Aktuelles zur E-Bilanz und zu BilMoG - WTS Aktiengesellschaft ...
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<strong>Aktuelles</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> E-<strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> <strong>zu</strong> <strong>BilMoG</strong><br />
Die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> wird um ein Jahr verschoben. In dieser Zeit<br />
soll eine Pilotphase durchgeführt werden.<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
wie bereits berichtet, hat das BMF vor einigen Wochen den Entwurf eines Einführungsschreibens<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> E-<strong>Bilanz</strong> veröffentlicht. Am 11. Oktober 2010 hat im BMF eine Anhörung <strong>zu</strong><br />
diesem Entwurf stattgef<strong>und</strong>en. Nun hat die Finanzverwaltung – wie <strong>zu</strong> erwarten war –<br />
bekannt gegeben, dass die Einführung der E-<strong>Bilanz</strong> um ein Jahr verschoben werden soll.<br />
Zwar war <strong>zu</strong>nächst geplant, die Betriebe schon im nächsten Jahr <strong><strong>zu</strong>r</strong> Abgabe elektronischer<br />
<strong>Bilanz</strong>en <strong>zu</strong> verpflichten. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass das BMF per Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrats einen späteren Anwendungszeitpunkt wählen kann,<br />
wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen geboten erscheint. Genau diese<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen – so die Finanzverwaltung – lägen jetzt vor: „Erst Ende dieses Jahres werden<br />
die Vorschriften <strong><strong>zu</strong>r</strong> elektronischen <strong>Bilanz</strong> konkretisiert. Danach blieben den Betrieben<br />
nur wenige Wochen, um ihr Buchungssystem um<strong>zu</strong>stellen. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne<br />
ist eine Umstellung schwer <strong>zu</strong> realisieren.“ Der B<strong>und</strong>esratsbeschluss <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verschiebung<br />
der E-<strong>Bilanz</strong> ist für den 17. Dezember 2010 geplant. Den Entwurf dieser Verordnung<br />
hat das BMF nun veröffentlicht. Das BMF-Schreiben soll <strong>zu</strong>nächst in der Entwurfsfassung<br />
veröffentlicht werden, allerdings nur, um auf dieser Gr<strong>und</strong>lage im ersten Halbjahr 2011 eine<br />
Pilotphase durchführen <strong>zu</strong> können. Nach Abschluss der Pilotphase soll das BMF-Schreiben<br />
um die in der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse angepasst <strong>und</strong> <strong>zu</strong>m 30. Juni 2011 in<br />
seiner finalen Fassung veröffentlicht werden, damit die Unternehmen anschließend genügend<br />
Zeit haben, die Anforderungen bis 1. Januar 2012 um<strong>zu</strong>setzen (bzw. <strong>zu</strong> einem späteren<br />
Zeitpunkt bei abweichenden Wirtschaftsjahren).<br />
Eine offizielle Einladung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Teilnahme an der Pilotphase durch das BMF an die Wirtschaftsverbände<br />
<strong>und</strong> Kammern der steuerberatenden Berufe steht noch aus. Die genauen Einzelheiten<br />
<strong><strong>zu</strong>r</strong> Ausgestaltung der Test- <strong>und</strong> Pilotphase werden wohl erst dann mit den Piloten<br />
festgelegt.<br />
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?<br />
Die jetzige Verschiebung <strong>und</strong> die eilig durch<strong>zu</strong>führende Pilotphase des BMF zeigen, dass<br />
nach wie vor für Sie dringender Handlungsbedarf besteht. Wir verweisen an dieser Stelle auf<br />
unseren <strong>WTS</strong>-Infoletter vom 4. November 2010.
