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Das Fischbecker Memorienbuch von 1509 - Concilium medii aevi

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ACHIM BONK: <strong>Das</strong> <strong>Fischbecker</strong> <strong>Memorienbuch</strong> <strong>von</strong> <strong>1509</strong><br />

4. Stiftungen zum Seelenheil<br />

Von einigen der im <strong>Memorienbuch</strong> verzeichneten und auch sicher zu bestimmenden<br />

Laien lassen sich in der urkundlichen Überlieferung Fischbecks Stiftungen – größten-<br />

68<br />

teils aus dem 15. Jahrhundert – erfassen,<br />

die die Grundlage für jedes Gebetsgedenken<br />

69<br />

darstellten. Denn um in den Genuß<br />

<strong>von</strong> Gebet und Fürbitte der Stiftsinsassen zu ge-<br />

70<br />

langen, war eine „Wohltat in irgendeiner Form“. Voraussetzung;<br />

die materiellen Gaben<br />

und Geschenke der Laien stellten den Gegenwert für die spirituellen Gegengaben<br />

71<br />

der Stiftsinsassen dar. Die <strong>von</strong> den<br />

Laien gewünschte immerwährende Memoria setzte<br />

den dauernden Bestand der Stiftsgemeinschaft voraus, der wiederum nur auf einer<br />

ausreichenden materiellen Basis möglich war.<br />

In den meisten der hier dokumentierten Fälle -<br />

72 erfolgte eine Stiftung noch zu Leb<br />

zeiten des jeweiligen Schenkgebers; jedoch konnte sie auch nach seinem Tod erfolgen,<br />

sei es durch eigene testamentarische Verfügung, sei es durch Familienangehörige. Gegenstand<br />

der Schenkungen war in der Regel ein Geldbetrag, der bei den hier erfassten<br />

Schenkungen im allgemeinen zwischen 30 und 100 rheinischen Gulden schwanken<br />

konnte. Dafür erwarteten die Tradenten einmal jährlich die Feier einer Memorie; nur<br />

in einem Fall im Jahr 1456, in dem die Stiftung einer ungewöhnlich hohen Summe –<br />

1200 Gulden – erfolgte, verlangte der Stifter Clawenberch <strong>von</strong> Reden die Abhaltung<br />

<strong>von</strong> jährlich zwei Memorienfeiern. 73 Mehrere der Schenkungen an das Stift geschahen<br />

auch unter Vorbehalt: das Kapital oder eine daraus fließende Rente wurde zunächst für<br />

die Versorgung <strong>von</strong> im Stift lebenden Töchtern bestimmt oder der Stifter selbst behielt<br />

sich die Auszahlung einer Rente auf Lebenszeit vor; erst nach dem Tod der Begünstigten<br />

konnte das Stift dann frei über das gesamte gestiftete Kapital verfügen. In einem<br />

Teil der Fälle legten die Tradenten bereits im Vorfeld einen Termin für die Memorienfeier<br />

fest; allerdings wurde dem Stift hier durch die Festlegung nicht eines Zeitpunkts<br />

sondern eines Zeitraums, wie z.B. „in der Woche vor der Kreuzwoche“ oder „an den<br />

Tagen Rogationes“ <strong>von</strong> vornherein ein gewisser Spielraum gelassen. Andere Schenkgeber<br />

wiederum bestimmten ihren Todestag als Termin für die Abhaltung der Memorie.<br />

Wie aus der anschließenden Aufstellung deutlich wird, wurden die in den Urkunden<br />

angegebenen Termine vom Stift nicht immer eingehalten (vgl. z.B. Hinrick Crep);<br />

68 Vgl. die Übersicht im Anschluß an diesen Abschnitt.<br />

69 Auch <strong>von</strong> Konventualinnen sind Stiftungen überliefert, die hier allerdings unberücksichtigt bleiben,<br />

da ihnen als Mitgliedern der <strong>Fischbecker</strong> Gemeinschaft das Gebetsgedenken in jedem Fall sicher war.<br />

70 C. SAUER (1993), S. 22.<br />

71 Zu diesem Aspekt vgl. z.B. K. SCHMID/J. WOLLASCH (1975), S. 4; O.G. OEXLE (1976), S. 87ff.<br />

72 Vgl. zum Folgenden die Übersicht im Anschluß des Abschnitts.<br />

73 In dem neuen <strong>Memorienbuch</strong> <strong>1509</strong> ist er allerdings nur unter einem Termin verzeichnet.

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