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Raiffeisenbank (BLZ/Bst - Hypercms.net

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Versicherer während der Ansparphase:<br />

FinanceLife Lebensversicherung AG<br />

Untere Donaustraße 21, 1029 Wien<br />

Telefon: 0800 22 55 88, Fax: (+43 1) 2145401-3780<br />

Inter<strong>net</strong>: www.financelife.com<br />

E-Mail: service@financelife.com<br />

Rechtsform: Aktiengesellschaft<br />

Sitz: Wien FN 135700 i beim Handelsgericht Wien DVR: 0818305<br />

Besondere Versicherungsbedingungen<br />

für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG<br />

im Rahmen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung<br />

2161<br />

Versicherer für die Pensionszusatzversicherung:<br />

Raiffeisen Versicherung AG<br />

Untere Donaustraße 21, 1029 Wien<br />

Tel.: (+43 1) 211 19-0, Fax: (+43 1) 211 19-1419<br />

Inter<strong>net</strong>: www.raiffeisen-versicherung.at<br />

E-Mail: service@raiffeisen-versicherung.at<br />

Sitz: Wien, FN 52576v Handelsgericht Wien<br />

DVR 0019071<br />

gültig ab [01/2013]<br />

Bitte lesen Sie genau die gesamten vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) und alle sonstigen Unterlagen zum Antrag<br />

auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Sie sind für Ihr Verständnis unerlässlich.<br />

Die Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Bedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG (AVB) gelten<br />

gleichermaßen auch für die BVB.<br />

1 Grundsätze der Veranlagung<br />

1.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge finden insbesondere die §§ 108g-i ff EStG Anwendung.<br />

Die Veranlagung der investierten Versicherungsbeiträge erfolgt im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“, welches im<br />

Rahmen einer professionellen Vermögensverwaltung nach einer genau festgelegten Investmentstrategie entsprechend den gesetzlichen<br />

Vorschriften (§ 108h EStG) für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge verwaltet wird.<br />

Die Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ erfolgt in zwei Teilen, einem gemischten Aktien-/Rententeil<br />

und einem reinen Rententeil. Beide Teile bestehen aus unterschiedlichen Investmentfonds. Die Gewichtung der jeweiligen Teile innerhalb<br />

ihrer Veranlagung erfolgt so, dass hierdurch die jeweils aktuellen Veranlagungsvorschriften der §§ 108g ff EStG erfüllt werden.<br />

Die Investition erfolgt gemäß § 108h EStG zu mindestens 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 45.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben; zu mindestens 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 45.<br />

Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu mindestens 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31.<br />

Dezember des Vorjahres das 55. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Die Veranlagung des Portefeuilles erfolgt nach § 108h Abs. 1 Z 3 EStG in Aktien, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsenkapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen<br />

Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Für den Fall einer<br />

Änderung des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Veranlagung ab dem Änderungszeitpunkt nach den dann gültigen Veranlagungsbestimmungen<br />

des Einkommensteuergesetzes für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.<br />

1.2 Eckdaten der Kapitalanlagegesellschaft (KAG)<br />

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Schwarzenbergplatz 3<br />

1010 Wien<br />

www.rcm.at<br />

FN 83517w<br />

1.3 Veranlagung der Beiträge – Tranchen: Tarif P55U<br />

Für den gewählten Tarif gilt eine Mindestbindefrist von zehn vollendeten Kalenderjahren (bis 01.01.2024). Während der Vertragsdauer werden<br />

die geleisteten Versicherungsbeiträge und die staatlich erstatteten Prämien derzeit in einzelnen Tranchen (geschlossenen Veranlagungskreisen)<br />

geführt. Die FINANCE LIFE Lebensversicherung AG (FinanceLife) berech<strong>net</strong> Abschluss- und Verwaltungskosten gemäß<br />

Punkt 7 AVB bzw Punkt 6 BVB.<br />

Die erste Tranche endet zum 01.01.2024. Weitere Tranchen werden für eine Dauer von jeweils zehn Jahren, längstens jedoch bis zum<br />

Ablauf des Vertrages geführt.<br />

Seite 1 von 6


1.4 Eckdaten der Fonds für die erste Tranche<br />

Name: R254 (gemischter Fonds) ISIN Nr.: AT0000A0S5D7<br />

Management: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH KAG: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH<br />

Depotbank: Raiffeisen Bank International AG Fondswährung: EUR<br />

Name: R255 (Rentenfonds) ISIN Nr.: AT0000A0S5E5<br />

Management: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH KAG: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH<br />

