02.07.2013 Aufrufe

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

G E S E T Z Ü BER D EN MILITÄRI S CHEN A B S CHIRMDIEN S T 313<br />

entsprechende Anwendung. Das Grundrecht <strong>des</strong> Brief-, Post- und<br />

Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 <strong>des</strong> Grundgesetzes) wird insoweit<br />

eingeschränkt.<br />

(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der<br />

Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt,<br />

darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung<br />

der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 amtliche Register einsehen.<br />

<strong>Die</strong>se Einsichtnahme bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> Amtschefs für den<br />

Militärischen Abschirmdienst oder seines Vertreters.<br />

(5) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes<br />

sind entsprechend anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Übermittlung personenbezogener Daten<br />

durch den Militärischen Abschirmdienst<br />

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten<br />

nach § 19 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes übermitteln. An<br />

die Stelle der Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern tritt<br />

diejenige <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz<br />

übermittelte personenbezogene Daten im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 18 Abs. 1a Satz 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs.<br />

1a Satz 2 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes.<br />

(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen<br />

einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften,<br />

Polizeien und den Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst nach § 20 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes.<br />

§ 12<br />

Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen<br />

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden<br />

die §§ 23 bis 26 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 13<br />

Geltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden<br />

§ 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10<br />

und 13 bis 20 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes keine Anwendung.<br />

BERICHT<br />

<strong>2004</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!