<strong>Aktuelles</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> E-<strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> <strong>zu</strong> <strong>BilMoG</strong><br />
Aktuelle Entwicklungen <strong>und</strong> praxisnahe Anwendungsfragen aufgr<strong>und</strong><br />
des <strong>Bilanz</strong>rechtsmodernisierungsgesetzes (<strong>BilMoG</strong>)<br />
Durch das <strong>BilMoG</strong> kam es <strong>zu</strong> einer Neujustierung des Gr<strong>und</strong>satzes der Maßgeblichkeit der<br />
Handels- für die Steuerbilanz. Die formelle (umgekehrte) Maßgeblichkeit wurde abgeschafft<br />
<strong>und</strong> die materielle Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 EStG neu gefasst. Danach ist steuerlich für<br />
den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen an<strong>zu</strong>setzen, das nach den<br />
handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger Buchführung aus<strong>zu</strong>weisen ist, es sei<br />
denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes wird oder wurde ein anderer<br />
Ansatz gewählt.<br />
Dieser Wahlrechtsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche steuerlichen Wahlrechte. Beispielhaft<br />
ist die Teilwertabschreibung <strong>zu</strong> nennen. Vermögensgegenstände des Anlage- <strong>und</strong> Umlaufvermögens<br />
sind handelsrechtlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend<br />
außerplanmäßig ab<strong>zu</strong>schreiben, während steuerrechtlich bei einer voraussichtlich dauernden<br />
Wertminderung der niedrigere Teilwert angesetzt werden kann, aber nicht muss. Die<br />
Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist somit nicht mehr<br />
zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nach<strong>zu</strong>vollziehen. Eine jährliche<br />
Neuausübung des Wahlrechts ist nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich dann<br />
ausgeschlossen, wenn eine willkürliche Gestaltung des Steuerpflichtigen vorliegt.<br />
Eine nächste Frage, die sich im Zusammenhang mit der Neujustierung des Maßgeblichkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />
stellt, ist die nach der künftigen Zulässigkeit von steuerrechtlichen Abschreibungsmethoden<br />
<strong>und</strong> der Anwendung der steuerlichen AfA-Tabellen in der Handelsbilanz.<br />
Hintergr<strong>und</strong> ist der Wegfall der handelsrechtlichen Öffnungsklauseln der §§ 254, 279 Abs. 2<br />
HGB <strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>satzes der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.).<br />
Bei einer bislang nur steuerlich <strong>zu</strong>lässigen degressiven Abschreibung, die nicht dem tatsächlichen<br />
Nut<strong>zu</strong>ngsverlauf entspricht, ist handelsrechtlich ein Wechsel der Abschreibungsmethode<br />
geboten. Auch können die typisierten, technischen Nut<strong>zu</strong>ngsdauern der steuerlichen<br />
AfA-Tabellen nicht mehr unbesehen in der Handelsbilanz fortgeführt werden. Im Umstellungszeitpunkt<br />
auf <strong>BilMoG</strong> ist <strong>zu</strong>mindest <strong>zu</strong> prüfen, ob die vorliegenden Restnut<strong>zu</strong>ngsdauern<br />
in der Handelsbilanz auch tatsächlich den handelsrechtlich geforderten betriebsgewöhnlichen<br />
Restnut<strong>zu</strong>ngsdauern entsprechen. Ggf. ist auf die neue, handelsrechtliche Restnut<strong>zu</strong>ngsdauer<br />
ab<strong>zu</strong>schreiben.<br />
Die steuerliche GWG-Abschreibung wird weiterhin als GoB-konform angesehen <strong>und</strong> kann<br />
somit auch handelsrechtlich fortgeführt werden.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen,<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Lothar Härteis Anne Mäkinen<br />
Steuerberater Steuerberaterin<br />
<strong>WTS</strong> AG - E-<strong>Bilanz</strong> 2/2010 - 23.11.2010 Seite 2 von 3
<strong>Aktuelles</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> E-<strong>Bilanz</strong> <strong>und</strong> <strong>zu</strong> <strong>BilMoG</strong><br />
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<strong>WTS</strong> AG - E-<strong>Bilanz</strong> 2/2010 - 23.11.2010 Seite 3 von 3