Merkblatt zur Pension & Garantie Zukunftsvorsorge - hyperCMS
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Versicherer während der Ansparphase:<br />
FinanceLife Lebensversicherung AG<br />
Untere Donaustraße 21, 1029 Wien<br />
Tel. 0810 200 541, Fax: (01) 214 54 01-3780<br />
Internet: www.financelife.com<br />
E-mail: service@financelife.com<br />
Sitz: Wien, FN 135700i Handelsgericht Wien<br />
DVR 0818305<br />
Besondere Versicherungsbedingungen<br />
für die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong> nach §§ 108g-i EStG<br />
Seite 1/7<br />
2154<br />
gültig ab [04/2012]<br />
Bitte lesen Sie genau die gesamten vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) und alle sonstigen Unterlagen zum<br />
Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages. Sie sind für Ihr Verständnis unerlässlich.<br />
Die Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Bedingungen für die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong> nach §§ 108g-i EStG (AVB)<br />
gelten gleichermaßen auch für die BVB.<br />
1 Grundsätze der Veranlagung<br />
1.1 Gesetzliche Bestimmungen<br />
Auf die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong> finden insbesondere die §§ 108g-i ff EStG Anwendung.<br />
Die Veranlagung der investierten Versicherungsbeiträge erfolgt im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“,<br />
welches im Rahmen einer professionellen Vermögensverwaltung nach einer genau festgelegten Investmentstrategie entsprechend<br />
den gesetzlichen Vorschriften (§ 108h EStG) für die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong> verwaltet wird.<br />
Die Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ erfolgt in zwei Teilen, einem gemischten Aktien-<br />
/Rententeil und einem reinen Rententeil. Beide Teile bestehen aus unterschiedlichen Investmentfonds. Die Gewichtung der<br />
jeweiligen Teile innerhalb ihrer Veranlagung erfolgt so, dass hierdurch die jeweils aktuellen Veranlagungsvorschriften der §§ 108g ff<br />
EStG erfüllt werden.<br />
Die Investition erfolgt gemäß § 108h EStG zu mindestens 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres<br />
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; zu mindestens 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des<br />
Vorjahres das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu mindestens 15% in Aktien bei<br />
Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das 55. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Die Veranlagung des Portefeuilles erfolgt nach § 108h Abs. 1 Z 3 EStG in Aktien, die an einem geregelten Markt einer in einem<br />
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsenkapitalisierung der in<br />
diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandproduktes dieses Staates nicht<br />
übersteigen. Für den Fall einer Änderung des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Veranlagung ab dem Änderungszeitpunkt nach<br />
den dann gültigen Veranlagungsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong>.<br />
1.2 Eckdaten der Kapitalanlagegesellschaft (KAG)<br />
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Schwarzenbergplatz 3<br />
1010 Wien<br />
www.rcm.at<br />
FN 83517w<br />
1.3 Veranlagung der Beiträge – Tranchen: Tarif P55<br />
Versicherer für die<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung:<br />
Raiffeisen Versicherung AG<br />
Untere Donaustraße 25, 1021 Wien<br />
Tel.: (01) 211 19, Fax: (01) 211 19-1134<br />
Internet: www.raiffeisen-versicherung.at<br />
E-Mail: Info@raiffeisen-versicherung.at<br />
Sitz: Wien, FN 52576v Handelsgericht Wien<br />
DVR 0019071<br />
Für den gewählten Tarif gilt eine Mindestbindefrist von zehn vollendeten Kalenderjahren (bis 01.01.2023). Während der<br />
Vertragsdauer werden die geleisteten Versicherungsbeiträge und die staatlich erstatteten Prämien derzeit in einzelnen Tranchen<br />
(geschlossenen Veranlagungskreisen) geführt. Die FINANCE LIFE Lebensversicherung AG (FinanceLife) berechnet Abschluss- und<br />
Verwaltungskosten gemäß Punkt 7 AVB bzw Punkt 6 BVB.<br />
Die erste Tranche endet zum 01.01.2023. Weitere Tranchen werden für eine Dauer von jeweils zehn Jahren, längstens jedoch bis<br />
zum Ablauf des Vertrages geführt.
