02.07.2013 Aufrufe

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

Verfassungsschutzbericht 2004 - Brights - Die Natur des Zweifels

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

V ERF A S S UNG S S CHUTZ UND D EMOKRA TIE 23<br />

- Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt, dass Vereinigungen, die sich gegen<br />

die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken<br />

der Völkerverständigung richten, verboten sind.<br />

- Nach Art. 18 GG kann das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht die Verwirkung<br />

bestimmter Grundrechte aussprechen, wenn sie<br />

zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

missbraucht werden.<br />

- Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG sind<br />

Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder.<br />

II. Verfassungsschutzbehörden – Aufgaben<br />

und Befugnisse<br />

Hauptsächliche Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden <strong>des</strong> Bun- Aufgaben<br />

<strong>des</strong> und der Länder ist nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder in Angelegenheiten <strong>des</strong> Verfassungsschutzes<br />

und über das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz (Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz<br />

– BVerfSchG) die Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen über<br />

- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

oder eines Lan<strong>des</strong> gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung<br />

der Amtsführung der Verfassungsorgane<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> oder ihrer Mitglieder zum Ziel<br />

haben,<br />

- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten<br />

im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes<br />

für eine fremde Macht,<br />

- Bestrebungen im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes,<br />

die durch Anwendung von Gewalt oder darauf<br />

gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gefährden,<br />

- Bestrebungen im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes,<br />

die gegen den Gedanken der Völkerverständigung,<br />

insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben<br />

der Völker gerichtet sind.<br />

<strong>Die</strong> Verfassungsschutzbehörden gewinnen die zur Erfüllung ihrer Informations-<br />

Aufgaben für sie wichtigen Informationen in erster Linie aus offen gewinnung<br />

zugänglichen Quellen. Sofern das nicht möglich oder nicht effektiv<br />

ist, dürfen sie sich im Rahmen gesetzlich genau festgelegter Befugnisse<br />

und unter Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

so genannter nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsbe-<br />

BERICHT<br />

<strong>2004</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!