
Linkhinweise:<br />
Wettbewerbszentrale Bad Homburg<br />
www.wettbewerbszentrale.de<br />
Unternehmensrechtliche Notizen<br />
Prof. Dr. Ulrich Noack<br />
www.jura.uni-duesseldorf.de/<br />
dozenten/noack/notizen/default.aspx<br />
2 / 2007 anwaltsreport<br />
11
ASS INTERN<br />
Neue Features <strong>für</strong> ASS-Teilnehmer:<br />
Veröffentlichung von Portrait-Fotos und Fachartikeln<br />
Ihr Portrait-Foto auf www.anwalt-suchservice.de<br />
Ab sofort haben Sie als Teilnehmer<br />
des <strong>Anwalt</strong><strong>Suchservice</strong> die Möglichkeit,<br />
ein PortraitFoto einzustellen,<br />
das auf der Detailseite, also der Seite<br />
mit Ihren individuellen Kontaktdaten,<br />
erscheint.<br />
Dieses Foto muss die Maße 90 x 120<br />
Pixel aufweisen und darf nicht größer<br />
als 20 Kilobyte sein. Sollte Ihr Foto<br />
nicht diese Größe besitzen, so können<br />
Sie es unter www.mypictr.com<br />
kostenlos nachbearbeiten. Wir bitten<br />
um Verständnis da<strong>für</strong>, dass der<br />
<strong>Anwalt</strong><strong>Suchservice</strong> selbst keinen Fotoservice<br />
anbieten und Ihre Bilder<br />
nicht zur Nachbearbeitung annehmen<br />
kann.<br />
Veröffentlichung von<br />
Fachartikeln<br />
Ebenfalls neu: Als Teilnehmer des<br />
<strong>Anwalt</strong><strong>Suchservice</strong> können Sie auf<br />
unserer Website jetzt auch Fachartikel<br />
veröffentlichen. Diese werden dann<br />
auf Ihrer Detailseite aufgelistet.<br />
Veröffentlichungen sind vorerst ausschließlich<br />
auf Fachartikel beschränkt!<br />
In den kommenden Monaten werden<br />
wir aber die zusätzliche Möglichkeit<br />
schaffen, auch weitergehende Informationen<br />
über Ihre Kanzlei oder Ihre<br />
Arbeit einzustellen.<br />
Buchshop <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong><br />
Der Buchshop des <strong>Anwalt</strong><strong>Suchservice</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong> ist jetzt online. In<br />
Zusammenarbeit mit amazon.de haben<br />
wir <strong>für</strong> Sie eine Auswahl an juristischer<br />
Literatur getroffen, die Ihnen<br />
bei der täglichen Arbeit hilft.<br />
Darüber hinaus können Sie aber<br />
auch im gesamten amazonAngebot<br />
stöbern. Schauen Sie doch einfach<br />
mal rein! http://www.anwaltsuchservice.de/ratgeber/partnerprogramm/<br />
buchshop_anwaelte.htm.<br />
12 anwaltsreport 2 / 2007<br />
Die drei beliebtesten Fachartikel, d. h.<br />
diejenigen, die am häufigsten gelesen<br />
wurden, erscheinen jeweils auf der<br />
Startseite unter www.anwaltsuchservice.de.<br />
Über eine VolltextSuche haben<br />
Rechtsuchende die Möglichkeit,<br />
nach bestimmten Suchwörtern in den<br />
einzelnen Artikeln zu stöbern.<br />
Wie stelle ich mein<br />
Portrait-Foto oder meinen<br />
Fachartikel ein?<br />
Die Veröffentlichung geschieht über<br />
das <strong>Anwalt</strong><strong>Suchservice</strong> Extranet. Da<br />
zu rufen Sie bitte unsere Homepage<br />
unter http://www.anwaltsuchservice.<br />
de/ auf und loggen sich im Extranet<br />
mit Ihren Daten ein. Im Extranet gelangen<br />
Sie über den Link „Stammdaten<br />
ändern“ zum Punkt „PortraitFoto<br />
einstellen“ bzw. „Fachartikel einstellen“.<br />
Nach Abspeichern des Fotos<br />
wird dieses sofort in Ihre Detailseite<br />
übernommen, ebenso der von Ihnen<br />
abgespeicherte Fachartikel.
