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Download der Satzung der Christlich-Sozialen ... - CSU Neumarkt

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§ 65 Zuständigkeit <strong>der</strong> Schiedsgerichte<br />

(1) 1 Die Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten,<br />

1. die ein in <strong>der</strong> Mitgliedschaft begründetes Rechtsverhältnis zwischen <strong>der</strong> Partei und einem o<strong>der</strong><br />

mehreren ihrer Mitglie<strong>der</strong> zum Gegenstand haben,<br />

2. die ein Rechtsverhältnis zwischen <strong>der</strong> Partei und einem o<strong>der</strong> mehreren ihrer Organe o<strong>der</strong><br />

zwischen Organen <strong>der</strong> Partei zum Gegenstand haben,<br />

3. die ihnen in dieser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> in den Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften und<br />

Arbeitskreise ausdrücklich zugewiesen worden sind.<br />

2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Schiedsgerichte auch einstweilige Anordnungen erlassen.<br />

(2) Im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Schiedsgerichte ist <strong>der</strong> Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dem<br />

nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />

(3) Das Parteischiedsgericht entscheidet:<br />

1. in erster und einziger Instanz, soweit nicht nach Absatz 4 die Bezirksschiedsgerichte zuständig<br />

sind,<br />

2. als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Bezirksschiedsgerichte.<br />

(4) Die Bezirksschiedsgerichte entscheiden:<br />

1. über die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 5, wenn nicht ein<br />

Bezirksvorstand, <strong>der</strong> Parteivorstand o<strong>der</strong> das Präsidium aus wichtigen Gründen Antrag zum<br />

Parteischiedsgericht stellen; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Parteischiedsgericht,<br />

2. über von Kreisvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe<br />

nach § 59 Abs. 5,<br />

3. über von Bezirksvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglie<strong>der</strong> nach § 60<br />

Abs. 6.<br />

4. über Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds nach § 61,<br />

(5) Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

8. Abschnitt<br />

Finanzordnung<br />

§ 66 Ausgabendeckung<br />

Die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>CSU</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mittel werden überwiegend durch<br />

Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden, Umlagen, Sammlungen und Gebühren<br />

aufgebracht.<br />

§ 67 Mitgliedsbeiträge<br />

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.<br />

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zum Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahrs fällig; er ist unaufgefor<strong>der</strong>t<br />

abzuführen.

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