1.4 Eckdaten der Fonds für die erste Tranche<br />
Name: R254 (gemischter Fonds) ISIN Nr.: AT0000A0S5D7<br />
Management: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH KAG: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH<br />
Depotbank: Raiffeisen Bank International AG Fondswährung: EUR<br />
Name: R255 (Rentenfonds) ISIN Nr.: AT0000A0S5E5<br />
Management: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH KAG: Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH<br />
Depotbank: Raiffeisen Bank International AG Fondswährung: EUR<br />
Unter Einhaltung der Veranlagungsvorschriften der §§ 108g-i EStG kann die KAG für das Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte<br />
Lebenspension“ auch andere als die oben ausgewiesenen Investmentfonds in die Veranlagung aufnehmen.<br />
1.5 Kosten der Veranlagung<br />
Die Verwaltungsgebühr der zugrundeliegenden Fonds (VWK der Fonds) der KAG wird durch die KAG vom Fondsvolumen der<br />
jeweils zugrundeliegenden Fonds verrechnet und beträgt bei den zugrundeliegenden Fonds 2,20% p.a. Bei diesem Wert sind die<br />
<strong>Garantie</strong>kosten von 0,75% bereits berücksichtigt.<br />
Die FinanceLife erhält von den jeweiligen Investmentfondsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften branchenübliche<br />
Bestandsprovisionen Die Bestandsprovisionen betragen zwischen 0,4% und 0,8% des veranlagten Fondsvolumens pro Jahr. Die<br />
Bestandsprovisionen wurden bei der Tarifkalkulation in Form einer Reduzierung der Verwaltungskosten zum Vorteil des<br />
Versicherungsnehmers bereits berücksichtigt. Die genaue Höhe der Bestandsprovisionen kann während der Vertragslaufzeit<br />
innerhalb des vereinbarten Bereichs schwanken oder auch ganz entfallen und daher nicht genau vorhergesagt oder in einer<br />
bestimmten Höhe zugesichert werden.<br />
Der übrige Teil der VWK der Fonds dient <strong>zur</strong> Abdeckung der Verwaltungskosten der KAG.<br />
1.6 Veranlagung und Wertentwicklung<br />
Das Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ ist ein eigenes neu aufgelegtes Portefeuille. Da es sich um ein neu<br />
aufgelegtes Portefeuille handelt, kann eine Darstellung der Wertentwicklung erst ein Jahr nach dem Datum der Erstausgabe<br />
erfolgen. Die Informationen zu den Kursen der Fonds werden – sobald diese <strong>zur</strong> Verfügung stehen – auf der Homepage unter<br />
www.raiffeisen-versicherung.at angegeben. Diese Informationen können auch über die Servicehotline 0800 22 55 88 erfragt werden.<br />
2 Kapitalgarantie<br />
2.1 Ausgestaltung der Kapitalgarantie<br />
Der Versicherungsnehmer erhält bei Ablauf der ersten Tranche am 01.01.2023 Kapitalgarantie auf seine einbezahlten Beiträge, auf<br />
die in diesem Zeitraum gutgeschriebenen staatlichen Prämien sowie auf die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge; dies gilt<br />
auch bei „nicht widmungsgemäßer Verwendung“ durch Auszahlung der Ansprüche gemäß § 108i Z.1 EStG. Bei „nicht<br />
widmungsgemäßer Verwendung“ sind die Vorschriften bezüglich der Nachversteuerung der Kapitalerträge mit einem Steuersatz von<br />
25 % sowie die Vorschriften bezüglich der Rückerstattungspflicht der Hälfte der staatlichen Prämie gemäß § 108g EStG zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Höhe der Versicherungsleistung kann außerhalb der <strong>Garantie</strong>stichtage nicht vorausgesehen werden. Das Veranlagungsrisiko<br />
trägt außerhalb der <strong>Garantie</strong>stichtage der Versicherungsnehmer.<br />
2.2 Eckdaten des <strong>Garantie</strong>gebers („Mediobanca“)<br />
Mediobanca – Banca di Credito Finanziario S.p.A.<br />
Piazetta Enrico Cuccia 1, 20121 Milano (Italia),<br />
autorisiert von der Bank of Italy und registriert im Public Register of Companies in Milano (Italia),<br />
number 00714490158<br />
2.3 Kapitalgarantie durch den externen <strong>Garantie</strong>geber<br />
Mediobanca garantiert als externer <strong>Garantie</strong>geber das Erreichen der Versicherungsleistung durch den Fonds der KAG zum Ablauf<br />