DAV und Advocard:<br />
Verunglückter PR-Gag?<br />
Ende Februar 2007 verkündeten der<br />
Deutsche <strong>Anwalt</strong>verein und die Advocard<br />
Rechtsschutzversicherung AG<br />
der Öffentlichkeit, dass sie ab sofort<br />
im Rahmen einer exklusiven Empfehlungspartnerschaft<br />
miteinander kooperieren.<br />
„Advocard ist nicht nur <strong>Anwalt</strong>s<br />
Liebling, sondern auch DAVs<br />
Liebling, denn Advocard empfiehlt<br />
die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />
des DAV als kompetente Ansprechpartner“,<br />
so Rechtsanwalt Hartmut<br />
Kilger, Präsident des DAV. Im<br />
Gegenzug empfehle der DAV Advocard<br />
als qualitäts und serviceorientierten<br />
Versicherer. Dass Advocard<br />
entgegen dem Markttrend an der persönliche<br />
Rechtsberatung in der Kanzlei<br />
festhalte, sei <strong>für</strong> den DAV der Ausschlag<br />
gebende Grund, gerade mit<br />
diesem Rechtsschutzversicherer eine<br />
Empfehlungspartnerschaft einzugehen,<br />
so Kilger weiter. Doch schon ein<br />
Blick auf die Homepage von Advocard<br />
zeigt, dass dieser Rechtsschutzversicherer<br />
wie die meisten anderen<br />
Assekuranzen auch sowohl die telefonische<br />
Rechtsberatung als auch diejenige<br />
per Internet anbietet.<br />
butterweiche Pressemitteilung<br />
Ziel der Empfehlungsvereinbarung<br />
sei es, so heißt es in der Pressemitteilung<br />
weiter, die vielfältigen Kompetenzfelder<br />
und die hohe Qualität der<br />
Dienstleistungen des DAV, seiner <strong>Anwälte</strong><br />
sowie der Advocard noch bekannter<br />
zu machen. Mit dieser Partnerschaft<br />
baue Advocard die bereits in<br />
der Vergangenheit intensive Zusammenarbeit<br />
mit kompetenten Rechtsanwälten<br />
zum Wohle seiner rund<br />
1,4 Millionen Kunden weiter aus.<br />
Die Kunden könnten somit zukünftig<br />
noch sicherer sein, den richtigen<br />
<strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> ihr Rechtsproblem zu haben.<br />
Beide Seiten hoben dann auch<br />
noch die Vielzahl gemeinsamer Interessen<br />
von <strong>Anwalt</strong>schaft und Rechtsschutzversicherung<br />
hervor: „Rechtsschutzversicherer<br />
und <strong>Anwalt</strong>schaft<br />
sind natürliche Partner“, argumentiert<br />
DAVPräsident Kilger. Schon<br />
heute komme fast jeder vierte Euro<br />
des gesamten Honoraraufkommens<br />
der deutschen <strong>Anwalt</strong>schaft von etwa<br />
10 Mrd. Euro von Rechtsschutzversicherern.<br />
Nur: Die Advocard ist eine<br />
unter vielen Rechtsschutzversicherern.<br />
Mit einem Marktanteil von unter<br />
10 Prozent gehört sie nicht einmal<br />
zu den Top5Versicherern. Und<br />
überhaupt: Der neue Schmusekurs<br />
zwischen <strong>Anwalt</strong>sfunktionären und<br />
dem Rechtsschutzversicherer Advocard<br />
stimmt so gar nicht mit der Realität<br />
überein. Nach wie vor zeigen<br />
sich etliche Rechtsschutzversicherer<br />
bei der Schadensregulierung nach<br />
den neuen RVGRegeln eher bockig.<br />
Und auch beim kommenden Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
sind die Interessen<br />
zwischen <strong>Anwälte</strong>n und Assekuranzen<br />
konträr. Letztere hatten<br />
bis zuletzt über ihre Lobbyisten darum<br />
gekämpft, künftig ihren Kunden<br />
selbst Rechtsrat erteilen zu dürfen –<br />
bislang allerdings vergebens.<br />
Versteckte Vermittlungsprovision?<br />
Und seitdem bekannt wurde, dass die<br />
Advocard nicht rechtsschutzversicherten<br />
Mandanten, die sich im Laufe des<br />
Rechtsstreits auf Grund der Empfehlung<br />
eines DAV<strong>Anwalt</strong>s dazu entschließen,<br />
eine AdvocardRechtsschutzversicherung<br />
abzuschließen,<br />
50 € Beratungskosten <strong>für</strong> den aktuellen<br />
Fall nach Vorlage der <strong>Anwalt</strong>srechnung<br />
zahlen wollen, gehen nicht<br />
nur die führenden Rechtsschutzversicherer<br />
D.A.S. und Arag auf die Palme.<br />
Auch in der <strong>Anwalt</strong>schaft hagelt<br />
es heftige Kritik. So schreibt Rechtsanwalt<br />
Carsten R. Hoenig aus Berlin<br />
im RSVBlog.de: „...Ich werde mich<br />
jedenfalls nach wie vor daran halten,<br />
daß ich Rechtsanwalt bin. Und kein<br />
Vermittler von Versicherungsverträgen.<br />
Was den Vorstand des DAV zu<br />
solch einer Kooperation veranlaßt<br />
hat, kann ich nur mutmaßen...“.<br />
Ein Fall <strong>für</strong> die bAFin<br />
Nach einem Bericht des Handelsblatts<br />
vom 12. März 2007 („Rechtsschutzversicherer<br />
Advocard unter Beschuss“)<br />
hat sich jetzt sogar die Bundesan<br />
stalt <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
REcHTsscHUTzVERsIcHERUNG<br />
(BAFin) in den Fall eingeschaltet. Der<br />
Vorstand von Roland Rechtsschutz,<br />
Roland Schlitt, nannte diese Vereinbarung<br />
gegenüber dem Handelsblatt<br />
jedenfalls „rechtswidrig“. Die Erstattung<br />
von 50 € verstoße gegen das Verbot<br />
