02.07.2013 Aufrufe

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

322 K ONTR OLL GREMIUMGE S E T Z<br />

4. Gesetz über die parlamentarische Kontrolle<br />

nachrichtendienstlicher Tätigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

(Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)<br />

§ 1<br />

vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)<br />

(1) <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz, <strong>des</strong> Militärischen Abschirmdienstes<br />

und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>nachrichtendienstes der Kontrolle durch<br />

das Parlamentarische Kontrollgremium.<br />

(2) <strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages, seiner Ausschüsse und<br />

der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.<br />

§ 2<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium<br />

umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Abs. 1<br />

genannten Behörden und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung.<br />

Auf Verlangen <strong>des</strong> Parlamentarischen Kontrollgremiums hat<br />

die Bun<strong>des</strong>regierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.<br />

§ 2 a<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium<br />

im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in<br />

Akten und Dateien der <strong>Die</strong>nste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern<br />

der <strong>Die</strong>nste zu gestatten und Besuche bei den <strong>Die</strong>nsten zu ermöglichen.<br />

§ 2 b<br />

(1) <strong>Die</strong> Verpflichtung der Bun<strong>des</strong>regierung nach den §§ 2 und 2a<br />

erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung<br />

der Nachrichtendienste <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterliegen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2<br />

und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen <strong>des</strong><br />

Nachrichtenzuganges oder aus Gründen <strong>des</strong> Schutzes von Persönlichkeitsrechten<br />

Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich<br />

der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

eine Unterrichtung ab, so hat der für den betroffenen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!