der ersten Tranche gegenüber FinanceLife. FinanceLife haftet für die sorgfältige Auswahl des <strong>Garantie</strong>gebers. FinanceLife<br />
übernimmt jedoch weder die <strong>Garantie</strong> noch eine sonstige Zusicherung oder Haftung für den Wert der Veranlagung zu einem<br />
bestimmten Stichtag noch für die <strong>Garantie</strong> im Falle der Nichterfüllung des externen <strong>Garantie</strong>gebers. Dieses Risiko trägt der<br />
Versicherungsnehmer.<br />
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2154
Falls Mediobanca zum jeweiligen Zeitpunkt nicht mehr als <strong>Garantie</strong>geber <strong>zur</strong> Verfügung stehen sollte, kann die FinanceLife einen<br />
anderen, dann <strong>zur</strong> Verfügung stehenden externen <strong>Garantie</strong>geber auswählen.<br />
Die Veranlagung des Sonderportefeuilles VI – „Meine geförderte Lebenspension“ erfolgt im Rahmen eines CPPI-Modells (constant<br />
proportion portfolio insurance). Beim CPPI-Modell gibt es eine Risiko- und Ertragskomponente, wobei mittels eines Investmentfonds<br />
in Aktien investiert wird. Im Fonds sorgt andererseits ein Absicherungsteil aus Anleihen für Stabilität und Kapitalerhalt.<br />
Die Gewichtung der beiden Komponenten zueinander wird auf Basis eines regelbasierten Managementmodells täglich neu<br />
errechnet, wobei bei steigenden Aktienmärkten ein größerer Teil in Aktien investiert wird, während bei fallenden Aktienmärkten oder<br />
Zinsen eine Absicherung des Aktienmarktrisikos mittels Absicherungsgeschäften vorgenommen wird. Es kann daher bei negativen<br />
Kapitalmarktszenarien vorkommen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaktienquote mittels Absicherungsgeschäften<br />
abgesichert werden muss. Im Falle eines hohen Absicherungsbedarfs nach starken Kursverlusten besteht aufgrund dieses höheren<br />
Absicherungsbedarfs die Wahrscheinlichkeit, dass nur noch eine geringfügige Partizipation der Aktienquote am Kapitalmarkt<br />
erfolgen kann. Ein derivatives Instrument sichert zusätzlich die Kapitalgarantie.<br />
Der Versicherungsnehmer nimmt ausdrücklich <strong>zur</strong> Kenntnis, dass die Ertragsmöglichkeiten aus den Aktienveranlagungen des<br />
Sonderportefeuilles – „Meine geförderte Lebenspension“ durch die mit der Kapitalgarantie verbundenen Managementmaßnahmen<br />
(z.B. Hedging durch derivative Veranlagungsinstrumente) und Kosten der Kapitalgarantie reduziert werden. Die Absicherung durch<br />
derivative Veranlagungsinstrumente hat <strong>zur</strong> Folge, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Fonds nicht bzw. nicht im selben<br />
Ausmaß widerspiegeln.<br />
3 Verfügungsmöglichkeiten<br />
3.1 Verfügungsmöglichkeiten<br />
Bei Ablauf der ersten Tranche hat der Versicherungsnehmer folgende Verfügungsmöglichkeiten:<br />
a. Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ für bis zu zehn Kalenderjahre, wobei<br />
der nächste <strong>Garantie</strong>stichtag nach diesen zehn Kalenderjahren festgelegt ist. Sollte der Ablauf des Vertrages vor dem<br />
Ablauf dieser weiteren zehn Kalenderjahre vereinbart sein, gilt der nächste <strong>Garantie</strong>stichtag dann zum Ablauf des<br />
Vertrages als vereinbart.<br />
b. Überweisung der Ansprüche auf eine <strong>Pension</strong>szusatzversicherung gemäß § 108b EStG bei der<br />
Raiffeisen Versicherung AG;<br />
Weiterveranlagung in der <strong>Pension</strong>szusatzversicherung durch Nutzung der Aufschubphase (vgl. Punkt 4.3 BVB)<br />
und anschließende Auszahlung als lebenslange <strong>Pension</strong><br />
sofortige Auszahlung als lebenslange <strong>Pension</strong> (frühestens ab dem vollendeten 40. Lebensjahr)<br />
c. Auszahlung als Kapitalleistung mit Nachversteuerung der Kapitalerträge unter Zugrundelegen eines Steuersatzes von 25<br />
% sowie Rückzahlung der Hälfte der staatlichen Prämie;<br />
d. Gleitklausel: Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ bis zum nächsten<br />