von Sondervergütungen in der<br />
Schadenversicherung, sagte Schlitt.<br />
Im Übrigen sei die Empfehlungsvereinbarung<br />
nicht mit der berufsrechtlichen<br />
Zurückhaltungspflicht der <strong>Anwälte</strong><br />
in Einklang zu bringen. Auch<br />
andere Versicherer prüfen derzeit ein<br />
wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen<br />
die Advocard.<br />
<strong>Anwälte</strong> sind irritiert<br />
Stellvertretend <strong>für</strong> viele <strong>Anwälte</strong> fragt<br />
sich Rechtsanwalt Jürgen Melchior<br />
aus Wismar unter RSVBlog.de, ob<br />
sich AdvoCard ab sofort gegenüber<br />
<strong>Anwalt</strong>skanzleien, die nicht DAV<br />
Mitglied sind, unkooperativ verhält.<br />
Außerdem schreibt Melchior: „Eine<br />
Rechtsschutzversicherung kann ich<br />
auch empfehlen, ohne DAVMitglied<br />
zu sein. Und wenn überhaupt, empfehle<br />
ich eine Rechtsschutzversicherung<br />
nach eigenen Erfahrungen und<br />
nicht gemäß einem Abkommen“.<br />
AdvoCard-Chef Eichmann muss Kritik einstecken<br />
2 / 2007 anwaltsreport<br />
13
ANWALTsVERGüTUNG<br />
Die Quersubventionierung<br />
funktioniert nicht mehr<br />
Frage: Was haben <strong>Anwälte</strong> und<br />
Ärzte in kleinen Praxen gemeinsam?<br />
Antwort: Bei ihnen funktioniert<br />
das Prinzip der Quersubventionierung<br />
nicht mehr. Um die 10 % privat<br />
krankenversicherten Patienten buhlen<br />
hierzulande über 100.000 Ärzte. Denn<br />
bei den gesetzlich Krankenversicherten<br />
wird der Geldhahn durch den Gesetzgeber<br />
immer weiter zugedreht, so dass<br />
viele Ärzte, vor allem auf dem Lande,<br />
nicht mehr kostendeckend arbeiten<br />
können.<br />
zugang zum Recht steht auf<br />
dem spiel<br />
Was bei den Ärzten der Privatpatient,<br />
das sind bei den <strong>Anwälte</strong>n nicht<br />
etwa die rechtsschutzversicherten Mandanten,<br />
sondern die gewerblichen Mandate<br />
und wohlhabende Privatpersonen.<br />
Denn der <strong>Anwalt</strong> wird bekanntlich<br />
nach dem Gegenstandswert honoriert.<br />
Ist der aber niedrig, wie in den meisten<br />
Fällen, fällt auch der Verdienst sehr<br />
mager aus. Vom Prinzip her wäre dagegen<br />
ja nichts einzuwenden, wenn genügend<br />
Fälle mit hohen Streitwerten<br />
da wären, um die defizitären Fälle so<br />
auszugleichen. Doch dieses Prinzip der<br />
Quersubventionierung, das ursprünglich<br />
einmal zum common sense der<br />
deutschen Rechtskultur gehörte, weil<br />
man eben auch den ärmeren Bevölkerungsschichten<br />
gleichen Zugang zum<br />
Recht verschaffen wollte, ist erheblich<br />
in Schieflage geraten. Das belegt eine<br />
aktuelle Studie des Soldan Instituts <strong>für</strong><br />
<strong>Anwalt</strong>smanagement. Danach gaben<br />
knapp 2/3 der <strong>Anwälte</strong> aus Einzelkanzleien<br />
und kleinen Bürogemeinschaften<br />
an, dass die Quersubventionierung in<br />
ihrer Kanzlei versage, während in Sozietäten<br />
mit mehr als 10 <strong>Anwälte</strong>n lediglich<br />
20 Prozent diese Meinung teilen.<br />
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian, Vorstand<br />
des Soldan Instituts, kommentiert<br />
die Zahlen wie folgt: „Das Prinzip<br />
der Quersubventionierung ist 130<br />
Jahre alt und wurde konzipiert, als es<br />
in Deutschland nur EinMannKanzleien<br />
gab. Der moderne <strong>Anwalt</strong>smarkt<br />
ist hingegen stark segmentiert. In ihm<br />
verteilen sich lukrative und weniger<br />
lukrative Mandate ungleich auf die verschiedenen<br />
Kanzleitypen. Unsere Un<br />
1 anwaltsreport 2 / 2007<br />
tersuchung hat empirisch fundiert, was<br />
bislang lediglich anekdotisch berichtet<br />
wurde.“<br />
spezialisierung und Rationalisierung<br />
als Ausweg?<br />
<strong>Anwälte</strong>, die also vornehmlich Privatpersonen<br />
betreuen, sind damit permanent<br />
der Gefahr ausgesetzt, tief rote<br />
Zahlen zu schreiben. Und weil die<br />
Großkanzleien sich immer mehr auf<br />
die Fälle mit hohen Streitwerten konzentrieren<br />
und kleineren Kanzleien<br />
damit die lukrativen Wirtschaftsmandate<br />
wegschnappen, bleibt den kleinen<br />
Kanzleieinheiten im Grunde genommen<br />
nur, sich zu spezialisieren, um<br />
sich so wenigstens in Nischenmärkten<br />
<strong>für</strong> zahlungskräftige Klientel lukrativ<br />
zu machen. Oder aber sie optimieren<br />
ihre Kanzleiabläufe so, dass sie die Fallzahlen<br />
erhöhen können und sich damit<br />
die Kosten pro Fall reduzieren. Das bloße<br />
Hoffen auf zwei, drei dicke Fische<br />
innerhalb eines Jahres führt dagegen<br />
schnurstracks in die Liquiditätsfalle.<br />
Qualifizierter Rechtsrat wird<br />
teurer<br />
Andererseits können die Rechtsuchenden<br />
angesichts dieser geänderten Marktverhältnisse<br />
künftig nicht mehr erwarten,<br />
dass der <strong>Anwalt</strong> ihres Vertrauens <strong>für</strong><br />
