Download der Satzung der Christlich-Sozialen ... - CSU Neumarkt
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§ 65 Zuständigkeit <strong>der</strong> Schiedsgerichte<br />
(1) 1 Die Schiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung aller Streitigkeiten,<br />
1. die ein in <strong>der</strong> Mitgliedschaft begründetes Rechtsverhältnis zwischen <strong>der</strong> Partei und einem o<strong>der</strong><br />
mehreren ihrer Mitglie<strong>der</strong> zum Gegenstand haben,<br />
2. die ein Rechtsverhältnis zwischen <strong>der</strong> Partei und einem o<strong>der</strong> mehreren ihrer Organe o<strong>der</strong><br />
zwischen Organen <strong>der</strong> Partei zum Gegenstand haben,<br />
3. die ihnen in dieser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> in den Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften und<br />
Arbeitskreise ausdrücklich zugewiesen worden sind.<br />
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Schiedsgerichte auch einstweilige Anordnungen erlassen.<br />
(2) Im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Schiedsgerichte ist <strong>der</strong> Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dem<br />
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.<br />
(3) Das Parteischiedsgericht entscheidet:<br />
1. in erster und einziger Instanz, soweit nicht nach Absatz 4 die Bezirksschiedsgerichte zuständig<br />
sind,<br />
2. als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Bezirksschiedsgerichte.<br />
(4) Die Bezirksschiedsgerichte entscheiden:<br />
1. über die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 5, wenn nicht ein<br />
Bezirksvorstand, <strong>der</strong> Parteivorstand o<strong>der</strong> das Präsidium aus wichtigen Gründen Antrag zum<br />
Parteischiedsgericht stellen; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Parteischiedsgericht,<br />
2. über von Kreisvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe<br />
nach § 59 Abs. 5,<br />
3. über von Bezirksvorständen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglie<strong>der</strong> nach § 60<br />
Abs. 6.<br />
4. über Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds nach § 61,<br />
(5) Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
8. Abschnitt<br />
Finanzordnung<br />
§ 66 Ausgabendeckung<br />
Die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>CSU</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Mittel werden überwiegend durch<br />
Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden, Umlagen, Sammlungen und Gebühren<br />
aufgebracht.<br />
§ 67 Mitgliedsbeiträge<br />
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.<br />
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zum Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahrs fällig; er ist unaufgefor<strong>der</strong>t<br />
abzuführen.