Depotbank: Raiffeisen Bank International AG Fondswährung: EUR<br />

Beide Fonds sind Spezialfonds im Sinne des InvFG 2011. Unter Einhaltung der Veranlagungsvorschriften der §§ 108g-i EStG kann die KAG<br />

für das Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ auch andere als die oben ausgewiesenen Investmentfonds in die Veranlagung<br />

aufnehmen.<br />

1.5 Kosten der Veranlagung<br />

Die Verwaltungsgebühr der zugrundeliegenden Fonds (VWK der Fonds) der KAG wird durch die KAG vom Fondsvolumen der jeweils zugrundeliegenden<br />

Fonds verrech<strong>net</strong> und beträgt bei den zugrundeliegenden Fonds 2,20% p.a. Bei diesem Wert sind die Garantiekosten von<br />

0,75% bereits berücksichtigt.<br />

Die FinanceLife erhält von den jeweiligen Investmentfondsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften branchenübliche Bestandsprovisionen<br />

Die Bestandsprovisionen betragen zwischen 0,4% und 0,8% des veranlagten Fondsvolumens pro Jahr. Die Bestandsprovisionen<br />

wurden bei der Tarifkalkulation in Form einer Reduzierung der Verwaltungskosten zum Vorteil des Versicherungsnehmers bereits berücksichtigt.<br />

Die genaue Höhe der Bestandsprovisionen kann während der Vertragslaufzeit innerhalb des vereinbarten Bereichs schwanken oder<br />

auch ganz entfallen und daher nicht genau vorhergesagt oder in einer bestimmten Höhe zugesichert werden.<br />

Der übrige Teil der VWK der Fonds dient zur Abdeckung der Verwaltungskosten der KAG.<br />

1.6 Veranlagung und Wertentwicklung<br />

Das Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ ist ein eigenes neu aufgelegtes Portefeuille. Da es sich um ein neu aufgelegtes<br />

Portefeuille handelt, kann eine Darstellung der Wertentwicklung erst ein Jahr nach dem Datum der Erstausgabe erfolgen. Die Informationen<br />

zu den Kursen der Fonds werden – sobald diese zur Verfügung stehen – auf der Homepage unter www.raiffeisen-versicherung.at angegeben.<br />

Diese Informationen können auch über die Servicehotline 0800 22 55 88 erfragt werden.<br />

2 Kapitalgarantie<br />

2.1 Ausgestaltung der Kapitalgarantie<br />

Der Versicherungsnehmer erhält bei Ablauf der ersten Tranche am 01.01.2024 Kapitalgarantie auf seine einbezahlten Beiträge, auf die in<br />

diesem Zeitraum gutgeschriebenen staatlichen Prämien sowie auf die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge.<br />

Die Höhe der Versicherungsleistung kann außerhalb der Garantiestichtage nicht vorausgesehen werden. Das Veranlagungsrisiko trägt<br />

außerhalb der Garantiestichtage der Versicherungsnehmer.<br />

2.2 Eckdaten des Garantiegebers („Mediobanca“)<br />

Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S.p.A.<br />

Piazetta Enrico Cuccia 1, 20121 Milano (Italia),<br />

autorisiert von der Bank of Italy und registriert im Public Register of Companies in Milano (Italia),<br />

number 00714490158<br />

2.3 Kapitalgarantie durch den externen Garantiegeber<br />

Mediobanca garantiert als externer Garantiegeber das Erreichen der Versicherungsleistung durch den Fonds der KAG zum Ablauf der ersten<br />

Tranche gegenüber FinanceLife. FinanceLife haftet für die sorgfältige Auswahl des Garantiegebers. FinanceLife übernimmt jedoch weder die<br />

Garantie noch eine sonstige Zusicherung oder Haftung für den Wert der Veranlagung zu einem bestimmten Stichtag noch für die Garantie im<br />

Falle der Nichterfüllung des externen Garantiegebers. Dieses Risiko trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Falls Mediobanca zum jeweiligen Zeitpunkt nicht mehr als Garantiegeber zur Verfügung stehen sollte, kann die FinanceLife einen anderen,<br />

dann zur Verfügung stehenden externen Garantiegeber auswählen.<br />

Die Veranlagung des Sonderportefeuilles VI – „Meine geförderte Lebenspension“ erfolgt im Rahmen eines CPPI-Modells (constant proportion<br />

portfolio insurance). Beim CPPI-Modell gibt es eine Risiko- und Ertragskomponente, wobei mittels eines Investmentfonds in Aktien investiert<br />

wird. Im Fonds sorgt andererseits ein Absicherungsteil aus Anleihen für Stabilität und Kapitalerhalt.<br />

