Das Fischbecker Memorienbuch von 1509 - Concilium medii aevi
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ACHIM BONK: <strong>Das</strong> <strong>Fischbecker</strong> <strong>Memorienbuch</strong> <strong>von</strong> <strong>1509</strong><br />
4. Stiftungen zum Seelenheil<br />
Von einigen der im <strong>Memorienbuch</strong> verzeichneten und auch sicher zu bestimmenden<br />
Laien lassen sich in der urkundlichen Überlieferung Fischbecks Stiftungen – größten-<br />
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teils aus dem 15. Jahrhundert – erfassen,<br />
die die Grundlage für jedes Gebetsgedenken<br />
69<br />
darstellten. Denn um in den Genuß<br />
<strong>von</strong> Gebet und Fürbitte der Stiftsinsassen zu ge-<br />
70<br />
langen, war eine „Wohltat in irgendeiner Form“. Voraussetzung;<br />
die materiellen Gaben<br />
und Geschenke der Laien stellten den Gegenwert für die spirituellen Gegengaben<br />
71<br />
der Stiftsinsassen dar. Die <strong>von</strong> den<br />
Laien gewünschte immerwährende Memoria setzte<br />
den dauernden Bestand der Stiftsgemeinschaft voraus, der wiederum nur auf einer<br />
ausreichenden materiellen Basis möglich war.<br />
In den meisten der hier dokumentierten Fälle -<br />
72 erfolgte eine Stiftung noch zu Leb<br />
zeiten des jeweiligen Schenkgebers; jedoch konnte sie auch nach seinem Tod erfolgen,<br />
sei es durch eigene testamentarische Verfügung, sei es durch Familienangehörige. Gegenstand<br />
der Schenkungen war in der Regel ein Geldbetrag, der bei den hier erfassten<br />
Schenkungen im allgemeinen zwischen 30 und 100 rheinischen Gulden schwanken<br />
konnte. Dafür erwarteten die Tradenten einmal jährlich die Feier einer Memorie; nur<br />
in einem Fall im Jahr 1456, in dem die Stiftung einer ungewöhnlich hohen Summe –<br />
1200 Gulden – erfolgte, verlangte der Stifter Clawenberch <strong>von</strong> Reden die Abhaltung<br />
<strong>von</strong> jährlich zwei Memorienfeiern. 73 Mehrere der Schenkungen an das Stift geschahen<br />
auch unter Vorbehalt: das Kapital oder eine daraus fließende Rente wurde zunächst für<br />
die Versorgung <strong>von</strong> im Stift lebenden Töchtern bestimmt oder der Stifter selbst behielt<br />
sich die Auszahlung einer Rente auf Lebenszeit vor; erst nach dem Tod der Begünstigten<br />
konnte das Stift dann frei über das gesamte gestiftete Kapital verfügen. In einem<br />
Teil der Fälle legten die Tradenten bereits im Vorfeld einen Termin für die Memorienfeier<br />
fest; allerdings wurde dem Stift hier durch die Festlegung nicht eines Zeitpunkts<br />
sondern eines Zeitraums, wie z.B. „in der Woche vor der Kreuzwoche“ oder „an den<br />
Tagen Rogationes“ <strong>von</strong> vornherein ein gewisser Spielraum gelassen. Andere Schenkgeber<br />
wiederum bestimmten ihren Todestag als Termin für die Abhaltung der Memorie.<br />
Wie aus der anschließenden Aufstellung deutlich wird, wurden die in den Urkunden<br />
angegebenen Termine vom Stift nicht immer eingehalten (vgl. z.B. Hinrick Crep);<br />
68 Vgl. die Übersicht im Anschluß an diesen Abschnitt.<br />
69 Auch <strong>von</strong> Konventualinnen sind Stiftungen überliefert, die hier allerdings unberücksichtigt bleiben,<br />
da ihnen als Mitgliedern der <strong>Fischbecker</strong> Gemeinschaft das Gebetsgedenken in jedem Fall sicher war.<br />
70 C. SAUER (1993), S. 22.<br />
71 Zu diesem Aspekt vgl. z.B. K. SCHMID/J. WOLLASCH (1975), S. 4; O.G. OEXLE (1976), S. 87ff.<br />
72 Vgl. zum Folgenden die Übersicht im Anschluß des Abschnitts.<br />
73 In dem neuen <strong>Memorienbuch</strong> <strong>1509</strong> ist er allerdings nur unter einem Termin verzeichnet.