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Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

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24 V ERF A S S UNG S S CHUTZ UND D EMOKRA TIE<br />

Sicherheitsüberprüfungen<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Bindung an Recht<br />

und Gesetz<br />

schaffung bedienen. Hierzu gehören etwa der Einsatz von Informanten,<br />

die Observation, Bild– und Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung<br />

<strong>des</strong> Brief–, Post– und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Gesetzes zur Beschränkung <strong>des</strong> Brief–, Post– und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10–Gesetz – G 10).<br />

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung<br />

<strong>des</strong> internationalen Terrorismus wurden die Befugnisse <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz (BfV) ausgeweitet. 2 U. a. wurden<br />

dem BfV unter engen Voraussetzungen Auskunftsrechte eingeräumt<br />

gegenüber Finanzunternehmen, Luftfahrtunternehmen,<br />

Postdienstleistungsunternehmen sowie Telekommunikationsdiensten<br />

und Teledienstunternehmen.<br />

Darüber hinaus haben die Verfassungsschutzbehörden die Aufgabe,<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen<br />

im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen<br />

anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder die an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen von lebens– oder verteidigungswichtigen<br />

Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen. <strong>Die</strong> Befugnisse<br />

für das BfV in diesem Zusammenhang sind im Gesetz über die<br />

Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (SÜG) im Einzelnen geregelt.<br />

Den Verfassungsschutzbehörden stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d. h. sie dürfen u. a. niemanden<br />

festnehmen, keine Durchsuchungen durchführen und<br />

keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

<strong>Die</strong> Verfassungsschutzbehörden sind bei ihrer Tätigkeit an die allgemeinen<br />

Rechtsvorschriften gebunden. Daraus folgt vor allem, dass<br />

bei der Aufgabenerfüllung keine strafbaren Handlungen begangen<br />

werden dürfen.<br />

<strong>Die</strong> Verfassungsschutzbehörden tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

dazu bei, die innere Sicherheit der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

zu gewährleisten. Sie arbeiten mit anderen Sicherheitsbehörden,<br />

insbesondere den anderen Nachrichtendiensten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> –<br />

dem für den Bereich der Bun<strong>des</strong>wehr zuständigen Militärischen Abschirmdienst<br />

(MAD) und dem mit Auslandsaufklärung befassten<br />

Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst (BND) – sowie Polizei– und Strafverfolgungsbehörden<br />

auf gesetzlicher Grundlage vertrauensvoll und eng<br />

zusammen. Das BfV steht darüber hinaus angesichts der zunehmenden<br />

Internationalisierung der Bedrohungsphänomene in regem<br />

Kontakt zu den Partnerdiensten im Ausland.<br />

2 Befristet bis zum 11. Januar 2007.

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