2161<br />

Seite 2 von 6


Die Gewichtung der beiden Komponenten zueinander wird auf Basis eines regelbasierten Managementmodells täglich neu errech<strong>net</strong>, wobei<br />

bei steigenden Aktienmärkten ein größerer Teil in Aktien investiert wird, während bei fallenden Aktienmärkten oder Zinsen eine Absicherung<br />

des Aktienmarktrisikos mittels Absicherungsgeschäften vorgenommen wird. Es kann daher bei negativen Kapitalmarktszenarien vorkommen,<br />

dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaktienquote mittels Absicherungsgeschäften abgesichert werden muss. Im Falle eines hohen<br />

Absicherungsbedarfs nach starken Kursverlusten besteht aufgrund dieses höheren Absicherungsbedarfs die Wahrscheinlichkeit, dass nur<br />

noch eine geringfügige Partizipation der Aktienquote am Kapitalmarkt erfolgen kann. Ein derivatives Instrument sichert zusätzlich die Kapitalgarantie.<br />

Der Versicherungsnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Ertragsmöglichkeiten aus den Aktienveranlagungen des Sonderportefeuilles<br />

– „Meine geförderte Lebenspension“ durch die mit der Kapitalgarantie verbundenen Managementmaßnahmen (z.B. Hedging durch<br />

derivative Veranlagungsinstrumente) und Kosten der Kapitalgarantie reduziert werden. Die Absicherung durch derivative Veranlagungsinstrumente<br />

hat zur Folge, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Fonds nicht bzw. nicht im selben Ausmaß widerspiegeln.<br />

3 Verfügungsmöglichkeiten<br />

3.1 Verfügungsmöglichkeiten<br />

Bei Ablauf der ersten Tranche hat der Versicherungsnehmer folgende Verfügungsmöglichkeiten:<br />

a. Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ für bis zu zehn Kalenderjahre, wobei der<br />

nächste Garantiestichtag nach diesen zehn Kalenderjahren festgelegt ist. Sollte der Ablauf des Vertrages vor dem Ablauf dieser<br />

weiteren zehn Kalenderjahre vereinbart sein, gilt der nächste Garantiestichtag dann zum Ablauf des Vertrages als vereinbart.<br />

b. Überweisung der Ansprüche auf eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG bei der<br />

Raiffeisen Versicherung AG;<br />

• Weiterveranlagung in der Pensionszusatzversicherung durch Nutzung der Aufschubphase (vgl. Punkt 4.3 BVB) und anschließende<br />

Auszahlung als lebenslange Pension<br />

• sofortige Auszahlung als lebenslange Pension (frühestens ab dem vollendeten 40. Lebensjahr)<br />

c. Auszahlung als Kapitalleistung mit Nachversteuerung der Kapitalerträge unter Zugrundelegen eines Steuersatzes von 25 % sowie<br />

Rückzahlung der Hälfte der staatlichen Prämie;<br />

d. Gleitklausel: Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ bis zum nächsten Garantiestichtag,<br />

wobei der Versicherungsnehmer die weiteren Garantiestichtage grundsätzlich frei wählen kann. Bei der Wahl der Garantiestichtage<br />

ist Folgendes zu berücksichtigen:<br />

• Die weiteren Garantiestichtage müssen immer mit 01.01. eines Kalenderjahres vereinbart werden;<br />

• Der frühestmögliche im Rahmen der Gleitklausel individuell wählbare Garantiestichtag muss mindestens ein Jahr nach<br />

dem ersten Garantiestichtag liegen;<br />

• Den Antrag auf Vereinbarung eines individuell gewählten Garantiestichtages muss der Versicherungsnehmer FinanceLife<br />

bis spätestens einen Monat vor dem nächsten bereits vereinbarten Garantiestichtag mitteilen.<br />

Trifft der Versicherungsnehmer keine anderslautende Verfügung, erfolgt die Weiterveranlagung gemäß Variante a.<br />

Wählt der Versicherungsnehmer Variante a oder die Gleitklausel gemäß Variante d, kann er zum Zeitpunkt der neuerlichen Verfügungsmöglichkeit<br />

