Das Fischbecker Memorienbuch von 1509 - Concilium medii aevi
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ACHIM BONK: <strong>Das</strong> <strong>Fischbecker</strong> <strong>Memorienbuch</strong> <strong>von</strong> <strong>1509</strong><br />
verbindliche Verpflichtung des <strong>Fischbecker</strong> Konvents zum Gebetsgedenken begründen,<br />
ebenso wahrscheinlich waren sie selbst nicht Grundlage für den namentlichen<br />
Eintrag der Tradenten in die Memorienbücher des Stifts. Dies ergibt sich allein schon<br />
aus der Tatsache, daß in den Urkunden in aller Regel nicht alle Familienangehörigen,<br />
die in das Gebetsgedenken eingeschlossen werden sollten, namentlich aufgeführt wurden,<br />
wie das für einen Eintrag in ein <strong>Memorienbuch</strong> erforderlich war. Außerdem sollten<br />
die gestifteten Memorien häufig auch für alle (also auch noch ungeborene) Nachkommen<br />
gefeiert werden, die zum Zeitpunkt der Urkundenausfertigung noch gar nicht<br />
benannt werden konnten. Auf der anderen Seite sind <strong>von</strong> etlichen Tradenten Schenkungsurkunden<br />
mit Seelenheilmotiv überliefert, deren Namen in der Gedenküberlieferung<br />
nicht auftauchen, wohingegen wiederum Laien als „benefactores“ bezeichnet<br />
werden, 77 <strong>von</strong> denen nicht eine einzige Schenkung überliefert ist. Der Eintrag in die<br />
Memorialüberlieferung muß also auf anderer als der urkundlichen Grundlage erfolgt<br />
sein. 78 Auch für diesen Punkt läßt jedoch erst eine eingehende Untersuchung des<br />
<strong>Fischbecker</strong> Gedenkwesens eine Klärung erwarten.<br />
77 z. B. Iurgen Klencke.<br />
78 Auf diesen Umstand wies für St. Gallen bereits M. BORGOLTE (1984), S. 601f. hin.