<strong>Garantie</strong>stichtag, wobei der Versicherungsnehmer die weiteren <strong>Garantie</strong>stichtage grundsätzlich frei wählen kann. Bei der<br />
Wahl der <strong>Garantie</strong>stichtage ist Folgendes zu berücksichtigen:<br />
Die weiteren <strong>Garantie</strong>stichtage müssen immer mit 01.01. eines Kalenderjahres vereinbart werden;<br />
Der frühestmögliche im Rahmen der Gleitklausel individuell wählbare <strong>Garantie</strong>stichtag muss mindestens ein<br />
Jahr nach dem ersten <strong>Garantie</strong>stichtag liegen;<br />
Den Antrag auf Vereinbarung eines individuell gewählten <strong>Garantie</strong>stichtages muss der Versicherungsnehmer<br />
FinanceLife bis spätestens einen Monat vor dem nächsten bereits vereinbarten <strong>Garantie</strong>stichtag mitteilen.<br />
Trifft der Versicherungsnehmer keine anderslautende Verfügung, erfolgt die Weiterveranlagung gemäß Variante a.<br />
Wählt der Versicherungsnehmer Variante a oder die Gleitklausel gemäß Variante d, kann er zum Zeitpunkt der neuerlichen<br />
Verfügungsmöglichkeit (nächster <strong>Garantie</strong>stichtag) wiederum eine der Varianten a – d wählen.<br />
3.2 Entscheidung über Verfügungsmöglichkeiten<br />
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, FinanceLife seine gewählte Verfügung bis spätestens einen Monat vor Ablauf der ersten<br />
Tranche bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer erhält diesbezüglich rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung, in welcher die<br />
Verfügungsmöglichkeiten dargestellt sind. Trifft der Versicherungsnehmer keine Verfügung, so wird FinanceLife die<br />
gutgeschriebenen Anteilseinheiten weiterhin im Sonderportefeuille – VI „Meine geförderte Lebenspension“ gemäß Punkt 3.1 a. BVB<br />
führen. Ansonsten gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für die Lebensversicherung.<br />
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4 Übertragung der Ansprüche auf eine <strong>Pension</strong>szusatzversicherung gemäß § 108b EStG<br />
4.1 Eckdaten des Versicherers für die <strong>Pension</strong>szusatzversicherung<br />
Raiffeisen Versicherung AG<br />
Untere Donaustraße 25, A - 1021 Wien<br />
Internet: www.raiffeisen-versicherung.at<br />
Rechtsform: Aktiengesellschaft<br />
Sitz: Wien, FN 52576v HG Wien, DVR 0019071<br />
4.2 <strong>Pension</strong>sgarantie<br />
Die im Antrag angeführte monatliche garantierte <strong>Pension</strong> steht nur unter der Bedingung zu, dass sich der Versicherungsnehmer<br />
jeweils bei Ablauf einer Tranche für die Verfügungsmöglichkeit der Übertragung seiner Ansprüche als Einmalbeitrag in eine<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung gemäß § 108b EStG beim Versicherer für die <strong>Pension</strong>szusatzversicherung (klassische<br />
Lebensversicherung) entscheidet, wobei sich die Aufschubphase (Punkt 4.3. BVB) nach der entsprechenden Restlaufzeit des<br />
ursprünglichen Vertrages richtet. Die Erbringung der garantierten <strong>Pension</strong> erfolgt durch den Versicherer für die<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung. Bei Vornahme anderer Verfügungen ändert sich die Höhe der <strong>Pension</strong>.<br />
4.3 Aufschubphase beim Versicherer für die <strong>Pension</strong>szusatzversicherung<br />
Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf jeweils einer Tranche seine Ansprüche in einen Tarif gemäß § 108b EStG des<br />
Versicherers für die <strong>Pension</strong>szusatzversicherung übertragen. Für die Aufschubphase – das ist der Zeitraum ab Übertragung in die<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung bis zum Beginn der <strong>Pension</strong>szahlung – gilt der zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns gültige<br />
Rechnungszinssatz. Der Rechnungszins beträgt für die Aufschubphase derzeit 2,0% p.a.. Für Ansprüche aus Aufstockungen der<br />
