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Download der Satzung der Christlich-Sozialen ... - CSU Neumarkt

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9. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 77 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 78 Schriftform<br />

Soweit die Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> die Schriftform vorsehen, so gilt diese auch als gewahrt, wenn<br />

die Voraussetzungen <strong>der</strong> Textform des § 126b BGB erfüllt sind.<br />

§ 79 Vertretung<br />

1 Die <strong>CSU</strong> wird durch den Parteivorsitzenden o<strong>der</strong> den Generalsekretär gerichtlich und<br />

außergerichtlich vertreten. 2 Der Parteivorsitzende und <strong>der</strong> Generalsekretär sind <strong>der</strong> Vorstand im Sinne<br />

des § 26 BGB.<br />

§ 80 Stellvertreter des Generalsekretärs<br />

1 Der Generalsekretär kann im Einvernehmen mit dem Parteivorsitzenden einen Stellvertreter<br />

bestellen. 2 Die Bestellung ist vom Parteivorstand zu bestätigen. Der Stellvertreter ist berechtigt, an<br />

den Sitzungen des Parteivorstands und des Präsidiums teilzunehmen.<br />

§ 81 Geschäftsführung<br />

1 Soweit das Präsidium nicht an<strong>der</strong>es beschließt, sind <strong>der</strong> Vorsitzende, <strong>der</strong> Generalsekretär und <strong>der</strong><br />

Landesgeschäftsführer zur Geschäftsführung im Rahmen <strong>der</strong> Haushaltsansätze ermächtigt. 2 Bis zur<br />

Beschlussfassung über den Haushalt sind sie im Rahmen <strong>der</strong> Haushaltsansätze für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr zur Erledigung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte befugt.<br />

§ 82 Geschäftsstellen und Geschäftsführer<br />

(1) 1 Geschäftsstellen bestehen auf Landes-, Bezirks- und Bundeswahlkreisebene; in Kreis- und<br />

2<br />

Ortsverbänden können Geschäftsstellen errichtet werden. Soweit eine<br />

Bundeswahlkreisgeschäftsstelle nicht besteht, tritt die Bezirksgeschäftsstelle an ihre Stelle.<br />

1 2<br />

(2) Der Sitz <strong>der</strong> Landesgeschäftsstelle (Landesleitung) ist München. Der Sitz <strong>der</strong><br />

Bezirksgeschäftsstelle wird vom Bezirksvorstand bestimmt. 3 Der Sitz <strong>der</strong> weiteren Geschäftsstellen<br />

wird von <strong>der</strong> Bundeswahlkreiskonferenz o<strong>der</strong> den Vorständen <strong>der</strong> zuständigen Kreisverbände im<br />

Benehmen mit dem zuständigen Bezirksvorstand festgelegt. 4 Der Sitz <strong>der</strong> Geschäftsstelle des<br />

Ortsverbands wird vom Ortsvorstand bestimmt.<br />

(3) Die Kreis- und Ortsgeschäftsführer sind in <strong>der</strong> Regel ehrenamtlich tätig.<br />

(4) Die Geschäftsführer können an allen Sitzungen <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände <strong>der</strong>

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