Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

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268 G EHEIM SCHUTZ, SABO T A G E S CHUTZ Geheimschutz, Sabotageschutz Aufgaben des Der Geheimschutz ist für den demokratischen Rechtsstaat unver- Geheimschutzes zichtbar. Er sorgt dafür, dass Informationen und Vorgänge, deren Bekanntwerden den Bestand, lebenswichtige Interessen oder die Sicherheit des Bundes oder eines seiner Länder gefährden kann, vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden. Verschlusssache Unabhängig von ihrer Darstellungsform sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die geheim zu halten sind, Verschlusssachen (VS) und mit einem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM, GE- HEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zu kennzeichnen. Materieller Geheimschutz Der materielle Geheimschutz schafft die organisatorischen und technischen Vorkehrungen zum Schutz von VS. Diese Aufgabe wird in erster Linie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wahrgenommen. Die Mitwirkung des BfV auf diesem Gebiet folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und bezieht sich auf die Mitteilung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, die für den materiellen Schutz von VS bedeutsam sein können. Personeller Zentrale Aufgabe ist der Schutz von Verschluss- Geheimschutz sachen. Das hierzu genutzte Instrument ist die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen. Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt. Die Mitwirkung des BfV beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SÜG. Zuständigkeit Die Zuweisung des personellen Geheimschutzes als „Mitwirkungsaufgabe“ bedeutet, dass das BfV keine originäre Zuständigkeit besitzt, sondern die Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen bei den zuständigen Stellen liegt. Im öffentlichen Bereich des Bundes ist die zuständige Stelle in der Regel die Beschäftigungsbehörde. Nicht nur in öffentlichen Institutionen, sondern z. B. auch in Wirtschaftsunternehmen wird mit staatlichen VS umgegangen, deren

G EHEIM S CHUTZ, SABO T A G E S CHUTZ Schutz gewährleistet werden muss. Hier nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Verantwortung wahr. Der vorbeugende personelle Sabotageschutz wurde als eine Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 in das SÜG eingeführt. Das im personellen Geheimschutz bewährte Instrument der Sicherheitsüberprüfung soll verhindern, dass Personen mit Sicherheitsrisiken an Schlüsselpositionen in sensiblen Bereichen beschäftigt werden. Überprüft werden Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen. Einrichtungen sind lebenswichtig, wenn deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann. Die betriebliche Eigengefahr bezeichnet die Gefahr, die vom Arbeitsprozess oder von den genutzten Produktions- oder Arbeitsmitteln ausgeht (z. B. Brand-, Explosions- oder Verseuchungsgefahr). Lebenswichtig sind außerdem solche Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. Dazu gehört z. B. die Versorgung der Bevölkerung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. In den vorbeugenden personellen Sabotageschutz werden auch verteidigungswichtige Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung einbezogen. Dies sind Einrichtungen, die der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann. Zu ihnen zählen auch Schlüsselbetriebe der Rüstungs- und Ausrüstungsindustrie sowie zentrale Verkehrs- und Fernmeldeeinrichtungen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Anwendungsbereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes auf sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb der lebens- bzw. verteidigungswichtigen Einrichtungen beschränkt. Damit sind die kleinsten selbständig handelnden Organisationseinheiten gemeint, die vor unberechtigtem Zugang geschützt sind. Nur diejenigen, die dort beschäftigt sind, werden sicherheitsüberprüft. Für den Sabotageschutz ist die Personeller Sabotageschutz Sicherheitsüberprüfung Lebenswichtige Einrichtungen Verteidigungswichtige Einrichtungen Sicherheitsempfindliche Stellen 269 BERICHT 2004

G EHEIM S CHUTZ, SABO T A G E S CHUTZ<br />

Schutz gewährleistet werden muss. Hier nimmt das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit die Verantwortung wahr.<br />

Der vorbeugende personelle Sabotageschutz wurde als eine Reaktion<br />

auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz<br />

vom 9. Januar 2002 in das SÜG eingeführt.<br />

Das im personellen Geheimschutz bewährte Instrument der Sicherheitsüberprüfung<br />

soll verhindern, dass Personen mit Sicherheitsrisiken<br />

an Schlüsselpositionen in sensiblen Bereichen beschäftigt werden.<br />

Überprüft werden Personen, die an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen<br />

beschäftigt sind oder werden sollen.<br />

Einrichtungen sind lebenswichtig, wenn deren Beeinträchtigung auf<br />

Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit<br />

oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden<br />

kann. <strong>Die</strong> betriebliche Eigengefahr bezeichnet die Gefahr,<br />

die vom Arbeitsprozess oder von den genutzten Produktions- oder<br />

Arbeitsmitteln ausgeht (z. B. Brand-, Explosions- oder Verseuchungsgefahr).<br />

Lebenswichtig sind außerdem solche Einrichtungen, die für das<br />

Funktionieren <strong>des</strong> Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung<br />

erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung<br />

und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen<br />

lassen würde. Dazu gehört z. B. die Versorgung der Bevölkerung<br />

mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.<br />

In den vorbeugenden personellen Sabotageschutz werden auch verteidigungswichtige<br />

Einrichtungen außerhalb <strong>des</strong> Geschäftsbereichs<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung einbezogen. <strong>Die</strong>s sind Einrichtungen,<br />

die der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft<br />

dienen und deren Beeinträchtigung die Funktionsfähigkeit<br />

der Bun<strong>des</strong>wehr, verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung<br />

erheblich gefährden kann. Zu ihnen zählen auch Schlüsselbetriebe<br />

der Rüstungs- und Ausrüstungsindustrie sowie zentrale<br />

Verkehrs- und Fernmeldeeinrichtungen.<br />

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> vorbeugenden personellen Sabotageschutzes auf sicherheitsempfindliche<br />

Stellen innerhalb der lebens- bzw. verteidigungswichtigen<br />

Einrichtungen beschränkt. Damit sind die kleinsten selbständig<br />

handelnden Organisationseinheiten gemeint, die vor unberechtigtem<br />

Zugang geschützt sind. Nur diejenigen, die dort beschäftigt<br />

sind, werden sicherheitsüberprüft. Für den Sabotageschutz ist die<br />

Personeller<br />

Sabotageschutz<br />

Sicherheitsüberprüfung<br />

Lebenswichtige<br />

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Verteidigungswichtige<br />

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