die Betreuung des Mandats noch Geld<br />
drauflegt. Sie müssen respektieren, dass<br />
eine <strong>Anwalt</strong>skanzlei ein Unternehmen<br />
ist, das nicht nur kostendeckend, sondern<br />
gewinnorientiert arbeiten muss.<br />
Wo dieses Bewusstsein fehlte, half in<br />
der Vergangenheit die gesetzliche Gebührenstruktur<br />
nach, weil das Mischverhältnis<br />
aus einfachen und komplizierten<br />
Fällen und niedrigen und hohen<br />
Streitwerten im Wege einer Quersubventionierung<br />
zu ausgeglichenen Er<br />
gebnissen führte. Über kurz oder lang<br />
wird es somit <strong>für</strong> die Bevölkerung zwischen<br />
Kiel und GarmischPartenkirchen<br />
schwieriger, flächendeckend <strong>für</strong> jeden<br />
Fall auf Anhieb einen Rechtsanwalt<br />
zu finden – zumindest nicht ohne entsprechende<br />
Honorarvereinbarung. Und<br />
ähnlich wie im Gesundheitswesen wird<br />
es wohl zu einer 2KlassenRechtsberatung<br />
kommen. Die Politiker werden das<br />
zwar stoisch dementieren; doch in der<br />
Sache wird die qualifizierte Rechtsberatung<br />
perspektivisch <strong>für</strong> den OttoNormalverbraucher<br />
wesentlich teurer. Das<br />
wiederum könnte die Hemmschwelle,<br />
überhaupt einen <strong>Anwalt</strong> aufzusuchen,<br />
nochmals erhöhen. Neben dem Konkurrenzdruck<br />
durch nach wie vor zu<br />
hohe Zulassungszahlen erwächst hieraus<br />
auf Sicht der nächsten Jahre ein<br />
weiterer Negativfaktor, der die Konsolidierungswelle<br />
im <strong>Anwalt</strong>smarkt weiter<br />
forcieren wird.<br />
Rechtspolitisches<br />
Gesamtkonzept fehlt<br />
Politisch gesehen fehlt es ohnehin an<br />
einem tragfähigen Zukunftskonzept im<br />
Rechtswesen. Die meisten Politiker lassen<br />
zwar keine Gelegenheit aus, der Beratungsqualität<br />
und damit dem Verbraucherschutz<br />
die Stange zu halten.<br />
Parallel senken sie aber die Ausgaben,<br />
wo es nur geht. Vorläufiger Höhepunkt<br />
dieser Entwicklung sind die laut geäußerten<br />
Überlegungen der Landespolitik,<br />
die Prozesskostenhilfe ganz abzuschaffen.<br />
Wer das fordert, der muss sich<br />
gleichzeitig darüber klar sein, dass die<br />
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung<br />
mit professionellem Rechtsrat<br />
in Deutschland der Geschichte angehören<br />
wird ganz so wie der Gedanke der<br />
Kompensation <strong>für</strong> defizitäre Mandate<br />
durch die Quersubventionierung.
Großkanzleien treiben die Einstiegsgehälter<br />
von Junganwälten<br />
100.000 Euro und mehr – das ist<br />
mittlerweile der Preis, den Großkanzleien<br />
ambitionierten und<br />
hoch qualifizierten Junganwälten zahlen.<br />
Nicht etwa nach zwei, drei oder<br />
gar fünf Berufsjahren. Nein, vom Start<br />
weg. Und weil die Großkanzleien derzeit<br />
kaum mehr Kandidatinnen und<br />
Kandidaten finden, die zwei juristische<br />
Staatsexamina mit mindestens vollbefriedigend<br />
bestanden haben, stellen sie<br />
längst auch Kandidaten mit nur befriedigenden<br />
Staatsexamina ein. Denn seit<br />
die Konjunktur wieder angesprungen<br />
ist, können sich die Kanzleien kaum<br />
noch vor Aufträgen der deutschen und<br />
internationalen Wirtschaft retten. Um<br />
aber die umfangreichen Transaktionen<br />
bei M & A sowie Private Equity stemmen<br />
zu können, bedarf es eben großer<br />
<strong>Anwalt</strong>steams.<br />
Kleinere sozietäten haben das<br />
Nachsehen<br />
Wie ein Schwamm saugen die Großen<br />
der Branche derzeit den Markt talentierter<br />
Nachwuchskräfte auf. Das lässt<br />
natürlich mittelfristig be<strong>für</strong>chten, dass<br />
die kleineren Kanzleien Nachwuchsprobleme<br />
bekommen, weil sie sich mit<br />
dem begnügen müssen, was auf dem<br />
Personalmarkt übrig bleibt. Das wiederum<br />
könnte sich auf die Qualität der<br />
Beratungsleistungen negativ auswirken.<br />
Ohnehin verdienen die Berufsanfänger<br />
in <strong>Anwalt</strong>skanzleien in der überwiegenden<br />
Zahl der Fälle alles andere<br />
als gut. Das statistische Mittel <strong>für</strong><br />
in Vollzeit angestellte Junganwälte liegt<br />
zwar nach einer Erhebung des Soldan<br />
Instituts <strong>für</strong> <strong>Anwalt</strong>smanagement bei<br />
43.395 Euro Jahresgehalt. 51% der von<br />
einem Einzelanwalt Angestellten und<br />
17% der in Sozietäten Tätigen müssen<br />
sich allerdings mit einem Bruttoeinkommen<br />
von weit unter 30.000 Euro<br />
p.a. begnügen. Wer seine Berufskarriere<br />
bei einem Einzelanwalt startet, erhält<br />
in Westdeutschland im Schnitt<br />
32.000 Euro und im Osten der Republik<br />
19.700 Euro. Und nach wie vor<br />
verdienen junge Rechtsanwältinnen 10<br />
bis 15 Prozent weniger als ihre männlichen<br />
Kollegen.<br />
Keine Höhenangst: Qualifizierten Junganwälten winken Traumgagen<br />