Beiträge sowie aus Zuzahlungen kann die Aufschubphase nicht genutzt werden. Alle anderen Vereinbarungen bleiben unverändert<br />
aufrecht.<br />
4.4 <strong>Pension</strong>szahlungen durch den Versicherer für die <strong>Pension</strong>szusatzversicherung<br />
Die <strong>Pension</strong>szahlungen erfolgen – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 108b EStG – durch den Versicherer für die<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung.<br />
4.5 Lebenslange <strong>Pension</strong><br />
Die Auszahlung als <strong>Pension</strong> erfolgt durch die Raiffeisen Versicherung AG und wird vorschüssig als lebenslange <strong>Pension</strong> ausbezahlt.<br />
Diese <strong>Pension</strong> kann der Versicherungsnehmer frühestens ab Vollendung des 40. Lebensjahres beziehen. Für die Berechnung der<br />
<strong>Pension</strong> gilt die Rententafel AVÖ 2005R.<br />
Wahlweise kann der Versicherungsnehmer – unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – auch die folgende Möglichkeit in<br />
Anspruch nehmen.<br />
4.6 Bridging Rente (Überbrückungsrente)<br />
Im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres und längstens bis<br />
zum Anfall der <strong>Pension</strong> aus der prämienbegünstigten <strong>Zukunftsvorsorge</strong> kann der Versicherungsnehmer die Bridging Rente gemäß<br />
§ 108b Abs. 1 Z 2. lit b EStG über einen Zeitraum von mindestens 36 Monate in Anspruch nehmen. Der Versicherer für die<br />
<strong>Pension</strong>szusatzversicherung zahlt die Bridging Rente in gleich bleibenden Beträgen aus. Der Zeitraum von 36 Monaten vermindert<br />
sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der <strong>Pension</strong> aus der prämienbegünstigten <strong>Zukunftsvorsorge</strong><br />
kommt.<br />
5 Regelmäßige Informationen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags<br />
Einmal pro Jahr unterrichtet FinanceLife den Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Veranlagung (Wert der<br />
Deckungsrückstellung) und die Zusammensetzung seiner Kapitalanlage. Auf Wunsch erhält der Versicherungsnehmer weitere<br />
Informationen über den aktuellen Leistungsanspruch kostenfrei zugesandt.<br />
6 Kosten und Gebühren<br />
Für Ihre Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten <strong>Zukunftsvorsorge</strong> verrechnet FinanceLife Abschluss- und<br />
Verwaltungskosten sowie Gebühren (siehe Punkt 7 AVB).<br />
Beim Tarif P55 betragen die Abschluss- und Verwaltungskosten 4% des jeweiligen Beitrags.<br />
Zur Deckung des Ablebensrisikos werden keine Risikokosten verrechnet.<br />
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Die Fondsanteile werden zum Kurswert des nächstmöglichen Börsenhandelstags nach Zahlungseingang gekauft. Es wird kein<br />
Ausgabeaufschlag verrechnet.<br />
7 Gesetzliche Rahmenbedingungen und steuerliche Vorschriften<br />
Nachstehend finden sich wichtige steuerliche Regelungen (Stand 12/2011), die auf die prämienbegünstigte <strong>Zukunftsvorsorge</strong><br />
anzuwenden sind und die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können.<br />
7.1 Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche (nach § 108i EStG)<br />
§ 108i Abs. 1 EStG<br />
(1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige<br />
1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des<br />
§ 108g Abs. 5 ein,<br />
2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere <strong>Zukunftsvorsorge</strong>einrichtung verlangen,<br />
3. die Überweisung seiner Ansprüche<br />
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich<br />
abgeschlossene <strong>Pension</strong>szusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden<br />
kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder<br />
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem<br />
<strong>Pension</strong>sinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des<br />
Investmentfondsgesetzes 1993 oder<br />
c) an eine <strong>Pension</strong>skasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des<br />
