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Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

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312 G E S E T Z Ü BER D EN MILITÄRI S CHEN A B S CHIRMDIEN S T<br />

3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden<br />

Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,<br />

4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden<br />

Personendatensätze auf das für eine Identifizierungsnotwendige<br />

Maß,<br />

5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht<br />

mehr benötigten Daten und<br />

6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch<br />

die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen<br />

Datenschutzbeauftragten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>beauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor<br />

Änderung der <strong>Die</strong>nstvorschrift anzuhören.<br />

(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Einzelfall zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,<br />

die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste<br />

erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte<br />

über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten<br />

einholen. <strong>Die</strong> Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige<br />

Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten<br />

verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten<br />

sind:<br />

1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung<br />

sowie Rufnummer oder Kennung <strong>des</strong> anrufenden<br />

und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,<br />

2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,<br />

3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen<br />

Telekommunikations- und Teledienst-<strong>Die</strong>nstleistungen,<br />

4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und<br />

ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.<br />

<strong>Die</strong> Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag<br />

ist durch den Präsidenten <strong>des</strong> Militärischen Abschirmdienstes oder<br />

seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9<br />

Satz 3 bis 11 und Abs. 10 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes findet

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