Qualifikation entscheidet über<br />
Höhe des Gehalts<br />
Allerdings scheint der Markt wenigstens<br />
in einem Punkt noch zu funktionieren:<br />
Eine überdurchschnittliche Qualifikation<br />
spiegelt sich nach wie vor im Gehalt<br />
wider: So führt ein sog. Prädikatsexamen,<br />
das ca. 20% aller Examenskandidaten<br />
erreichen, laut SoldanStudie zu<br />
einem rund 60% höheren Einstiegsgehalt.<br />
Und eine Promotion bringt noch<br />
einmal 40 bis 60% mehr.<br />
Geld ist nicht alles<br />
Doch der Trend zu höheren Einstiegsgehältern<br />
hat auch seine Schattenseiten.<br />
So verbringen viele Junganwälte<br />
in den Großkanzleien die ersten zwei,<br />
drei Jahre häufig in den Datenräumen<br />
der Mandanten und drehen dort im<br />
Rahmen der durchzuführenden Due<br />
Dilligence ein eher kleines Rad. Nicht<br />
wenige von ihnen werden dabei denken:<br />
„Mensch, hätte ich doch erst einmal<br />
in einer kleineren Kanzlei angefangen“.<br />
Denn dort ist schon aufgrund<br />
der geringeren Personaldecke vom ersten<br />
Tag an direkter Mandantenkontakt<br />
und persönliche Verantwortung<br />
gewährleistet. Und im Unterschied zu<br />
den Großkanzleien ist der Weg in die<br />
Partnerschaft kalkulierbar. Professor Dr.<br />
Christoph Hommerich, Vorstand des<br />
Soldan Instituts ist sich denn auch sicher:<br />
„Junge Juristen, die sich beim Berufseinstieg<br />
nur an den Gehältern der<br />
PERsONAL<br />
Großkanzleien orientieren, laufen Gefahr,<br />
bitter enttäuscht zu werden“.<br />
Kontakte zu studenten und<br />
Referendaren nutzen<br />
Dennoch stehen natürlich die hohen<br />
Einstiegsgehälter als real erzielbares<br />
Einkommen zunächst einmal im<br />
Raum. Kleinere Kanzleien, die größere<br />
Generationslücken in ihrer Personalstruktur<br />
zu vermeiden suchen, um<br />
die engen Beziehungen zu ihren Mandanten<br />
und deren Nachfolgern nicht<br />
zu verlieren, tun deshalb gut daran, ihren<br />
Nachwuchs durch gute persönliche<br />
Beziehungen nach Kräften zu fördern<br />
und zu pflegen. Das wird zwar nicht<br />
alle Referendarinnen und Referendare<br />
überzeugen. Es dürfte aber <strong>für</strong> den<br />
einen oder anderen Kandidaten der<br />
springende Punkt sein, sich bewusst gegen<br />
eine Karriere in einer Großkanzlei<br />
zu entscheiden. Und rein unternehmerisch<br />
betrachtet, kommt es nicht darauf<br />
an, was ein Nachwuchsanwalt im ersten<br />
Jahr verdient. Die Frage lautet vielmehr:<br />
„Wo stehe ich in fünf Jahren“.<br />
Doch in den Großkanzleien ist eine<br />
derart lange Verweildauer mittlerweile<br />
eher die Ausnahme als die Regel. Wer<br />
dann nach zwei, drei Berufsjahren keinen<br />
Anschluss findet, könnte mit seinen<br />
Gehaltsvorstellungen hart landen<br />
– auf dem Boden der bitteren Tatsachen<br />
nämlich.<br />
2 / 2007 anwaltsreport<br />
1
INsOLVENzVERWALTER<br />
Für eine strengere Auswahl der<br />
Insolvenzverwalter<br />
Seit Jahren hagelt es in der Öffentlichkeit<br />
Kritik am Auswahlverfahren<br />
der Insolvenzverwalter. Nach<br />
§ 56 Absatz 1 der Insolvenzordnung hat<br />
das Gericht zum Insolvenzverwalter eine<br />
<strong>für</strong> den jeweiligen Einzelfall geeignete,<br />
insbesondere geschäftskundige und von<br />
den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige<br />
natürliche Person zu bestellen.<br />
In der ganz überwiegenden Zahl der<br />
Fälle sind das Rechtsanwälte. Und bei<br />
den Unternehmensinsolvenzen, so die<br />
Kritik, würden immer wieder dieselben<br />
Verwalter bestellt, so dass es <strong>für</strong> junge<br />
Insolvenzverwalter nahezu aussichtslos<br />
sei, an lukrative Pleiten heranzukommen,<br />
selbst wenn sie den Fachanwaltstitel<br />
<strong>für</strong> Insolvenzrecht absolviert haben.<br />
Das Bundesverfassungsgericht brachte<br />
zwar etwas Bewegung in die Diskussion,<br />
indem es sich in einer ersten Entscheidung<br />
aus dem Jahre 2004 zur Bestenauswahl<br />
unter mehreren Bewerbern<br />
bekannte und die Gerichte dazu anhielt,<br />
zunächst mehr oder weniger jeden Verwalter<br />
in die Vorauswahllisten einzutragen.<br />
Wegen des Zeitdrucks aber, der im<br />
Fall einer Firmenpleite einsetze, sei den<br />
Gerichten dann bei der Verwalterauswahl<br />
ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen.<br />
2006 entschieden die Verfassungsrichter<br />
zudem, dass eine Anfechtung der<br />
Bestellung zum Insolvenzverwalter durch<br />
nicht zum Zuge gekommene Mitbewerber<br />
ebenso ausgeschlossen sei wie die Verhinderung<br />
einer Bestellung im Wege vorläufigen<br />
Rechtsschutzes.<br />
1 anwaltsreport 2 / 2007<br />
Gesetzgeber zögert<br />
Damit aber steckt die Bestellpraxis der<br />
Insolvenzverwalter in einem Dilemma.<br />
Zwar sollen sich die Gerichte an der Bestenauswahl<br />
orientieren. Nachprüfbare<br />
Auswahlkriterien stehen aber weder im<br />