<strong>Pension</strong>skassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen.<br />
7.2 Einrichtungen der <strong>Zukunftsvorsorge</strong> (§ 108h Abs. 1 Z1 EStG)<br />
§ 108h Abs. 1 Z 1 EStG<br />
(1) Die Einrichtung für <strong>Zukunftsvorsorge</strong> muss folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
1. Die Veranlagung der <strong>Zukunftsvorsorge</strong>beiträge und der an die <strong>Zukunftsvorsorge</strong>einrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im<br />
Wege von<br />
a) <strong>Pension</strong>sinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder<br />
b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder<br />
c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.<br />
8 Steuerliche Hinweise<br />
8.1 Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)<br />
Die Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) errechnet sich als Prozentsatz der jährlichen Einzahlungen des<br />
Versicherungsnehmers. Der Prozentsatz setzt sich aus einem Sockelbetrag von 2,75% und einem variablen Teil (mindestens 1,5%,<br />
maximal 4%) zusammen. Die Höhe des variablen Teils wird jährlich Ende November festgelegt, orientiert sich an der<br />
Sekundärmarktrendite und wird von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Somit beträgt die staatliche Förderung in<br />
Summe mindestens 4,25%, maximal 6,75% (2012: 4,25%).<br />
Die Steuererstattung erfolgt nicht auf beliebig hohe Einzahlungen des Versicherungsnehmers. Die Beitragshöhe, bis zu der eine<br />
Steuererstattung gewährt werden kann, wird jährlich neu limitiert. Diese Limitierung leitet sich aus der<br />
ASVG – Höchstbeitragsgrundlage ab und beträgt für das Jahr 2012: 2.329,88 EUR.<br />
Die Steuererstattung ist bei Vertragsabschluss auf dem dazu vorgesehenen Formular vom Versicherungsnehmer durch FinanceLife<br />
zu beantragen und wird längstens bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension gewährt. Der Bezug einer gesetzlichen<br />
Alterspension ist FinanceLife spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Bezug zu melden.<br />
Antragsberechtigt sind ausschließlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und keine<br />
gesetzliche Alterspension beziehen.<br />
8.2 Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 1 Z 11 VersStG)<br />
Für Beiträge zu „Meine geförderte Lebenspension“ im Rahmen der prämienbegünstigten <strong>Zukunftsvorsorge</strong> nach §§ 108 a-i EStG<br />
wird keine Versicherungssteuer fällig.<br />
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8.3 Einkommensteuergesetz (§§ 2 Abs. 3 Z 5, 7; 27 Abs. 1 Z 6; 29 Z 1; 108g ff EStG)<br />
Die Leistungen aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung (Übertragung mit<br />
Kapitalgarantie in eine <strong>Pension</strong>szusatzversicherung gegen Einmalerlag; Übertragung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von<br />
<strong>Pension</strong>sinvestmentfonds Anteilen; Übertragung an eine <strong>Pension</strong>skasse) nicht der Einkommensteuer.<br />
Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 iVm § 108g Abs. 5 EStG (siehe Punkt 3.1. c. BVB)<br />
frühestens nach dem vollendeten zehnten Versicherungsjahr, werden 50% der bis dahin staatlich erstatteten Prämien und 25% der<br />
Kapitalerträge (Nachversteuerung) durch die Versicherung automatisch abgezogen und an die Finanzbehörde rückerstattet.<br />
Die Kapitalerträge aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung nicht der<br />
Kapitalertragsteuer.<br />
8.4 Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG)<br />
Beiträge für „Meine geförderte Lebenspension“ sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben absetzbar.<br />
9 Allgemeine Hinweise<br />
Der Versicherungsnehmer erhält Kapitalgarantie gemäß Punkt 3 BVB.<br />
9.1 Informationen über die Chancen und Risken bei Veranlagung in Wertpapierfonds<br />
Bei der Veranlagung in Wertpapieren ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerung auch<br />