(nächster Garantiestichtag) wiederum eine der Varianten a – d wählen.<br />

3.2 Entscheidung über Verfügungsmöglichkeiten<br />

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, FinanceLife seine gewählte Verfügung bis spätestens einen Monat vor Ablauf der ersten Tranche<br />

bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer erhält diesbezüglich rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, in welcher die Verfügungsmöglichkeiten<br />

dargestellt sind. Trifft der Versicherungsnehmer keine Verfügung, so wird FinanceLife die gutgeschriebenen Anteilseinheiten weiterhin<br />

im Sonderportefeuille – VI „Meine geförderte Lebenspension“ gemäß Punkt 3.1 a. BVB führen. Ansonsten gelten die allgemeinen<br />

gesetzlichen Vorgaben für die Lebensversicherung.<br />

2161<br />

Seite 3 von 6


4 Übertragung der Ansprüche auf eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG<br />

4.1 Eckdaten des Versicherers für die Pensionszusatzversicherung<br />

Raiffeisen Versicherung AG<br />

Untere Donaustraße 21, A - 1029 Wien<br />

Inter<strong>net</strong>: www.raiffeisen-versicherung.at<br />

Rechtsform: Aktiengesellschaft<br />

Sitz: Wien, FN 52576v HG Wien, DVR 0019071<br />

4.2 Pensionsgarantie<br />

Die im Antrag angeführte monatliche garantierte Pension steht nur unter der Bedingung zu, dass sich der Versicherungsnehmer jeweils bei<br />

Ablauf einer Tranche für die Verfügungsmöglichkeit der Übertragung seiner Ansprüche als Einmalbeitrag in eine Pensionszusatzversicherung<br />

gemäß § 108b EStG beim Versicherer für die Pensionszusatzversicherung (klassische Lebensversicherung) entscheidet, wobei sich die<br />

Aufschubphase (Punkt 4.3. BVB) nach der entsprechenden Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrages richtet. Die Erbringung der garantierten<br />

Pension erfolgt durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung. Bei Vornahme anderer Verfügungen ändert sich die Höhe der<br />

Pension.<br />

4.3 Aufschubphase beim Versicherer für die Pensionszusatzversicherung<br />

Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf jeweils einer Tranche seine Ansprüche in einen Tarif gemäß § 108b EStG des Versicherers für<br />

die Pensionszusatzversicherung übertragen. Für die Aufschubphase – das ist der Zeitraum ab Übertragung in die Pensionszusatzversicherung<br />

bis zum Beginn der Pensionszahlung – gilt der zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns gültige Rechnungszinssatz. Der Rechnungszins<br />

beträgt für die Aufschubphase derzeit 1,75% p.a.. Für Ansprüche aus Aufstockungen der Beiträge sowie aus Zuzahlungen kann die<br />

Aufschubphase nicht genutzt werden. Alle anderen Vereinbarungen bleiben unverändert aufrecht.<br />

4.4 Pensionszahlungen durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung<br />

Die Pensionszahlungen erfolgen – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 108b EStG – durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung.<br />

4.5 Lebenslange Pension<br />

Die Auszahlung als Pension erfolgt durch die Raiffeisen Versicherung AG und wird vorschüssig als lebenslange Pension ausbezahlt. Diese<br />

Pension kann der Versicherungsnehmer frühestens ab Vollendung des 40. Lebensjahres beziehen. Für die Berechnung der Pension gilt die<br />

Rententafel AVÖ 2005 R unisex.<br />

Wahlweise kann der Versicherungsnehmer – unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – auch die folgende Möglichkeit in Anspruch<br />

nehmen.<br />

4.6 Bridging Rente (Überbrückungsrente)<br />

Im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres und längstens bis zum<br />

Anfall der Pension aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann der Versicherungsnehmer die Bridging Rente gemäß<br />

§ 108b Abs. 1 Z 2. lit b EStG über einen Zeitraum von mindestens 36 Monate in Anspruch nehmen. Der Versicherer für die Pensionszusatzversicherung<br />

zahlt die Bridging Rente in gleich bleibenden Beträgen aus. Der Zeitraum von 36 Monaten vermindert sich entsprechend, wenn<br />

es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Pension aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kommt.<br />

5 Regelmäßige Informationen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags<br />

Einmal pro Jahr unterrichtet FinanceLife den Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Veranlagung (Wert der Deckungsrückstellung)<br />

und die Zusammensetzung seiner Kapitalanlage. Auf Wunsch erhält der Versicherungsnehmer weitere Informationen über den aktuellen<br />

