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Download der Satzung der Christlich-Sozialen ... - CSU Neumarkt

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(2) 1 Für Delegierte sind Ersatzdelegierte in gleicher Anzahl zu wählen. 2 Im Vertretungsfall bestimmt<br />

sich das Vertretungsrecht nach <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> auf die Ersatzdelegierten entfallenen Stimmen.<br />

(3) 1 Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Verbände werden im Verhin<strong>der</strong>ungsfall von den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden vertreten. 2 Werden Vorsitzende als Delegierte in ein übergeordnetes Organ gewählt,<br />

3<br />

sind auch für sie Ersatzdelegierte zu wählen. Stellvertretende Vorsitzende können als<br />

Ersatzdelegierte gewählt werden.<br />

(4) 1 Mitglie<strong>der</strong>, die kraft Amts einem Organ angehören, können im Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch ihre<br />

Stellvertreter vertreten werden. 2 Ein solcher Verhin<strong>der</strong>ungsfall liegt nicht vor, wenn das Mitglied in<br />

an<strong>der</strong>er Funktion an <strong>der</strong> gleichen Versammlung teilnimmt.<br />

(5) Ist ein Verband mit <strong>der</strong> Abführung seiner Beitragsanteile länger als drei Monate im Rückstand, so<br />

ruht das Stimmrecht aller seiner Vertreter in den übergeordneten Organen.<br />

§ 43 Teilnahmerecht an Sitzungen<br />

(1) Bei Sitzungen von Organen sind nur stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong> und Delegierte<br />

teilnahmeberechtigt.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Vorstand hat das Recht, Mandatsträger und Vorsitzende von Arbeitsgemeinschaften und<br />

Arbeitskreisen sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden weitere Mitglie<strong>der</strong> für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode<br />

zuzuladen; diese haben beratende Stimme.<br />

(3) 1 Weitere Ausnahmen, insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme von weiteren Mitglie<strong>der</strong>n, Pressevertretern und<br />

Gästen, können die Vorsitzenden im Einzelfall für ihre Verbände zulassen. 2 Die Befugnisse <strong>der</strong><br />

Vorstände, <strong>der</strong> Haupt- und Vertreterversammlungen, nicht stimmberechtigte Anwesende ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise auszuschließen, bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Verbände, <strong>der</strong> Generalsekretär und <strong>der</strong> Landesgeschäftsführer können an<br />

allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und <strong>der</strong> nachgeordneten Verbände, an<br />

denen <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen. 2 Sie können sich<br />

dabei durch ihre Stellvertreter o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch ein von ihnen beauftragtes<br />

Vorstandsmitglied vertreten lassen.<br />

(5) Zur Teilnahme an <strong>der</strong> Versammlung und zur Ausübung <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft ergebenden<br />

Rechte ist nur berechtigt, wer sich bei Identitätszweifeln auf Verlangen des Leiters <strong>der</strong> Versammlung<br />

ausweisen kann.<br />

§ 44 Beschlussfähigkeit von Organen<br />

(1) 1 Die Beschlussfähigkeit bei Mitglie<strong>der</strong>versammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

erschienenen Mitglie<strong>der</strong> gegeben. 2 Alle übrigen Organe sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die<br />

Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> bzw. Delegierten anwesend ist. 3 Die Beschlussfähigkeit<br />

besteht solange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt ist.<br />

(2) Im Fall <strong>der</strong> Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit<br />

<strong>der</strong>selben Tagesordnung, soweit sie noch nicht behandelt ist, wie<strong>der</strong>holt; dann besteht<br />

Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> erschienen Mitglie<strong>der</strong> bzw. Delegierten.<br />

§ 45 Anträge<br />

(1) Anträge können stellen:

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