Gesetz noch werden die ungeschriebenen<br />
Auswahlgrundsätze bundeseinheitlich<br />
angewandt. Vor allem in den ländlichen<br />
Regionen, wo wegen des geringeren Anfalls<br />
von Insolvenzverfahren noch keine<br />
Gerichtskonzentrationen und Schwerpunktbildungen<br />
stattgefunden haben,<br />
sehen Kritiker die ärgsten Probleme. Das<br />
Bundesjustizminsterium hat zwar Mitte<br />
2006 im Rahmen einer MiniReform<br />
an einigen Stellschrauben der Insolvenzordnung<br />
gedreht – Kriterien <strong>für</strong> die Insolvenzverwalterauswahl<br />
fehlen aber weiterhin<br />
im Gesetz. Vielmehr beschränkte<br />
sich die Regierung darauf, klarzustellen,<br />
„dass die Verwendung so genannter geschlossener<br />
Listen unzulässig ist, wie sie<br />
die Praxis bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern<br />
zum Teil heranzieht. In diese<br />
Listen werden neue Bewerber nur aufgenommen,<br />
wenn eine andere Person ausgeschieden<br />
ist. Stattdessen müssen die<br />
Gerichte künftig die Insolvenzverwalter<br />
aus dem Kreis aller Personen auswählen,<br />
die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen<br />
bereit erklärt haben.“, fordert<br />
das Bundesjustizministerium.<br />
Insolvenzverwalterverbände<br />
gründen Kommission<br />
Dessen ungeachtet fordern Insolvenzrechtler,<br />
Unternehmer und Verbände<br />
unisono strengere Qualitätskriterien <strong>für</strong><br />
die Auswahl von Insolvenzverwaltern.<br />
Ziel ist es, eine hohe Qualität der Insolvenzverwaltung<br />
im Interesse von Gläubigern<br />
und Arbeitsplätzen zu sichern.<br />
Die deutschen Insolvenzverwalterverbände<br />
haben da<strong>für</strong> eine Kommission ins<br />
Leben gerufen, die eindeutige Kriterien<br />
entwickeln soll, nach denen Insolvenzverwalter<br />
künftig ausgewählt werden sollen.<br />
Vorsitzender ist Prof. Dr. Wilhelm<br />
Uhlenbruck, ehemals Insolvenzrichter<br />
in Köln und einer der renommiertesten<br />
deutschen Insolvenzrechtsexperten. In<br />
ihrer konstituierenden Sitzung hat die<br />
Kommission bereits erste Grundsatzentscheidungen<br />
getroffen. Wichtigstes Ziel<br />
sei es, eine professionelle und optimale<br />
Verfahrensabwicklung zu gewährleisten.<br />
Dies könne u.U. nur über eine zahlenmäßige<br />
Beschränkung der Vorauswahllisten<br />
geschehen, in denen die zur Verfügung<br />
stehenden Insolvenzverwalter<br />
enthalten sind. Sonst könne nicht sichergestellt<br />
werden, dass die Verwalter über<br />
genügend Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung<br />
verfügten.<br />
Qualitäts-Rating <strong>für</strong> Insolvenzverwalter<br />
entwickelt<br />
Derweil haben Juristen und Betriebswissenschaftler<br />
im Zuge eines Forschungsprojektes<br />
ein QualitätsRating <strong>für</strong> Insolvenzverwalter<br />
entwickelt. Der vom<br />
RheinAhrCampus in Remagen, einem<br />
Standort der Fachhochschule Koblenz<br />
und dem Deutschen Institut <strong>für</strong> angewandtes<br />
Insolvenzrecht (DIAI) entwickelte<br />
Kriterienkatalog stellt die Qualität des<br />
Insolvenzverwalters auf den Prüfstand.<br />
Hiermit wird erstmals in Deutschland<br />
den InsolvenzGerichten, aber auch den<br />
Gläubigern und der Öffentlichkeit ein<br />
objektives RatingVerfahren <strong>für</strong> die Auswahl<br />
des Insolvenzverwalters nach messbaren<br />
Qualitätskriterien an die Hand gegeben.<br />
Der von den Wissenschaftlern<br />
entwickelte RatingFragebogen erfasst<br />
Kriterien wie etwa die persönliche Qualifikation,<br />
operative Kenndaten (Zahl der<br />
eröffneten Verfahren und Quoten, Aufwand<br />
und Ertrag, Erhalt von Arbeitsplätzen<br />
etc.) bis hin zur Infrastruktur des<br />
Verwalterbüros und der Transparenz der<br />
Abwicklung. Durch die messbaren und<br />
überprüfbaren Kriterien können Verwalter<br />
künftig anhand eines Punktesystems<br />
von ‚single A’ <strong>für</strong> gut bis ‚triple A’ <strong>für</strong><br />
hervorragend eingestuft werden. Ob sich<br />
dieses Verfahren allerdings durchsetzt,<br />
bleibt abzuwarten. Die Vielzahl der Fragen<br />
dürfte renommierte Insolvenzverwalter<br />
eher abschrecken. Letztlich ungeklärt<br />
bleibt zudem, wie man junge Insolvenzverwalter<br />
an die Praxis heranführen will.<br />
Linkhinweise:<br />
Verband Insolvenzverwalter<br />
Deutschlands e.V. · www.vid.de<br />
Deutsches Institut <strong>für</strong> angewandtes<br />
Insolvenzrecht e.V. · www.diai.org
<strong>Absatzfinanzierung</strong> <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong> –<br />
ein Wettbwerbsvorteil?<br />
Klassifikation von zahlern<br />
Bekanntermaßen ist die Zahlungsmoral<br />
von Mandanten unterschiedlich<br />
gut. Manche Mandanten zahlen sofort,<br />
andere wollen nicht und andere<br />
wollen, aber können nicht – jedenfalls<br />
nicht alles sofort.<br />