Veranlagungsrisiken (z.B. ungewisse Ertragsentwicklung, Kursschwankungen, schwankende Wechselkurse, vorzeitiger Ausstieg)<br />
enthalten. Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Dies hängt<br />
insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte und von der besonderen Entwicklung der im Fonds befindlichen<br />
Vermögenswerte, die nicht vorhersehbar sind, ab. Die Investmentfonds- und Kapitalanlagegesellschaften versuchen, die<br />
immanenten Risken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen auf Kurssteigerungen zu erhöhen. Hierbei kann aber<br />
eine <strong>Garantie</strong> für einen bestimmten Anlageerfolg – abgesehen von der Kapitalgarantie gemäß Punkt 2 BVB – nicht gegeben werden.<br />
Die Höhe der Versicherungsleistung kann außerhalb der <strong>Garantie</strong>stichtage nicht vorausgesehen werden. Das Veranlagungsrisiko<br />
trägt der Versicherungsnehmer.<br />
9.2 Investmentfonds (Wertpapierfonds)<br />
Investmentfonds sammeln Gelder von Versicherungsnehmern mit gleichen Anlageinteressen und investieren sie nach dem Prinzip<br />
der Risikostreuung. Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur Anleihen oder<br />
Aktien eines Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten Märkte investieren.<br />
Die gemeinsame Veranlagung vieler Einzelbeiträge unterschiedlichster Größe führt dazu, dass insgesamt ein Großvermögen<br />
veranlagt wird. So können die Vorteile eines „Großanlegers“ durch den Versicherungsnehmer genützt werden. Solche Vorteile eines<br />
„Großanlegers“ wären zum Beispiel die Reduktion des Risikos gegenüber Anlagen in einzelnen Wertpapieren, bessere Preise beim<br />
Kauf und Verkauf oder steuerliche Vorteile. Durch die Veranlagung in Investmentfonds ist eine breit gestreute Veranlagung für den<br />
Versicherungsnehmer auch schon mit kleinen Beiträgen möglich.<br />
Die Wertschwankung bei einer Wertpapierfondsveranlagung hängt von der Anlagepolitik und der Entwicklung der Märkte ab. Daher<br />
muss auch hier deutlich festgehalten werden, dass Investitionen in Investmentfonds nur für langfristige Veranlagungen sinnvoll sind,<br />
um negative Schwankungen ausgleichen zu können.<br />
FinanceLife investiert ausschließlich in thesaurierende Fonds, das heißt, dass Erträge nicht ausgeschüttet werden, sondern im<br />
Fondsvermögen verbleiben und somit den Substanzwert erhöhen.<br />
9.3 Risiko im Veranlagungsbereich<br />
Unter einem Risiko im Veranlagungsbereich versteht man – vereinfacht gesagt – die Wahrscheinlichkeit und die Größe von<br />
auftretenden Schwankungen des tatsächlichen Ertrages einer Veranlagung um ihren durchschnittlichen Ertrag.<br />
Je gleichmäßiger sich die Erträge entwickeln, desto kleiner, je stärker die erwirtschafteten Erträge im Zeitablauf schwanken, desto<br />
größer ist das Risiko. Grundsätzlich gilt die Regel: Je höher die Ertragserwartung, desto größer das Risiko.<br />
Die Charakterisierung und Einschätzung des Risikos einer Veranlagung ist daher von großer Bedeutung: Der Versicherungsnehmer<br />
muss sich bewusst sein, welches Risiko einzugehen er bereit ist.<br />
Bei der Wertpapierveranlagung lassen sich verschiedene Arten von Risken unterscheiden:<br />
Das titelspezifische (unsystematische) Risiko resultiert aus der Entwicklung eines Unternehmens, dessen Aktien oder<br />
Anleihen man gekauft hat (betriebswirtschaftliche Faktoren);<br />
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Das Marktrisiko ergibt sich aus der Entwicklung des gesamten Aktienmarktes (Branchen, volkswirtschaftliche Faktoren);<br />
Das Währungsrisiko resultiert aus der Möglichkeit des Wertverlustes einer Währung gegenüber einer anderen Währung;<br />
Durch die Veranlagung in Zertifikaten solcher Investmentfonds, deren Anlagepolitik den Risken der einzelnen Anlageformen<br />
entspricht, kann eine professionelle Risikostreuung vorgenommen werden.<br />
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