Leistungsanspruch kostenfrei zugesandt.<br />

6 Kosten und Gebühren<br />

Für Ihre Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge verrech<strong>net</strong> FinanceLife Abschluss- und Verwaltungskosten<br />

sowie Gebühren (siehe Punkt 7 AVB).<br />

Beim Tarif P55U betragen die Abschluss- und Verwaltungskosten 4% des jeweiligen Beitrags.<br />

Zur Deckung des Ablebensrisikos werden keine Risikokosten verrech<strong>net</strong>.<br />

Die Fondsanteile werden zum Kurswert des nächstmöglichen Börsenhandelstags nach Zahlungseingang gekauft. Es wird kein Ausgabeaufschlag<br />

verrech<strong>net</strong>.<br />

2161<br />

Seite 4 von 6


7 Gesetzliche Rahmenbedingungen und steuerliche Vorschriften<br />

Nachstehend finden sich wichtige steuerliche Regelungen (Stand 10/2012), die auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge anzuwenden<br />

sind und die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können.<br />

7.1 Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche (nach § 108i EStG)<br />

§ 108i Abs. 1 EStG<br />

(1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige<br />

1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g<br />

Abs. 5 ein,<br />

2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,<br />

3. die Überweisung seiner Ansprüche<br />

a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene<br />

Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension<br />

frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder<br />

b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds<br />

durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 187 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder<br />

c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes<br />

(PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen.<br />

7.2 Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Abs. 1 Z1 EStG)<br />

§ 108h Abs. 1 Z 1 EStG<br />

(1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von<br />

Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt 3 4.Teil des Investmentfondsgesetzes 2011)<br />

a) und/oder<br />

b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder<br />

c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.<br />

8 Steuerliche Hinweise<br />

8.1 Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)<br />

Die Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) errech<strong>net</strong> sich als Prozentsatz der jährlichen Einzahlungen des Versicherungsnehmers.<br />

Der Prozentsatz setzt sich aus einem Sockelbetrag von 2,75% und einem variablen Teil (mindestens 1,5%, maximal 4%) zusammen.<br />

Die Höhe des variablen Teils wird jährlich Ende November festgelegt, orientiert sich an der Sekundärmarktrendite und wird von der<br />

Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Somit beträgt die staatliche Förderung in Summe mindestens 4,25%, maximal 6,75% (2013:<br />

[4,25%]).<br />

Die Steuererstattung erfolgt nicht auf beliebig hohe Einzahlungen des Versicherungsnehmers. Die Beitragshöhe, bis zu der eine Steuererstattung<br />

gewährt werden kann, wird jährlich neu limitiert. Diese Limitierung leitet sich aus der<br />

ASVG – Höchstbeitragsgrundlage ab und beträgt für das Jahr 2013: 2.445,55 EUR.<br />

Die Steuererstattung ist bei Vertragsabschluss auf dem dazu vorgesehenen Formular vom Versicherungsnehmer durch FinanceLife zu<br />

beantragen und wird längstens bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension gewährt. Der Bezug einer gesetzlichen Alterspension ist<br />

FinanceLife spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Bezug zu melden.<br />

Antragsberechtigt sind ausschließlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und keine gesetzliche<br />

Alterspension beziehen.<br />

8.2 Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 1 Z 11 VersStG)<br />

Für Beiträge zu „Meine geförderte Lebenspension“ im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108 a-i EStG wird keine<br />

Versicherungssteuer fällig.<br />

2161<br />

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8.3 Einkommensteuergesetz (§§ 2 Abs. 3 Z 5, 7; 27 Abs. 1 Z 6; 29 Z 1; 108g ff EStG)<br />

Die Leistungen aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung (Übertragung mit Kapitalgarantie in<br />

eine Pensionszusatzversicherung gegen Einmalerlag; Übertragung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds Anteilen;<br />

Übertragung an eine Pensionskasse) nicht der Einkommensteuer.<br />

Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 iVm § 108g Abs. 5 EStG frühestens nach dem vollendeten zehnten<br />

Versicherungsjahr, werden 50% der bis dahin staatlich erstatteten Prämien und 25% der Kapitalerträge (Nachversteuerung) durch die Versicherung<br />

automatisch abgezogen und an die Finanzbehörde rückerstattet.<br />

Die Kapitalerträge aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung nicht der Kapitalertragsteuer.<br />