Warum Finanzierungsangebote?<br />
Will der Mandant nicht zahlen, dokumentiert<br />
dieses seine Wertschätzung<br />
gegenüber der anwaltlichen Leistung.<br />
Hier sollte sich die Kanzlei die Fortführung<br />
des Mandates genau überlegen.<br />
Anders liegt der Fall, wenn der<br />
Mandant den Rechnungsbetrag nicht<br />
vollständig sofort aufbringen kann<br />
oder dieses <strong>für</strong> ihn nur unter großen<br />
Mühen möglich ist. Hier wird die anwaltliche<br />
Leistung durchaus wertgeschätzt,<br />
weitere Mandate oder Weiterempfehlungen<br />
können folgen. Der<br />
Kanzlei ist natürlich nicht damit gedient,<br />
drei Jahre auf den Ausgleich<br />
der Rechnung zu warten oder <strong>für</strong> eine<br />
<strong>Anwalt</strong>srechnung von wenigen hundert<br />
Euro über Jahre hinweg die Zahlungseingänge<br />
zu überwachen. Die<br />
Tatsache, dass einige Kanzleien hier<strong>für</strong><br />
gesondert abrechnen, hilft nicht<br />
weiter, da die entstehenden Zusatzkosten<br />
und der faktische Umsatzausfall<br />
der Kanzlei dadurch nicht geheilt<br />
werden. Das Interesse der Kanzlei ist<br />
die zeitnahe und vollständige Bezahlung<br />
der Rechnung. Die Kanzlei ist<br />
keine Bank.<br />
Finanzprobleme des Mandanten<br />
proaktiv angehen<br />
Aus Sicht des Mandanten ist es gerade<br />
bei größeren Mandaten (z.B.<br />
Scheidung, Kindesunterhalt, Erbauseinandersetzung)<br />
häufig so, dass der<br />
<strong>Anwalt</strong> in einer bedrückenden Lebenslage<br />
aufgesucht wird, die sich<br />
auch in angespannten wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen zeigt. Der Mandant<br />
weiß, dass guter anwaltlicher Rat<br />
nicht billig ist. Um so besser positionieren<br />
sich Kanzleien, die dieses<br />
Thema proaktiv angehen und auch<br />
hier<strong>für</strong> eine Lösung anbieten. Die angebotene<br />
Lösung sollte das Vertrau<br />
en der Mandanten ausbauen und es<br />
nicht durch die Diskussion um Zahlungsmodalitäten<br />
belasten.<br />
Das Rundumsorglospaket<br />
Die Lösung muss sicherstellen, dass<br />
der Mandant in bequemen Raten zahlen<br />
kann. Die Zinsen dürfen nicht zu<br />
hoch sein. Die Rechnung der Kanzlei<br />
wird sofort ausgeglichen, ohne dass<br />
die Kanzlei sich sorgen muss, eine<br />
Rückzahlung vornehmen zu müssen,<br />
falls eine Ratenzahlung des Mandanten<br />
platzt. Die Verwaltung und<br />
der Einzug der Ratenzahlungen erfolgt<br />
durch einen Dritten.<br />
Andere branchen<br />
machen es vor<br />
Die beschriebene Konstellation ist bei<br />
der Autofinanzierung, in Warenhäusern<br />
oder im Versandhandel üblich<br />
und als Mittel der Absatzförderung<br />
auch notwendig. Ein gewerblicher<br />
Autokäufer erwartet, dass ihm beim<br />
Fahrzeugkauf ein günstiges Finanzierungsangebot<br />
unterbreitet wird. Das<br />
Betriebskapital soll schließlich anderweitig<br />
genutzt werden. Die Sichtweise<br />
des Mandanten dürfte im Bedarfsfalls<br />
nicht anders sein. Nicht ersichtlich<br />
ist, warum <strong>Anwälte</strong> bislang <strong>für</strong> ihre<br />
Kunden von diesen Möglichkeiten<br />
nur geringen Gebrauch machen oder<br />
selbst Bank sein wollen. Wir sind<br />
überzeugt, dass Kanzleien im Wettbewerb<br />
um den Mandanten gewinnen<br />
werden, die sich auf ihre Kernkompetenz<br />
konzentrieren und nicht versuchen,<br />
Banken und Sparkassen im<br />
Kreditgeschäft rechts zu überholen.<br />
Kommt es beispielsweise zum vorübergehenden<br />
Zahlungsverzug, falls<br />
die Ratenzahlung durch die Kanzlei<br />
überwacht und möglicherweise auch<br />
angemahnt wird, fällt dieses auf den<br />
<strong>Anwalt</strong> zurück („Der war sowieso zu<br />
teuer. Wollen mal sehen, ob er ernst<br />
macht!“). Empfehlungen und Folgemandate<br />
dürften weniger werden.<br />
Zusammengefasst gilt <strong>für</strong> die Mandantenfinanzierung<br />
dasselbe wie bei<br />
der <strong>Absatzfinanzierung</strong>:<br />
KANzLEI<br />
• Geringe Raten<br />
• Niedrige Zinsen<br />
• Unkomplizierte Abwicklung und<br />
Integration in bestehende Abläufe<br />
• Finanzierungszusage bereits bei<br />
Mandatsannahme<br />
• Sofortige Bezahlung der Rechnung<br />
Wettbewerbsvorteil<br />
Die konsequente Nutzung von <strong>Absatzfinanzierung</strong>sinstrumenten<br />
auch<br />
in Kanzleien führt durch sofortigen<br />
Rechnungsausgleich zu einem deutlichen<br />
Liquiditätszufluss, Delkredererisiken<br />
werden auf professionelle<br />
andere Anbieter verlagert, unnötige<br />
Verwaltungsaufgaben fallen weg<br />
und das Verhältnis <strong>Anwalt</strong> und Mandant<br />
wird entlastet. Auch hier gilt:<br />
die Kanzlei kann sich auf ihr Kerngeschäft<br />
konzentrieren.<br />
AnwVS wird bereits im zweiten Quartal<br />
dieses Jahres eine einfache und aus<br />
Mandantensicht günstige Lösung anbieten,<br />
