Download der Satzung der Christlich-Sozialen ... - CSU Neumarkt
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9. Abschnitt<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 77 Geschäftsjahr<br />
Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 78 Schriftform<br />
Soweit die Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> die Schriftform vorsehen, so gilt diese auch als gewahrt, wenn<br />
die Voraussetzungen <strong>der</strong> Textform des § 126b BGB erfüllt sind.<br />
§ 79 Vertretung<br />
1 Die <strong>CSU</strong> wird durch den Parteivorsitzenden o<strong>der</strong> den Generalsekretär gerichtlich und<br />
außergerichtlich vertreten. 2 Der Parteivorsitzende und <strong>der</strong> Generalsekretär sind <strong>der</strong> Vorstand im Sinne<br />
des § 26 BGB.<br />
§ 80 Stellvertreter des Generalsekretärs<br />
1 Der Generalsekretär kann im Einvernehmen mit dem Parteivorsitzenden einen Stellvertreter<br />
bestellen. 2 Die Bestellung ist vom Parteivorstand zu bestätigen. Der Stellvertreter ist berechtigt, an<br />
den Sitzungen des Parteivorstands und des Präsidiums teilzunehmen.<br />
§ 81 Geschäftsführung<br />
1 Soweit das Präsidium nicht an<strong>der</strong>es beschließt, sind <strong>der</strong> Vorsitzende, <strong>der</strong> Generalsekretär und <strong>der</strong><br />
Landesgeschäftsführer zur Geschäftsführung im Rahmen <strong>der</strong> Haushaltsansätze ermächtigt. 2 Bis zur<br />
Beschlussfassung über den Haushalt sind sie im Rahmen <strong>der</strong> Haushaltsansätze für das<br />
vorangegangene Geschäftsjahr zur Erledigung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte befugt.<br />
§ 82 Geschäftsstellen und Geschäftsführer<br />
(1) 1 Geschäftsstellen bestehen auf Landes-, Bezirks- und Bundeswahlkreisebene; in Kreis- und<br />
2<br />
Ortsverbänden können Geschäftsstellen errichtet werden. Soweit eine<br />
Bundeswahlkreisgeschäftsstelle nicht besteht, tritt die Bezirksgeschäftsstelle an ihre Stelle.<br />
1 2<br />
(2) Der Sitz <strong>der</strong> Landesgeschäftsstelle (Landesleitung) ist München. Der Sitz <strong>der</strong><br />
Bezirksgeschäftsstelle wird vom Bezirksvorstand bestimmt. 3 Der Sitz <strong>der</strong> weiteren Geschäftsstellen<br />
wird von <strong>der</strong> Bundeswahlkreiskonferenz o<strong>der</strong> den Vorständen <strong>der</strong> zuständigen Kreisverbände im<br />
Benehmen mit dem zuständigen Bezirksvorstand festgelegt. 4 Der Sitz <strong>der</strong> Geschäftsstelle des<br />
Ortsverbands wird vom Ortsvorstand bestimmt.<br />
(3) Die Kreis- und Ortsgeschäftsführer sind in <strong>der</strong> Regel ehrenamtlich tätig.<br />
(4) Die Geschäftsführer können an allen Sitzungen <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände <strong>der</strong>