8.4 Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG)<br />

Beiträge für „Meine geförderte Lebenspension“ sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben absetzbar.<br />

9 Allgemeine Hinweise<br />

Der Versicherungsnehmer erhält Kapitalgarantie gemäß Punkt 3 BVB.<br />

9.1 Informationen über die Chancen und Risken bei Veranlagung in Investmentfonds<br />

Bei der Veranlagung in Investmentfonds ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerung auch Veranlagungsrisiken<br />

(z.B. ungewisse Ertragsentwicklung, Kursschwankungen, schwankende Wechselkurse, vorzeitiger Ausstieg) enthalten. Die Kurse der<br />

Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der<br />

Kapitalmärkte und von der besonderen Entwicklung der im Fonds befindlichen Vermögenswerte, die nicht vorhersehbar sind, ab. Die Investmentfonds-<br />

und Kapitalanlagegesellschaften versuchen, die immanenten Risken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen<br />

auf Kurssteigerungen zu erhöhen. Hierbei kann aber eine Garantie für einen bestimmten Anlageerfolg – abgesehen von der Kapitalgarantie<br />

gemäß Punkt 2 BVB – nicht gegeben werden. Die Höhe der Versicherungsleistung kann außerhalb der Garantiestichtage nicht vorausgesehen<br />

werden. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Je gleichmäßiger sich die Erträge entwickeln, desto kleiner, je stärker die erwirtschafteten Erträge im Zeitablauf schwanken, desto größer ist<br />

das Risiko. Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher die Ertragserwartung, desto größer das Risiko.<br />

Die Charakterisierung und Einschätzung des Risikos einer Veranlagung ist daher von großer Bedeutung: Der Versicherungsnehmer muss<br />

sich bewusst sein, welches Risiko einzugehen er bereit ist.<br />

Bei der Veranlagung in Investmentfonds lassen sich verschiedene Arten von Risken unterscheiden:<br />

• Das titelspezifische (unsystematische) Risiko resultiert aus der Entwicklung eines Unternehmens, dessen Aktien oder Anleihen<br />

man gekauft hat (betriebswirtschaftliche Faktoren);<br />

• Das Marktrisiko ergibt sich aus der Entwicklung des gesamten Aktienmarktes (Branchen, volkswirtschaftliche Faktoren);<br />

• Das Währungsrisiko resultiert aus der Möglichkeit des Wertverlustes einer Währung gegenüber einer anderen Währung;<br />

Durch die Veranlagung in Zertifikaten solcher Investmentfonds, deren Anlagepolitik den Risken der einzelnen Anlageformen entspricht, kann<br />

eine professionelle Risikostreuung vorgenommen werden.<br />

9.2 Investmentfonds (Wertpapierfonds)<br />

Investmentfonds sammeln Gelder von Versicherungsnehmern mit gleichen Anlageinteressen und investieren sie nach dem Prinzip der Risikostreuung.<br />

Dies hat zur Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur Anleihen oder Aktien eines<br />

Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten Märkte investieren.<br />

Die gemeinsame Veranlagung vieler Einzelbeiträge unterschiedlichster Größe führt dazu, dass insgesamt ein Großvermögen veranlagt wird.<br />

So können die Vorteile eines „Großanlegers“ durch den Versicherungsnehmer genützt werden. Solche Vorteile eines „Großanlegers“ wären<br />

zum Beispiel die Reduktion des Risikos gegenüber Anlagen in einzelnen Wertpapieren, bessere Preise beim Kauf und Verkauf oder steuerliche<br />

Vorteile. Durch die Veranlagung in Investmentfonds ist eine breit gestreute Veranlagung für den Versicherungsnehmer auch schon mit<br />

kleinen Beiträgen möglich.<br />

Die Wertschwankung bei einer Wertpapierfondsveranlagung hängt von der Anlagepolitik und der Entwicklung der Märkte ab. Daher muss<br />

auch hier deutlich festgehalten werden, dass Investitionen in Investmentfonds nur für langfristige Veranlagungen sinnvoll sind, um negative<br />

Schwankungen ausgleichen zu können.<br />

FinanceLife investiert ausschließlich in thesaurierende Fonds, das heißt, dass Erträge nicht ausgeschüttet werden, sondern im Fondsvermögen<br />

verbleiben und somit den Substanzwert erhöhen.<br />

2161<br />

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