mit der <strong>Anwälte</strong> ihren Mandanten<br />
aktiv die Lösung des Finanzierungsproblems<br />
aufzeigen können<br />
und gleichzeitig die Mandantenbeziehung<br />
stärken.<br />
Wir empfehlen jedem <strong>Anwalt</strong> – unabhängig<br />
von der Nutzung einer Verrechnungsstelle<br />
– das Thema im Mandantenkreis<br />
offensiv anzugehen. Dort<br />
wo Bedarf ist, rennen Sie offene Türen<br />
ein und gewinnen als Problemlöser<br />
in den Augen ihrer Mandantschaft.<br />
Autor:<br />
Dipl.-Kfm. Jan Pieper<br />
Mitglied des Vorstands der<br />
Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />
Verrechnungsstelle AG<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 58<br />
50968 Köln<br />
Tel.: 0221/93738-838<br />
Fax: 0221/93738-839<br />
E-Mail: info@anwvs.de<br />
2 / 2007 anwaltsreport<br />
1
FINANzTIPP<br />
Rürup-Rente:<br />
Neu rechnen lohnt sich<br />
Speziell <strong>für</strong> Selbstständige war<br />
sie konzipiert. Doch viele Interessenten<br />
konnte die Rürup<br />
Rente bisher nicht gewinnen: Nur<br />
knapp 200.000 Sparer hatten bis<br />
März 2006 einen Vertrag <strong>für</strong> die sogenannte<br />
Basisrente abgeschlossen.<br />
Ihr Namensgeber, der Wirtschaftsweise<br />
Bert Rürup, führt das auf eine<br />
„gesetzestechnische Panne“ zurück.<br />
Grund sind die steuerlichen Auswirkungen,<br />
die sich in Einzelfällen sogar<br />
zum Nachteil auswirken konnten.<br />
Zum Jahresende hat der Gesetzgeber<br />
die RürupRente deutlich verbessert.<br />
Auch <strong>für</strong> <strong>Anwälte</strong> lohnt es sich jetzt,<br />
neu zu rechnen.<br />
Vom Prinzip her vollführt die Rürup<br />
Rente, wie inzwischen die gesetzliche<br />
Rente auch, den Schwenk in die sogenannte<br />
nachgelagerte Besteuerung:<br />
Beiträge, die der Sparer <strong>für</strong> seine Altersvorsorge<br />
leistet, werden schrittweise<br />
immer stärker von der Steuer<br />
freigestellt, bis der Sparer ab dem Jahr<br />
2025 überhaupt keine Steuern mehr<br />
auf seine Altersvorsorgebeiträge zahlen<br />
muss. Die später ausgezahlte Rente<br />
wird im Gegenzug schrittweise immer<br />
stärker besteuert, derzeit zu 52<br />
Prozent und nach dem Jahr 2040 zu<br />
100 Prozent.<br />
Dies bedeutete bislang, dass ein alleinstehender<br />
Sparer jährlich bis zu<br />
20.000 Euro in einen RürupVertrag<br />
anlegen konnte, <strong>für</strong> Verheiratete galt<br />
die doppelte Summe. 2006 konnte er<br />
von diesem Beitrag 62 Prozent beim<br />
Fiskus geltend machen.<br />
Praktisch konnte dies jedoch sogar<br />
steuerliche Nachteile gegenüber der<br />
früheren Gesetzeslage bedeuten, vor<br />
allem, wenn nur geringe Summen in<br />
einen RürupVertrag eingezahlt worden<br />
sind. Ein Sparer, der zum Beispiel<br />
pro Jahr „nur“ 4 000 Euro <strong>für</strong><br />
die nach Rürup benannte Basisrente<br />
zurücklegt, konnte 4 880 Euro (62<br />
Prozent von 4 000 Euro plus 2 400<br />
Euro Grundfreibetrag) steuerlich gel<br />
1 anwaltsreport 2 / 2007<br />
Wer im Alter versorgt sein will, muss heute gut rechnen.<br />
tend machen. Das war weniger als die<br />
nach altem Recht absetzbaren 5 069<br />
Euro, die das Finanzamt nach dem<br />
sogenannten „GünstigerPrinzip“ anerkennen<br />
würde.<br />
Rürup-Regelungen<br />
nachgebessert<br />
Diesen Steuernachteil hat der Gesetzgeber<br />
inzwischen ausgeräumt. Rürup<br />
Sparer können rückwirkend zum 1.<br />
Januar 2006 ihre Beiträge vom ersten<br />
Euro an beim Fiskus geltend machen<br />
– und zwar zusätzlich zum alten<br />
Freibetrag von 5 069 Euro. Zusätzlich<br />
dürfen künftig nicht mehr nur Versicherer,<br />
sondern auch Banken und<br />
Fondsgesellschaften die RürupRente<br />
anbieten. Nach Einschätzung von<br />
Branchenbeobachtern ist damit der<br />
entscheidende Hemmschuh <strong>für</strong> die<br />
RürupRente ausgeräumt.<br />
Sparer sollten jedoch beachten, dass<br />
auch <strong>für</strong> die RürupRente enge gesetzliche<br />
Vorgaben gelten. Die sogenannte<br />
Basisvorsorge garantiert ähnlich<br />
wie die klassische private Rentenversicherung<br />
eine lebenslange monatliche<br />
Auszahlung im Ruhestand, die aber<br />
frühestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt.<br />
Die RürupRente kann außerdem<br />
nicht beliehen, veräußert oder<br />
vererbt werden. Wer als heute 30Jähriger<br />
einen RürupVertrag abschließt,<br />
sollte außerdem einkalkulieren, dass<br />
seine erwarteten monatlichen Rentenauszahlugen<br />
ab 2040 voll besteuert<br />
werden – doch ist der Steuersatz<br />
im Alter in der Regel niedriger als im<br />
Berufsleben.<br />
Autor:<br />
Hartmut Schlegel<br />
Deutsche Postbank AG<br />
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
eMail: hartmut.schlegel@postbank.de<br />
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Unbenannt-1 1 14.09.2006 12:10:21 Uhr